LG Wiesbaden – Az.: 3 S 50/21 – Urteil vom 30.09.2021
Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 26.04.2021 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Bezüglich der ursprünglich geltend gemachten Auskunft über die Herkunft der Daten wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 26.04.2021 ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet; im Ergebnis ist die Berufung jedoch nicht begründet.
Bezüglich der tatbestandlichen Feststellungen kann auf das amtsgerichtliche Urteil verwiesen werden, Änderungen haben sich hierzu im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht ergeben.
Auch die rechtliche Wertung des Amtsgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dem Kläger steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch gemäß Artikel 15 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu, ursprünglich im Umfang wie im Tenor des amtsgerichtlichen Urteils festgestellt. Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat der Kläger den Antrag insoweit für erledigt erklärt, als es sich auf die Herkunft der Daten bezog. Insoweit war der Anspruch allerdings ursprünglich begründet gewesen, es war die entsprechende Feststellung zugunsten des Klägers zu treffen mit der Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.
Der Auskunftsanspruch nach § 15 DSGVO steht dem Kläger zu, das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung hier eröffnet ist. Es liegt gemäß Artikel 2 Abs. 1 DSGVO sowohl eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten des Klägers durch die Beklagte, ihren Ehemann und die Firma T……… vor als auch eine Verarbeitung von Daten, die in einem Datensystem gespeichert sind. Die Beklagte kann sich hier nicht darauf beziehen, dass sie lediglich einen Mietvertrag in ihren Aktenordnern abgeheftet habe, sie hier also lediglich privat handele. Dem steht bereits entgegen, dass die Beklagte nicht lediglich eine Wohnung privat vermietet, hierbei könnte noch davon ausgegangen werden, dass tatsächlich lediglich die Daten aus dem Mietvertrag, die nach den Angaben des jeweiligen Mieters erhoben worden sind, verarbeitet werden. Dies würde allerdings auch voraussetzen, dass insoweit weitere Verarbeitung der Daten, beispielsweise die Erstellung einer Nebenkostenabrechnung, auch lediglich im privaten Bereich durch den Vermieter vorgenommen wird. Dies ist hier unstreitig nicht der Fall. Die Klägerin hat somit also Daten an die Firma T……… weitergegeben zur Bearbeitung hinsichtlich der Nebenkostenabrechnung. Bei der Firma T……… findet hier eine EDV-gestützte Verarbeitung statt, dies zeigt sich aus den insoweit erstellten Nebenkostenabrechnungen. Somit liegt hier eine Datenverarbeitung vor, die Firma T……… wurde als Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4 Nummer 8, Artikel 28 DSGVO tätig. Verantwortliche im Sinne der Datenschutzgrundverordnung ist hierfür dann allerdings die Beklagte gemäß Artikel 4 Nummer 7 DSGVO. Diese entscheidet gegenüber der Firma T……… über die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung. Bereits hieraus lässt sich unzweifelhaft entnehmen, dass die Beklagte nicht lediglich Privatdaten verarbeitet, sondern diese entsprechend weitergibt. Eine Datenverarbeitung lag auch bereits darin vor, dass die Beklagte ihrem Ehemann die Kontaktdaten des Klägers zur Verfügung gestellt hat, damit dieser mit dem Kläger in Kontakt treten konnte. Demgegenüber ist für den Auskunftsanspruch nicht erheblich, ob die Beklagte selbst hier Datenverarbeitung betreibt. Gegenüber dem Kläger ist sie jedenfalls in der entsprechenden Verantwortung, sodass der Auskunftsanspruch ihr gegenüber auch berechtigt war.
Es kann insoweit auf die zutreffenden und ausführlichen Darstellungen im amtsgerichtlichen Urteil verwiesen werden.
Die Auskunftsansprüche können hier auch nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Gerade durch die vorgenannten Weitergaben von Daten an den Ehemann bzw. die Firma T……… ist hier auch eine Auskunft dahingehend zu erteilen, ob an weitere Dritte Daten weitergegeben worden sind. Für den Kläger ist in der gegebenen Situation nicht abschließend festzustellen, ob lediglich gegenüber diesen beiden Empfängern Daten weitergeben worden sind, oder auch an entsprechende Dritte. Der Kläger als Mieter hat hier im Zweifelsfall auch keinen Einblick dahingehend, wie tatsächlich das Mietverhältnis bei der Beklagten gehandhabt wird, wer welche Daten mitgeteilt bekommt, wer welche Daten verarbeitet. Gerade dies stellt einen berechtigten Auskunftsanspruch dar, sodass von Rechtsmissbräuchlichkeit hier nicht die Rede sein kann.
Auch die Behauptung der Beklagten, der Kläger sei entsprechend informiert worden bereits vor Klageerhebung im vorliegenden Verfahren und hierbei auf ein Parallelverfahren verweist, in dem es um eine Kündigung des Mietverhältnisses geht, ergibt sich aus dem vorgelegten Urteil im Verfahren gerade nicht, dass die Frage der Auskunftserteilung hier Thema gewesen wäre bzw. darüber entschieden worden wäre. Wie und in welchem Umfang die Beklagte in dem Parallelverfahren die erbetenen Auskünfte tatsächlich erteilt hätte entsprechend den Voraussetzungen der Datenschutzgrundverordnung ist damit ebenfalls nicht nachvollziehbar.
Der Auskunftsanspruch des Klägers besteht dementsprechend weiter, die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen gemäß § 97 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 i.V.m. § 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind.