AG Wedding, Az.: 3 C 384/13
Urteil vom 27.08.2014
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Auf die Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gemäß § 546 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte auf Räumung und Herausgabe des von der Beklagten genutzten Mietergartens mit der Nummer 5 des Grundstücks … B., denn eine Kündigung des Vertrages über das vorbezeichnete Gartengrundstücks vom 29.05.2013 ist wirkungslos, da der Vertrag über die Verpachtung/Anmietung des vorbezeichneten Mietergartens und der unstreitig zwischen den Parteien bestehende Wohnungsmietvertrag für die Wohnung der Beklagten im Hause … B. vom 30.05.1995 eine rechtliche Einheit bilden.
Dies ergibt sich nach Auffassung des Gerichts zum einen daraus, dass der herausverlangte Mietergarten wie auch die von der Beklagten weiter genutzte Wohnung sich auf einem Grundstück befinden. Ferner ist nach der Entscheidung des BGH vom 12.10.2011 (VIII ZR 251/10) davon auszugehen, dass im Regelfall auch bei Vorliegen von zwei getrennten Verträgen über die Nutzung einer Wohnung und eines Mietergartens im Regelfall dann davon auszugehen ist, dass diese Verträge eine rechtliche Einheit bilden sollen, wenn sie auf demselben Grundstück liegen, wie es hier der Fall ist.
Nachdem die Klägerin für die von ihr vorgetragene Behauptung, der streitbefangene Garten sei erst erhebliche Zeit nach dem Abschluss des Wohnraummietverhältnisses mit der Beklagten dieser überlassen worden, den ursprünglichen Beweisantritt durch Zeugnis des seinerzeitigen Geschäftsführers der damaligen Vermieterin nicht aufrecht erhalten hat, ist die Klägerin für ihren Vortrag bezüglich der zeitlichen Diskrepanz des Abschlusses der entsprechenden Verträge und der daraus folgenden mangelnden Einheitlichkeit des Nutzungsverhältnisses bezüglich der Wohnung und des Gartens beweisfällig geblieben und die Klage ist daher abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 713 ZPO.