AG Charlottenburg – Az.: 72 C 141/10 – Urteil vom 15.06.2011
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 Prozent abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Begleichung von Auslagen.
Die Kläger und die Beklagte sind jeweils Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft … Berlin. Die Gemeinschaft besteht aus vier Wohnungseigentumseinheiten. Die Kläger sind jeweils zur ideellen Hälfte Eigentümer der im Erdgeschoss, die Beklagte ist Eigentümerin der im Obergeschoss jeweils des Altbaus gelegenen Einheit. Die weiteren Wohnungseigentumseinheiten befinden sich in zwei Anbauten. Die Wohnanlage verfügt über keinen Verwalter. Wohngelder werden nicht gezahlt und Wohngeldabrechnungen finden derzeit nicht mehr statt.
Am 8. Dezember 2008 legte die Firma … Mineralölhandel GmbH gegenüber der Klägerin zu 1. eine Rechnung über 2.927,65 EUR, welche die Kläger beglichen. Wegen des genauen Inhalts der Rechnung der Firma … Mineralölhandel GmbH wird auf Blatt 34 der Gerichtsakten verwiesen.
Gegenüber der WEG … legte die Firma … folgende Rechnungen:
– Rechnung vom 12. Juni 2006, Rechnungsnummer 230362 : 188,43 EUR,
– Rechnung vom 2. Jan. 2007, Rechnungsnummer 232365: 209,92 EUR,
– Rechnung vom 31. Jan. 2007, Rechnungsnummer 233024: 71,70 EUR,
– Rechnung vom 11. Juni 2007, Rechnungsnummer 234140: 289,91 EUR,
– Rechnung vom 30. Nov. 2007, Rechnungsnummer 235964: 83,55 EUR,
– Rechnung vom 20. Dez. 2007, Rechnungsnummer 236462: 19,75 EUR,
– Rechnung vom 20. Dez. 2007, Rechnungsnummer 236462: 19,75 EUR,
– Rechnung vom 2. Jan. 2008, Rechnungsnummer 236032: 209,92 EUR,
– Rechnung vom 21. Aug. 2008, Rechnungsnummer 238573: 83,55 EUR,
– Rechnung vom 22. Dez. 2008, Rechnungsnummer 240231: 38,20 EUR,
– Rechnung vom 2. Jan. 2009, Rechnungsnummer 239942: 209,92 EUR,
– Rechnung vom 25. März 2009, Rechnungsnummer 241248: 165,23 EUR.
Wegen des genauen Inhalts der vorgenannten Rechnungen wird auf die Blätter 37, 39, 40, 42, 45, 46, 47, 52, 54, 56 der Gerichtsakten verwiesen.
Der Schornsteinfeger … legte gegenüber … bzw. der „Eigentümergemeinschaft … folgende Rechnungen:
– Rechnung vom 19. Okt. 2007, Rechnungsnummer 20070485: 117,49 EUR,
– Rechnung vom 19. Mai 2008, Rechnungsnummer 80419: 117,98 EUR,
– Rechnung vom 14. Dez. 2009, Rechnungsnummer 90592: 119,30 EUR.
Wegen des genauen Inhalts der vorgenannten Rechnungen wird auf die Blätter 58 bis 60 der Gerichtsakten verwiesen.
Der Recyclinghof … der Berliner Stadtreinigung stellte am 22. April 2006 eine Quittung über 15 EUR aus, wegen deren genauen Inhalts auf Blatt 63 der Gerichtsakten verwiesen wird.
Am 2. November 2006 legte die Firma … Dachdeckerei und Bauklempnerei GmbH gegenüber … eine Rechnung mit der Nummer 206197 in Höhe von 318,74 EUR, wegen deren genauen Inhalts auf Blatt 64 der Gerichtsakten verwiesen wird.
Gegenüber der „WEG … “ mahnte die … am 2. März 2007 für die Vers.-Nr. 2201-526.968.514 betreffend die Gewässerschadenhaftpflichtversicherung für den Zeitraum 1. August 2006 bis 1. August 2007 einen Betrag von 43,85 EUR an. Wegen des genauen Inhalts der Mahnung vom 2. März 2007 wird auf Blatt 66 der Gerichtsakten verwiesen.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2007, wegen dessen genauen Inhalts auf Blatt 68 der Gerichtsakten Bezug genommen wird, wies die Feuersozietät Berlin-Brandenburg die „Wohneig.-Gem. … “ für die Vers.-Nr. 2202-010.367.176 auf rückständige Beträge i.H.v. 588,54 EUR für den Zeitraum 10. Februar 2007 bis 10. Februar 2008 hin.
Mit weiteren Schreiben vom 13. Oktober 2008, wegen dessen genauen Inhalts auf Blatt 70 der Gerichtsakten verwiesen wird, mahnte die … bei der „WEG … “ für „LW-968-1522“ einen Betrag von 638,85 EUR an.
Mit Schreiben vom 3. November 2008, wegen dessen genauen Inhalts auf Blatt 75 f. der Gerichtsakten verwiesen wird, teilte die … unter der Versicherungsnummer HE-… mit, dass das Beitragskonto einen Rückstand von 37,60 EUR (34,98 Privathaftpflichtversicherung, 2 EUR Mahnkosten und 0,62 EUR Zinsen) aufweise und kündigte den Vertrag.
Am 24. Januar 2009 stellte die … der „WEG … “ für die Wohngebäudeversicherung „LW …“ für den Beitragszeitraum 10. Februar 2009 bis 10. Februar 2010 einen Betrag von 658,81 EUR in Rechnung. Wegen des genauen Inhalts der Rechnung vom 24. Januar 2009 wird auf Blatt 79 der Gerichtsakten verwiesen. Am 27. April 2009 mahnte die … einen Betrag von 336,27 EUR (darin enthalten Mahnkosten von 2 EUR und Verzugszinsen von 4,87 EUR) an und kündigte den Vertrag.
Am 18. Juli 2009 stellte … für die Haftpflichtversicherung HE … für den Beitragszeitraum 1. August 2009 bis 1. August 2010 einen Betrag von 49,98 EUR in Rechnung. Wegen des genauen Inhalts der Rechnung vom 18. Juli 2009 wird auf Blatt 86 der Gerichtsakten verwiesen.
Am 1. März 2007 legte die Firma … der „WEG … “ eine Rechnung über einen Betrag von 113,05 EUR, wegen deren genauen Inhalts auf Blatt 87 der Gerichtsakten verwiesen wird.
Das Amtsgericht Charlottenburg verurteilte die Beklagte am 28. Juli 2010 unter dem Aktenzeichen 213 C 507/09, an die Firma … GmbH einen Betrag i.H.v. 3.020,10 EUR für Arbeiten an dem Dach des Gebäudes zu zahlen. Der Kostenfestsetzungsbeschluss lautete auf 732,45 EUR. Wegen des genauen Inhalts des Urteils wird auf Blatt 162 bis Blatt 169 der Gerichtsakten verwiesen.
Der Gerichtsvollzieher … stellte den Klägern für die Zustellung eines Schreibens vom 29. Juli 2010 nebst Anlagen, wegen dessen genauen Inhalts auf Blatt 31 der Gerichtsakten verwiesen wird, Kosten in Höhe von 49,90 EUR in Rechnung.
Die Kläger machen mit der Klage folgende Beträge geltend:
– Öllieferung vom 8. Dezember 2008 der … Mineralölhandel GmbH: 610,85 EUR,
– Rechnung … vom 12. Juni 2006 über 188,43 EUR: 94,21 EUR,
– Rechnung … vom 2. Januar 2007 über 209,92 EUR: 104,96 EUR,
– Rechnung … vom 31. November 2007 über 83,55 EUR: 41,77 EUR
– Rechnung … vom 31. Januar 2007 über 71,70 EUR: 35,85 EUR,
– Rechnung … vom 11. Juni 2007 über 289,91 EUR: 144,95 EUR,
– Rechnung … vom 20. Dezember 2007 über 19,75 EUR: 9,87 EUR,
– Rechnung … vom 2. Januar 2008 über 209,92 EUR: 104,96 EUR,
– Rechnung … vom 21. August 2008 über 83,55 EUR: 41,77 EUR,
– Rechnung … vom 22. Dezember 2008 über 38,20 EUR: 19,10 EUR,
– Rechnung … vom 2. Januar 2009 über 209, 92 EUR: 104,51 EUR,
– Rechnung … vom 25. März 2009 über 165,23 EUR: 82,61 EUR,
– Schornsteinreinigung: 177,38 EUR,
– Laubsäcke: 7,50 EUR,
– Schneefanggitter: 159,37 EUR,
– Anteil des Betrages (ohne Mahnkosten/Zinsen) aus Schreiben
… vom 13. Februar 2007: 294,27 EUR,
… vom 2. März 2007: 21,92 EUR,
– Anteil des Betrages (ohne Mahnkosten/Zinsen) aus Schreiben
… vom 13. Oktober 2008: 318,42 EUR,
– Mahngebühren (2 EUR) und Verzugszinsen (16,22 EUR)
aus Schreiben … vom 13. Oktober 2008: 18,22 EUR,
– Anteil des Betrages (ohne Mahnkosten/Zinsen) aus Schreiben
… vom 3. November 2008: 17,99 EUR,
– Mahngebühren (2 EUR) und Verzugszinsen (0,62 EUR)
aus Schreiben … vom 3. November 2008: 2,62 EUR,
– Anteil des Betrages (ohne Mahnkosten/Zinsen) aus Schreiben
… vom 24. Januar 2009: 329,40 EUR,
Mahngebühren (2 EUR) und Verzugszinsen (4,87 EUR) aus Schreiben … vom 24. Januar 2009: 6,87 EUR,
– Anteil des Betrages (ohne Mahnkosten/Zinsen) aus Schreiben … vom 18. Juli 2009: 24,99 EUR,
– Rechnung der Firma … vom 1. März 2007 56,97 EUR,
Die Beklagte rechnet wie folgt hilfsweise auf:
– Mit einem Betrag i.H.v. 1.510,05 EUR als Verurteilungsbetrag aus dem Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 8. Juli 2010 und i.H.v. 732,45 EUR aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss.
– Ferner mit einem Betrag i.H.v. 5.664,00 EUR vom 9. Februar 2004, den die Beklagte an die damalige Verwalterin zahlte. Dieser sei nach Meinung der Beklagten, was sich aus den erstellten Jahresabrechnungen 2003 und 2004 ergebe, zu Unrecht an den Verband gezahlt worden.
Die Kläger behaupten, die Rechnungen der Firma … vom 12. Juni 2006, 2. Januar 2007, 31. Januar 2007, 11. Juni 2007, 20. Dezember 2007, 2. Januar 2008 und 21. Januar 2008 seien am 29. Mai 2008 i.H.v. 156,62 EUR, am 14. Juli 2008 i.H.v. 144,96 EUR, am 13. August 2008 i.H.v. 301,57 EUR, am 20. Oktober 2008 i.H.v. 2 x 41,78 EUR bezahlt worden. Die Rechnung der Firma … vom 30. November 2007 sei am 20. Oktober 2008 bezahlt worden. Die Rechnungen der Firma … vom 22. Dezember 2008 und vom 2. Januar 2009 seien am 10. Februar 2009 und die Rechnung vom 25. März 2009 am 15. September 2009 gezahlt worden. Auf die Rechnungen des Bezirksschornsteinfegers seien am 29. Mai 2008 ein Betrag von 117,74 EUR und am 13. März 2010 ein Betrag von 237,03 EUR gezahlt worden.
Das Schneefanggitter am Altbau sei defekt gewesen und sei deshalb durch die … Dachdeckerei und Bauklempnerei erneuert worden.
Auf den seitens der … mit Schreiben vom 13. Februar 2007 benannten Betrag sei seitens der Kläger am 13. Februar 2007 ein Betrag von 588,54 EUR gezahlt worden. Auf den seitens der … mit Schreiben vom 2. März 2007 benannten Betrag sei seitens der Kläger am 17. März 2007 ein Betrag von 43,85 EUR gezahlt worden. Auf den seitens der … mit Schreiben vom 13. Oktober 2008 benannten Betrag sei von den Klägern am 20. Oktober 2008 und 11. November 2008 jeweils ein Betrag von 318,43 EUR bezahlt worden. Ferner sei ein Betrag von 18,22 EUR an Mahnkosten und Verzugszinsen am 11. November 2008 gezahlt worden. Auf den seitens der … … mit Schreiben vom 3. November 2008 benannten Betrag seien am 11. November 2008 ein Betrag von 34,98 EUR und 2,62 EUR an Mahnkosten und Verzugszinsen gezahlt worden. Auf den seitens der … mit Schreiben vom 24. Januar 2009 benannten Betrag sei seitens der Kläger am 6. Februar 2009 ein Betrag von 329,41 EUR gezahlt worden. Der Restbetrag von 336,27 EUR einschließlich Mahnkosten und Verzugszinsen entsprechend dem Schreiben vom 27. April 2009 sei am 5. Mai 2009 i.H.v. 336,27 EUR gezahlt worden. Der Betrag von 49,98 EUR aus dem Schreiben der … vom 18. Juli 2009 i.H.v. 336,27 sei durch Verrechnung einer Überzahlung beglichen worden.
Der seitens der Firma … am 1. März 2007 in Rechnung gestellte Betrag von 113,05 EUR sei am 15. März 2007 seitens der Kläger gezahlt worden. Das Absperroberventil sei defekt und undicht gewesen und hätte ausgetauscht werden müssen.
Ursprünglich haben die Kläger einen Betrag von 3.019,22 EUR nebst Zustellkosten von 49,90 EUR und Zinsen geltend gemacht. Unter Rücknahme wegen des weitergehenden Antrages haben die Kläger anschließend einen Betrag von 3.019,12 EUR sowie die Zustellkosten von 49,90 EUR nebst Zinsen geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2011 haben die Kläger die Klage um 41,77 EUR (Rechnung der Fa. … GmbH vom 30. November 2007 über 83,55 EUR) erweitert. Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2011 haben die Kläger die Klage um 229,56 EUR nebst darauf entfallender Zinsen für anteilige Gerichtskosten für eine Zahlung vom 14. März 2007 zum Verfahren 74 II 55/03 zur Buchungsnummer 10661409745004 i.H.v. 53,24 EUR, anteilige Gerichtskosten für eine Zahlung vom 10. Juni 2007 zum Verfahren 72/70 II 74/02 zur Buchungsnummer 1051712014011 i.H.v. 42,91 EUR, anteilige Gerichtskosten für eine Zahlung vom 09. März 2009 zum Verfahren 74 II 55/03 zur Buchungsnummer 1061309476012 i.H.v. 49,96 EUR, anteilige Gerichtskosten für eine Zahlung im Verfahren 72/70 II 74/02 zur Buchungsnummer 1050712287019 i.H.v. 83,45 EUR zurückgenommen und beantragen nunmehr sinngemäß,
die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 2.831,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB aus 2.789,56 EUR seit dem 6. August 2010 sowie aus 41,77 EUR seit Zustellung des Schriftsatzes vom 16. Februar 2011 sowie Zustellkosten in Höhe von 49,90 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, die seitens der Firma … in Rechnung gestellten Kosten für Wartung und Reparatur seien dem Umfang und der Höhe nach nicht angemessen. Letzteres gelte auch für die Leistungen des Schornsteinfegers, die zudem nicht erforderlich gewesen seien. Die für das Schneefanggitter in Rechnung gestellten Beträge seien dem Umfang und der Höhe nach nicht angemessen. Die Versicherungsbeiträge und der seitens der Firma … in Rechnung gestellte Betrag seien dem Umfang und der Höhe nach nicht angemessen.
Das Gericht hat, nachdem die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, durch Beschluss vom 26. Mai 2011 das schriftliche Verfahren angeordnet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2011 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Die Klage ist, nachdem die Kläger die Klage, soweit sie mangels Bestimmung des Klagegrundes i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unwirksam war, zurückgenommen haben, zulässig. Es handelt sich insoweit um einen Rechtsstreit im Sinne des § 43 Nr. 1 WEG, über den das Amtsgericht Charlottenburg als Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ausschließlich zu entscheiden hat.
II.
Die Klage ist unbegründet.
1.
Den Klägern steht gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Öllieferung vom 8. Dezember 2008 der … Mineralölhandel GmbH i.H.v. 610,85 EUR, der Rechnung … vom 12. Juni 2006 über 188,43 EUR i.H.v. 94,21 EUR, der Rechnung … vom 2. Januar 2007 über 209,92 EUR i.H.v. 104,96 EUR, der Rechnung … vom 31. Januar 2007 über 71,70 EUR i.H.v. 35,85 EUR, der Rechnung … vom 11. Juni 2007 über 289,91 EUR i.H.v. 144,95 EUR, der Rechnung … vom 30. November 2007 i.H.v. 41,77 EUR, der Rechnung … l vom 20. Dezember 2007 über 19,75 EUR i.H.v. 9,87 EUR, der Rechnung … vom 2. Januar 2008 über 209,92 EUR i.H.v. 104,96 EUR, der Rechnung … vom 21. August 2008 über 83,55 EUR i.H.v. 41,77 EUR, der Rechnung … vom 22. Dezember 2008 über 38,20 EUR i.H.v. 19,10 EUR, der Rechnung … vom 2. Januar 2009 über 209, 92 EUR i.H.v. 104,51 EUR, der Rechnung … vom 25. März 2009 über 165,23 EUR i.H.v. 82,61 EUR, der Schornsteinreinigung i.H.v. 177,38 EUR, der Laubsäcke i.H.v. 7,50 EUR, des Schneefanggitters i.H.v. 159,37 EUR, des Anteils aus dem Betrag (ohne Mahnkosten/Zinsen) aus dem Schreiben der … vom 13. Februar 2007 i.H.v. 294,27 EUR, des Anteils aus dem Betrag (ohne Mahnkosten/Zinsen) aus dem Schreiben der … vom 2. März 2007 i.H.v. 21,92 EUR, des Anteils aus dem Betrag (ohne Mahnkosten/Zinsen) aus dem Schreiben der … vom 13. Oktober 2008 i.H.v. 318,42 EUR, der Mahngebühren (2 EUR) und Verzugszinsen (16,22 EUR) aus dem Schreiben der … vom 13. Oktober 2008 i.H.v. 18,22 EUR, des Anteils aus dem Betrag (ohne Mahnkosten/Zinsen) aus dem Schreiben der … vom 3. November 2008 i.H.v. 17,99 EUR, der Mahngebühren (2 EUR) und Verzugszinsen (0,62 EUR) aus dem Schreiben der … vom 3. November 2008 i.H.v. 2,62 EUR, des Anteils aus dem Betrag (ohne Mahnkosten/Zinsen) aus dem Schreiben der … vom 24. Januar 2009 i.H.v. 329,40 EUR, der Mahngebühren (2 EUR) und Verzugszinsen (4,87 EUR) aus dem Schreiben der … vom 24. Januar 2009 i.H.v. 6,87 EUR, des Anteils aus dem Betrag (ohne Mahnkosten/Zinsen) aus dem Schreiben der … vom 18. Juli 2009 i.H.v. 24,99 EUR, der Rechnung der Firma … vom 1. März 2007 i.H.v. 56,97 EUR (insgesamt 2.831,33 EUR) zu.
Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 16 Abs. 2 WEG oder den Regelungen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 677 BGB bzw. §§ 818, 684, 677 BGB). Der entgegenstehenden Rechtsprechung der zuständigen Berufungskammer des Landgerichts Berlin (Urt. v. 14. April 2010 – 85 S 53/09 WEG und Beschl. v. 22. Sept. 2009 – 85 T 56/08 .WEG) kann sich die erkennende Abteilung nicht anschließen. Die Abteilung 72 des Amtsgerichts Charlottenburg schließt sich vielmehr der Rechtsprechung der Abteilung 74 des Amtsgerichts Charlottenburg (Urt. v. 30. April 2009 – 74 C 11/09, ZMR 2009, 954) und der in derartigen Fällen einen Anspruch verneinenden Rechtsprechung (vgl. nur: OLG München, Beschl. v. 15. Jan. 2008 – 32 Wx 129/07, NZM 2008, 215; AG Bremen, Urt. v. 4. Dez. 2009 – 29 C 2/09, NJW-RR 2010, 884) an.
a)
Ein Anspruch folgt jeweils nicht unmittelbar aus § 16 Abs. 2 WEG. Gegen eine unmittelbare Anwendung spricht bereits, dass entsprechend dem Wortlaut der Norm aus dieser Regelung – wenn überhaupt – nur ein Anspruch der Kläger gegen die Beklagte in Höhe der Miteigentumsanteilsquote der Beklagten folgen kann. Die Beklagte hält aber gerade nicht 50 Prozent der Miteigentumsanteile. Die Miteigentumsanteile der vier Einheiten sind vielmehr so verteilt, dass jeder der Eigentümer zwischen 200/1000stel und 278/1000stel der Miteigentumsanteile hält.
Hinzu kommt, dass bereits vor Anerkennung der Rechtsfähigkeit des Verbandes Wohnungseigentümergemeinschaft Übereinstimmung dahingehend bestand, dass aus § 16 Abs. 2 WEG keine unmittelbaren Leistungspflichten zwischen den Wohnungseigentümern begründet werden. Dieser gab und gibt nur den „im Zweifel“ im Innenverhältnis geltenden Verteilungsmaßstab wieder. Die Zahlungsansprüche selbst beruhen gerade auf den Beschlüssen der Gemeinschaft über den Wirtschaftsplan oder die Jahresabrechnung (Std. Rspr. des BGH, vgl. nur: BGH, Beschl. v. 21. April 1988 – V ZB 10/87, NJW 1988, 1910, 1911; BGH, Beschl. v. 23. Sept. 1999 – V ZB 17/99, NJW 1999, 3713, 3714; vgl. auch Elzer in Fachanwaltskommentar Wohnungseigentumsrecht, 3. Aufl. 2010, § 16, Rn. 1; Merle in Bärmann, WEG, 11. Aufl. 2010, § 28, Rn. 3; Becker in Bärmann, WEG, 11. Aufl. 2010, § 28, Rn. 5; Häublein, ZMR 2008, 410, 411; jeweils m.w.N.). Nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit ist § 16 Abs. 2 WEG nach allgemeiner Ansicht ohnehin so zu lesen, dass die Verpflichtung der Eigentümer zur Zahlung nur gegenüber dem Verband Wohnungseigentümergemeinschaft und keinesfalls gegenüber den Eigentümern selbst besteht (vgl. nur die Nachweise bei Häublein, ZMR 2008, 410, 412, Fn. 17).
b)
Ein Anspruch der Kläger gegen die Beklagte folgt auch nicht aus den Regelungen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 677 BGB bzw. §§ 818, 684, 677 BGB). Auch insoweit ist die Beklagte nicht passiv legitimiert. Denn nach § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG ist allein der Verband Inhaber der gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer. Nur der Verband ist damit Geschäftsherr. Wenn überhaupt können sich Erstattungsansprüche daher nur gegen den Verband Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht gegen einzelne Wohnungseigentümer richten (vgl. nur OLG München, Beschl. v. 15. Jan. 2008 – 32 Wx 129/07, NZM 2008, 215, 216; OLG Hamm, Beschl. v. 8. Okt. 2007 – 15 W 385/06 = BeckRS 2007, 17893). Vor diesem Hintergrund sind auch Ansprüche aus § 812 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, da eine etwaige Leistung an den Verband Wohnungseigentümergemeinschaft erbracht worden wäre. Nach dem Vorrang der Leistungskondiktion (BGH, Urt. v. 4. Feb. 1999 – III ZR 56/98, NJW 1999, 1393, 1394) richtet sich damit aber die Abwicklung allein im Verhältnis der Leistungsbeziehung ab (Kläger ./. Verband Wohnungseigentümergemeinschaft) und sind anderweitige Bereicherungsbeziehungen ausgeschlossen.
c)
Es besteht auch kein Anspruch (ggf. reduziert auf die Miteigentumsquote der Beklagten) aus §§ 268 Abs. 3, 426 Abs. 2, 10 Abs. 8 Satz 1 WEG. Die Vorschrift des § 10 Abs. 8 WEG betrifft lediglich die Haftung gegenüber Dritten, gilt aber nicht für Wohnungseigentümer untereinander (vgl. nur OLG München, Beschl. v. 15. Jan. 2008 – 32 Wx 129/07, NZM 2008, 215; Häublein, ZWE 2008, 410, 414 f.). Soweit teilweise angenommen wird, dass bei einer nicht erfolgsversprechenden Inanspruchnahme des Verbandes gleichwohl eine Haftung aus § 10 Abs. 8 WEG entsprechend dem im Innenverhältnis vereinbarten Verteilungsmaßstab möglich sei (Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl. 2010, § 10, Rn. 311), kann diese Ansicht die erkennende Abteilung nicht überzeugen. Zum einen folgt aus § 10 Abs. 8 WEG allenfalls eine Haftung in Höhe der Miteigentumsanteilsquote. Eine Haftung nach dem im Innenverhältnis vereinbarten Verteilungsmaßstab sieht das Gesetz gerade nicht vor. Zum anderen soll nach dem sich aus §§ 16, 28 WEG ergebenden Finanzsystem der Wohnungseigentümergemeinschaft gerade der Gemeinschaft die Entscheidung überlassen bleiben, ob zur Tilgung bereits entstandener Verwaltungsschulden etwa Sonderumlagen erhoben, Darlehen aufgenommen oder auf vorhandene, wenngleich für andere Zwecke gebildete, Rücklagen zurückgegriffen werden soll (BGH, Beschl. v. 21. April 1988 – V ZB 10/87, NJW 1988, 1910, 1911). Dieses Finanzsystem der Gemeinschaft verbietet es, einen Ausgleichsanspruch für Eigentümer, die für den Verband in Vorleistung getreten sind, aus § 426 BGB anzuerkennen (vgl. auch OLG Hamm, Beschl. v. 8. Okt. 2007 – 15 W 385/06 = BeckRS 2007, 17893). Jede andere Auslegung würde im übrigen unterschlagen, dass es der Gemeinschaft frei steht, intern einen abweichenden Umlagemaßstab nach § 16 Abs. 3, Abs. 4 WEG zu beschließen. Mit der bloßen Verbandshaftung ist auch keine Rechtlosstellung eines Eigentümers verbunden, der in einer Gemeinschaft Mitglied ist, bei der es kein Verbandsvermögen oder keinen Verwalter gibt. Ein Fall, dass eine Vollstreckung oder Inanspruchnahme des Verbandes erfolglos bleibt, wird es nicht geben. Das OLG München (Beschl. v. 15. Jan. 2008 – 32 Wx 129/07, NZM 2008, 215, 216) weist insoweit zutreffend darauf hin, dass ein solcher Eigentümer nicht rechtlos gestellt ist. Er kann gleichwohl den Verband auf Zahlung verklagen, da der Verband auch ohne Verwalter durch die Eigentümer vertreten wird (§ 27 Abs. 3 Satz 2 WEG). Ist kein zu vollstreckendes Verbandsvermögen vorhanden, kann dieser sich dann ggf. die Hausgeldansprüche gegen die übrigen Eigentümer pfänden und überweisen lassen. Selbst wenn keine Hausgeldansprüche bestehen, kann er diese Ansprüche zumindest dadurch herbeiführen, dass er die übrigen Eigentümer (sofern keine Versammlung einberufen wird oder werden kann) darauf in Anspruch nimmt, einem Sonderumlagenbeschluss zuzustimmen, um dann ggf. mit dem Zahlungstitel diese Ansprüche zu pfänden. Im Übrigen kann auch auf den Anspruch des Verbandes auf ordnungsgemäße Verwaltung durch Pfändung zugegriffen werden, der einen unmittelbaren Schadensersatzanspruch des Verbandes auch ohne Beschlussfassung beinhalten kann, sofern schuldhaft nicht für eine ausreichende Liquidität gesorgt wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 2. Juni 2005 – V ZB 32/05, NZM 2005, 543, 548 f.).
d)
Es besteht nach Auffassung der Abteilung auch kein Anspruch der Kläger gegen den Beklagten aus den seitens des Landgerichts angenommenen Grundsätzen der Zweiergemeinschaft. Zwar wird teilweise angenommen, dass eine unmittelbare Haftung des Miteigentümers in unmittelbarer bzw. entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 2 WEG (so LG Berlin, Urt. v. 14. April 2010 – 85 S 53/09 WEG; LG Berlin, Beschl. v. 22. Sept. 2009 – 85 T 56/08 .WEG; LG München, Urt. v. 2. Feb. 2009 – 1 S 10225/08, ZWE 2009, 131) bzw. der §§ 683, 670 BGB (so Merle in Bärmann, WEG, 11. Aufl. 2010, § 28, Rn. 145) in Zweiergemeinschaften auf Erstattung von Auslagen bestehe. Dieser Auffassung kann sich die erkennende Abteilung aber nicht anschließen. Abgesehen davon, dass gerade die Entscheidung des LG München auch aus den vorgenannten Gründen kritisiert wird (vgl. nur AG Bremen, Urt. v. 4. Dez. 2009 – 29 C 2/09, NJW-RR 2010, 884; Sauren in ZWE 2009, 134), besteht kein Bedürfnis für eine derartige Rechtsfortbildung. Auch in Zweiergemeinschaften ist Träger der gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG allein der Verband Wohnungseigentümergemeinschaft. Eine unmittelbare Haftung einzelner Eigentümer ist damit und auch vor dem Hintergrund des Wertungssystems aus §§ 16 Abs. 3, Abs. 4, 28 WEG dogmatisch nur schwer begründbar. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall gerade keine Zweiergemeinschaft besteht. Die seit Jahrzehnten in unzähligen Rechtsstreitigkeiten zerstrittene Gemeinschaft, der die Parteien angehören, besteht vielmehr aus vier Eigentümern. Dass in der Gemeinschaftsordnung intern zumindest für nahezu alle Kosten des „Altbaus“ eine Aufteilung der Kosten nur auf die Parteien des Rechtsstreits geregelt ist, führt nicht zur Bildung einer eigenständigen, gar rechtsfähigen Untergemeinschaft. Denn auch die Abrechnung dieser Kosten muss durch Beschluss aller vier Eigentümer vollzogen werden. Es ist auch keine Jahresabrechnung nur für die Kosten des „Altbaus“ in der Gemeinschaftsordnung geregelt worden und auch keine sonst irgendwie geartete separate Kontenführung. Das Argument, dass bei „Zweiergemeinschaften“ die Beschlussfassung nur ein Akt des „Formalismus“ sei, greift insoweit gerade nicht ein, da vier Eigentümer vorhanden sind und auch diese an der Beschlussfassung beteiligt sind.
e)
Nur am Rande sei angemerkt, dass nicht nachvollzogen werden kann, weshalb die Kläger etwa für die Auswechselung des Absperroberventils einen Betrag von 56,97 EUR (und nicht den hälftigen Betrag i.H.v. 56,53 EUR) ersetzt verlangen, obwohl der Rechnungsbetrag nur auf 113,05 EUR lautet.
Selbst wenn man mit den Klägern von einer den Altbau betreffenden hälftigen Haftung für die den „Altbau“ betreffenden Ansprüche ausgehen wollte, wären von der Beklagten die aufgelaufenen Zinsen und Mahnkosten nicht allein zu tragen. Denn wenn überhaupt befand sich nur der Verband in Verzug. Derartige Kosten betreffen aber ebenfalls nicht nur den „Altbau“ und wären – sofern die Gemeinschaftsordnung keinen anderen Maßstab ausweist – ggf. nach dem Maßstab des § 16 Abs. 2 WEG oder aber einem nach gesonderter Beschlussfassung gemäß § 16 Abs. 3 WEG gesetzten Rechtsmaßstab zu verteilen. Auch die Kosten für das Anschaffen von Laubsäcken betrifft nicht nur den „Altbau“.
2.
Den Klägern steht gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Erstattung der Zustellkosten in Höhe von 49,90 EUR zu. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Mangels Leistungspflicht der Beklagten konnte sich diese nicht in Verzug befinden. Hinzu kommt, dass die Beklagte mit dem Schreiben, welches die Zustellkosten des Gerichtsvollziehers ausgelöst hat, erstmalig zur Zahlung aufgefordert wurde. Allein der Umstand, dass die Beklagte in ihrer Arztpraxis den Mitarbeitern untersagt hat, Post von den Klägern anzunehmen, rechtfertigt ohnehin nicht die generelle Zustellung von Schreiben auf Kosten der Beklagten.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2, 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1, Satz 2 ZPO.