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Mietmangel auf Verschulden des Mieters zurückzuführen – Mietminderung

Mietmangel auf Verschulden des Mieters: Gerichtsurteil zur Kautionsrückzahlung

Das Landgericht Würzburg hat in einem Urteil entschieden, dass ein Mieter, der einen Brand unverschuldet verursacht hat, zur vollständigen Mietminderung während der Unbewohnbarkeit der Wohnung berechtigt ist. Die Berufung der beklagten Partei gegen ein früheres Urteil wurde zurückgewiesen, und es wurde festgestellt, dass keine Revision erforderlich ist, da der Fall keine grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsprechung hat.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 44 S 119/23 >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Zurückweisung der Berufung: Das Landgericht Würzburg wies die Berufung der beklagten Partei ab.
  2. Entlastungsbeweis des Mieters: Der Mieter konnte nachweisen, dass ihn kein Verschulden an der Brandverursachung trifft.
  3. Recht auf Mietminderung: Aufgrund der Unbewohnbarkeit der Wohnung ist der Mieter zur vollen Mietminderung berechtigt.
  4. Keine Revision zugelassen: Das Urteil ist endgültig, da keine grundsätzliche Bedeutung für weitere Rechtsfälle besteht.
  5. Kosten des Berufungsverfahrens: Die beklagte Partei muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.
  6. Vorläufige Vollstreckbarkeit: Das Urteil des Amtsgerichts Würzburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
  7. Festsetzung des Streitwerts: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 2.206,71 Euro festgesetzt.
  8. Keine grundsätzliche Bedeutung: Das Urteil betrifft keine unbestimmte Vielzahl von Fällen und hat keinen Leitbildcharakter.

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Mietmängel aufgrund von Verschulden des Mieters sind keine Seltenheit. Doch was bedeutet das für die Mietminderung? Welche Rechte hat der Vermieter, wenn der Mieter den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt? Diesen und weiteren Fragen geht das Landgericht Würzburg in einem aktuellen Urteil nach.

Rechtsstreit um Mietmangel und Mietminderung: LG Würzburg fällt Urteil

Im Mittelpunkt eines aktuellen Gerichtsverfahrens stand ein Mietmangel, der durch einen Mieter verursacht wurde, und die daraus resultierende Frage der Mietminderung. Das Landgericht Würzburg hatte zu entscheiden, ob und inwieweit ein Mieter für einen von ihm verursachten Schaden haftet und ob ihm ein Recht auf Mietminderung zusteht.

Hintergründe des Falles: Brandverursachung und Kautionsrückzahlung

Ausgangspunkt des Rechtsstreits war ein Brand in einer Mietwohnung. Der Kläger, der Mieter der Wohnung, verursachte den Brand, jedoch ohne Verschulden. Er stand daher vor der Herausforderung, seinen Entlastungsbeweis zu erbringen. Ein weiterer Aspekt des Falles betraf die Kautionsrückzahlung, ein übliches Verfahren, das jedoch in diesem Kontext besondere Aufmerksamkeit erhielt. Die rechtliche Auseinandersetzung drehte sich somit um die Frage, inwiefern der Mieter für den Schaden haftbar ist und ob ihm trotz des selbst verursachten Brands eine Mietminderung zusteht.

Urteilsfindung des LG Würzburg

Das Landgericht Würzburg, vertreten durch die 4. Zivilkammer, wies die Berufung der beklagten Partei zurück. Die Kammer bestätigte, dass der Mieter den Entlastungsbeweis erfolgreich erbracht hat und somit kein Verschulden des Mieters vorliegt. Dies führte zu dem Schluss, dass der Mieter trotz der Brandverursachung zur vollständigen Mietminderung während der Unbewohnbarkeit der Wohnung berechtigt ist. Die Entscheidung basierte auf der einstimmigen Auffassung der Kammer, dass das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat und der Fall keine grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsprechung besitzt.

Konsequenzen und Schlussfolgerungen des Urteils

Die Konsequenzen des Urteils sind vielfältig. Zum einen hat die beklagte Partei die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Zum anderen wurde festgestellt, dass das Urteil des Amtsgerichts Würzburg vorläufig vollstreckbar ist, ohne dass eine Sicherheitsleistung erforderlich ist. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 2.206,71 Euro festgesetzt. Das Urteil stellt klar, dass in Fällen, in denen Mieter unverschuldet Schäden verursachen, ihnen dennoch das Recht auf Mietminderung zustehen kann. Dieses Urteil des LG Würzburg könnte somit richtungsweisend für ähnliche Fälle in der Zukunft sein, insbesondere in Bezug auf die Kautionsrückzahlung und das Recht auf Mietminderung bei unverschuldeten Mietmängeln.

In diesem spezifischen Fall zeigt sich, dass das Mietrecht komplex ist und sowohl Mieter als auch Vermieter gut beraten sind, sich im Falle von Unklarheiten oder Streitigkeiten rechtlich beraten zu lassen. Das Urteil des LG Würzburg bietet hierfür eine wichtige Orientierungshilfe.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Welche Rolle spielt das Verschulden des Mieters bei einem Mietmangel?

Das Verschulden des Mieters bei einem Mietmangel hat direkte Auswirkungen auf das Recht zur Mietminderung. Nach § 535 BGB ist der Vermieter verpflichtet, die Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und diesen auch zu erhalten. Tritt ein Mangel auf, hat der Mieter grundsätzlich das Recht, die Miete zu mindern. Dies gilt unabhängig davon, ob der Vermieter den Mangel verschuldet hat oder nicht.

Allerdings ist die Mietminderung ausgeschlossen, wenn der Mieter den Mangel selbst verschuldet hat. Ein selbst verschuldeter Mangel liegt beispielsweise vor, wenn der Mieter durch fehlerhaftes Heiz- und Lüftungsverhalten Schimmelbildung in der Wohnung verursacht. Auch wenn der Mieter den Mangel bei Vertragsabschluss kannte oder hätte erkennen müssen, ist eine Mietminderung nicht möglich.

Sollte der Mangel jedoch sowohl auf ein Verschulden des Vermieters als auch des Mieters zurückzuführen sein, ist der Verursachungsanteil des Mieters bei der Bestimmung der Minderungsquote zu berücksichtigen. Der Mieter muss den Mangel dem Vermieter anzeigen und ihm die Möglichkeit zur Beseitigung geben, bevor er die Miete mindert.

Zusammenfassend hängt das Recht zur Mietminderung bei einem Mangel nicht vom Verschulden des Vermieters ab, es sei denn, der Mieter hat den Mangel selbst verursacht oder bei Vertragsabschluss grob fahrlässig nicht erkannt.

In welchen Fällen ist eine Mietminderung rechtlich zulässig?

Eine Mietminderung ist rechtlich zulässig, wenn die Mietsache einen Mangel aufweist, der ihre Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt oder zu einer eingeschränkten Wohnqualität führt. Beispiele für solche Mängel sind Wasserschäden, Schimmelbildung, Heizungsausfall, Baulärm oder die Verwendung von Trocknungsgeräten. Die Rechtsgrundlage für eine Mietminderung bildet §536 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Die Höhe der Mietminderung hängt von der Schwere und Dauer des Mangels ab. Die sogenannte Minderungsquote drückt die Intensität der Gebrauchsbeeinträchtigung aus. Ein weiterer Faktor für die Berechnung der Mietminderung ist die vom Mietmangel betroffene Fläche. Es gibt keine allgemein gültigen Regeln über die Höhe einer Mietminderung, da diese immer vom Einzelfall abhängt.

Es ist zu beachten, dass eine Mietminderung gewöhnlich eine Mängelanzeige voraussetzt. Der Mieter muss den Mangel dem Vermieter anzeigen und ihm die Möglichkeit zur Beseitigung geben, bevor er die Miete mindert. Rückwirkende Mietminderungen sind nur in Ausnahmefällen zulässig.

Es gibt jedoch auch Fälle, in denen eine Mietminderung nicht zulässig ist. So ist eine Mietminderung ausgeschlossen, wenn der Mieter den Mangel selbst verschuldet hat oder wenn er den Mangel bei Vertragsabschluss kannte oder hätte erkennen müssen.


Das vorliegende Urteil

LG Würzburg – Az.: 44 S 119/23 – Beschluss vom 10.05.2023

In dem Rechtsstreit wegen Kautionsrückzahlung erlässt das Landgericht Würzburg – 4. Zivilkammer – am 10.05.2023 folgenden Beschluss

1. Die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 21.12.2022, Aktenzeichen 13 C 1425/22, wird zurückgewiesen.

2. Die beklagte Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Würzburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.206,71 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 21.12.2022, Aktenzeichen 13 C 1425/22, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis der Kammer Bezug genommen. Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass.

Die Kammer hält an ihrer bereits im Hinweisbeschluss dargelegten Rechtsauffassung fest. Der Kläger, hat den Brand zwar verursacht, jedoch den ihm obliegenden Entlastungsbeweis erbringen können, dass ihn an der Brandverursachung kein Verschulden trifft. Dies hat zur Folge, dass der Kläger als Mieter zur vollständigen Mietminderung während der Unbewohnbarkeit der Wohnung berechtigt ist.

Die Revision war überdies nicht zuzulassen, da der Rechtssache weder eine grundsätzliche Bedeutung zukommt noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Denn die Rechtsfrage berührt weder eine unbestimmte Vielzahl von Fällen noch kommt der Entscheidung Leitbildcharakter zu (Krüger, in: Münchener Kommentar zur ZPO, § 543 ZPO, Rn. 8). Die bloße Möglichkeit der Relevanz der Entscheidung für andere versicherungsrechtliche Konstellationen ist hierzu nicht ausreichend. Auch soweit der‘ Berufungsführer darlegt, dass die obergerichtliche Rechtsprechung falsch -ausgelegt werden würde, vermag dies die Zulassung der Revision nicht zu erfordern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteilsverfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

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