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Streitwert: Klage gegen Wohnungseigentumsverwalter auf Erstellung einer Jahresabrechnung

LG Koblenz, Az.: 2 T 696/13

Beschluss vom 23.12.2013

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Streitwertbeschwerde ist bereits unzulässig.

Streitwert: Klage gegen Wohnungseigentumsverwalter auf Erstellung einer Jahresabrechnung
Foto: fizkes/Bigstock

Die Partei selbst – hier die Kläger – können sich grundsätzlich nur über eine zu hohe Wertfestsetzung beschweren (vgl. BGH WoM 2012, 114; OLG Köln MDR 2012, 185). Hier wird jedoch durch den anwaltlichen Schriftsatz vom 24. Oktober 2013 die Erhöhung des Streitwertes von 3.000 € auf 22.943,88 € begehrt. Zwar kann sich ein Anwalt aus eigenem Recht nach § 32 Abs. 2 RVG über eine zu niedrige endgültige Wertfestsetzung beschweren (vgl. BGH RR 86, 737, OLG Koblenz JB 2008, 254). Dies hat jedoch der jeweilige Prozessbevollmächtigte kenntlich zu machen, was jedoch im betreffenden Schriftsatz unterblieben ist.

Im Übrigen hätte eine solche Beschwerde auch keinen Erfolg besessen; eventuell wäre dann der Gegenstandswert sogar auf einen geringeren Betrag festzusetzen, da in diesem Beschwerdeverfahren der Grundsatz der reformatio in peius gerade nicht gilt.

Die Kammer folgt nicht dem Ansatz der Prozessbevollmächtigten der Kläger in deren Schriftsatz vom 24. Oktober 2013, wonach ausgehend vom 50 % – Gesamtwert der nach Klageerhebung erstellten Jahresabrechnung der Streitwert festzusetzen sei. Dies wäre unter Umständen dann richtig, wenn es um die Anfechtung eines Beschlusses über eine bereits bestehende Jahresabrechnung ginge. Dies legt das Oberlandesgericht Köln in seiner Entscheidung vom 2.2.2007 16 Wx 256/06 – zu Grunde; denn Grundlage war ein dortiges Beschlussanfechtungsverfahren. Hier ging es jedoch vielmehr um die – zukünftige – Erstellung neuer Jahresabrechnungen, deren genauer Inhalt zwangsläufig bis zu ihrer Erstellung nicht feststeht. Auch der Annahme, das Interesse der Kläger entspreche den jeweiligen Zahlungsverpflichtungen nach den Jahresabrechnungen, kann die Kammer nicht folgen. Insoweit ist die Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main in seinem Beschluss vom 2.6.2009 – 3 W 34/09 – (NJW-RR 2010, 72) widersprüchlich. Die Kläger haben, soweit ersichtlich, nicht Klage auf Erstellung der Jahresabrechnung erhoben, damit sie ihrer Zahlungsverpflichtung nachkommen können. Es kann auch nicht umgekehrt davon ausgegangen werden, dass im Falle der Erstellung einer Jahresabrechnung sie von jeglicher Zahlungspflicht befreit werden sollten. Es muss daher für das Interesse aller Parteien alleine darauf abgestellt werden, welche Kosten durch die eingeklagte Erstellung der Jahresabrechnungen voraussichtlich entstehen werden. Nicht relevant ist dabei, welche Kosten einem Dritten im Falle der Ersatzvornahme entstehen würden, sondern welche Kosten konkret bei der Beklagten bestehen (nicht zu folgen ist daher: Monschau in: Schneider – Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., 2011, Rn. 6343, Bezug nehmend auf: Ott IMR 2009, 367; Drasdo, NJW-Speziel 2009, 753). Denn diese wurde von den Klägern in Anspruch genommen. Anders als ein Dritter muss die Beklagte keineswegs ganz von vorne die gesamte Buchhaltung neu erstellen; vielmehr ist davon auszugehen, dass die bei der Erstellung der neuen Jahresabrechnungen bereits zuvor erstellte Buchhaltung erneut herangezogen werden kann.

Dabei verbietet sich der durch die bislang ergangene Rechtsprechung sowie Kommentarliteratur ohne Begründung angesetzte pauschale Wert von 3.000 € (wie das vorgenannte OLG Frankfurt einleitend im Beschluss vom 2.6.2009 ausführt sowie Niedenführ in: Niedenführ / Kümmel / Vandenhouten, 10. Aufl. 2013, Anhang zu § 50 (§ 49a GKG) Rn. 38).

Auch wenn die hier betroffene WEG eine größere ist, hätte Anlass bestanden, im Wege der dann notwendigen Schätzung nach § 287 ZPO einen geringeren Betrag als 3.000 € als angemessen zu betrachten; auf keinen Fall jedoch einen noch höheren Wert.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.

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