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Unwirksamkeit einer im Mietvertrag getroffenen Staffelmietvereinbarung

Gerichtsurteil: Wirksamkeit von Staffelmietvereinbarungen bei Mietförderung

Das Landgericht Berlin entschied, dass eine im Mietvertrag getroffene Staffelmietvereinbarung aufgrund eines bestehenden Fördervertrags mit dem Land Berlin unwirksam ist, da dieser im Förderzeitraum sämtliche Mieterhöhungen ausschließt, was auch die im Mietvertrag festgelegte Staffelmiete einschließt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 67 S 291/23 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das LG Berlin befand die Staffelmietvereinbarung in einem Mietvertrag als unwirksam, da ein Fördervertrag mit dem Land Berlin Mieterhöhungen während des Förderzeitraums untersagt.
  • Der Fördervertrag, der als Vertrag zugunsten Dritter wirkt, bindet den Vermieter auch gegenüber dem Mieter, wodurch die Vereinbarung der Staffelmiete der Regelung des Fördervertrags unterliegt.
  • Die Unwirksamkeit basiert auf der Anwendung der Unklarheitenregel gemäß § 305c Abs. 2 BGB, wonach bei Auslegungszweifeln die Interpretation zu Lasten des Verwenders geht.
  • Das Gericht lehnte es ab, die Berufung der Beklagten auf Grundlage der Staffelmietvereinbarung für eine Mietpreiserhöhung zu akzeptieren, da diese durch den Fördervertrag ausgeschlossen ist.
  • Es wurde hervorgehoben, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), hier der Fördervertrag, im Zweifel gegen den Verwender, also den Vermieter, ausgelegt werden.
  • Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung von Förderverträgen und deren Einfluss auf die Gestaltung von Mietverträgen, insbesondere in Bezug auf Staffelmietvereinbarungen.
  • Die Beklagte wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, die Berufung zurückzuziehen, um Kosten zu reduzieren, was die praktische Relevanz des Gerichtshinweises unterstreicht.

Staffelmietvereinbarungen im Mietrecht

Im Mietrecht ist es durchaus üblich, dass Staffelmietvereinbarungen getroffen werden. Dabei handelt es sich um vertragliche Regelungen zwischen Vermieter und Mieter, die eine stufenweise Anpassung der Miete vorsehen. Diese kann nach einer bestimmten Zeit oder unter gewissen Bedingungen wirksam werden.

Staffelmietvereinbarungen müssen bestimmte gesetzliche Vorgaben erfüllen, um rechtmäßig zu sein. Andernfalls können sie unter Umständen als unwirksam erachtet werden. Gerade in Fällen geförderter Wohnimmobilien können sich durch Förderverträge besondere Einschränkungen für solche Vereinbarungen ergeben. Ein Verstoß dagegen kann weitreichende Konsequenzen für die Wirksamkeit der Staffelmiete haben.

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➜ Der Fall im Detail


Unwirksamkeit einer Staffelmietvereinbarung im Licht des Mietrechts

Im Zentrum des Falles steht eine Auseinandersetzung über eine Staffelmietvereinbarung zwischen einem Mieter und seinem Vermieter in Berlin. Der Vermieter hatte im Mietvertrag eine Staffelmiete festgelegt, die eine schrittweise Erhöhung der Mietkosten vorsah.

Staffelmietvertrag
Fördervertrag bindet Vermieter: Mieterhöhung durch Staffelmiete unwirksam (Urteil LG Berlin) (Symbolfoto: THICHA SATAPITANON /Shutterstock.com)

Die rechtliche Kontroverse entbrannte, als der Mieter sich gegen die geforderte Mieterhöhung wehrte, da ein zwischen dem Vermieter und dem Land Berlin geschlossener Fördervertrag bestand, welcher Mieterhöhungen während des Förderzeitraums untersagte. Der Kern der rechtlichen Herausforderung lag darin, die Gültigkeit der Staffelmietvereinbarung im Kontext dieses Fördervertrags zu bewerten.

Die rechtliche Bewertung der Staffelmiete

Das Landgericht Berlin II nahm sich dieser komplexen Materie an und entschied unter Aktenzeichen 67 S 291/23, dass die Staffelmietvereinbarung unwirksam sei. Der entscheidende Punkt war, dass der Fördervertrag zwischen der Vermieterin und dem Land Berlin, vertreten durch die IBB, explizit „Mieterhöhungen“ während des Förderzeitraums ausschloss. Diese Regelung galt nicht nur für die direkten Erhöhungen, sondern auch für jegliche Vereinbarungen hierzu, die vor Ende des Förderzeitraums getroffen wurden. Das Gericht stützte sich dabei auf die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB, wonach im Zweifel die Auslegung zu Lasten des Verwenders der Klausel geht.

Die Rolle des Fördervertrags

Bemerkenswert ist die Interpretation des Gerichts, dass der Fördervertrag als Vertrag zugunsten Dritter angesehen wird, der auch die Vermieterin gegenüber dem Mieter bindet. Dies bedeutet, dass die im Mietvertrag vereinbarte Staffelmiete, die vor Ablauf des Förderzeitraums geschlossen wurde, dem Ausschluss von Mieterhöhungen im Fördervertrag unterliegt und somit unwirksam ist. Das Gericht wies darauf hin, dass diese Auffassung auch durch die Anwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) gestützt wird, bei denen im Zweifel die für den Vertragspartner günstigere Auslegung zu wählen ist.

Konsequenzen für Mieter und Vermieter

Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung von Förderverträgen und deren Einfluss auf die Gestaltung und Wirksamkeit von Mietverträgen. Für Vermieter bedeutet dies, dass sie die Bedingungen von Förderverträgen genau prüfen müssen, bevor sie Staffelmieten oder andere Formen der Mieterhöhung vereinbaren. Für Mieter bietet das Urteil Schutz vor unerwarteten Mieterhöhungen, die mit den Bedingungen eines bestehenden Fördervertrags in Konflikt stehen könnten.

Rechtliche Wege und Hinweise

Das Gericht gab der Beklagten die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen, insbesondere zur Frage der Rücknahme der Berufung. Diese Option wurde im Kontext einer möglichen Kostenreduzierung für die Beklagte aufgezeigt, was die praktische Relevanz des Hinweises unterstreicht und den beteiligten Parteien einen rechtlichen Weg aufzeigt, um weiteren finanziellen Aufwand zu minimieren.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Was versteht man unter einer Staffelmietvereinbarung?

Eine Staffelmietvereinbarung ist eine besondere Form der Mietpreisgestaltung, bei der bereits bei Abschluss des Mietvertrags festgelegt wird, zu welchen Zeitpunkten und in welcher Höhe sich die Miete während der Vertragslaufzeit erhöhen wird.

Im Mietvertrag werden die genauen Daten der Mietanpassungen sowie die jeweiligen Erhöhungsbeträge in Euro verbindlich vereinbart. Typischerweise erfolgen die Erhöhungen in jährlichen Abständen, wobei die erste Anpassung frühestens 12 Monate nach Mietbeginn stattfinden darf.

Besonderheiten einer Staffelmiete sind:

  • Die Mieterhöhungen treten automatisch ein, ohne dass der Vermieter sie ankündigen oder begründen muss. Der Mieter muss die höhere Miete ab dem vereinbarten Stichtag von sich aus zahlen.
  • Weitere Mieterhöhungen, z.B. aufgrund von Modernisierungen, sind während der Laufzeit des Staffelmietvertrags ausgeschlossen. Nur die Betriebskosten können separat angepasst werden.
  • Die Kappungsgrenze, die Mieterhöhungen normalerweise auf 20% in 3 Jahren begrenzt, gilt bei Staffelmieten nicht. Die Miete darf also stärker ansteigen.
  • Auch an die ortsübliche Vergleichsmiete ist die Staffelmiete nicht gebunden. Nur bei extremen Überschreitungen kann eine Begrenzung greifen.

Insgesamt bietet die Staffelmiete dem Vermieter eine langfristige Planungssicherheit für steigende Mieteinnahmen, während der Mieter die zukünftige Entwicklung seiner Mietzahlungen genau absehen kann. Im Gegensatz dazu hängen Mieterhöhungen sonst von der Durchsetzung durch den Vermieter und der allgemeinen Marktentwicklung ab.

Wann könnte eine Staffelmietvereinbarung unwirksam sein?

Eine Staffelmietvereinbarung kann in folgenden Fällen unwirksam sein:

  1. Die Schriftform wurde nicht eingehalten. Der Staffelmietvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden, eine mündliche Vereinbarung reicht nicht aus.
  2. Die Mieterhöhungsbeträge sind nicht als konkreter Geldbetrag angegeben, sondern nur in Prozent oder pro Quadratmeter. Die jeweilige Miete oder der Erhöhungsbetrag müssen exakt als Betrag in Euro im Vertrag stehen.
  3. Die Abstände zwischen den Mieterhöhungen sind kürzer als 1 Jahr. Zwischen zwei Staffeln muss mindestens ein Zeitraum von 12 Monaten liegen. Verstößt der Vertrag auch nur um einen Tag dagegen, ist die gesamte Staffelmietvereinbarung nichtig.
  4. Die zukünftigen Staffeln sind nicht vollständig und eindeutig aufgelistet. Formulierungen wie „usw.“ oder nur beispielhafte Aufzählungen machen die Vereinbarung unwirksam.
  5. Die Miethöhe einer Staffel soll sich nach der ortsüblichen Vergleichsmiete richten. Eine solche Koppelung an die Vergleichsmiete ist unzulässig.
  6. Die Staffelmiete übersteigt die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20% und es herrscht ein geringes Angebot an vergleichbarem Wohnraum. Dann kann eine Mietpreisüberhöhung vorliegen, die zur Nichtigkeit führt.

Liegt einer dieser Fehler vor, ist zwar die Staffelmietvereinbarung unwirksam, der Mietvertrag bleibt aber im Übrigen gültig. Der Mieter schuldet dann nur die anfänglich vereinbarte Ausgangsmiete. Bereits erfolgte Zahlungen auf die unwirksame Staffelmiete kann er zurückfordern.

Welche Rolle spielt ein Fördervertrag bei der Unwirksamkeit einer Staffelmietvereinbarung?

Ein Fördervertrag kann die Wirksamkeit einer Staffelmietvereinbarung beeinträchtigen, wenn der Vermieter für das Mietobjekt öffentliche Fördermittel in Anspruch nimmt. Solche Zuschüsse werden oft für den sozialen Wohnungsbau oder die energetische Sanierung von Gebäuden gewährt.

Die Vergabe der Fördermittel ist dabei an bestimmte Auflagen gebunden, die auch die Miethöhe und Mietentwicklung betreffen können. Häufig darf die Miete dann nur bis zu einer festgelegten Obergrenze erhöht werden. Diese Grenzen ergeben sich aus dem Fördervertrag und gelten für die gesamte Dauer der Miet- und Belegungsbindung, die bei geförderten Wohnungen besteht.

Sieht nun der Mietvertrag eine Staffelmiete vor, die über die im Fördervertrag erlaubte Höhe hinausgeht, ist die Staffelmietvereinbarung unwirksam. Der Vermieter darf die höhere Miete nicht verlangen, auch wenn der Mieter sie im Mietvertrag akzeptiert hat. Es gilt stattdessen die niedrigere Miete, die nach den Förderbedingungen zulässig ist.

Der Fördervertrag entfaltet hier also eine zwingende Wirkung. Er beschränkt die mietvertragliche Gestaltungsfreiheit, indem er die Vereinbarung einer bestimmten Miethöhe oder Mietanpassung verbietet. Diese öffentlich-rechtliche Vorgabe hat Vorrang vor den privatrechtlichen Abreden im Mietvertrag. Der Vermieter muss die Grenzen des Fördervertrags beachten, sonst riskiert er den Verlust der Fördermittel.

Für den Mieter bedeutet dies einen zusätzlichen Schutz vor überhöhten Mieten. Er kann sich gegenüber einer unzulässigen Staffelmiete auf die Regelungen des Fördervertrags berufen, auch wenn er selbst nicht Partei dieses Vertrags ist. Die Einhaltung der Mietobergrenzen kann er notfalls gerichtlich durchsetzen.

Der Fördervertrag sichert auf diese Weise die Bezahlbarkeit des Wohnraums für einkommensschwächere Haushalte. Er stellt aber auch für den Vermieter verbindliche Rahmenbedingungen auf, die bei der Gestaltung von Mietverträgen und insbesondere Staffelmietvereinbarungen zu berücksichtigen sind.

Welche Konsequenzen ergeben sich aus der Unwirksamkeit einer Staffelmietvereinbarung für Mieter und Vermieter?

Ist eine Staffelmietvereinbarung unwirksam, ergeben sich daraus unterschiedliche Konsequenzen für Mieter und Vermieter.

Für den Mieter bedeutet die Unwirksamkeit zunächst, dass er die erhöhte Miete nicht zahlen muss. Stattdessen schuldet er nur die anfänglich vereinbarte Miete, wie sie vor Beginn der Staffelung galt. War die Staffelmiete an eine Indexmiete gekoppelt, kann auch die Ausgangsmiete unwirksam sein. Dann ist die übliche Miete am Ort für vergleichbare Wohnungen geschuldet.

Hat der Mieter bereits erhöhte Mieten nach der unwirksamen Staffel gezahlt, kann er die Differenz zur tatsächlich geschuldeten Miete zurückverlangen. Dieser Rückforderungsanspruch verjährt erst nach 3 Jahren. Außerdem kann der Mieter die zukünftige Miete um die zu viel gezahlten Beträge kürzen, bis die Überzahlung ausgeglichen ist.

Für den Vermieter führt die Unwirksamkeit der Staffelmietvereinbarung dazu, dass er die höhere Miete nicht verlangen kann. Er muss sich mit der niedrigeren Ausgangsmiete begnügen und auf die eingeplanten Mieterhöhungen verzichten. Wurden bereits überhöhte Mieten vereinnahmt, muss er diese gegebenenfalls an den Mieter zurückzahlen.

Allerdings bleibt der Mietvertrag im Übrigen wirksam. Der Vermieter kann also weiterhin die Miete in gesetzlich zulässigem Rahmen erhöhen, etwa nach einer Modernisierung oder bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Dafür gelten dann die üblichen Ankündigungsfristen und Begründungspflichten.

Außerdem kann der Vermieter einen neuen Mietvertrag mit wirksamer Staffelmiete abschließen, wenn der Mieter zustimmt. Dazu müssen die Fehler der ursprünglichen Vereinbarung korrigiert werden. Insbesondere sind die Mietbeträge und Erhöhungszeitpunkte eindeutig und vollständig anzugeben.

Einigen sich Mieter und Vermieter nicht auf eine neue Regelung, bleibt es bei der Ausgangsmiete. Möchte der Vermieter die Wohnung neu vermieten, kann er das Mietverhältnis gegebenenfalls kündigen. Dabei sind die gesetzlichen Kündigungsfristen und ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Vertrags nachzuweisen.

Insgesamt zeigt sich, dass die Unwirksamkeit der Staffelmietvereinbarung vor allem den Vermieter belastet. Er muss auf höhere Mieteinnahmen verzichten und erhaltene Zahlungen möglicherweise zurückerstatten. Der Mieter hingegen profitiert von der niedrigeren Miete und kann überzahlte Beträge zurückfordern.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO
    Dieser Paragraph regelt die Möglichkeit für Gerichte, eine Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Er ist relevant, um zu verstehen, warum das Gericht in diesem Fall entscheiden konnte, ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
  • § 557a BGB
    Dieser Paragraph behandelt Staffelmietverträge im Bürgerlichen Gesetzbuch und legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Staffelmiete zulässig ist. Er ist zentral für den Fall, da die Unwirksamkeit der Staffelmietvereinbarung auf einer Abweichung von diesen gesetzlichen Vorgaben beruht.
  • § 305c Abs. 2 BGB
    Diese Vorschrift betrifft die Auslegung unklarer Vertragsklauseln zu Lasten des Verwenders. Im Kontext des Falles wurde sie angewendet, um die Unwirksamkeit der Staffelmietvereinbarung aufgrund der unklaren Formulierungen im Fördervertrag zu begründen.
  • Fördervertragsrecht
    Obwohl kein spezifischer Paragraph genannt wird, spielt das Fördervertragsrecht eine entscheidende Rolle, da die Unwirksamkeit der Staffelmietvereinbarung auch auf den Bedingungen eines Fördervertrags basiert, der zwischen der Vermieterin und dem Land Berlin geschlossen wurde.
  • Vertragsrecht zu Gunsten Dritter
    Die Anwendung des Prinzips des Vertrags zu Gunsten Dritter, welches besagt, dass Verträge Wirkungen für Dritte entfalten können, ist hier relevant, weil das Gericht feststellte, dass der Fördervertrag auch den Mieter bindet, obwohl dieser nicht direkt Vertragspartei ist.
  • §§ 558 ff. BGB
    Diese Paragraphen regeln die Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Sie sind relevant für den Fall, da sie das übliche Prozedere für Mieterhöhungen darstellen und im Kontext der Unzulässigkeit der Staffelmiete betrachtet wurden.


Das vorliegende Urteil

LG Berlin II – Az.: 67 S 291/23 – Beschluss vom 12.02.2024

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Gründe:

I.

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen.

Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben. Der Kläger ist nicht verpflichtet, an die Beklagte für die von ihm innegehaltene Wohnung eine höhere Miete als 307,24 EUR zu zahlen. Aus der in § 2 Nr. 1 des Mietvertrages getroffenen Staffelmietvereinbarung folgt nichts anderes, da die Vereinbarung unwirksam ist:

Grundsätzlich sind Staffelmietvereinbarungen nach Maßgabe des § 557a BGB (§ 10 MHG a.F.) zwar erlaubt, sofern der Vermieter die gesetzlichen Vorgaben einhält. Im vorliegenden Fall folgt die Unwirksamkeit der Staffelmietvereinbarung während des Förderzeitzeitraums allerdings aus einem vertraglichen Verbot zu Lasten der Beklagten. Ein solches ergibt sich noch nicht aus dem Mietvertrag zwischen den Parteien selbst.

Es folgt aber aus dem zwischen der Beklagten und dem Land Berlin, vertreten durch die IBB, geschlossenem Fördervertrag. Nach dessen § 7 Abs. 6 sind „Mieterhöhungen“ nach den §§ 10, 10a MHG im Bindungszeitraum der Förderung „ausgeschlossen“. Vom Ausschluss umfasst sind danach in Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB nicht nur „Staffelmieterhöhungen“, sondern auch die der späteren Erhöhung zu Grunde liegenden Vereinbarung, sofern diese im Mietvertrag selbst oder nach Mietvertragsschluss, jedoch vor Ende des Förderzeitraums getroffen wurde. Die in § 2 Abs. 1 getroffene Staffelmietvereinbarung aber ist im Mietvertrag selbst und damit vor Ablauf des Förderzeitraums geschlossen worden. Davon ausgehend unterfällt sie dem fördervertraglichen Ausschlusstatbestand.

Der Wirksamkeit des vertraglichen Ausschlusses steht es zunächst nicht entgegen, dass die Regelung nicht im Mietvertrag selbst, sondern im Fördervertrag getroffen wurde. Denn bei dem Förderungsvertrag handelt es sich um einen Vertrag zu Gunsten Dritter, der auch die Beklagte im Verhältnis zum Kläger bindet (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 11. März 2009 – VIII ZR 279/07, ZMR 2009, 519).

Eine der Beklagten günstigere Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass ein anderes als das vorgenannte Auslegungsergebnis vertretbar wäre.

Bei § 7 Abs. 6 des Fördervertrages handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, auf die die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB Anwendung findet. Das gilt auch im Verhältnis zum Kläger, auch wenn dieser nicht selbst Partei des Fördervertrages ist. Denn nach dem Schutzzweck der §§ 305 ff. BGB kommt es für deren Anwendbarkeit nicht darauf an, ob der von der Klausel Betroffene selbst unmittelbar an dem Vertragsschluss beteiligt ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 19. November 2009 – III ZR 108/08, BGHZ 183, 220).

Nach § 305c Abs. 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Die Auslegungsregel greift, wenn eine Klausel nach Ausschöpfung der Auslegung zwei oder mehr mögliche Bedeutungen hat (statt vieler BGH, Urt. v. 23.07.2020 – I ZR 119/19, BeckRS 2020, 21836, Rz. 30).

Auslegungsmöglichkeiten, die allenfalls theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegen und daher beim in Rede stehenden Geschäft typischerweise nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind, bleiben hingegen unberücksichtigt (BGH Urt. v. 5.5.2022 – VII ZR 176/20 mwN.).

Gemessen an diesem Maßstab tritt nach Ausschöpfung aller Auslegungsparameter neben die Auslegungsmöglichkeit, dass die Erhöhung der Miete auf Grundlage einer nach Abschluss des Mietvertrages abgeschlossenen Staffelmietvereinbarung während des Förderzeitraumes verboten sein soll, das Verständnis, dass vorliegend bereits die Vereinbarung von Staffelmietvereinbarungen selbst im Mietvertrag einschließlich der darauf beruhenden späteren Erhöhung ausgeschlossen ist und die Vereinbarung einer Staffel erstmals nach Ablauf des Bindungszeitraums zulässig sein soll. Ob diese Auslegung zutreffend ist, kann dahinstehen. Sie ist zumindest vertretbar. Denn sie lässt sich nicht nur auf den Wortlaut der Klausel, sondern auch auf das Selbstverständnis der Parteien stützen.

Ausweislich des als Anlage zum Mietvertrag gereichten Anschreibens der Hausverwaltung der Beklagten über die Besonderheiten öffentlich geförderter Mietverhältnisses sind im Bindungszeitraum der Förderung „Staffelmietvereinbarungen nach § 557a BGB … ausgeschlossen“ und nicht lediglich bloße „Mieterhöhungen“. Diesem Verständnis entspricht auch die spätere Vertragshandhabung der Parteien, die durch ein auf die §§ 558 ff. BGB gestütztes Mieterhöhungsverlangen der Beklagten vom 22. März 2018 und eine Teilzustimmung des Klägers geprägt war. Wären die Parteien hingegen von der Wirksamkeit der getroffenen Staffelmietvereinbarung und der darauf beruhenden – späteren – Erhöhung der Miete ausgegangen, hätte sie eine auf die §§ 558 ff BGB gestützte Mietzinserhöhung unterlassen, da diese im Falle einer wirksamen Staffelmietvereinbarung gemäß § 557a Abs. 2 S. 2 BGB unwirksam gewesen wäre. Das reicht zur Anwendung des § 305c Abs. 2 BGB und zur Anwendung von § 7 Abs. 6 des Fördervertrages im Wege der sog. kundenfreundlichsten Auslegung aus (vgl. BGH, Urt. v. 12. Mai 2016 – VII ZR 171/15, BGHZ 210, 206). Damit indes scheidet ein auf § 2 Abs. 1 des Mietvertrages gestützter Anspruch der Beklagten auf Geltendmachung einer erhöhten Miete gegenüber dem Kläger aus.

II.

Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen, auch zu der Frage, ob die Berufung vor dem Hintergrund des erteilten Hinweises zurückgenommen wird. Auf die damit verbundene Kostenreduzierung gemäß Nr. 1222 KV weist die Kammer vorsorglich hin.

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