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Notstromversorgung – Vermieterversorgung mit Zwangsgeld durchsetzbar

LG Freiburg – Az.: 3 T 45/22 – Beschluss vom 27.04.2022

In Sachen wegen einstweiliger Verfügung hier: Beschwerde hat das Landgericht Freiburg im Breisgau – 3. Zivilkammer – am 27.04.2022 beschlossen:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 18.03.2022, Az. 2 C 1651/21, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

„1.) Gegen die Antragsgegnerin ……… wird zur Erzwingung der ihr in § 1 des rechtswirksamen Vergleichs des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 15.11.2021, Az. 2 C 1651/21 auferlegten Handlung, nämlich bis spätestens 18.11.2021 dafür zu sorgen, dass die streitgegenständliche Wohnung der Verfügungsklägerin mit Notstrom versorgt wird, ein Zwangsgeld von 1.000,00 Euro verhängt, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 500,00 Euro ein Tag Zwangshaft gegen die Geschäftsführer der Antragsgegnerin ……….

2.) Die Vollstreckung des Zwangsmittels entfällt, sobald die Antragsgegnerin ……… der oben genannten Verpflichtung nachkommt.“

2. Die Antragsgegnerin ……… hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Gegenstand des Verfahrens Amtsgericht Freiburg 2C1651121 ist der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 18.10.2021, mit der diese die Wiederherstellung der Stromversorgung in der von ihr von der Antragsgegnerin angemieteten Wohnung im 1. OG der ……… durch die Antragsgegnerin begehrt.

In der mündlichen Verhandlung schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich mit folgendem Inhalt:

㤠1

Die Verfügungsbeklagte wird bis spätestens 18.11.2021 dafür sorgen, dass die streitgegenständliche Wohnung der Verfügungsklägerin mit Notstrom versorgt wird. –

§ 2

Die Verfügungsklägerin wird alsbald der Verfügungsbeklagten fünf Fachfirmen benennen, die die streitgegenständliche Wohnung auf Gefahren hin untersuchen sollen.

Notstromversorgung – Vermieterversorgung mit Zwangsgeld durchsetzbar
(Symbolfoto: magico110/Shutterstock.com)

Die Verfügungsbeklagte wird binnen 1 Woche der Verfügungsklägerin dann mitteilen, welche der fünf Fachfirmen sie mit der Überprüfung beauftragt. Die Überprüfung soll sich unter anderem auch auf die Einlassungen der Verfügungsbeklagten in der Klageerwiderung Seite 2/Seite 3 oben auseinandersetzen.

Sollte die beauftragte Fachfirma zu dem Ergebnis gelangen, dass keine akute Bandgefahr oder sonstige akute erhebliche Gefahr besteht, so hat die Verfügungsbeklagte unverzüglich die Stromversorgung wieder herzustellen. Sollte dies nicht unverzüglich geschehen, so ist die Verfügungsklägerin berechtigt, dies ersatzweise durch eine Fachfirma zu beauftragen. Die Verfügungsbeklagte erklärt, dass sie bereit ist, an der Untersuchung mitzuwirken. Termine sind jedoch zwei Tage zuvor schriftliche anzukündigen. Dies hat per e-Mail zu geschehen. Die Verfügungsklägerin ist damit einverstanden, dass der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten beim Untersuchungstermin persönlich zugegen ist.

§3

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.“

Mit Schriftsatz vom 20.12.2021 beantragte die Antragstellerin, gegen die Antragsgegnerin zur Erzwingung der im vollstreckbaren Vergleich in Ziffer 1 niedergelegten Verpflichtung, der Antragstellerin in der Wohnung ……… Notstrom zur Verfügung zu stellen, ein Zwangsgeld bis zu 25.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Zwangshaft von bis zu 6 Monaten festzusetzen.

Zur Begründung führte die Antragstellerin aus, dass die Antragsgegnerin die Wohnung im Hinblick auf die Verpflichtung aus § 1 des Vergleichs zunächst mit Notstrom versorgt habe, diese Notstromversorgung aber wieder eingestellt habe und in ihrer E-Mail vom 10.12.2021 endgültig verweigere. Soweit sich die Antragsgegnerin auf den nicht gefahrfreien Betrieb der Elektroinstallation aufgrund des eingeholten Gutachtens des Elektrikers IM vom 02.12.2021 (As. I 133) berufe, habe sie außerhalb dieses Stromkreises einen sicheren Notstrom zur Verfügung zu stellen.

Mit Beschluss vom 18.03.2022 hat das Amtsgericht Freiburg den Antrag der Antragstellerin vom 20.12.2021 auf Festsetzung eines Zwangsmittels zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Antragsgegnerin ihren Verpflichtungen aus dem Vergleich vom 15.11.2021 nachgekommen sei. Notstrom sei unstreitig zumindest vorübergehend zur Verfügung gestellt worden. Wie der Elektromeister ………… jedoch in seinem Gutachten vom 02.12.2021 (As. I 133) und dem Nachtrag vom 08.02.2022 (As. I 157) ausführe, sei die Nutzung von Baustrom als Notversorgung bedenklich und vielmehr eine Komplettsanierung der Elektroinstallation zwingend erforderlich. Die Antragstellerin habe auch nicht dargetan, wie die Antragsgegnerin außerhalb des vorhandenen Stromkreises einen sicheren Notstrom zur Verfügung stellen könne. Nach den Ausführungen des Elektromeisters ……… sei daher ein Anspruch auf Wiederherstellung der Stromversorgung jedenfalls durch Notstrom nicht gegeben.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Antragstellerin aus, dass Ziffer 1 des Vergleichs so abgeschlossen worden sei weil zwischen den Parteien unstreitig gewesen sei und seitens des Gerichts auch sinngemäß geäußert worden sei, dass es keine Diskussion darüber geben könne, dass die Antragstellerin mit Strom zu versorgen sei. Eine Auslegung, wonach es dafür genügen solle, dass die Antragsgegnerin den Strom anstelle und danach wieder abstelle könne nicht angehen, eine solche Vorgehensweise sei rechtsmissbräuchlich. Eine Erfüllung der Stromversorgung durch die Komplettsanierung würde bedeuten, dass die Antragstellerin 3 bis 6 Monate bzw. bis zu 2 Jahren in diesem Zustand ausharren oder ausquartiert werden müsste, was unzumutbar sei. Es treffe auch nicht zu, dass es nicht möglich oder rechtlich nicht zulässig sei, die Wohnung mit sicherem Notstrom zu versorgen. Es sei nicht Aufgabe der Antragstellerin, darzulegen, wie die Versorgung mit Notstrom geschehen solle, denn die Antragsgegnerin wisse wie das gehe und es gehöre auch zu ihrer Instandsetzungspflicht als Vermieterin. Aus dem angefochtenen Beschluss sei auch nicht ersichtlich, gegen welche Vorschrift eine Versorgung der Antragstellerin mit Notstrom verstoßen solle. Der Antragsgegnerin seien unstreitig 6 Termine für den Elektriker angeboten worden, die allesamt nicht wahrgenommen worden seien.

Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren beantragt, die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass bei Abschluss des gerichtlichen Vergleichs sowohl die Parteien als auch das Gericht davon ausgegangen sein, dass eine Notversorgung der Antragstellerin mit Baustrom zu Wohnzwecken zulässig sei. Erst durch den Elektromeister ……… sei bekannt geworden, dass Baustrom zu Wohnzwecken rechtlich nicht zulässig sei, weil der Baustrom für den Anschluss von Küchengeräten, Heizung, Waschmaschine etc. unterdimensioniert sei und sich dadurch Brandgefahren ergäben. Zur Beseitigung dieser Brandgefahren sei der zur Verfügung gestellte Baustrom von der Antragsgegnerin daher wieder vom Netz getrennt worden. Als Vermieterin sei die Antragsgegnerin nicht nur berechtigt, sondern gegenüber allen Hausbewohnern verpflichtet gewesen, diese akute Gefahrenstelle zu beseitigen.

Sonst wäre sie für Personen und Sachschäden zivil- und strafrechtlich verantwortlich gewesen. Nach dem objektiven Willen der Parteien habe der Notstrom nur die Zeit zwischen der Gerichtsverhandlung und der Begutachtung der Elektrik in der Wohnung im Hinblick auf akute Leibes- und Lebensgefahr überbrücken sollen. Daher sei die Verpflichtung der Antragsgegnerin aus § 1 des Vergleichs vollständig erfüllt worden. Auf eine andere Art als die vollständige Erneuerung der maroden Elektrik könne Notstrom für die Wohnung nicht hergestellt werden, was sowohl Elektromeister ……… als auch Elektromeister UM ausdrücklich bestätigt hätten. Die Antragstellerin verhindere die Erneuerung der Elektrik, indem sie den Zutritt der Elektriker von unzumutbaren Bedingungen abhängig mache, nämlich fordere, dass für die Durchführung der Elektroarbeiten verbindliche, schriftliche Zeit- und Ablaufpläne vorgelegt würden, die kein Elektriker bereit sei, zu erstellen. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Erzielung einer unmöglichen Leistung sei nicht möglich und die Beschwerde daher unbegründet.

Mit Beschluss vom 19.04.2022 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin vom 01.04.2022 nicht abgeholfen und die Akten dem Beschwerdegericht vorgelegt. Eine Wiederherstellung der Stromversorgung per Notstrom scheide vorliegend aus, da Elektromeister ……… insoweit ausgeführt habe, dass die Nutzung von Baustrom als Notversorgung „bedenklich“ sei.

II.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Zwangsgeldes gegen die Antragsgegnerin, ersatzweise Zwangshaft gegen ihre gesetzlichen Vertreter, gemäß § 888 ZPO liegen vor.

1.) Die Antragsgegnerin hat sich in dem rechtswirksamen und vollstreckbaren gerichtlichen Vergleich vom 15.11.2021 unter § 1 verpflichtet, bis spätestens 18.11.2021 dafür zu sorgen, dass die Wohnung der Antragstellerin mit Notstrom versorgt wird. Hierbei handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, so dass § 888 ZPO zur Anwendung kommt. Denn die Unmöglichkeit der Vornahme der begehrten Handlung durch einen Dritten wird auch dann angenommen, wenn die Vornahme einer vertretbaren Handlung, wie hier die Herstellung einer Notstromversorgung das Betreten von Räumen im Besitz eines Dritten oder sonstige Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten erfordert (Seibel in: Zoller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 888 ZPO, Rn. 2). Vorliegend ist eine Herstellung der Notstromversorgung durch einen Dritten ohne Zustimmung der Antragsgegnerin als Eigentümerin des Anwesens nicht möglich.

2.) Nach dem geschlossenen Vergleich war die Antragsgegnerin verpflichtet, die Wohnung der Antragstellerin bis spätestens 18.11.2021 mit Notstrom zu versorgen und diese Notstromversorgung bis zur Wiederherstellung der Versorgung durch die Elektroinstallation der Wohnung aufrechtzuerhalten. Diesen Anspruch der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin durch die unstreitige Unterbrechung der zunächst hergestellten Notstromversorgung nicht erfüllt. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist eine zeitliche Befristung dieser Verpflichtung weder aus dem Vergleichstext noch aus den Begleitumständen ersichtlich. Vielmehr sollte durch den Vergleich ersichtlich die durchgehende Versorgung der Antragstellerin mit Strom gewährleistet werden. Denn gemäß § 2 Abs. 3 des Vergleichs sollte für den Fall, dass die beauftragte Fachfirma keine akute Brandgefahr oder sonstige akute erhebliche Gefahr feststellen könne, die Antragsgegnerin verpflichtet sein, unverzüglich die normale Stromversorgung wiederherzustellen. Es ist vielmehr entsprechend dem Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 13.04.2022 davon auszugehen, dass keine der Parteien beim Vergleichsschluss eine Stromversorgung mit Notstrom für rechtlich nicht zulässig oder gefährlich gehalten hat. Derartige Bedenken hat die Antragsgegnerin vielmehr erst nach dem Vergleichsschluss durch die Stellungnahme des Sachverständigen ……… vom 02.12.2021 (Aktenseite 1 123) und den Nachtrag vom 08.02.2022 (Aktenseite 1 157) in das Verfahren eingeführt.

3.) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist der Anspruch der Antragstellerin aus § 1 des Vergleichs auch nicht unmöglich. Die Herstellung einer Notstromversorgung der Wohnung der Antragstellerin ist vielmehr unproblematisch möglich, wie ja auch die zunächst durch die Antragsgegnerin eingerichtete Notstromversorgung zeigt.

4.) Ob die Herstellung der Notstromversorgung rechtlich zulässig oder für die Antragsgegnerin zumutbar ist, ist im Verfahren nach § 888 ZPO ohne Belang. Die geschuldete Handlung muss unbeschadet einer bestehenden rechtlichen Zwangslage erfüllt werden. Die Gefahr, durch die Erfüllung der Verpflichtung gegen Straf- oder Bußgeldvorschriften zu verstoßen oder sich zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen auszusetzen gibt kein Verweigerungsrecht (BeckOK ZPO, ZPO § 888, Rn. 5, beck-online; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 30. September 2004 – 5 W 120/04). Eine rechtliche Zwangslage kann ebenso wie die Einrede der Unzumutbarkeit ausschließlich im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend gemacht werden (BeckOK ZPO, ZPO § 888 Rn. 20, beck-online; MüKoZPO/Gruber, 6. Aufl. 2020, ZPO § 888 Rn. 14, § 887 Rn. 22). Zudem wurden die aus den Stellungnahmen des Elektromeisters ………. herrührenden Einwendungen der Antragstellerin erstmals nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens geltend gemacht. Einwendungen, die nicht im Erkenntnisverfahren zugrunde gelegt werden konnten, weil der Schuldner sie erstmals im Zwangsvollstreckungsverfahren geltend gemacht hat, sind im Verfahren nach § 888 ZPO jedoch nicht zu berücksichtigen (BeckOK ZPO, ZPO § 888 Rn. 20, beck-online).

Daher ist lediglich ergänzend auszuführen, dass die Antragstellerin für eine Unmöglichkeit, gesetzliches Verbot oder Unzumutbarkeit einer Notstromversorgung darlegungs- und beweisbelastet wäre (MüKoZPO/Gruber, 6. Aufl. 2020, ZPO § 888 Rn. 16, § 887 Rn. 22) und sich aus den vorgelegten Stellungnahmen des Elektromeisters ……… keinesfalls mit der erforderlichen Sicherheit ergibt, dass eine Notstromversorgung als solche mit einer Brandgefahr verbunden wäre. Vielmehr beziehen sich die Ausführungen im Hinblick auf die Brandgefahr in der Stellungnahme vom 02.12.2021 (Aktenseite 1133) auf die konkrete Ausführung der Notstromversorgung im vorliegenden Fall, nämlich durch provisorische Kabelverlängerungen mit aufgerollten Kabelrollen.

5.) Auch für ein etwaiges treuwidriges Verhalten der Antragstellerin, das auch im Verfahren nach § 888 ZPO vorgebracht werden könnte, ist die Antragsgegnerin darlegungs- und beweisbelastet (MüKoZPO/Gruber, 6. Aufl. 2020, ZPO § 888 Rn. 16, § 887 Rn. 22). Hierfür sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Dabei ist unerheblich, ob die Komplettsanierung der Elektroinstallation einen Auszug der Antragstellerin aus der streitgegenständlichen Wohnung erfordert, wie dies vom Elektromeister ……… in seiner nachträglichen Stellungnahme vom 08.02.2022 angenommen wird. Die Antragstellerin hat durch Vorlage von außergerichtlichen Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten (z.B. Schreiben vom 07.02.2022, Aktenseite 1172) nachgewiesen, dass sie der Antragsgegnerin durchaus Termine zu zumutbaren Urzeiten für eine Besichtigung der Wohnung durch Elektriker angeboten hat. Auch die Tatsache, dass die Antragstellerin nach der Besichtigung der Wohnung durch Elektriker von der Antragsgegnerin einen schriftlichen Ablaufplan der geplanten Instandsetzung fordert, führt nicht zur Treuwidrigkeit des Antrags nach § 888 ZPO. Denn selbst wenn einiges dafür spricht, dass die vom Elektromeister ……… seiner nachträglichen Stellungnahme vom 08.02.2022 (Aktenseite 1157) dargelegten Verzögerungsrisiken der Instandsetzung tatsächlich bestehen, ist die Erstellung eines Ablaufplans – vorbehaltlich nicht absehbarer Verzögerungen – für die Antragsgegnerin keineswegs unzumutbar, sondern Grundlage jeder wirtschaftlichen Kalkulation sowohl des Handwerkunternehmens als auch des Auftraggebers und auch im Zuge der Bauleitung größerer Umbauten durchaus üblich.

6.) Das Zwangsgeld gemäß § 888 ZPO war gegen die Antragsgegnerin als juristische Person, die ersatzweise Zwangshaft hingegen gegen ihre Geschäftsführer festzusetzen. Bei einem Titel, der wie vorliegend gegen eine juristische Person gerichtet ist, ist ein Zwangsgeld gemäß § 888 ZPO nur gegen die juristische Person und nicht gegen ihre Organe festzusetzen. Demgegenüber ist die Zwangshaft naturgemäß nur gegen die Organe der juristischen Person anzuordnen (MüKoZPO/Gruber, 6. Aufl. 2020, ZPO § 888 Rn. 26).

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