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Mini Photovoltaik Anlage auf dem Balkon – Auf was müssen Mieter achten?

Mini Solaranlage auf dem heimischen Balkon

Heutzutage ist es, angesichts des Klimawandels sowie der politischen Krisen in der ganzen Welt, wichtiger denn je, sparsam mit der Energie umzugehen. Bedingt durch den Umstand, dass die Energieversorgung immer kostspieliger wird, haben zahllose Menschen ein gesteigertes Interesse daran, die Energiekosten zu senken. Wenn überdies mit dieser Maßnahme auch noch ein wichtiger Beitrag zu der Thematik des Klimaschutzes geleistet werden kann, ist dies umso besser. Durch die sogenannten Balkonkraftwerke können auch Mieter einen derartigen Beitrag leisten, allerdings gibt es hierbei einige wichtige Kriterien zu beachten. Gleichermaßen verhält es sich auch mit den Mitgliedern einer Eigentümergemeinschaft, die eine sogenannte Stecker-Photovoltaik Anlage in Betrieb nehmen möchten.

Wie ist die rechtliche Situation in Deutschland?

Der Gesetzgeber hat bereits vor sehr langer Zeit erkannt, dass mit einer kleinen Photovoltaikanlage durchaus Energiesparpotenzial besteht. Durch die PV-Anlage kommt ein Verbraucher in die glückliche Situation, dass zumindest ein kleiner Teil des Strombedarfs durch die Eigenerzeugung gedeckt werden kann. Auf diese Weise kann ein Verbraucher die eigenen Stromkosten senken und überdies auch noch einen kleinen Beitrag zu der ohnehin gewünschten Energiewende beitragen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nunmehr jeder Verbraucher direkt jedes beliebige Balkonkraftwerk auf dem Balkon aufstellen und in Betrieb nehmen kann.

Die Voraussetzungen für die Erlaubnis

Mini Photovoltaik Anlage auf dem Balkon
Dürfen Vermieter eine Photovoltaik-Anlage auf dem Balkon verbieten? Und was sollten Mieter unbedingt beachten? (Symbolfoto: Fotophoto /Shutterstock.com)

Dem reinen Grundsatz nach sind in Deutschland die sogenannten Balkonkraftwerke gesetzlich erlaubt. Hierbei ist es jedoch wichtig, dass gewisse Rahmenkriterien wie die VDE-Norm, welche für die steckerfertigen Photovoltaik-Anlagen gelten, eingehalten werden. Gem. dieser Norm dürfen lediglich die kleineren Solarkraftwerke eine Maximalleistung von 600 Watt Strom in Steckdosen einspeisen.

Grundsätzlich ist nicht die Leistungsfähigkeit der Anlage entscheidend. Die Leistungsfähigkeit der Anlage kann durchaus höher liegen, die Leistung der Wechselrichter ist mit der Maximalmaßgabe von 600 Watt entscheidend.

Es ist durchaus denkbar, dass gewisse Netzbetreiber in Deutschland vor der Inbetriebnahme der PV-Anlage zunächst eine speziellere Wieland-Steckdose oder auch eine Installation von einer spezialisierten Fachkraft verlangen. Es ist dementsprechend wichtig, dass sich der Nutzer vor der Inbetriebnahme der Anlage zunächst bei dem Netzbetreiber im Zusammenhang mit den jeweiligen Anforderungen genauer informiert. Es ist durchaus auch möglich, dass eine größere PV-Anlage in Betrieb genommen wird. Dies erfordert jedoch in der gängigen Praxis ein sehr kompliziertes Anmeldungsverfahren, welches eine Prüfung sowie auch eine entsprechend umfangreiche Installation mit sich bringt.

Nur eine einzige Anlage je Stromanschluss

Obgleich der Gesetzgeber den Betrieb der Balkon PV-Anlage grundsätzlich erlaubt, so gibt es mit Bezug auf den Betrieb durchaus Beschränkungen. Je Stromanschluss ist in Deutschland lediglich ein einziges Balkonkraftwerk erlaubt. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Definition des Stromanschlusses mit dem Zählerkasten gleichgestellt ist. Vor dem Erwerb sollte der Nutzer allerdings unbedingt darauf achten, dass die Maximalleistung von 600 Watt eingehalten wird. In der gängigen Praxis sind die Anlagen, die auf dem deutschen Markt angeboten werden, im Rahmen dieser Vorgabe. Bedingt durch den Onlinehandel ist es jedoch auch denkbar, dass ein Produkt aus einem anderen Land erworben wird. Innerhalb der EU gilt bezüglich der Balkon Photovoltaik-Anlagen jedoch eine Maximalleistung von 800 Watt. Der Grund für diese Differenz liegt in dem Umstand, dass die EU-Richtlinie bezüglich der Maximalleistung in Deutschland noch nicht zur Anwendung gekommen ist.

Ist für den Betrieb des Balkonkraftwerkes die Vermieterzustimmung erforderlich?

Diejenigen Nutzer, welche ein Balkonkraftwerk auf dem Balkon einer Mietwohnung installieren wollen, müssen im Vorfeld zunächst erst einmal die Zustimmung von dem Vermieter einholen. Es ist durchaus denkbar, dass sich bereits derartige Regelungen in dem Mietvertrag befinden. Obgleich der Mietvertrag ja rechtlich das Vertragsverhältnis zwischen dem Vermieter und dem Mieter regelt, sollte der Mieter auf jeden Fall im Vorfeld das persönliche Gespräch mit dem Vermieter suchen und die Thematik zur Sprache bringen. In diesem Zusammenhang sollte ein Mieter jedoch wissen, dass es in Deutschland keinen gesetzlich verankerten Rechtsanspruch auf den Betrieb einer derartigen Anlage und damit auch keinen Rechtsanspruch auf die Vermieterzustimmung gibt. Sollte ein Vermieter im Zusammenhang mit dieser Thematik eine ablehnende Haltung einnehmen kann ein Mieter jedoch auf das Urteil von dem Amtsgericht (AG) Stuttgart (Aktenzeichen 37 C 2283/20 v. 30.03.2021) hinweisen. In diesem Urteil gab das AG Stuttgart einem Mieter dem Grundsatz nach den Anspruch auf den Betrieb und die damit verbundenen Installation einer PV Anlage auf dem Balkon, indem das AG Stuttgart die Klage des Vermieters auf den Rückbau der Anlage ablehnte.

Das Urteil des AG Stuttgart ist jedoch auf jeden Fall im Zusammenhang mit dem Vorliegen der entsprechenden Kriterien zu betrachten.

Die Kriterien für die Balkon Photovoltaik-Anlage im Überblick

  • die PV-Anlage auf dem Balkon muss baurechtlich als zulässig anzusehen sein
  • die PV-Anlage auf dem Balkon darf von der Optik her nicht störend wirken
  • die PV-Anlage auf dem Balkon muss zwingend leicht rückbaubar sein
  • durch die Installation der PV-Anlage auf dem Balkon darf es zu keiner Verschlechterung des Mietobjekts kommen
  • die PV-Anlage auf dem Balkon muss zwingend fachmännisch installiert sein
  • die PV-Anlage auf dem Balkon darf zu keiner erhöhten Brandgefahr oder anderweitigen Gefahr führen

Muss ein Vermieter dem Tausch eines Stromzählers zustimmen?

Damit ein Balkonkraftwerk betrieben werden kann ist es in der gängigen Praxis erforderlich, dass ein entsprechend moderner Stromzähler installiert wird. In unzähligen Mietobjekten befindet sich ein derartiger moderner Stromzähler noch nicht, sodass ein Stromzählertausch zwingend erforderlich wird. Die Frage, welche sich jetzt nunmehr Mieter stellen werden, geht in die Richtung, ob eine derartige Entscheidung von einem Mieter überhaupt getroffen werden kann oder ob dies nicht in den Zuständigkeitsbereich des Vermieters fällt. Um diese Frage zu beantworten ist es zunächst erst einmal wichtig zu wissen, dass für den Einbau sowie den Betrieb inklusive der Ablesung nebst Wartung und Messung der entsprechenden Stromzähler der jeweilige Messstellenbetreiber zuständig ist. Dies gilt jedenfalls, sobald von einem derartigen Messstellenbetreiber ein entsprechend moderner Stromzähler bereits installiert wurde. Sollte sich in dem Mietobjekt jedoch noch ein analoger Stromzähler befinden, so werden die Aufgaben des Messstellenbetreibers noch durch den regional zuständigen Verteilnetzbetreiber übernommen. Der Mieter ist in diesem Fall als Anschlussnehmer zu betrachten, sodass der Mieter auch den jeweilig zuständigen Messstellenbetreiber damit beauftragen kann, den Einbau eines modernen digitalen Stromzählers vorzunehmen. Für diesen Auftrag ist die Zustimmung des Vermieters dem reinen Grundsatz nach nicht erforderlich. In diesem Zusammenhang sollte der Mieter jedoch auch wissen, dass die mit dem Einbau verbundenen Kosten von dem Mieter selbst getragen werden müssen.

Im Zweifel einen Rechtsanwalt konsultieren

Es gibt in Bezug auf die Balkonkraftwerke durchaus unterschiedliche Ansichten. Während unzählige Menschen den Vorteil von derartigen Anlagen bereits erkannt haben, so stehen andere Menschen diesen Anlagen noch ablehnend gegenüber. Nun ist es jedoch ein Faktum, dass gerade im Hinblick auf Eigentümergemeinschaften durchaus die Interessen der gesamten Gemeinschaft berücksichtigt werden muss. Nicht immer lässt sich im Hinblick auf diese Frage eine Einigkeit erzielen, sodass der Gang zu einem erfahrenen Rechtsanwalt durchaus erforderlich werden kann. Wir stehen diesbezüglich sehr gerne zur Verfügung.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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