Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist abgelehnt: Eine detaillierte Untersuchung
Im Zentrum dieses Falles steht eine Mieterin, die um eine Verlängerung ihrer Räumungsfrist gebeten hat. Ihr Antrag wurde vom Amtsgericht Eschweiler unter der Aktenzeichen 25 C 165/20 abgewiesen. Die Ablehnung beruht auf mehreren, für diese Art von Verfahren entscheidenden Punkten.
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Übersicht
Das Interesse beider Seiten im Fokus
Die Kernfrage des Falls ist, ob die Beklagte, die um eine Verlängerung ihrer Räumungsfrist gebeten hatte, ein Recht auf diese Verlängerung hat. Gemäß § 794a Abs. 1 S. 1; Abs. 2 S. 1 ZPO kann eine Räumungsfrist auf Antrag verlängert werden. Hierbei ist eine Interessenabwägung vonnöten, die das Gericht unter Berücksichtigung der vorgetragenen Umstände vornimmt. In diesem Fall wurden die Interessen der Beklagten allerdings als weniger gewichtig angesehen.
Der Beweis der Bemühungen bleibt aus
Die Beklagte argumentierte, dass sie innerhalb der vereinbarten Räumungsfrist keinen Ersatzwohnraum gefunden habe. Dieses Argument hatte jedoch keinen Erfolg, da die Beklagte keine Beweise für ihre Bemühungen vorlegen konnte. Damit die Forderung nach einer Verlängerung der Räumungsfrist begründet ist, ist es erforderlich, konkrete Nachweise zu liefern, welche Wohnungen gesucht und aus welchen Gründen sie nicht angemietet werden konnten.
Die Umstände spielen keine Rolle
Weitere im Schreiben der Beklagten aufgeführte Gründe für eine Verlängerung der Räumungsfrist wurden ebenfalls nicht als ausreichend angesehen. Zu beachten ist, dass der Räumungstermin einvernehmlich festgelegt wurde und mit rund dreieinhalb Monaten als großzügig bemessen galt. Die Beklagte ist jung, lebt alleine und ist nicht auf eine spezielle Art von Wohnung angewiesen. Zudem war sie sich im Klaren, dass die Räumung zu einem bestimmten Datum erfolgen würde. Von diesem Zeitpunkt an war sie verpflichtet, sich um eine geeignete Ersatzwohnung zu bemühen, wobei sie ihre Suche nicht auf das bisherige Wohngebiet beschränken durfte.
Das vorliegende Urteil
AG Eschweiler – Az.: 25 C 165/20 – Beschluss vom 08.03.2021
Der Antrag der Beklagten auf Verlängerung der Räumungsfrist vom XX.YY.ZZZ wird kostenpflichtig abgelehnt.
Gründe
Eine Verlängerung der im gerichtlich protokollierten Vergleich niedergelegten Räumungsfrist gemäß § 794a Abs. 1 S. 1; Abs. 2 S. 1 ZPO kommt nicht in Betracht. Der zulässige, insbesondere gemäß § 794a Abs. 1 S. 2 ZPO fristgerechte Antrag der Vollstreckungsschuldnerin ist unbegründet. Gemäß § 794a Abs. 1 S. 1; Abs. 2 ZPO kann eine Räumungsfrist auf Antrag verlängert werden. Für diese Entscheidung kommt es auf eine umfassende Interessenabwägung nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichtes aufgrund der vorgetragenen Umstände im Einzelfall an. Unter Berücksichtigung dieser vom Gesetz vorgegebenen Leitlinien, war der Antrag der Beklagten abzulehnen.
Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, in der im Vergleich vom XX.YY.ZZZZ vereinbarten Räumungsfrist keinen Ersatzwohnraum gefunden zu haben, da sie – entgegen ihrer eigenen Ankündigung – keine Nachweise für ihre Bemühungen vorgelegt hat. Die Behauptung erfolgt in Blaue hinein. Sofern der Vollstreckungsschuldner eine Verlängerung der ursprünglich bewilligten Räumungsfrist mit der Begründung begehrt, er habe bisher keine Ersatzwohnung gefunden, muss er substantiiert darlegen, um welche Wohnungen er sich beworben hat und aus welchen Gründen eine Anmietung gescheitert ist.
Auch rechtfertigen die übrigen, in den Schreiben der Beklagten vom XX.YY.ZZZ und vom XX.YY.ZZZZ aufgeführten, Gründe keine Verlängerung der Räumungsfrist. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten, dass Vereinbarung des Räumungstermins einvernehmlich erfolgt und diese Frist mit ca. 3 ½ Monaten großzügig bemessen ist. Die Beklagte ist jung und lebt alleine. Sie ist nicht auf eine spezielle Wohnung (z. B. Erdgeschosswohnung oder behindertengerecht) angewiesen. Zudem wusste die Beklagte ab dem XX.YY.ZZZZ, dass die Räumung zum XX.YY.ZZZZ erfolgen wird. Spätestens ab diesem Zeitpunkt ist der Mieter verpflichtet, sich um angemessenen Ersatzwohnraum zu bemühen, wobei er sich bei der Suche grundsätzlich nicht auf das bisherige Wohngebiet beschränken darf (vgl. LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 07.12.2016, 5 T 275/16, NZM 2017, 326; LG Hamburg, Urteil vom 09.01.2003, 307 S 118/02, ZMR 2003, 265). Soweit die Beklagte auf die Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche im Zusammenhang mit der aktuellen Corona-Situation verweist, sind von den Einschränkungen durch die Corona-Pandemie Mieter und Vermieter gleichermaßen betroffen. Für die Tatsache, dass hierdurch absolut weniger Wohnungen zur Verfügung stünden, gibt es keine Anhaltpunkte (SG Kiel Beschluss vom 26.03.2020, S 26 SO 8/20 ER, COVuR 2020, 274). Auch ist davon auszugehen, dass Vermietern weiterhin an einer Vermittlung ihrer Wohnungen gelegen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Streitwert wird auf 267,00 EUR festgesetzt (vgl. LG Bamberg, Beschluss vom 15.4.2020, 3 T 38/20 NJW-Spezial 2020, 573).