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Mietminderung wegen gesteigerten Fluglärms durch Ausbau einer Landebahn

AG Frankfurt – Az.: 33 C 3517/12 (29) – Urteil vom 27.11.2012

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4599,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass das streitige Mietverhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten über die Mietwohnung … zum 31.08.2012 durch die Kündigung der Beklagten vom 29.05.2012 beendet wurde. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits haben die Beklagten zu 78 % als Gesamtschuldner und der Kläger zu 22 % zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Mietminderung wegen gesteigerten Fluglärms durch Ausbau einer Landebahn
Symbolfoto: Von Ultrasto /Shutterstock.com

Die widerstreitenden Parteien streiten aus einem zwischen den Parteien geschlossenem Mietverhältnis vom 22.03.2007.

Am 22.03.2007 wurde zwischen den Beklagten, Angestellte bei der … und dem Kläger ein Mietvertrag über die im … Zimmerwohnung im Stadtteil … geschlossen. Mietbeginn war der 01.07.2007. Die monatliche Nettokaltmiete betrug bis Dezember 2011 995 € zuzüglich einer Betriebskostenvorauszahlung i. H. v. 290 €. Ab dem 01.01.2012 vereinbarten die Parteien, dass die monatliche Nettomiete nunmehr 1.060,00 € betrug zuzüglich der auf 30 € geminderten 260 € Betriebskostenvorauszahlung. Zu Beginn des Mietverhältnisses zahlten die Beklagten an den Kläger eine Kaution in Höhe von 3.225 €. Allerdings minderten die Beklagten die vertraglich vereinbarte Miete mit vorheriger Ankündigung wegen angeblich erheblich gestiegenem Fluglärm ab dem Monat Januar 2012 bis zum Monat März 2012 um jeweils 65 €. In den Monaten April und Mai 2012 minderten die Beklagten die Miete um jeweils 140 € und stellten ab dem Monat Juli 2012 die Mietzahlung vollständig ein. Der Kläger lehnte eine Mietminderung wegen Fluglärms der Beklagten mit Schreiben vom 20.02.2012 ab. Mit Einwurfschreiben vom 29.05.2012 kündigten die Beklagten dem Kläger erstmals ordentlich den Mietvertrag vom 22.03.2007 mit Wirkung zum 31.08.2012. Am 01.06.2012 versuchte die Post dem Kläger das Einwurfschreiben von den Beklagten zuzustellen. Allerdings war der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend, sodass der Kläger einen Benachrichtigungszettel von der Post erhielt. Das Einwurfschreiben der Beklagten holte der Kläger dann am 08.06.2012 bei der Post ab. Die streitige Wohnung renovierten die Beklagten Ende Juni 2012. Am 27.06.212 sind die Beklagten aus der streitigen Wohnung ausgezogen. Letztendlich übergaben die Beklagten dem Kläger die leer geräumte Wohnung am 31.08.2012 in Gegenwart von Zeugen. Der Kläger fertigte sodann ein Wohnungsübergabeprotokoll an, in welchem Schäden aufgenommen wurden. Im Anschluss unterschrieben beide Parteien das Protokoll. Am gleichen Tag übergaben die Beklagten dem Kläger persönlich dann erneut ein Kündigungsschreiben, indem sie vorsorglich die außerordentlich fristlose Kündigung aussprachen.

Der Kläger ist der Ansicht, dass er einen Anspruch auf Zahlung des vollen Mietzinses der Monate Januar 2012 bis September 2012 für die streitgegenständliche Wohnung habe. Der Kläger behauptet, dass der von den Beklagten beanstandete Fluglärm bereits bei Einzug der Beklagten im Juni 2007 diesen bekannt war. Er ist der Ansicht, dass der bereits bestandene Fluglärm kein Mangel sei. Der Kläger behauptet, dass er die Beklagten nicht arglistig getäuscht habe. Er ist der Auffassung, dass das streitige Mietverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 29.05.2012 zum 31.08.2012 beendet worden sei. Zudem behauptet der Kläger, er habe die Beklagten mehr als fünf Mal außergerichtlich aufgefordert zu zahlen. Er ist der Ansicht, dass er einen Anspruch auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i. H. v. 229, 55 € gegen die Beklagten habe. Ferner behauptet der Kläger, es seien keine Schallschutzmaßnahmen in der streitgegenständlichen Wohnung erforderlich. Er ist der Ansicht, dass den Beklagten kein Zurückbehaltungsrecht zustehe, da die Beklagten ihn während des streitigen Mietverhältnisses nie aufgefordert hätten einen Sicherheitsnachweis über die hinterlegte Kaution zu erbringen. Außerdem behauptet der Kläger, die Parteien hätten vereinbart, dass die streitgegenständliche Wohnung nach dem Auszug der Beklagten dem Kläger fachgerecht renoviert zu übergeben ist.

Der Kläger beantragt, die Beklagten gesamtverbindlich zu verurteilen, an den Kläger 4599,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen und festzustellen, dass das Mietverhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten über die Mietwohnung im 1.Obergeschoss links, …, … nicht zum 31.08.2012 durch die Kündigung der Beklagten vom 29.05.2012 beendet wurde.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Widerklagend wird beantragt, festzustellen, dass die Kündigung der Beklagten vom 31.08.2012 das Mietverhältnis über die Wohnung … zum 31.08.2012 beendet haben und den Kläger zu verurteilen, an die Beklagten 505,23 € zu zahlen nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, sie haben unter erheblichen Fluglärm in der Wohnung gelitten, so dass nur ein beeinträchtigtes Verweilen und ein eingeschränktes Nutzen der streitgegenständlichen Wohnung möglich und mit einer Gesundheitsschädigung verbunden sei. Im Übrigen behaupten sie, dass eine Nutzung der zu der streitgegenständlichen Wohnung dazugehörigen Terrasse aufgrund des Lärms nicht mehr möglich gewesen sei. Die Beklagten behaupten, der Kläger habe ihr Einwurfkündigungsschreiben nicht rechtzeitig von der Post abgeholt. Außerdem behaupten die Beklagten, sie haben die streifgegenständliche Wohnung zunächst zu zweit und an einem weiteren Tag mit vier Personen 7 Stunden lang fachgerecht renoviert.

Am 15.08.2012 hat der Kläger die Klagerücknahme in Höhe von 335 € erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nur hinsichtlich des Leistungsantrags begründet. Der Zahlungsanspruch ergibt sich aus § 535 Abs. 2 BGB i. V. m. dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag vom 22.03.2007. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

Die Widerklage ist hinsichtlich des Feststellungsantrags begründet. Im Übrigen ist die Widerklage abzuweisen.

Der Zulässigkeit des Feststellungsantrags steht nicht entgegen, dass das rechtliche Interesse des Klägers fraglich ist. Das gem. § 256 Abs. 1 ZPO grundsätzlich erforderliche Feststellungsinteresse ist nämlich nur zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung für begründete, nicht aber für unbegründete Feststellungsklagen. Es reicht nach herrschender Ansicht der sog. qualifizierten Prozessvoraussetzungen bei unbegründeten Feststellungsklagen aus, dass der Kläger sein rechtliches Interesse schlüssig vorträgt. Diese Einschränkung des Grundsatzes des prozessualen Vorrangs der Zulässigkeit vor der Begründetheit findet ihre Berechtigung darin, dass eine Prüfung des Feststellungsinteresses bei unbegründeten Feststellungsklagen nicht sinnvoll ist. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung soll nur verhindern, dass das Rechtsverhältnis zum Gegenstand einer Klage gemacht wird, die einer Feststellung nicht bedarf oder auf einfacherem Wege geklärt werden kann. Dieser Gesichtspunkt ist auch ohne Bedeutung, wenn die Klage ohnehin unbegründet ist. In diesen Fällen ist ein Sachurteil, das umfassendere Rechtskraft schafft als ein Prozessurteil, prozessökonomisch sinnvoller.

Die Zulässigkeit der Antragsbeschränkung folgt aus der im Zivilprozess herrschenden Dispositionsmaxime der Parteien i. V. m. § 264 Nr.2 ZPO.

Es steht dem Kläger grundsätzlich frei, mehrere Anträge in einer Klage zu verbinden. Dies ist gem. § 260 ZPO immer dann gestattet, wenn bei Identität der Parteien für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig, dieselbe Prozessart zulässig ist und wenn kein Verbindungsverbot besteht. Dies ist der Fall.

II.

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit 1. H. v. 355 € in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die zuletzt gestellten Anträge zu entscheiden. In dem danach noch rechtshängigen Umfang ist die Klage teilweise begründet.

1. Leistungsantrag

a) Dem Grunde nach folgt der klägerische Anspruch aus § 535 Abs. 2 BGB i. V. m. dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag vom 22.03.2007. Der Höhe nach beläuft sich der Anspruch auf 4599,55 €.

b) Minderungsrechte der Beklagten wegen gesteigertem Fluglärms aufgrund des Ausbaus der Nordlandebahn des Frankfurter Flughafens bestehen nicht, weil sich damit lediglich ein Risiko verwirklicht, das den Beklagten bei Mietvertragsabschluss bekannt sein musste und bezüglich dessen ein arglistiges Verhalten auf Vermieterseite nicht erkennbar ist (§ 536 b BGB). § 536 BGB befreit den Mieter von der Pflicht zur Zahlung des Mietzinses in dem Umfang, in dem die vermietete Sache zur Zeit der Überlassung mit einem Mangel behaftet ist, der die Tauglichkeit zu dem vertragsgemäßen Gebrauch mindert. Ein Mangel ist anzunehmen, wenn die „Ist-Beschaffenheit“ des Objektes von den nach dem Vertrag vereinbarten Erfordernissen, also von der „Sollbeschaffenheit“ der Mietsache, abweicht. Wird der Mieter durch Fluglärm in seinem Wohngebrauch beeinträchtigt, liegt regelmäßig kein Mangel der Mietsache vor, wenn der Mieter den Wohnraum in Kenntnis der Fluglärmbeeinträchtigung angemietet hat. Es ist gerichtsbekannt, dass das streitige Mietobjekt sich in einer mit Fluglärm belasteten Region befindet. Die streitgegenständliche Mietwohnung liegt im südlichen Bereich des Stadtteils …, ca. 8 km Luftlinie vom … Flughafen entfernt. Die Annahme eines Mangels hängt weiter von der Frage ab, welchen Zeitpunkt man für die Ermittlung des vertragsgemäßen Standards seiner Betrachtung zugrunde legt. Vorliegend ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Annahme eines möglichen Mangels der Mietsache der Mietvertragschluss der Parteien vom 22.03.2007. Die streitgegenständliche Mietsache war bereits zum Zeitpunkt des Mietvertragschlusses aufgrund ihrer geographischen Lage von Fluglärm betroffen. Die Beklagten haben selbst im Schriftsatz vom 21.09.2012 ausgeführt, dass die streitgegenständliche Wohnung bei Einzug in geringem Maß mit Fluglärm belastet war. Auch wenn sie dann relativiert haben, dass zum Zeitpunkt der Anmietung eine förmliche Genehmigung durch das hessische Wirtschaftsministerium für die neue Nordlandebahn des Frankfurter Flughafens noch nicht Vorgelegen habe, ändert dies letztlich nichts an der Tatsache, dass es offenkundig war, dass das streitgegenständliche Mietobjekt sich jedenfalls in der Nähe des Frankfurter Flughafens und in einer Flugschneise befindet. Entsprechend war mit Beeinträchtigungen durch die Nähe des Flughafens für die Beklagten bereits bei Abschluss des Mietvertrages zu rechnen. Hierzu zählte auch die Maßnahme, dass im Oktober 2011 die neue Nordlandebahn des Frankfurter Flughafens eröffnet wurde. Bei dem Frankfurter Flughafen handelt es sich um den drittgrößten Flughafen Europas mit 52 Millionen Flugpassagieren jährlich. Im Hinblick auf seine wirtschaftliche Bedeutung gilt der Frankfurter Flughafen als Drehkreuz Europas. Bei einem Flughafen mit einem so immensen Umschlagvolumen ist es zumindest stark wahrscheinlich und damit auch grundsätzlich vorhersehbar, dass dieser mit einerweiteren Landebahn ausgestattet wird, um als zentrales europäisches Drehkreuz weiterhin Bestand zu haben. Dass damit eine Steigerung der Fluglärmbelastung einhergeht, ist logisch. Vor der Eröffnung der neuen Landebahn des Frankfurter Flughafens wurde im Vorfeld öffentlich über mehrere Jahre über den Flughafenausbau diskutiert und der damit einhergehende deutlich zunehmende Fluglärm erörtert. Der Vortrag der Beklagten, dass sie mit einem Flughafenausbau und mit den verbundenen Beeinträchtigungen im Jahre 2007 nicht rechnen konnten, konnte das Gericht nicht überzeugen, denn die Beklagten sind beide Angestellte einer großen Fluggesellschaft mit Sitz am Frankfurter Flughafen. Schon aus diesem Grund kann unabhängig von ihrem genauen Tätigkeitsfeld innerhalb der Fluggesellschaft nicht davon ausgegangen werden, dass sie die jahrelangen öffentlichen Diskussionen im Vorfeld über den Flughafenausbau und den damit einhergehenden Fluglärm nicht wahrgenommen haben wollen. Wer – wie die Beklagten- im südlichsten Teil des Stadtteils … eine Wohnung anmietet, muss umso mehr dann, wenn diese in der näheren Umgebung eines der größten Flughäfen und Drehkreuze Europas liegt, damit rechnen, dass sowohl Flugrouten geändert werden als auch der Flughafen ausgebaut wird und es somit zu Beeinträchtigungen der Wohnungsnutzung durch erheblich zunehmenden Fluglärm kommt. Der Ausbau des Frankfurter Flughafens ist – wie dargelegt – seit vielen Jahren der Öffentlichkeit bekannt gewesen. Auf dem Frankfurter Flughafen mit einer großen Vielzahl von Landebahnen realisiert sich daher lediglich ein bereits vorhandenes, mit dem Betrieb eines Flughafens entsprechend steigendem Umschlagvolumen verbundenes Risiko für die Nachbarschaft. Mit dem Betrieb des drittgrößten Flughafens Europas ist regelmäßig die von der Beklagtenseite vorgetragene Beeinträchtigung in Form von erheblichem Fluglärm verbunden, da ein Flughafenbetrieb ohne diese Beeinträchtigung nicht möglich ist. Diese Beeinträchtigung ist zwar grundsätzlich erheblich aufgrund der oben genannten Gesichtspunkte. Allerdings stellt sie eine vorhersehbare Beeinträchtigung da, die mit dem Betrieb eines Flughafens in dieser Größe des Frankfurter Flughafens typischerweise verbunden sein kann. Das allgemeine Risiko einer derartigen Maßnahme war daher beim Vertragschluss der Parteien bekannt. Es kann insofern dahin stehen, ob etwaige Schallschutzmaßnahmen für die streitgegenständliche Wohnung erforderlich sind, da ein Mietminderungsrecht wegen Beeinträchtigungen in Form von Fluglärm nicht besteht. Die von den Beklagten behaupteten Gesundheitsschäden und die Nutzungsaufhebung der Terrasse sind die Folgen des von den Beklagten bewusst in Kauf genommenen Fluglärms.

c) Ein arglistiges Verhalten nach § 536 b BGB auf Klägerseite ist insoweit nicht erkennbar.

Ein solches folgt nicht bereits daraus, dass die Beklagten bei Anmietung der streitgegenständlichen Wohnung auf die Errichtung einer neuen Nordlandebahn des Frankfurter Flughafens und damit einhergehendem erheblichen Fluglärm nicht hingewiesen worden wären. Die Beklagten führen aus, dass der Kläger nach eigenem Vortrag sicher gewusst habe, dass der Frankfurter Flughafen ausgebaut werde und es hierdurch zu erheblichen Lärmbeeinträchtigungen komme. Im Falle entsprechender Kenntnis auf Klägerseite kann dieser aber schon nicht arglistig gehandelt haben, denn für den Kläger bestand keine Aufklärungspflicht.

d) Zurückbehaltungsrecht

Ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB der Beklagten an der Miete bis zur Höhe der Mietkaution zzgl. Zinsen besteht nicht, da jedenfalls mit Zahlung der Kaution an die Beklagten, diesen kein fälliger Gegenanspruch mehr gegen den Kläger zusteht. Ob für den Kläger eine entsprechende Pflicht zum Nachweis über die insolvenzsichere Mietkaution bestand, ist daher unerheblich.

e) Mahnkosten

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung gem. § 5 des Mietvertrages vom 22.03.2007.

Der Kläger hat die Beklagten mittels fünf Schreiben aufgefordert die vertraglich vereinbarten ausstehenden Mietzinsen zu begleichen. Gem. § 5 des Mietvertrags stehen dem Kläger für jede schriftliche Mahnung pauschalierte Mahnkosten i. H. v. 10 € zu. Folglich sind die Mahnkosten i.H.v. insgesamt 50 € auch berechtigt.

f) Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten

Der Kläger hat einen Anspruch auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten gem. §§ 280, 286 BGB.

Der Kläger hat die Beklagten mehrfach außergerichtlich aufgefordert, den vertraglich vereinbarten Mietzins zu zahlen. Trotz Mahnungen haben die Beklagten den vertraglich vereinbarten Mietzins nicht rechtzeitig und auch nicht vereinbarungsgemäß an den Kläger geleistet. Daher war es für den Kläger auch zweckmäßig und erforderlich, anwaltlichen Rat einzuholen.

Die Kostenrechnung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

2. Feststellungsantrag

Der Feststellungsantrag ist unbegründet.

Es wird festgestellt, dass das Mietverhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten über die Mietwohnung im … am Main zum 31.08.2012 durch die Kündigung der Beklagten vom 29.08.2012 beendet wurde.

Die Beklagten haben mit Kündigungsschreiben vom 29.08.2012 das Mietverhältnis ordentlich gekündigt. Am 01.06.2012 ist ein Zustellungsversuch des Einwurfsschreibens der Beklagten an den Kläger durch die Post erfolgt. Aufgrund seiner Abwesenheit hat er sodann einen Benachrichtigungszettel von der Post über ein Einwurfschreiben erhalten. Der Umstand, dass der Beklagte erst am 08.06.2012 das Einwurfschreiben tatsächlich von der Post abgeholt hat, kann nicht zum Nachtteil der Beklagten führen. Die schriftliche Kündigung wird als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Kündigung ist in jedem Fall spätestens dann zugegangen, wenn der Empfänger von der Erklärung Kenntnis genommen hat. Es genügt aber auch, wenn die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass unter gewöhnlichen Verhältnissen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist. Maßgeblich ist die Verkehrssitte, also dasjenige, was allgemein üblich ist. Wird bei einer Kündigung durch Einschreiben der Benachrichtigungszettel in das Postfach eingelegt, so ist der Postfachinhaber gehalten, den Brief abzuholen. Hierzu ist ihm eine Frist von 3 Tagen zuzubilligen. Werden diese Obliegenheiten verletzt, so liegt eine Zugangsvereitelung vor. Der Empfänger ist dann so zu behandeln, als sei ihm der Brief 3 Tage nach der Benachrichtigung ausgehändigt worden (vgl. WUM 08,289). Folglich kommt es auf den Vortrag des Klägers, „dass er mit einem Kündigungsschreiben der Mieter nicht rechnen konnte“, hier nicht an.

Vorliegend wird der Zugang des Kündigungsschreibens auf den 04.06.2012 fingiert. Grundsätzlich ist die Kündigung spätestens zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig gem. § 573 c BGB. Allerdings war hier der 03.06.2012 ein Sonntag, sodass der 04.06.12 als nächster Werktag an die Stelle des Sonntags tritt i. S. d. § 193 BGB. Die ordentliche Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 29.05.2012 ist folglich fristgerecht erfolgt.

Da jedenfalls die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 29.05.2012 mit Wirkung zum 31.08.2012 wirksam ist, ist die von den Beklagten nachträglich gestellte außerordentliche Kündigung zum 31.08.2012 unbeachtlich.

3. Widerklage

Die Widerklage ist hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 1) begründet und hinsichtlich des Zahlungsantrags zu 2) unbegründet.

a) Feststellungsantrag

Der Feststellungsantrag zu 1) ist begründet.

Es wird auf die vorstehenden Ausführungen zum Feststellungsantrag des Klägers verwiesen.

b) Zahlungsantrag

Die Widerklage ist hinsichtlich des Zahlungsantrags zu 2) unbegründet.

Den Beklagten steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch i. H. v. 505,23 € nicht zu.

Die Beklagten waren gem. § 16 Nr.4 des geschlossenen Mietvertrages vom 22.03.2007 i. V. m. § 535 BGB dazu verpflichtet Schönheitsreparaturen, wenn erforderlich, fachgerecht auszuführen. Mit Schreiben vom 6.12.2011 hat die Beklagte zu 2) dies dem Kläger auch bestätigt. Die Regelungen des § 16 Nr.4 des Mietvertrages vom 22.03.2007 benachteiligen den Mieter nicht unangemessen und sind somit nicht unwirksam gem. § 307 1 2 BGB. Unzulässig wären die Regelungen des § 16 Nr.4 des Mietvertrages nur, wenn die Klauseln die Beklagten verpflichten würde, eine Schönheitsreparatur unabhängig vom Zustand der Wohnung durchzuführen, d.h. starre Fristen vorschreiben. In solchen Fällen würde die Verpflichtung des Mieters über die Instandhaltungspflicht des Vermieters hinausgehen, weshalb die Regelung unzulässig wäre. Vorliegend wird jedoch durch § 16 Nr.4 a c S.2 des Mietvertrages dargestellt, dass der Mieter die Endrenovierung nur dann vornehmen muss, wenn die Fristen seit der Ausführung der letzten Schönheitsreparaturen bei Vertragsende bereits abgelaufen sind. Insofern wird der Mieter nicht verpflichtet Schönheitsreparaturen vorzunehmen, obwohl diese mangels Abnutzung nicht erforderlich sind. Eine „flexible“ Klausel soll aber nicht dadurch zu einer starren Klausel werden, dass zugleich (in einem anderen Satz) auch starre Fristen für die Schönheitsreparaturen erwähnt sind. Insofern spezifiziert § 16 Nr.4 b des Mietvertrags lediglich § 16 Nr.4 c des Vertrages. Ein Verstoß gegen das Transparentverbot liegt nicht vor, weil die Regelungen insgesamt deutlich formuliert sind.

Nach der Überzeugung des Gerichts besteht eine Unwirksamkeit der Endrenovierungsklauseln nicht. Mit welcher Anzahl von Personen und in welchem Zeitumfang die Renovierungsarbeiten durch die Beklagten erfolgte ist unbeachtlich, da für die Beklagten eine Renovierungspflicht bestand.

III.

Verzugszinsen sind als Schadensersatz begründet. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 78 % und der Kläger zu. 22 % gem. § 92 ZPO.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend teilweise in der Hauptsache für erledigt halten, war über die auf diesen Teil der Klage entfallenden Kosten des Rechtsstreits gem. § 91a Abs.1 S.1 ZPO auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streifstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führt dazu, dass die Beklagten auch für diesen Teil die Kosten zu tragen haben. Sie wären auch ohne die teilweise übereinstimmende Erledigung in voller Höhe unterlegen gewesen (vgl. Ausführungen zum Zahlungsantrag unter 1.)

Die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

 

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