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Mietvertragskündigung – Zahlung von Mietbeträgen bis zum Ende der Schonfrist

LG Frankfurt/Main, Az.: 2-11 S 121/17, Beschluss vom 12.07.2017

In dem Rechtsstreit hat das Landgericht Frankfurt am Main – 11. Zivilkammer am 12.07.2017 b e s c h l o s s e n:

Der Antrag der Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren vom 22.06.2017 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

G r ü n d e

I.

Mietvertragskündigung – Zahlung von Mietbeträgen bis zum Ende der Schonfrist
Foto: Wayhome Studio/Bigstock

Die Beklagte wurde mit Versäumnisurteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 10.02.2017, Az. 33 C 3535/16 (76), zur Räumung und Herausgabe der von ihr innegehaltenen Wohnung ……………… verurteilt, nachdem die Klägerin das zwischen den Parteien und dem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann der Beklagten abgeschlossene Mietverhältnis vom 17.10.2012 mit Schreiben vom 25.10.2016 wegen Zahlungsverzugs fristlos gekündigt hatte.

Auf den Einspruch der Beklagten hat das Amtsgericht mit Urteil vom 12.05.2015 das Versäumnisurteil aufrechterhalten und der Beklagten eine Räumungsfrist bis zum 31.08.2017 gewährt.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil, das der Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 23.05.2017 zugestellt wurde, wird Bezug genommen.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 22.06.2017, bei Gericht eingegangen am 23.06.2017, beantragt, ihr Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens zu gewähren.

II.

Der Beklagten ist keine Prozesskostenhilfe zu gewähren, da ihre Rechtsverteidigung gegen die Verurteilung zur Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, §§ 114 Abs. 1, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Das Amtsgericht hat die Beklagte zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, zur Räumung und Herausgabe verurteilt, da das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis durch die Kündigung vom 25.10.2016 wirksam beendet wurde.

Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Berufung ist eine hiervon abweichende Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht geboten. Weder liegt eine Rechtsverletzung vor, noch rechtfertigen die getroffenen Feststellungen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

Die Beklagte hat sich zum Zeitpunkt der Kündigung unstreitig in einem kündigungsrelevanten Rückstand gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3.a) BGB befunden. Die Kündigung ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB unwirksam geworden.

Die Klägerin wurde bis zum Ablauf der Schonfrist am 16.02.2017 nicht vollständig hinsichtlich der fälligen Miete und Nutzungsentschädigung befriedigt, § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1, 1. Alt. BGB. Die Beklagte hat zwar unstreitig am 29.12.2016 den der erneuten Schriftsatzkündigung vom 01.12.2016 zugrunde gelegten Rückstand in Höhe von 1.984,26 Euro ausgeglichen, nicht jedoch die zu diesem Zeitpunkt bereits fällige Miete für Dezember 2016. Zahlt der Mieter während der Schonfrist mehrere Teilbeträge, so kommt es darauf an, ob bis zum Ende der Schonfrist eine vollständige Tilgung stattgefunden hat (vgl. Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 12. Aufl., § 569 Rn. 40). Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten in dem Prozesskostenhilfeantrag vom 22.06.2017 ist dies nicht erfolgt, da die Restmiete für Januar 2017 erst mit Bescheid des Sozialamts der Stadt Frankfurt am Main vom 22.02.2017 und damit erst nach Ablauf der Schonfrist am 16.02.2017 an die Klägerin gezahlt wurde. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass am 16.02.2017 der Rückstand lediglich 64,00 Euro betragen habe, so dass die Berufung der Klägerin hierauf treuwidrig sei. Treuwidrigkeit kommt nur dann in Betracht, wenn der verbleibende Rückstand geringfügig ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der Rückstand nach dem eigenen Vortrag der Beklagten 64,00 Euro und damit mehr als 10% der geschuldeten Bruttomiete in Höhe von 534,60 Euro betragen hat.

Innerhalb der Schonfrist wurde auch keine Verpflichtungserklärung im Sinne des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1, 2. Alt. BGB abgegeben. Aus der an die Klägerin gerichteten e-mail vom 03.02.2016 ergibt sich keine Verpflichtungserklärung der Stadt Frankfurt am Main hinsichtlich des gesamten Mietrückstands. Es wird vielmehr ausgeführt, dass nach Erstellung eines Bescheids der Leistungssachbearbeiterin im Team Soziale Hilfen des Sozialamtes bezüglich der Weiterbewilligung der SGB XII-Leistungen eine Kostenzusage über den Mietrückstand erteilt werden wird. Die Kostenzusage war daher lediglich in Aussicht gestellt worden und zwar erst nach Erstellung des erwähnten Leistungsbescheids. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, liegt damit nur die Ankündigung einer noch nicht erklärten Übernahme vor.

Auch das an das Amtsgericht gesandte Fax vom 03.02.2016 weist lediglich auf die als Anlage beigefügte e-mail an die Klägerin vom 03.02.2016 hin und stellt damit keine eigenständige Verpflichtungserklärung, sondern eine Absichtserklärung unter Bezugnahme auf die beigefügten Anlagen dar. Im Übrigen muss die Erklärung gegenüber dem Vermieter abgegeben werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.

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