Skip to content
Menü

Streitwertbestimmung in einer Mietsache wegen Mietminderung und zukünftiger Mietzahlung

LG Mühlhausen – Az.: 1 T 250/10 – Beschluss vom 13.01.2011

1. Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte … wird der Beschluss des Amtsgerichts Mühlhausen vom 13.09.2010 – Az.: 3 C 731/10 – wie folgt abgeändert:

Der Streitwert wird für den Zahlungsantrag auf 2.400,48 EUR, und für den Antrag auf Zahlung zukünftiger Miete auf 3.004,56 EUR, mithin insgesamt auf 5.405,04 EUR  festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde vom 13.10.2010 zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

3. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

4. Beschwerdewert: bis 900,- EUR

Gründe

I.

Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts Mühlhausen im Beschluss vom 13.09.2010.

Mit der Klage hatten die Kläger aus einem Wohnungsmietvertrag rückständige Restmieten geltend gemacht. Der Beklagte hatte die Miete nach Ankündigung vom 24.04.2001 unter Berufung auf eine Mietminderung in den Monaten Mai und Juni 2001 um jeweils 51,13 EUR und seit dem 1.2.2002 um monatlich 25,67 EUR bei einer Nettomiete von 250,38 EUR gekürzt.

Neben den Rückständen wurde eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung zukünftiger monatlicher Miete in voller Höhe zzgl. Betriebskostenvorauszahlung beantragt.

Im Urteil vom 09.03.2010 wurden die Rückstände teilweise zugesprochen und die Leistung zukünftiger Miete wegen der zwischenzeitlich erfolgten Kündigung als erledigt festgestellt, wobei sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass die Klage auch insoweit zulässig und zumindest überwiegend begründet war, als das erledigende Ereignis eingetreten ist.

Das Amtsgericht hat im angefochtenen Beschluss den Streitwert gem. §§ 48 GKG, 9 ZPO auf insgesamt 3.813,36 EUR festgesetzt, wobei der Antrag auf zukünftige Leistung mit dem 3,5 fachen Jahresbetrag der Mietminderung bewertet wurde.

Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer mit der Auffassung, maßgeblich sei nicht nur die Mietminderung, sondern dem Antrag entsprechend die gesamte Nettomiete.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.

Auch ist der Beschwerdewert von über 200,- EUR erreicht.

Schließlich sind die Beschwerdeführer als Prozessbevollmächtigte aus eigenem Recht beschwerdebefugt, § 32 Abs. 2 RVG.

Die Beschwerde ist aber nur teilweise begründet.

Der Streitwert für den Klageantrag auf künftige Leistung, wie er im Termin vom 04.05.2006 (Bl. 160 d. A.) vor dem Amtsgericht gestellt worden war, richtet sich nach § 41 Abs. 1, 5 GKG analog.

Maßgeblich ist allerdings die gesamte Monatsmiete und nicht nur der Teil der Mietminderung.

Grundsätzlich richtet sich der Gebührenstreitwert einer bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit nach den §§ 48 GKG, 3 ff. ZPO. Grundlegend danach ist nach st. Rechtsprechung das wirtschaftliche Interesse des Klägers. ( Zöller-Herget, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 3 ZPO, Rdnr. 2 m.w.N.). Das wirtschaftliche Interesse der Kläger ist ganz offensichtlich auf Zahlung des gesamten Monatsbeitrages gerichtet und nicht nur auf Zahlung auch der seit längerem vom Beklagten vorgenommenen Mietminderung. Das ergibt sich aus dem Klageantrag und auch der gesamten Klagebegründung. Dieses Klagebegehren ist auch nicht teilweise als unzulässig abgewiesen worden. Das Amtsgericht hat es also als zulässig angesehen, dass die Kläger Klage auf zukünftige Leistung der gesamten Monatsmiete erhoben haben.

Wenn aber im Rechtsstreit auf zukünftige Leistung das Rechtsschutzbedürfnis für die gesamte Monatsmiete und nicht nur für den geminderten Teil angenommen wird, so ist der gesamte Monatswert auch zwangsnotwendig dem Streitwert zugrunde zu legen. In dieser Höhe können die Kläger aus dem Urteil vollstrecken und in dieser Höhe müsste sich der Beklagte bei geänderten Umständen z.B. mit einer Vollstreckungsabwehrklage wehren.

Allerdings ist nicht nach §§ 48 Abs. 1 GKG, 9 ZPO der 3,5-fache Jahreswert anzusetzen, sondern nur der einfache Jahreswert.

§§ 41 Abs. 1, 5 GKG ist vorliegend entsprechend anwendbar.

Es entspricht überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass § 41 GKG wegen des zugrunde liegenden Schutzgedankens im Bereich der Wohnungsmiete weit auszulegen ist (vgl. BGH vom 02.11.2005, Az.: XII ZR 137/05; Hartmann: Kostengesetze, 40. Aufl. 2010, § 41 GKG Rdnr. 2, 37; jew. m.w.N.). Insbesondere der mit dem KostRMoG 2004 geänderte § 41 Abs. 5 GKG betont weiterhin die Beschränkung des Streitwerts auf den Jahreswert der Minderung selbst bei einer Klage des Vermieters auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen (vgl. BGH a.a.O., Abs. 13), obwohl das wirtschaftliche Interesse des Vermieters am Ausgang der Klage ein Vielfaches der potenziellen jährlichen Mietminderung betragen kann. Aus sozialpolitischen Erwägungen heraus soll das wirtschaftliche Risiko des Mieters beim Vorliegen von Mängeln, die eine Mietminderung rechtfertigen, begrenzt werden. Dieser Gedanke greift hier.

Zwar hat auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.04.2005 (Az.: XII ZR 248/04) ausgeführt, dass regelmäßig der Streitwert einer Klage auf zukünftigen Mietzins nach §§ 48 Abs. 1 GKG, 9 ZPO zu bemessen ist. In dem Fall jedoch, dass der Klage auf zukünftige Leistung ausschließlich eine teilweise Mietminderung wegen Mängeln zugrunde liegt sind § 41 Abs. 1, 5 GKG analog anwendbar zumindest insoweit, als auf den einfachen Jahresbetrag abzustellen ist (so auch KG vom 26.08.2010; Az. 3 W 38/10; und vom 01.07.2009, Az.: 8 W 59/09; Hartmann, a.a.O., § 41 GKG Rdnr. 37). Diese mietrechtliche Sonderregelung geht der allgemeinen Regelung des § 48 Abs. 1 GKG vor.

Der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zugrunde gelegten Rechtsauffassung steht kein „Verschlechterungsverbot“ entgegen. Ein solches besteht im Rahmen der §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 GKG nicht (vgl. Hartmann, a.a.O., § 69 RKG Rdnr. 19). Im Übrigen werden die Beschwerdeführer durch die Beschwerdeentscheidung insgesamt nicht schlechter gestellt, als durch den angefochtenen Beschluss.

Der Streitwert setzt sich daher aus den rückständigen Beträgen i.H.v. 2.400,48 EUR und dem Antrag auf Zahlung zukünftiger Miete i.H.v. 3.004,56 EUR (12 * 250,38 EUR) zusammen.

Da zu dieser Problematik, wie dargestellt, unterschiedliche obergerichtliche Rechtsprechung vorliegt, ist die Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 2, 3 ZPO zuzulassen.

Im Beschwerdeverfahren zum Gebührenstreitwert fallen keine Gerichtskosten an. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, §§ 32 RVG, 68 Abs. 3 GKG.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 48 GKG, 3 ZPO. Bei 2,5 Gebühren beträgt der Unterschied bei der Vergütung nach RVG unter Zugrundelegung einerseits des begehrten Streitwertes und andererseits des Streitwertes, wie er vom AG festgesetzt wurde, 835,97 EUR

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Mietrecht & WEG-Recht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Mietrecht und Wohneigentumsrecht. Vom Mietvertrag über Mietminderung bis hin zur Mietvertragskündigung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Mietrecht

Urteile aus dem Mietrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!