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Mietaufhebungsvertrag – Widerrufsrecht des Mieters

LG Berlin – Az.: 65 S 151/16 – Beschluss vom 19.05.2016

In dem Rechtsstreit beabsichtigt die Kammer, die zulässige Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 03.03.2016, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nach einer mündlichen Verhandlung nicht erfordern sowie eine mündliche Verhandlung auch nicht aus sonstigen Gründen geboten ist.

Gründe

I.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.

1) Das Amtsgericht ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien ein Mietaufhebungsvertrag zustande gekommen und die Beklagte daher zur Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung verpflichtet ist.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 25.01.2015 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie mit dem Vorschlag der Klägerin einverstanden ist. Die uneingeschränkte Zustimmung der Beklagten bezog sich auf das an sie gerichtete vorangegangene geänderte Angebot der Klägerin vom 08.01.2015. Unschädlich war, dass in dem Schreiben vom 08.01.2015 insoweit kein konkreter Auszugstermin und weitere Modalitäten der Wohnungsrückgabe enthalten waren. Da die Beklagte mit Schreiben vom 27.10.2014 selbst zum Ausdruck gebracht hatte, dass eine Rückgabe der Wohnung in jedem Fall zum 31.07.2015 erfolgen solle, und keine der Parteien hiervon im Rahmen der nachfolgenden Vertragsverhandlungen abgerückt ist, war nach objektivem Empfängerhorizont davon auszugehen, dass dieser Umstand konkludent auch dem geänderten Angebot der Klägerin vom 08.01.2015 zugrunde lag, welches die Beklagte sodann angenommen hat. Es bedurfte lediglich einer Hervorhebung in Bezug auf diejenigen Punkte, bezüglich derer die Klägerin vom Vorschlag der Beklagten abweichen wollte und somit (insgesamt) ein neues Angebot auf Abschluss eines Mietaufhebungsvertrages unterbreitet hat. Dies betraf einzig die Beteiligung an Umzugs- und Maklerkosten. Einer Regelung in Bezug auf den konkreten Rückgabezustand der Wohnung, welcher zwischen den Parteien im Vorfeld der Annahmeerklärung der Beklagten vom 25.01.2015 auch nicht diskutiert worden ist, bedurfte es für die Annahme einer Einigung über die essentialia negotii eines Mietaufhebungsvertrages hingegen nicht.

Zutreffend hat das Amtsgericht darauf abgestellt, dass der Mietaufhebungsvertrag bereits infolge der Erklärung der Beklagten vom 25.01.2015 zustande gekommen ist, so dass sich auch die Klägerin von den darin übernommenen Verpflichtungen nicht mehr einseitig lösen und insbesondere die Modalitäten der Umzugskostenbeteiligung zu Lasten der Beklagten nicht abändern konnte.

2) Ohne Erfolg wendet die Berufung sich im Ergebnis auch gegen die Annahme, dass ihr kein Widerrufsrecht gem. §§ 312 c, 312 g i.V.m. § 355 BGB zusteht, weil es sich bei der Klägerin nicht um eine Unternehmerin i.S.v. § 14 BGB handelt.

Die Frage, ob ein Vermieter im Rahmen einer Vermietung (mehrerer) Immobilien einer gewerbsmäßigen Tätigkeit nachgeht, entzieht sich einer generalisierenden, allein auf die Anzahl der Immobilien abstellenden Betrachtung. Es handelt sich vielmehr um eine anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilende tatrichterliche Würdigung. Ausschlaggebendes Kriterium für die Abgrenzung der privaten von einer berufsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung ist dabei der Umfang der mit ihr verbundenen Geschäfte (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 – XI ZR 63/01 -, BGHZ 149, 80-89, zitiert nach juris).

Darlegungs- und beweispflichtig ist insoweit die Partei, welche sich auf die Anwendung der Verbraucherschutzvorschriften beruft (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2007 – VIII ZR 110/06, zitiert nach juris), hier die Beklagte. Konkreter Vortrag zu Umfang, Komplexität und Anzahl der mit der Vermietung verbundenen Vorgänge fehlt vorliegend jedoch. Allein von der Anzahl der im Eigentum der Klägerin befindlichen Wohnungen lässt sich hier nicht auf eine gewerbliche Tätigkeit der Klägerin schließen. Auch die Beauftragung einer Hausverwaltung durch die berufstätige Klägerin ließ hier noch nicht auf einen mit der Vermögensverwaltung verbundenen organisatorischen und zeitlichen Aufwand schließen, der insgesamt das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetriebes vermittelt.

Der Hinweis der Beklagten auf die in der Berufungsbegründung aufgeführte Rechtsprechung führt ebenfalls nicht zu einer anderen Bewertung. Sowohl in der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 12.01.2012 – 24 U 72/09 als auch in der Entscheidung des LG Waldshut-Tiengen vom 30.04.2008 – 1 S 27/07 ist die Unternehmereigenschaft der dortigen Vermieter jeweils verneint worden. Soweit das Amtsgericht Hannover in seinem Urteil vom 24.09.2009 – 414 C 6115/09 allein aufgrund des Umstandes, dass der Vermieter mehrere Wohnungen vermietet und daher wiederholt in die Situation kommt, Mietverträge abzuschließen, und damit zumindest einen Teil seiner Einkünfte durch Vermietungen erzielt, auf die Unternehmereigenschaft des Vermieters schließt, wird dies der oben genannten, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gebotenen Einzelfallbetrachtung bei der Abgrenzung zwischen privater und berufsmäßig betriebener Vermögensverwaltung nicht gerecht. Dies gilt erst recht, soweit das Amtsgericht Lichtenberg in seinem Urteil vom 21. Juni 2007 – 10 C 69/07 die Unternehmereigenschaft des Vermieters unabhängig von Regelmäßigkeit und Umfang seiner Tätigkeit allein schon vor dem Hintergrund bejaht, dass er im Wettbewerb mit anderen seine Wohnung planmäßig und dauerhaft zum Zwecke der Gewinnerzielung vermietet.

II.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen. Das Gericht weist darauf hin, dass sich die Gerichtsgebühren im Falle einer Berufungsrücknahme ermäßigen.

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