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WEG – Beschluss über die Installation einer Videoanlage

LG Frankfurt – Az.: 2-09 S 2/20 – Beschluss vom 07.05.2020

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 12.12.2019 (Az.: 33 C 3513/18 (28)) wird zurückgewiesen, § 522 Abs. 2 ZPO.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 12.12.2019 (Az.: 33 C 3513/18 (28)) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.237,50 € festgesetzt.

Gründe

Die Kammer ist auch weiterhin davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf den ausführlichen Hinweisbeschluss der Kammer vom 26.03.2020 Bezug genommen. Soweit die Klägerin diesem mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 24.04.2020 entgegengetreten ist, vermögen die dortigen Ausführungen nicht zu überzeugen. Im Einzelnen:

WEG - Beschluss über die Installation einer Videoanlage
(Symbolfoto: Von SpeedKingz/Shutterstock.com)

Die Klägerin wendet sich ohne Erfolg gegen die Abweisung der Erledigungsfeststellung hinsichtlich der Anfechtungsklage zu Top 6. Soweit sich die Klägerin nunmehr darauf beruft, dass eine Erledigung hätte festgestellt werden müssen, da ein erledigendes Ereignis vorlag, vermag dies nicht zu überzeugen. Es ist zwar zutreffend, dass ein neuer Beschluss am 15.02.2019 gefasst wurde, der inzwischen auch bestandskräftig ist, doch begründet allein der Umstand, dass die Wohnungseigentümerversammlung damit einen neuen den zuvor gefassten angegriffenen Beschluss ersetzenden Beschluss gefasst hat, nicht die Annahme, dass dieser erste Beschluss unwirksam war. Vielmehr hat sich der zur Abgeltung durch das Bauunternehmen angebotene Betrag zwischenzeitlich von 45.000,- € auf 70.000,- € erhöht, so dass die Wohnungseigentümer angesichts dieser höheren Abgeltung nunmehr auf einen Austausch der Attikableche verzichtet haben und dafür die obige Summe in die Rücklage durch das Bauunternehmen eingezahlt wird sowie die Gewährleistungsfrist verlängert wird auf 10 Jahre. Insofern mag in dem neuen Beschluss ein erledigendes Ereignis liegen, doch hat das Amtsgericht zutreffend dargelegt, dass die Feststellung der Erledigung zudem voraussetzt, dass die Klage ursprünglich zulässig und begründet war. Dies war vorliegend gerade nicht der Fall, wie sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht ausführlich dargelegt haben. Entgegen der Ausführungen in der Berufungsbegründung war Gegenstand des Beschlusses gerade keine Instandhaltungsmaßnahme und insofern sind auch die zitierten Entscheidungen und Anforderungen an eine solche Beschlussfassung nicht einschlägig. Vielmehr ging es lediglich um eine Mängelbeseitigung durch den Bauunternehmer. Die Klägerin stützt sich auch in zweiter Instanz vor allem auf das Gutachten des TÜV Süd vom 27.01.2018 (Bl. 588 ff. d.A.). Entgegen ihrer Ausführungen kann aber dem Gutachten weder entnommen werden, dass sämtliche Attikableche in der streitgegenständlichen Wohnanlage mängelfrei sind noch, dass es in der gesamten Wohnanlage keine schwerwiegenden Mängel gibt. Vielmehr ist unter Ziffer 42 ausgeführt, dass es sich bei Wohnung … nur um einen exemplarischen Fall handelt. Dies erscheint auch nach den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts allein im Hinblick auf die von dem Bauunternehmen freiwillig erbrachte Zahlung von 70.000,- € eher zweifelhaft. Aus dem in Bezug genommene Schreiben der Firma … vom 02.01.2019 (Anlage 5) ergibt sich nichts Anderes, zumal dort nicht ersichtlich ist, in welcher Funktion es um welches Gewerk geht, da die Rede von Unterputz und einer Trennfuge zur Fensterbank ist. Auch hat das Amtsgericht zutreffend dargelegt, dass die Klägerin den substantiierten Darlegungen der Beklagten hinsichtlich der Mangelhaftigkeit der Attikableche lediglich durch pauschales Bestreiten entgegengetreten ist, so dass der diesbezügliche Vortrag gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist. Über die zudem von der Klägerin aufgebrachten Fragen der Rechtsmäßigkeit einer Umsetzung des Beschlusses vom 15.02.2019 muss hier nicht entschieden werden, da dieser Beschluss nicht Gegenstand der hiesigen Anfechtungsklage ist. Entgegen der Ausführungen in dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 24.04.2020 hat das Amtsgericht auch keine weiteren Ermittlungen oder Untersuchungen trotz Erledigungserklärung durchgeführt, so dass gerade aus diesem Grund die nunmehr benannten Zeugen und Sachverständigen – unabhängig von der Frage der Zulassung des Vorbringens gem. §§ 530, 531 Abs. 1, 2 ZPO – nicht zu vernehmen sind.

Ebenso vermag in dieser Hinsicht die Rüge der unzulässigen Wiedereröffnung der Verhandlung der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es ist zwar zutreffend, dass dies im Rahmen des Rechtsmittels der Hauptsache überprüft werden kann, doch ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes das Gericht zur Wiedereröffnung einer bereits geschlossenen Verhandlung verpflichtet, wenn sich aus dem neuen Vorbringen ergibt, dass die bisherige Verhandlung lückenhaft war und in der letzten mündlichen Verhandlung bei sachgemäßem Vorgehen Veranlassung zu richterlichen Hinweisen bestanden hätte (vgl. BGHZ 53, 245; BGH NJW 1993, 134 mwN). Gerade dies war vorliegend der Fall. Aufgrund des den Beklagten in der mündlichen Verhandlung gewährten Schriftsatznachlasses und des damit noch zu berücksichtigenden Vortrages aus dem Schriftsatz vom 29.04.2019, hat das Gericht mit Beschluss vom 21.06.2019 darauf hingewiesen, dass es weiteren Vortrags hinsichtlich der Frage der Mangelhaftigkeit der Attika-Bleche im Hinblick auf die von der Klägerin in Bezug genommenen Anlagen bedarf. Insofern war eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung notwendig, da ansonsten eine Verletzung der Hinweispflicht des Gerichts und der Gewährung rechtlichen Gehörs vorgelegen hätte und damit eine sachgerechte und vollständige Erklärung der Beklagten unterblieben wäre (Stein-Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 156 Rdnr. 4; auch OLG Schleswig, OLGZ 1981, 245, 247). Dies steht nicht in Widerspruch zu den von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Schreiben vom 24.04.2020 zitierten Urteilen und Ausführungen, die sich mit anderen Konstellationen beschäftigen. Die dortigen Ausführungen setzen sich auch nicht mit den Darlegungen der Kammer in ihrem Hinweisbeschluss auseinander, sondern wiederholen und vertiefen lediglich das bisherige Vorbringen.

Soweit sich die Klägerin mit der Anfechtungsklage gegen den unter Top 3 gefassten Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 30.11.2018 wendet, entspricht dieser nach den im Ergebnis zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung und ist somit zu Recht nicht für unwirksam erklärt worden. Es ist zwar zutreffend, dass die nachträgliche Installation einer Videoüberwachungsanlage infolge ihrer baulich-optischen Wirkung eine bauliche Veränderung darstellt, die aufgrund der optischen Beeinträchtigung über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinausgehen kann und deshalb gem. § 22 Abs. 1 WEG in diesen Fällen der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf, doch hat die Klägerin hierzu innerhalb der Frist des § 46 Abs. 1 WEG keinerlei Vortrag erbracht. Vielmehr ist weder erkennbar noch vorgetragen, dass durch die anzubringende Videoüberwachung überhaupt eine baulich-optische Beeinträchtigung eintritt, die gem. § 14 Nr. 1 WEG über das dortige Maß hinausgeht. Die Klägerin macht dies auch nicht geltend. Demnach greift der Einwand in der Berufungsbegründung, wonach die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich wäre, nicht durch, so dass die fehlende Zustimmung der Klägerin nicht zu einer Unwirksamkeit des Beschlusses führt. Vielmehr liegt eine über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinausgehende Beeinträchtigung nur vor, wenn die Überwachung selbst dem Maßstab ordnungsmäßiger Verwaltung und in diesem Rahmen den Vorgaben des BDSG nicht entspricht (BGH NJW 2013, 3089, 3090 mwN). Dies ist vorliegend entsprechend der nachfolgenden Ausführungen nicht der Fall. Im Einzelnen:

Die Klägerin wendet sich im Rahmen ihrer Anfechtungsklage und nunmehr auch mit der Berufung gegen die Auswirkungen einer solchen Videoanlage auf ihre Persönlichkeitsrechte und setzt sich ausführlich mit der Möglichkeit des Einsatzes von milderen Mitteln sowie des Bestreitens der von den Beklagten dargelegten Vorfälle auseinander. Dies vermag der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Entgegen der Ausführungen in der Berufungsbegründung mussten die Beklagten nämlich nicht beweisen, dass es tatsächlich zu den Einzelnen dargelegten Vorfällen gekommen ist. Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Beklagten substantiiert vorgetragen und hierzu auch Unterlagen und Strafanzeigen vorgelegt haben, wonach es im Zeitraum bis zur Eigentümerversammlung am 30.11.2018 zu mehreren Diebstählen und Belästigungen von Eigentümern durch fremde Dritte gekommen ist, wobei insofern hinsichtlich der Einzelheiten auf das amtsgerichtliche Urteil verwiesen wird. Das bloße pauschale Bestreiten der Klägerin ist angesichts der substantiierten Darlegungen der Beklagten sowie der vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend und damit gem. § 138 Abs. 3 ZPO unbeachtlich. Unerheblich ist es im Übrigen entgegen der Ausführungen in der Berufungsbegründung auch, ob es im Jahre 2019 noch zu solchen Vorfällen gekommen ist, da dies für die Prüfung der Ordnungsgemäßheit eines am 30.11.2018 gefassten Beschlusses nicht erheblich ist. Lediglich der guten Ordnung halber weist die Kammer darauf hin, dass die Beklagten zudem im Schriftsatz vom 29.04.2019 substantiiert vorgetragen haben, dass es u.a. am 26.03.2019 und 04.04.2019 zu weiteren Vorfällen und einem Diebstahl gekommen sei und entgegen der Darlegungen der Klägerin der Zaun straßenseitig und zum Nachbargrundstück bereits seit dem Jahre 2017 vorhanden sei. Dies wird durch die Anlage 6 bestätigt. Entgegen der Ausführungen in der Berufungsbegründung lässt sich dem Protokoll der mündlichen Verhandlung auch nicht entnehmen, dass es nach der Errichtung des Zaunes 2019 zu keinen Vorfällen mehr gekommen ist. Allenfalls kann das Protokoll dahingehend verstanden werden, dass es unstreitig ist, dass in dieser Zeit ein Zaun errichtet wurde. Im Übrigen ist aber dies aufgrund der obigen Darlegungen unerheblich, da für die Frage der Rechtmäßigkeit eines Beschlusses der Zeitpunkt seiner Beschlussfassung maßgebend ist. Ebenso ist es unerheblich, ob es eine große Anzahl von Fällen gab, wie es das Amtsgericht ausführt, und wie viele damit gemeint sind, zumal im Tatbestand die einzelnen Geschehnisse aufgelistet sind.

Der hier angegriffene Beschluss über die Installation einer Videoanlage entspricht nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn das Interesse des Überwachenden das Interesse des Überwachten am Schutz seiner Privatsphäre überwiegt und die Ausgestaltung inhaltlich und formell dessen Schutzbedürfnis genügt, was an den Vorgaben des § 6 b BDSG gemessen wird (vgl. BGH NJW 2013, 3089; Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Auflage, § 22, Rdnr. 83 mwN). Dabei ist es entsprechend der Ausführungen in der Berufungsbegründung zwar zutreffend, dass nach einer Änderung des BDSG der neue § 4 BDSG an die Stelle des § 6 b BDSG getreten ist, doch sind die Normen bis auf eine Abweichung im Absatz 4, in welchem es um die hier nicht maßgebliche Zuordnung bestimmter durch die Videoüberwachung erhobener Daten geht, identisch. Insofern führt die falsche Normennennung durch das Amtsgericht nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung und die weiteren Darlegungen der Klägerin zu der Anwendung des BDSG vermögen der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Weiter führt die Klägerin in der Berufungsbegründung zwar aus, dass durch die Installation der Videoanlage ein Eingriff in ihre Privatsphäre und ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht erfolgt, doch steht dies bei Beachtung der nach der Rechtsprechung vorzunehmenden Interessenabwägung und Berücksichtigung der Vorgaben des BDSG einer Zulässigkeit per se nicht entgegen. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der zitierten Entscheidung des Landgerichts München (vgl. LG München ZD 2012, 528), die lediglich ausführt, dass § 28 BDSG (im Übrigen auch a.F.) keine Ermächtigungsgrundlage darstellt. Im Übrigen ist diese Entscheidung durch die neue höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes überholt.

Demnach ist das Amtsgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der angegriffene Beschluss den höchstrichterlichen Grundsätzen zu der Notwendigkeit einer Interessenabwägung und der Beachtung der Vorgaben des BDSG Rechnung trägt, zumal die Überwachung durch die Gemeinschaft erfolgt. Zwar kann die Herstellung von Filmaufzeichnungen einer Person mit einer Videokamera, auch in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen, etwa auf einem öffentlichen Weg, einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen, selbst wenn keine Verbreitungsabsicht besteht. Ob ein derartiger rechtswidriger Eingriff anzunehmen ist, ergibt eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und eine die (verfassungs-)rechtlich geschützten Positionen der Beteiligten berücksichtigende Güter- und Interessenabwägung (BGH, NJW 1995, 1957). Da der Einzelne grundsätzlich selbst entscheiden darf, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden und wann und unter welchen Voraussetzungen seine persönlichen Daten preisgegeben und verwendet werden sollen, muss bei der Installation von Anlagen der Videoüberwachung auf einem Privatgrundstück sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang zu diesen von den Kameras erfasst werden, sofern nicht ein das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen überwiegendes Interesse des Betreibers der Anlage im Rahmen der Abwägung bejaht werden kann (BGH, NJW 2010, 1533). Diese Rechtsprechung hat der Senat auf das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander übertragen und ausgeführt, dass eine Anlage, die unter der Regie und Aufsicht der Gemeinschaft, Teile des Gemeinschaftseigentums überwacht und das Geschehen aufzeichnet, dann zulässig ist, wenn das Überwachungsinteresse der Gemeinschaft das Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers und von Dritten, deren Verhalten mitüberwacht wird, überwiegt und wenn die Ausgestaltung der Überwachung inhaltlich und formell dem Schutzbedürfnis des Einzelnen ausreichend Rechnung trägt (BGH NJW 2013, 3089, 3090). Die dabei zu beachten Vorgaben sind durch § 4 BDSG n.F. gesetzlich festgelegt, sofern der öffentlich zugängliche Teil des Gemeinschaftseigentums überwacht werden sollen, wie zum Beispiel der Eingangsbereich einer Wohnanlage. Die dortigen Wertungen sind aber auch zu beachten, wenn sie nicht unmittelbar einschlägig sind, da sich die Norm mit dem maßgebenden Interessenkonflikt, wenn auch aus öffentlich-rechtlicher Perspektive befasst (vgl. BGH NJW 2013, 3089, 3090). Demnach muss sich der einzelne Wohnungseigentümer, der mit einer Überwachung nicht einverstanden ist, der Mehrheit beugen, wenn diese die Videoüberwachung mehrheitlich beschlossen hat. Dies kann ihm nur zugemutet werden, wenn seine Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Dies ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in Anlehnung an § 6 b BDSG a.F. der Fall, wenn die Videoüberwachung in einer Wohnungseigentumsanlage unter der Regie und Aufsicht der Gemeinschaft mit einer Aufzeichnung des Geschehens erfolgt, weil die Gemeinschaft Straftaten gegen das Gemeinschaftseigentum und gegen die Bewohner der Anlage abwehren möchte (vgl. BGH NJW 2013, 3089, 3090). Auch dann darf die Videoüberwachung nicht in beliebigem Umfang und zu beliebigen Bedingungen durchgeführt werden, wobei dies auch für den Umfang der Aufzeichnungen, die Dauer ihrer Aufbewahrung und den Zugriff hierauf gilt. Zudem müssen die Regeln für den Betrieb der Überwachung durch den Beschluss der Wohnungseigentümer verbindlich festgelegt werden, damit der Umfang der Überwachung und ihre Bedingungen für jeden transparent und jederzeit verifizierbar sind (vgl. BGH NJW 2013, 3089, 3090 mwN). Ob diese Vorgaben eingehalten worden sind, lässt sich nur anhand einer umfassenden, dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung der Umstände des Einzelfalls beantworten. Nach den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts genügt der vorliegend angegriffene Beschluss der Wohnungseigentümer diesen Anforderungen. So haben die Beklagten – wie bereits oben dargelegt – mehrere Vorfälle und Straftaten, zu welchen es zum Teil auch Ermittlungsverfahren gab, substantiiert vorgetragen, aufgrund derer die Installation der Videoüberwachung erfolgen soll. Zudem sollen hierbei nur die in der Anlage 2 markierten Zugänge zum Haus und zu der Tiefgarage erfasst werden, während das Treppenhaus, sonstige Bereiche des Gemeinschaftseigentums und der öffentliche Bereich gerade nicht erfasst werden sollen. Somit ist der überwachte Bereich auf ein Minimum beschränkt und erfasst nur das Notwendigste. Weiterhin erfolgt die Aufzeichnung durch ein Spezialunternehmen unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Aspekte, welches die Aufnahmen auch ausliest und nur im Bedarfsfalle diese ausschließlich für Polizei und Strafverfolgungsbehörden zugänglich macht. Nach vier Wochen werden – soweit keine Vorfälle erfolgten – die Aufnahmen wieder gelöscht. Demnach sind sowohl der Umfang der Überwachung als auch die Bedingungen transparent und verifizierbar, so dass der Beschluss den oben dargestellten Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie auch dem von der Klägerin angeführten § 47 BDSG entspricht sowie den Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen auf ein Minimum beschränkt. Es kommt entgegen der Ausführungen in der Berufungsbegründung auch nicht darauf an, dass es keinen Concierge gibt, der die Bilder live sehen kann, da die Anlage sowohl der Abschreckung dienen soll, als auch als Hilfe für die Strafverfolgungsbehörden zur Ermittlung der Täter. Ob tatsächlich Täter maskiert sein werden, ist insofern von Seiten der Klägerin eine reine Spekulation. Bisher waren sie es nach den Schilderungen der Zeugen und Betroffenen jedenfalls nicht. Da der Beschluss auch den dargestellten Anforderungen genügt, kommt es auf die weiteren ausführlichen Alternativüberlegungen der Klägerin hinsichtlich denkbarer anderer Mittel wie Attrappen, Schilder oder einer Überwachung des Sondereigentums durch jeden Eigentümer gerade nicht an. Die Mehrheit der Wohnungseigentümer hat sich im Rahmen ihres Ermessens zu dieser Vorgehensweise entschlossen, die ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht und damit nicht zu beanstanden ist. Im Übrigen scheint die Mehrzahl der vorgeschlagenen Alternativen wie Wachpersonal, Sicherheitskameras im Auto, Alarmanlagen für Fahrräder und Autos ungeeignet oder nicht zweckmäßig. Im Übrigen mag es zwar sein, dass für einzelne Überwachungszwecke mildere Maßnahmen zur Verfügung stehen, doch schließt dies gerade nicht aus, dass die Videoüberwachung für den Bereich des Eingangs zur Tiefgarage und zum Haus zur Wahrnehmung berechtigter Interessen, nämlich der Abwehr und Verfolgung von Straftaten erforderlich ist und schutzwürdige Belange von Betroffenen überwiegen (vgl. BGH NJW 2013, 3089, 3091).

Die Klägerin setzt sich mit sämtlichen dieser Ausführungen in dem Schriftsatz vom 24.04.2020 nicht auseinander, sondern wiederholt und vertieft nur ihr bisherigen Vorbringen, so dass hierauf lediglich in Kürze noch eingegangen werden soll. Wie bereits oben dargelegt, hat die Kammer die zitierten Urteile des Bundesgerichtshofes durchaus berücksichtigt, doch stehen dieser der von der Kammer vertretenen Ansicht gerade nicht entgegen. Allein deren wiederholte wörtliche Wiedergabe und Zitierung, führen zu keiner anderen Beurteilung. Entgegen der Darlegungen der Klägerin wird auch nicht das gesamte Gemeinschaftseigentum überwacht und es ist auch geregelt, für welchen Zweck diese Aufzeichnungen genutzt und wieder gelöscht werden. Aus den obigen Gründen war auch die Anbringung eines Schildes oder einer Attrappe als milderes Mittel nicht geeignet, wobei sich der Entscheidung des Landgerichts Münchens keine andere Bewertung entnehmen lässt. Soweit die Klägerin nunmehr die Frage der Vollmacht und der Anwesenheit von Eigentümern anspricht, ist sie mit diesem Vorbringen ausgeschlossen, da dies nicht Gegenstand der Anfechtungsklage und Begründung vom 19.12.2018 war.

Vor diesem Hintergrund war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 49 a GKG.

 

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