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Vermieterpfandrecht – Eigentumsvermutung bei vom Mieter eingebrachten Sachen

LG Osnabrück – Az.: 12 O 308/20 – Beschluss vom 07.02.2020

Der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung vom 07.02.2020 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Parteien sind durch den als Anlage Ast3 vorgelegten Mietvertrag über die dort bezeichneten gewerblichen Mieträumlichkeiten vertraglich verbunden. Nach Ankündigung der Antragsgegnerin, aus den Räumen das „Equipment“ am 10.02.2020 herauszuschaffen, widersprach der Antragsteller dem und machte mit anwaltlichem Schreiben vom 03.02.2020 (Anlage Ast12) ein Vermieterpfandrecht geltend. Die Antragstellerin hat eine eidesstattliche Versicherung (Anlage Asti 3) ihrer Mitarbeiterin … vorgelegt, wonach die Antragsgegnerin gleichwohl plane, die Einrichtungsgegenstände am 10.02.2020 entfernen zu lassen.

Mit seiner Antragsschrift vom 07.02.2020 beantragt der Antragsteller den Erlass einer Einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt:

Der Antragsgegnerin wird unter Androhung der gerichtlichen Festsetzung eines der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €‚ ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, auferlegt, es zu unterlassen, die in den Mieträumen … – konkretisiert in der beigefügten Anlage Ast. 1 – befindlichen Einrichtungsgegenstände – näher konkretisiert in der als Anlage Ast. 2 beigefügten Liste – zu entfernen bzw. entfernen zu lassen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung ist unbegründet.

Es fehlt an der notwendigen Glaubhaftmachung gem. §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO des behaupteten Verfügungsanspruches. Zulässig ist eine Glaubhaftmachung durch eigene eidesstattliche Versicherung gem. § 294 Abs. 2 ZPO.

Voraussetzung für ein Vermieterpfandrecht sind zunächst Mietrückstände der Antragsgegnerin, § 562 Abs. 1 BGB. Der Antragsteller hat jedoch nur glaubhaft gemacht, dass eine vertragliche Grundlage für die Entstehung von Mietzins- und weiteren Ansprüchen bestand, dass er entsprechende Forderungen angemahnt hat und hierüber unter dem Aktenzeichen 1 O 3353/19 ein Rechtsstreit beim Landgericht Osnabrück eingeleitet worden ist. Dass ein Forderungsausgleich noch immer aussteht, ist nicht glaubhaft gemacht.

Weitere Voraussetzung für das Bestehen eines Vermieterpfandrechts ist, dass es sich auf „Sachen des Mieters“ beziehen muss, vorliegend die Antragsgegnerin also Eigentümerin des Inventars sein müsste. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Entstehung des Vermieterpfandrechts, insbesondere auch das Eigentum des Mieters, trägt der Vermieter. Eine Glaubhaftmachung der Eigentumsstellung der Antragsgegnerin fehlt indes, obwohl diese bereits durch ihr Schreiben vom 31.01.2020 (Anlage Ast. 11) darauf hingewiesen hatte, nicht Eigentümerin „des Equipments“ zu sein. Auf die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB kann der Vermieter sich gegenüber dem Mieter nicht berufen, denn diese gilt nur zu Gunsten, nicht aber zu Lasten des Mieters (vgl. OLG Brandenburg v. 02.04.2007 – 3 W 67/06 – juris Rn. 10 – OLGR Brandenburg 2007, 667; KG v. 14.02.2005 – 8 U 144/04 – juris Rn. 36 – NZM 2005, 422; OLG Düsseldorf v. 22.01.2000 – 24 U 92/99 – juris Rn. 34 – OLGR Düsseldorf 2001, 266; LG Osnabrück v. 21.09.2006 – 1 S 444/06 – juris Rn. 4 – WuM 2006, 645; RG v. 21.01.1935 – IV 261/34 – RGZ 334, 339; Lammel, Wohnraummietrecht, 3. Aufl. 2007, § 562 Rn. 25; Blank in: Blank/Börstinghaus, Miete, 5. Aufl. 2017, § 562 Rn. 44; Weidenkaff in Palandt, § 562 BGB Rn. 20; Emmerich in: Staudinger, § 562 BGB Rn. 40; Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl. 2009, Rn. III 223 und 225a sowie Ehlert in: Bamberger/Roth, § 562 BGB Rn. 32; a.A. OLG Düsseldorf v. 16.12.1998 – 11 U 33/98 – juris Rn. 40 – OLGR Düsseldorf 1999, 173; Kellendorfer in: Müller/Walther, Miet- und Pachtrecht, § 562 Rn. 9 und Riecke/Schmidt in: Schmid, Miete und Mietprozess, 4. Aufl. 2004, Teil 6 Rn. 119).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Gegenstandswert: bis zu 40.000,- € (§ 6 ZPO, davon im Eilverfahren 50 %; der Wert des Pfandgegenstandes dürfte ausweislich der von der Antragsgegnerin als Anlage ihrer Schutzschrift vorgelegten Rechnungen eher unterhalb der behaupteten Mietschuld liegen).

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