45 Jahre in derselben Wohnung gelebt und pünktlich gezahlt: Nach dem Ende des Hauptmietvertrags verlangt der Eigentümer nun die sofortige Räumung durch den Untermieter. Fraglich ist, ob die jahrzehntelange Wohndauer automatisch ein direktes Mietverhältnis begründet oder ob der soziale Härtefallschutz in dieser Konstellation rechtlich ins Leere läuft.
Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Räumungsklage gegen Untermieter nach Ende des Hauptmietvertrags?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wird man durch jahrelange Mietzahlung automatisch Hauptmieter?
- Kündigung ohne Erben: Wann ist Widerspruch rechtsmissbräuchlich?
- Gilt der gesetzliche Härtefallschutz auch für Untermieter?
- Wann erhalten Untermieter eine gerichtliche Räumungsfrist?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt mein Mieterschutz, wenn ich die Miete jahrelang direkt an den Eigentümer zahle?
- Kann ich die Räumung verhindern, wenn ich als Untermieter schwer krank oder sehr alt bin?
- Wie beantrage ich eine Räumungsfrist, wenn ich als Untermieter kurzfristig keine neue Wohnung finde?
- Was tue ich, wenn der Vermieter die Schlösser tauscht, während ich noch dort wohne?
- Wie sichere ich mein Wohnrecht ab, wenn mein Hauptmieter dauerhaft in ein Pflegeheim umzieht?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 64 S 65/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landgericht Berlin II
- Datum: 11.02.2026
- Aktenzeichen: 64 S 65/25
- Verfahren: Berufung gegen Räumungsurteil
- Rechtsbereiche: Mietrecht
- Streitwert: bis 9.000,00 €
- Relevant für: Vermieter, Untermieter bei Kündigung
Ein 70-jähriger Untermieter muss seine Wohnung trotz 45 Jahren Wohndauer für den Vermieter räumen.
- Ein Untermieter hat keinen eigenen Mietvertrag mit dem Eigentümer der Wohnung.
- Das Wohnrecht endet automatisch mit dem Ende des Hauptmietvertrages zwischen Vermieter und Mieter.
- Hohes Alter oder lange Wohndauer schützen einen Untermieter nicht vor einer rechtmäßigen Räumung.
- Bloße Mietzahlungen machen einen Untermieter nicht zum offiziellen Hauptmieter der Wohnung.
- Das Gericht gewährt dem Bewohner eine letzte Frist zum Auszug bis Ende August.
Räumungsklage gegen Untermieter nach Ende des Hauptmietvertrags?
Nach § 546 Abs. 2 BGB kann ein Vermieter eine Wohnung nach der Beendigung von einem Mietverhältnis auch von einem Dritten zurückfordern. Diese rechtliche Regelung greift insbesondere dann, wenn der eigentliche Hauptmieter den Gebrauch der Räumlichkeiten einem Untermieter überlassen hat. Der juristische Anspruch umfasst dabei sowohl die vollständige Räumung als auch die physische Herausgabe der Immobilie an den Eigentümer.
Die Umsetzung eines solchen Rückgabeanspruchs stand im Zentrum eines Verfahrens vor dem Landgericht Berlin II, bei dem die Eigentümer die Räumung der Wohnung forderten und den Rechtsstreit erfolgreich beendeten. Sie gingen gegen einen 70-jährigen Bewohner vor, dem seit dem Jahr 1980 eine Erlaubnis für die Untervermietung vorlag. Die Grundlage für die Herausgabeforderung entstand, als das Land Berlin als involvierter Akteur das übergeordnete Hauptmietverhältnis am 23. August 2024 kündigte. Das Landgericht Berlin II bestätigte daraufhin unter dem Aktenzeichen 64 S 65/25 den Herausgabeanspruch der Vermieter und wies die Berufung gegen das vorherige Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg (Az. xxxxx vom 27.02.2025) vollumfänglich ab.
Redaktionelle Leitsätze
- Einem Bewohner ist es nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt, sich auf die formelle Unwirksamkeit einer Kündigung wegen der fehlenden Beteiligung abwesender Mitmieter oder deren unbekannter Erben zu berufen, wenn er die Wohnung seit Jahrzehnten faktisch allein nutzt und zu den ursprünglichen Vertragspartnern keinerlei Kontakt mehr besteht.
- Die gesetzliche Sozialklausel, nach der einer Kündigung bei drohender Härte widersprochen werden kann, setzt ein direktes Mietverhältnis voraus und findet im Räumungsrechtsstreit zwischen dem Eigentümer und einem reinen Untermieter keine Anwendung.

Wird man durch jahrelange Mietzahlung automatisch Hauptmieter?
Ein juristischer Eintritt in ein Mietverhältnis nach einem Tod des Mieters erfordert gemäß § 563 Abs. 2 S. 3 BGB zwingend eine auf Dauer angelegte gemeinsame Haushaltsführung. Diese gesetzliche Regelung soll verhindern, dass Angehörige oder Lebenspartner beim Tod des Mieters sofort ihr Zuhause verlieren, sofern sie dort bereits ihren Lebensmittelpunkt hatten. Um stillschweigend als neuer Hauptmieter in einen Vertrag aufgenommen zu werden, bedarf es zudem eines klaren Vertragsschlusses zwischen dem Vermieter, dem bisherigen Mieter und dem neuen Bewohner. Eine bloße Kenntnis oder die einfache Hinnahme von einer Wohnnutzung durch den Eigentümer reicht für die Begründung von einem vollwertigen Hauptmietverhältnis nicht aus.
Die strengen rechtlichen Voraussetzungen für einen Vertragseintritt waren bei dem langjährigen Untermieter nicht erfüllt, obwohl der 70-Jährige bereits seit 45 Jahren in der Wohnung lebte und faktisch sämtliche Mietzahlungen übernommen hatte. Seine kontinuierlichen Überweisungen und die Tatsache, dass die Vermieter seine dauerhafte Anwesenheit kannten, führten zu keinem konkludenten Vertragsabschluss. Das bedeutet konkret: Ein Vertrag kommt hierbei nicht durch ein unterschriebenes Dokument, sondern allein durch schlüssiges Verhalten zustande, das den eindeutigen Willen beider Seiten zeigt, rechtlich aneinander gebunden zu sein. Auch eigene Einlassungen des Mannes zeigten, dass er sich selbst stets als Untermieter verstand und Mieterhöhungsverlangen an die verstorbenen Hauptmieter nicht als Angebot an ihn persönlich deuten durfte.
Der Beklagte konnte die Adressierung an zwei andere Personen nicht als ein Angebot an ihn verstehen, selbst in den Mietvertrag einzutreten, indem er den Mietzins entrichtet. – so das Landgericht Berlin II
Wollen Sie Ihren Status absichern, müssen Sie vom Vermieter proaktiv einen eigenen schriftlichen Mietvertrag fordern. Allein die Tatsache, dass der Eigentümer Ihre Zahlungen kennt und akzeptiert, schützt Sie nicht vor einer Räumungsklage, wenn der Hauptmietvertrag endet. Prüfen Sie daher genau, an wen Mieterhöhungen oder Nebenkostenabrechnungen adressiert sind – lauten diese nicht auf Ihren Namen, haben Sie keinen Vertrag.
Praxis-Hürde: Der konkludente Mietvertrag
Ob Sie allein durch langjährige Mietzahlungen zum Hauptmieter geworden sind, lässt sich meist an der Adressierung der Post ablesen. Wenn der Vermieter Mieterhöhungen oder Nebenkostenabrechnungen weiterhin konsequent an den (auch verstorbenen) Hauptmieter richtet, wertet die Rechtsprechung Ihre Zahlungen lediglich als Leistung eines Dritten. Ein eigener Vertrag mit Ihnen entsteht dadurch nicht, da der Vermieter Sie erkennbar nicht als neuen Vertragspartner, sondern nur als Zahlstelle des alten Vertrages akzeptiert.
Fehlende Haushaltsführung mit den Hauptmietern
Ein Eintritt in den Vertrag durch den Tod der ursprünglichen Mieter scheiterte an den tatsächlichen Wohnverhältnissen. Einer der früheren Hauptmieter war bereits im Jahr 1993 aus den Räumlichkeiten ausgezogen und lebte bis zu seinem Tod im Jahr 2001 in einer Pflegeeinrichtung in Polen. Der zweite Hauptmieter hatte die Wohnung ebenfalls lange vor seinem Tod im Jahr 2003 verlassen. Weil zu keinem der relevanten Zeitpunkte eine gemeinsame Haushaltsführung mit dem langjährigen Bewohner bestand, war ein rechtlicher Eintritt nach dem Gesetz ausgeschlossen.
Sorgen Sie rechtzeitig für Beweise einer gemeinsamen Haushaltsführung, wenn Sie in ein bestehendes Mietverhältnis eintreten wollen. Dokumentieren Sie das Zusammenleben durch ein gemeinsames Konto, behördliche Meldungen oder die Übernahme von Alltagsaufgaben. Sobald der Hauptmieter bereits in einem Pflegeheim lebt oder ausgezogen ist, ist der rechtliche Zug für einen Vertragseintritt nach dessen Tod meist abgefahren.
Kündigung ohne Erben: Wann ist Widerspruch rechtsmissbräuchlich?
Grundsätzlich muss eine formale Kündigung bei einer bestehenden Mietermehrheit gegenüber allen beteiligten Mitmietern oder deren Erben erklärt werden. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB kann es jedoch rechtsmissbräuchlich sein, sich auf die Unwirksamkeit einer solchen Kündigung zu berufen, wenn kein schutzwürdiges Interesse mehr besteht. Dieser juristische Grundsatz verpflichtet die Beteiligten zu redlichem Verhalten und verhindert, dass jemand eine rein formale Rechtsposition rücksichtslos ausnutzt, obwohl die tatsächliche Situation dem widerspricht. Ein solches Interesse fehlt insbesondere in Konstellationen, in denen Mitmieter seit Jahrzehnten unbekannt verzogen sind und das Wohnverhältnis faktisch nur noch mit einer einzigen Person fortgeführt wird.
Die Grenzen des formalen Schutzes verdeutlichte das Berliner Gericht, nachdem der Bewohner argumentiert hatte, die Kündigung durch das Land Berlin weise formelle Mängel auf. Er machte geltend, dass die Vertragsbeendigung nicht gemeinsam mit den unbekannten Erben eines längst verstorbenen Mitmieters erklärt worden sei. Das Gericht ließ die eigentliche Wirksamkeit der Kündigung jedoch ausdrücklich offen, da der betreffende Mitmieter seit über zwanzig Jahren keinerlei Kontakt zur Wohnung mehr pflegte. Die rechtlichen Einwände des Mannes verwarfen die Richter als treuwidrig, weil er die Räumlichkeiten spätestens seit den 1980er Jahren völlig unabhängig von den eigentlichen Hauptmietern nutzte und ihm ein berechtigtes Interesse an der formalen Beteiligung abwesender Personen fehlte.
Weder der Vermieter noch der in der Wohnung verbliebene Mieter können erfolgreich auf dessen bloß formale Rechtsposition verweisen, um die Unwirksamkeit einer ohne seine Beteiligung erklärten oder ihm nicht zugegangenen Kündigung geltend zu machen. – so das Gericht
Verlassen Sie sich bei Ihrer Verteidigung gegen eine Räumung niemals allein auf formale Fehler in der Kündigung (wie etwa fehlende Unterschriften von unbekannt verzogenen Miterben). Wenn Sie das Mietverhältnis faktisch jahrelang allein geführt haben, stufen Gerichte solche Einwände als treuwidrig ein und geben der Räumungsklage dennoch statt.
Gilt der gesetzliche Härtefallschutz auch für Untermieter?
Die gesetzliche Sozialklausel nach § 574 BGB bietet Mietern die Möglichkeit, einer Kündigung aktiv zu widersprechen, wenn besondere Härtegründe vorliegen. Diese Schutzvorschrift setzt allerdings zwingend ein direktes vertragliches Mietverhältnis zwischen den streitenden Parteien voraus. Im rechtlichen Verhältnis zwischen einem Eigentümer und einem reinen Untermieter findet diese Härteregelung mangels eines direkten Vertrages keine Anwendung.
Ohne einen gültigen Hauptmietvertrag liefen die Einwände des 70-jährigen Mannes gegen die Herausgabe der Immobilie ins Leere. Er hatte sich im Verfahren auf seine 45-jährige Wohndauer und eine angeblich drohende Chancenlosigkeit auf dem Wohnungsmarkt berufen, um den Verlust von seinem Zuhause abzuwenden. Das Gericht wies diese Argumente zurück, da er im rechtlichen Sinne lediglich ein Untermieter war und die Härtegründe den Eigentümern gegenüber nicht geltend machen konnte. Ergänzend merkte die Zivilkammer an, dass das fortgeschrittene Alter allein keinen hinreichenden Grund darstelle, um auf dem Berliner Wohnungsmarkt als völlig chancenlos zu gelten.
§ 574 BGB, nach dem der Mieter der Kündigung des Vermieters widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen kann […] findet im Verhältnis zwischen Vermieter und Untermieter mangels Vertragsverhältnis keine Anwendung. – LG Berlin II
Achtung Falle:
Der entscheidende Hebel dieses Urteils liegt in der fehlenden Vertragsbeziehung zum Eigentümer. Als Untermieter können Sie sich gegenüber dem Eigentümer niemals auf die soziale Härtefallklausel (§ 574 BGB) berufen, wenn das Hauptmietverhältnis endet. In dieser Konstellation spielen selbst eine jahrzehntelange Wohndauer oder gesundheitliche Einschränkungen für den Räumungsanspruch keine Rolle, da der Gesetzgeber diesen Schutz nur innerhalb direkter Mietverhältnisse gewährt.
Wann erhalten Untermieter eine gerichtliche Räumungsfrist?
Nach § 721 ZPO kann ein Gericht dem unterlegenen Bewohner auf einen Antrag hin oder von Amts wegen eine angemessene Räumungsfrist gewähren. Diese prozessuale Maßnahme dient dem Zweck, eine drohende Zwangsvollstreckung für einen begrenzten Zeitraum hinauszuschieben und dem Betroffenen die Suche nach einer Ersatzwohnung zu erleichtern. Die genaue Bemessung der Frist liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, welches die individuellen Umstände beider Seiten gegeneinander abwägt.
Trotz der deutlichen Abweisung der Berufung stand der Bewohner nach dem Richterspruch nicht sofort auf der Straße. Das Landgericht Berlin II gewährte ihm eine Räumungsfrist bis zum 31.08.2026, um sich auf die neue Wohnsituation einstellen zu können. Die sofortige Zwangsvollstreckung des Räumungsanspruchs durfte er durch die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 12.500 Euro vorläufig abwenden, sofern die Vermieter nicht zuvor eine Sicherheit in der gleichen Höhe erbrachten. Das bedeutet konkret: Diese Leistung dient als finanzielles Pfand für den Vermieter, um mögliche Mietausfälle während der verlängerten Wohnzeit abzusichern. Für die wirtschaftliche Bemessung des Falls legte die Kammer den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 9.000 Euro fest, was dem Gegenwert von zwölf Monatsmieten zu je 700,29 Euro entsprach. Der Streitwert ist dabei lediglich eine Rechengröße zur Ermittlung der Gerichts- und Anwaltskosten und nicht der Betrag, den der Bewohner am Ende tatsächlich zahlen muss.
Warum Untermieter jetzt ihren Vertragsstatus prüfen müssen
Diese Entscheidung des Landgerichts Berlin II verschärft die Situation für langjährige Untermieter massiv, da sie den Schutz durch die soziale Härtefallklausel (§ 574 BGB) konsequent verneint, sobald kein direkter Vertrag mit dem Eigentümer besteht. Da es sich um ein zweitinstanzliches Urteil handelt, hat es für Berlin und darüber hinaus eine starke Signalwirkung für ähnliche Räumungsprozesse: Die reine Wohndauer, egal wie lang, ersetzt niemals den schriftlichen Mietvertrag.
Betroffene in Untermietverhältnissen müssen jetzt handeln und versuchen, eine direkte vertragliche Bindung zum Vermieter herzustellen. Wer lediglich als Zahlstelle für einen (verstorbenen) Hauptmieter fungiert, steht im Ernstfall rechtlos da und sollte frühzeitig nach Ersatzwohnraum suchen oder juristische Hilfe zur Aushandlung eines neuen Vertrages suchen.
Was jetzt? Prüfen Sie umgehend Ihren Mietstatus: Sind Sie Untermieter, droht bei Kündigung des Hauptmieters der sofortige Wohnungsverlust ohne Härtefallschutz. Stellen Sie bei einer Räumungsklage unbedingt einen rechtzeitigen Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist nach § 721 ZPO bei Gericht. Legen Sie zudem eine finanzielle Reserve für eine mögliche Sicherheitsleistung (oft mehrere Tausend Euro) bereit, um eine Zwangsräumung während des Verfahrens abzuwenden.
Status als Untermieter gefährdet? Jetzt Rechtssicherheit schaffen
Ein langjähriges Untermietverhältnis bietet ohne direkten Vertrag mit dem Eigentümer kaum Schutz vor einer Räumung, da soziale Härtefallklauseln oft nicht greifen. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre vertragliche Situation im Detail und unterstützen Sie dabei, Ihren Wohnstatus rechtzeitig abzusichern oder wichtige Räumungsfristen gerichtlich durchzusetzen. Wir entwickeln die passende Strategie, um Ihre Interessen gegenüber dem Vermieter wirksam zu vertreten.
Experten Kommentar
Was bei diesen Fällen oft im Verborgenen bleibt: Viele Eigentümer dulden die Wohnungsübernahme durch Untermieter über Jahre hinweg völlig bewusst. Solange das Geld pünktlich fließt, spart man sich so lästige Neuverhandlungen oder aufwendige Renovierungen. Erst wenn die Immobilie teuer verkauft oder aufgewertet werden soll, wird das fehlende direkte Vertragsverhältnis eiskalt als juristischer Hebel zur schnellen Räumung genutzt.
Ich rate in solchen Konstellationen dringend davor ab, die jahrelange Ruhe als sicheren Hafen zu betrachten. Betroffene sollten stattdessen frühzeitig versuchen, ihr Mietverhältnis offiziell abzusichern, solange noch kein wirtschaftlicher Druck auf dem Gebäude liegt. Sobald der Eigentümer nämlich handfeste Verwertungspläne schmiedet, sinkt die Verhandlungsbereitschaft für einen neuen Vertrag ohnehin auf den Nullpunkt.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt mein Mieterschutz, wenn ich die Miete jahrelang direkt an den Eigentümer zahle?
NEIN – die bloße Annahme jahrelanger Mietzahlungen durch den Eigentümer begründet im Regelfall kein direktes Mietverhältnis und verleiht Ihnen daher auch keinen eigenständigen Mieterschutz. Rechtlich werden solche regelmäßigen Überweisungen meist lediglich als Tilgung der Mietschuld des ursprünglichen Hauptmieters durch einen Dritten gemäß § 267 BGB gewertet.
Ein Mietvertrag entsteht nur dann durch schlüssiges Verhalten (konkludent), wenn beide Parteien unmissverständlich durch ihr Handeln zeigen, dass sie eine dauerhafte rechtliche Bindung direkt miteinander eingehen wollen. Wenn der Vermieter jedoch Nebenkostenabrechnungen oder Mieterhöhungsverlangen weiterhin an den ursprünglichen Vertragspartner adressiert, akzeptiert er Sie lediglich als faktische Zahlstelle ohne eigenen vertraglichen Status. Ohne diesen direkten Vertrag können Sie sich bei einer Kündigung des Hauptmietverhältnisses gegenüber dem Eigentümer nicht auf den gesetzlichen Härtefallschutz nach § 574 BGB berufen.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Vermieter Sie durch aktives Handeln als neuen Vertragspartner anerkennt, indem er beispielsweise die mietrechtliche Korrespondenz oder Abrechnungen direkt auf Ihren Namen ausstellt. In solchen Konstellationen kann ein neues Hauptmietverhältnis durch schlüssiges Verhalten entstanden sein, welches Ihnen den vollen gesetzlichen Kündigungsschutz auch ohne ein unterschriebenes Dokument gewährt.
Kann ich die Räumung verhindern, wenn ich als Untermieter schwer krank oder sehr alt bin?
NEIN. Als Untermieter können Sie eine Räumung durch den Eigentümer nicht unter Berufung auf die soziale Härtefallklausel verhindern, da dieser Schutz zwingend ein direktes Mietverhältnis zwischen den Parteien voraussetzt. Persönliche Umstände wie ein hohes Alter oder schwere Krankheiten sind gegenüber dem Herausgabeanspruch des Eigentümers nach § 546 Abs. 2 BGB rechtlich grundsätzlich unerheblich.
Der Grund für diese strikte Handhabung liegt in der gesetzlichen Systematik, wonach die schützende Sozialklausel gemäß § 574 BGB nur innerhalb eines bestehenden Vertragsverhältnisses zur Anwendung kommen kann. Da zwischen Ihnen als Untermieter und dem Eigentümer kein direkter Vertrag besteht, können Sie diesem Ihre persönlichen Härtegründe im Falle einer Kündigung des Hauptmieters nicht wirksam entgegenhalten. In der gerichtlichen Praxis spielen selbst eine jahrzehntelange Wohndauer oder eine drohende Chancenlosigkeit auf dem Wohnungsmarkt für den eigentlichen Räumungsanspruch des Vermieters keine entscheidende Rolle. Das Interesse des Eigentümers an der Rückerlangung seiner Immobilie wiegt rechtlich schwerer als die soziale Situation einer Person, die lediglich in einem abgeleiteten Besitzverhältnis steht.
Lediglich eine prozessuale Räumungsfrist nach § 721 ZPO kann den Zeitpunkt des Auszugs zum Zwecke der Ersatzraumsuche zeitlich hinausschieben, ohne jedoch die Räumungsverpflichtung an sich dauerhaft zu beseitigen. Diese Frist wird oft nur gegen eine finanzielle Sicherheitsleistung gewährt und dient ausschließlich der Vermeidung von Obdachlosigkeit in besonders dringenden und nachgewiesenen Härtefällen.
Wie beantrage ich eine Räumungsfrist, wenn ich als Untermieter kurzfristig keine neue Wohnung finde?
Stellen Sie beim zuständigen Prozessgericht einen schriftlichen Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist nach § 721 ZPO, um den Auszugstermin gerichtlich hinauszuzögern. Durch diesen förmlichen Antrag können Sie eine Frist von meist mehreren Monaten erwirken, um trotz der Kurzfristigkeit angemessenen Ersatzwohnraum zu finden. Dies verschafft Ihnen die notwendige Zeit für eine geordnete Suche nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses.
Während Untermietern gegenüber dem Eigentümer der klassische Härtefallschutz nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch verwehrt bleibt, bietet das Prozessrecht über den Paragrafen 721 der Zivilprozessordnung eine wichtige Schutzmöglichkeit. Das Gericht wägt hierbei das Interesse des Eigentümers an der Rücklangung seiner Immobilie gegen Ihre konkrete Notlage bei der Suche nach einer neuen Wohnung ab. Sie müssen im Verfahren glaubhaft nachweisen, dass Sie sich bereits intensiv um Ersatzwohnraum bemüht haben und trotz dieser Anstrengungen bisher erfolglos geblieben sind. Häufig macht das Gericht die Gewährung eines solchen Aufschubs von der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung durch den Untermieter abhängig. Diese Kaution dient dem Schutz des Vermieters vor wirtschaftlichen Nachteilen, während Sie für die Dauer der Frist legal in der Wohnung verbleiben dürfen.
Beachten Sie unbedingt, dass der Antrag spätestens vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden muss, da eine nachträgliche Gewährung nach Urteilsverkündung rechtlich ausgeschlossen ist. Zudem schützt die Frist zwar vor der Räumung, entbindet Sie jedoch keinesfalls von der Pflicht zur fortlaufenden Zahlung der monatlichen Nutzungsentschädigung.
Was tue ich, wenn der Vermieter die Schlösser tauscht, während ich noch dort wohne?
Sollte der Vermieter die Schlösser ohne rechtskräftiges Urteil tauschen, liegt eine verbotene Eigenmacht vor; Sie können sich durch eine einstweilige Verfügung den Zugang wieder verschaffen. Dieser eigenmächtige Schlosstausch stellt eine rechtswidrige Entziehung des Besitzes dar und berechtigt Sie zu sofortigen rechtlichen Gegenmaßnahmen gegen die Selbstjustiz. Sie sollten in dieser Situation umgehend die Polizei zur Dokumentation rufen und einen spezialisierten Rechtsanwalt kontaktieren.
Der Gesetzgeber schreibt zwingend vor, dass ein Vermieter für die Räumung einer Wohnung einen gerichtlichen Titel benötigt, welcher ausschließlich durch einen staatlich bestellten Gerichtsvollzieher vollstreckt werden darf. Ein eigenmächtiger Schlosstausch ohne ein solches rechtskräftiges Urteil gilt gemäß § 858 BGB als verbotene Eigenmacht, da der Mieter bis zur rechtmäßigen Räumung im unmittelbaren Besitz der Räume bleibt. Selbst wenn ein Mietverhältnis bereits beendet ist, darf der Eigentümer den Zugang zur Immobilie nicht eigenhändig durch einen Austausch der Schließzylinder unterbinden oder die Bewohner aussperren. Betroffene sollten umgehend eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Amtsgericht beantragen, um den sofortigen Wiedereinlass in die Wohnung rechtlich zu erzwingen und ihren Besitzstand wiederherzustellen.
Eine seltene Ausnahme von diesem strengen Schutz besteht nur, wenn der Mieter die Wohnung bereits erkennbar und endgültig aufgegeben hat, was jedoch im Einzelfall durch den Vermieter zweifelsfrei bewiesen werden muss. Ohne eine solche zweifelsfreie Besitzaufgabe bleibt jegliche Form der eigenmächtigen Aussperrung durch den Vermieter rechtlich unzulässig.
Wie sichere ich mein Wohnrecht ab, wenn mein Hauptmieter dauerhaft in ein Pflegeheim umzieht?
Sie sichern Ihr Wohnrecht ab, indem Sie proaktiv den Abschluss eines eigenen, schriftlichen Mietvertrages mit dem Vermieter aushandeln. Um Ihre Position dauerhaft zu festigen, müssen Sie noch vor dem Ableben des Hauptmieters eine direkte vertragliche Bindung zum Eigentümer herstellen. Ein späterer gesetzlicher Vertragseintritt ist nach dem Umzug des Hauptmieters in ein Heim rechtlich nicht mehr möglich.
Der gesetzliche Eintritt in den Mietvertrag gemäß § 563 BGB setzt zwingend eine auf Dauer angelegte gemeinsame Haushaltsführung bis zum Zeitpunkt des Todes voraus. Durch den dauerhaften Umzug des Hauptmieters in ein Pflegeheim gilt diese häusliche Gemeinschaft rechtlich als beendet, wodurch ein automatischer Vertragsübergang auf Sie für die Zukunft ausgeschlossen bleibt. Ohne eine eigene vertragliche Basis droht Ihnen nach dem Ende des Hauptmietverhältnisses die Räumung, da Sie gegenüber dem Eigentümer lediglich die Rechtsstellung eines ungeschützten Untermieters einnehmen. Die bloße Duldung Ihres Aufenthaltes oder die Annahme Ihrer Mietzahlungen durch den Vermieter begründet nach aktueller Rechtsprechung zudem keinen neuen, konkludenten (durch schlüssiges Handeln geschlossenen) Mietvertrag.
Beachten Sie zusätzlich, dass Ihnen als reinem Untermieter gegenüber dem Eigentümer der gesetzliche Härtefallschutz nach § 574 BGB verwehrt bleibt, wenn dieser die Herausgabe der Wohnung fordert. Nur eine direkte vertragliche Bindung schützt Sie vor dem sofortigen Wohnungsverlust, da soziale Belange oder eine jahrzehntelange Wohndauer ohne eigenen Hauptmietvertrag im Räumungsprozess rechtlich meist unberücksichtigt bleiben.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
LG Berlin II – Az.: 64 S 65/25 – Urteil vom 11.02.2026
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