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Wärmebrücken – Mietmangel bei Schimmelbildung?

AG Emmendingen – Az.: 7 C 120/20 – Urteil vom 24.02.2021

In dem Rechtsstreit wegen Instandsetzung hat das Amtsgericht Emmendingen eine am 24.02.2021 aufgrund des Sachstands vom 09.02.2021 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien schlossen am 13.09.2006 einen schriftlichen Mietvertrag über die im Hochparterre links im Anwesen ### gelegene Wohnung des Beklagten.

Nach Auftreten von Schimmel in dem Mietobjekt forderte die Klägerin den Beklagten auf, für eine Instandsetzung zu sorgen. Der Beklagte beauftragte daraufhin die Firma ###, Messtechnik und Leckageortung mit einer Feuchtigkeitsmessung in dem Mietobjekt. Die Firma ### hielt in einem Bericht vom 14.01.2020 fest, der Schimmel sei durch konsendierende Raumluftfeuchtigkeit, bedingt durch falsches Heiz- und Lüftungsverhalten seitens der Bewohner, entstanden. Mit Anwaltsschreiben vom 06,02.2020 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 20.02.2020 zur Beseitigung des Schimmelbefalls auf, Mit Schreiben vom 16.02.2020 bat der Beklagte die Klägerin, die Beseitigung des Schimmelbefalls zu veranlassen.

Die Klägerin trägt vor, der Beklagte sei der Klägerin gegenüber zur Beseitigung des Schimmels und Instandsetzung des Mietobjektes verpflichtet, da die Klägerin für den Schimmelbefall nicht verantwortlich sei. Auszugehen sei von einer baulich bedingten Ursache des Schimmelbefalls und der Beklagte demzufolge verpflichtet, den Schimmel zu beseitigen und anschließend den vom Schimmel betroffenen Bereich wieder herzustellen und Instand zusetzen.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die in der ###, im Hochparterre links liegende Wohnung, bestehend aus zwei Zimmern zuzüglich Küche, Flur, Bad, Balkon, Kellerraum, dahingehend Instand zusetzen, dass in dem – nach Betreten der Wohnung geradeaus liegenden Wohnzimmer – die an der Außenwand des Wohnzimmers, in der Ecke links ersichtliche Schimmelbildung, die sich am Übergang zwischen Wand und Decke zeigt, zu trocknen, die Ursache für die Schimmelbildung zu beseitigen und den schimmelbetroffenen Bereich anschließend entsprechend der Umgebung malermäßig in Stand zu setzen. Dabei ist die Schimmelbildung zu beseitigen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Beseitigung des Schimmelbefalls sei nicht begründet, da der Schimmel durch falsches Heiz- und Lüftungsverhalten der Klägerin verursacht sei. Der Beklagte trägt weiter vor, die streitgegenständliche Wohnung entspreche der mietvertraglichen Soll-Beschaffenheit und das Gebäude erfülle alle zur Zeit der Errichtung geforderten baulichen Bestimmungen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen ###.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen ### vom 11.12.2020 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der von der Klägerin gegen den Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Beseitigung eines Schimmelbefalls und Instandsetzung des Mietobjekts ist nicht begründet (§ 535 BGB).

Zwar trifft den Vermieter nach § 535 Abs. 2 S. 2 BGB die Erhaltungspflicht der Mietsache und gewährt ein Mangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert, dem Mieter sowohl ein Recht zur Mietminderung (§ 536 Abs. 1 BGB) als auch einen Anspruch auf Mangelbeseitigung (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB) sowie unter Umständen ein Zurückbehaltungsrecht.

Ein Mangel im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB ist eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustands der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten (vgl. BGH NJW 2011,514).

Zwischen den Parteien ist zwar unstreitig, dass im Wohnzimmer ein Schimmelbefall vorhanden ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist indessen davon auszugehen, dass die Schimmelbildung nicht von dem Beklagten zu vertreten ist. So führte der Sachverständige ### im schriftlichen Gutachten vom 11.12.2020 überzeugend und nachvollziehbar aus, Ursache für den Feuchte-/Schimmelschaden an der Außenwand West im Übergang zur Decke, vor und in der Ecke zur Wohnungstrennwand Süd im Wohnzimmer sei in einer Feuchte durch Kondensation im Bereich einer Wärmebrücke begründet. Der Sachverständige ### führte weiter aus, von der Bausubstanz würden relative Raumluftfeuchten bis 27 % schadensfrei toleriert werden. Der Sachverständige führte weiterhin aus, um eine Raumluftfeuchte von 47 % zu gewährleisten, bedürfe es täglich ein 1,1 Wechsel des Gesamtraumluftvolumens, mithin 1,1-mal täglich Stoßlüften. Es handelt sich um keine aus dem Rahmen fallende Belüftungsmaßnahme. Ein solches Lüftungsverhalten ist der Klägerin nach den Umständen zumutbar.

Wärmebrücken in den Außenwänden einer Mietwohnung sind, sofern die Vertragsparteien Vereinbarungen zur Beschaffenheit der Mietsache nicht getroffen haben, nicht als Sachmangel der Wohnung anzusehen, wenn dieser Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen im Einklang steht (vgl. BGH, Urteil vom 05.12.2018 – VIII ZR 67 / 18). Dies ist vorliegend der Fall.

So führte der Sachverständige ### im schriftlichen Gutachten vom 11.12.2020 aus, die Wärmedämmfähigkeit der Außenwände entspreche den Anforderungen aus der für den Zeitraum der Erstellung des untersuchten Anwesens gültigen DIN 4108:1969 Wärmeschutz in Gebäuden.

Der Beklagte hat demnach den Beweis, dass die Schimmelbildung nicht auf baubedingte Ursachen beruht, und dass die Wärmedämmfähigkeit der Außenwände den bei der Gebäudeerrichtung geltenden Anforderungen entspricht, erbracht. Die Klage war somit abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz ein ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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