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WEG – Beschluss über die Vergabe von Sanierungsmaßnahmen durch Verwalter

AG Hamburg-Barmbek, Az.: 883 C 9/14, Urteil vom 06.03.2015

1. Unter Klagabweisung im Übrigen wird der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 06.05.2014 zu TOP 6 (Sanierung der Dächer) für ungültig erklärt.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger ¼ und die Beklagten ¾.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 63.082,11 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Ungültigerklärung von Beschlüssen in der Versammlung der Eigentümer vom 6.5.2014.

Die Kläger und die Beklagten sind die Wohnungseigentümer der von der Beigeladenen verwalteten Wohnanlage …, die Kläger sind Eigentümer einer Wohneinheit im Haus Nr. 7 mit einem Miteigentumsanteil von ….

Nach Einladung mit Schreiben vom 16.4.2014 (Anlage K2, Bl. 11 f. d.A.) fassten die Eigentümer in der Eigentümerversammlung am 6.5.2014 diverse Beschlüsse; zu den Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Protokoll über die Eigentümerversammlung vom 6.5.2014 (Bl. 13 ff. d.A.). Unter anderem fassten die Eigentümer folgende Beschlüsse:

Zu TOP 5: Diskussion und Beschlussfassung zur Erneuerung der Heizungsanlage gemäß der Empfehlung des … auf „Brennwerttechnik mit thermischer Solaranlage“. Die voraussichtlichen Kosten in Höhe von ca. € … werden der Instandhaltungsrücklage entnommen…………..

Antrag:

Die Gemeinschaft beschließt die Modernisierung der Heizungsanlage der Häuser 4,6 und 8. Die neue Heizungsanlage soll mit Gas-Brennwerttechnik, vorerst ohne Solarthermie sein. Der Warmwasserspeicher soll jedoch dergestalt dimensioniert sein, dass der Anschluss einer Solarthermie zukünftig problemlos möglich ist. Weiterhin soll die Warmwasserleitung zwischen den Häusern 4,6 und 8 neu verlegt werden. Die Planung, Überwachung und Abnahme der neuen Anlage soll durch … erfolgen. Die voraussichtlichen Gesamtkosten für die Planung, Anschaffung, Inbetriebnahme sowie abzüglich der voraussichtlichen Förderungen sollen den Betrag von € … nicht überschreiten und der Instandhaltungsrücklage entnommen werden.

Abstimmungsergebnis: 16 x Ja, 5 x Nein, 0 x Enthaltung

Somit mehrheitlich beschlossen.

Zu TOP 6: Diskussion und Beschlussfassung über die Sanierung der Dächer gemäß dem vorliegenden Kostenangebot der …. Die voraussichtlichen Kosten in Höhe von € … werden der Instandhaltungsrücklage entnommen………

Antrag:

Die Gemeinschaft beschließt die Sanierung der Dächer der Häuser 4,6 sowie 8. Es sollen noch mindestens 3 weitere, vergleichbare Kostenangebote eingeholt werden. Die Auftragsvergabe soll in Absprache mit dem Beirat und der Verwaltung noch im laufenden Wirtschaftsjahr erfolgen. Die Ausführung der Arbeiten soll in 2015 erfolgen. Die voraussichtlichen Gesamtkosten sollen den Betrag in Höhe von € … nicht überschreiten und der Instandhaltungsrücklage entnommen werden.

Abstimmungsergebnis: 17 x Ja; 1 x Enthaltung; 3 x Nein.

Somit mehrheitlich beschlossen.

Zu TOP 7: Neubestellung der WEG-Verwaltung ab dem 01.01.2015

Antrag:

Die Gemeinschaft bestellt … für die Zeit von 01.01.2015 – 31.12.2019 zum WEG-Verwalter. Für die gesamte Vertragslaufzeit soll das Verwalterhonorar € … netto je Einheit im Monat zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer betragen.

Abstimmungsergebnis: 20 x Ja; 0 x Enthaltung; 1 x Nein.

Somit mehrheitlich beschlossen.“

Zwischen den Parteien ist streitig, ob das im Beschluss zu TOP 6 in Bezug genommene Angebot der … vom 4.7.2013 bzgl. der Häuser 4-6 und 8 (Anlage B 1, Bl. 39 ff. d.A.) in der ETV vorlag. Die Fa. … war bereits mit der Sanierung des Daches des Hauses Nr. 7 beauftragt gewesen und hatte diese zur Zufriedenheit der Eigentümer 2006 saniert; die Finanzierung dieser Maßnahme erfolgte aus der für alle Häuser einheitlich gebildeten Instandhaltungsrücklage. Ebenso wurde 2006 auch bereits die aus dem Jahre 1983 stammende Heizungsanlage im Haus Nr. 7 modernisiert und ebenfalls aus der Instandhaltungsrücklage finanziert. Zu dem Beschlusses zu TOP 5 lag der Entscheidung eine Untersuchung und eine Stellungnahme des … als sog „WärmeCheckPlus“ nebst einer den Eigentümern empfohlenen Maßnahme („Brennwerttechnik mit Solarthermie“) zugrunde, zudem hatte die Verwaltung Einschätzung und Empfehlung eine weiteren … eingeholt.

Die Kläger sind der Ansicht, die Beschlüsse zu TOP 5, 6 und 7 widersprächen ordnungsgemäßer Verwaltung.

Zu TOP 5 führen sie im Wesentlichen an, der Beschluss sei inhaltlich nicht hinreichend bestimmt; die beschlossene Aufstellung von Solarkollektoren auf dem Dach sowie der Umbau von einer Öl- in eine Gasheizung bedürften als bauliche Veränderungen der Einstimmigkeit; es hätten keine drei Kostenvoranschläge vorgelegen; der Beschlussfassung sei nicht zu entnehmen, auf welche Häuser sich die Maßnahme beziehe, sollten nur die Häuser 4,6 und 8 saniert werden, aber auch die von Haus 7 eingezahlten Rücklagen verwendet werden, sei dies widerrechtlich; der geplante Einbau auch von Lüfterhütchen ziehe erhebliche Kosten nach sich.

Zu TOP 6 tragen sie vor, ein angeblicher Kostenvoranschlag der Fa. … habe weder der Einladung beigelegen noch habe ein solcher in der Versammlung vorgelegen, weshalb unbekannt geblieben sei, welche konkreten Sanierungsmaßnahmen an den Dächern vorgesehen seien; es seien darüber hinaus keine drei Kostenvoranschläge vorgelegt worden. Für die Finanzierung der Maßnahmen zu TOP 6 und 7 in einer Gesamthöhe von € … reiche die Instandhaltungsrücklage in Höhe von … nicht aus.

Zu TOP 7 meinen sie, die Verwaltung handele nicht im Interesse der Gemeinschaft; die Beschlussfassung über die Jahresabrechnung 2012 sei erfolgreich gerichtlich angefochten worden; auch die nun in der Versammlung am 6.5.2014 vorgelegten Maßnahmen zur Sanierung seien nicht erforderlich und mit überhöhten Kosten verbunden die von der Verwaltung vorgedruckten Vollmachten für die Eigentümerversammlung seien nicht ordnungsgemäß gewesen und hätten zu Zweifeln Anlass gegeben; außerdem kümmere die Verwaltung sich nicht um die Wartung des Schwimmbades.

Die Kläger beantragen, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung am 6.5.2014 unter TOP 5 (Diskussion und Beschlussfassung zur Erneuerung der Heizungsanlage…), TOP 6 (Diskussion und Beschlussfassung für die Sanierung der Dächer…) und TOP 7 (Neubestellung der WEG-Verwaltung) für ungültig zu erklären.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie meinen, die angefochtenen Beschlüsse entsprächen ordnungsgemäßer Verwaltung. Zum Beschluss zu TOP 5 habe die Klägerseite den Beschluss missverstanden, Solarkollektoren seien nicht Bestandteil der Entscheidung; es handele sich um einen Grund- und nicht um einen Ausführungsbeschluss zur Modernisierung der Heizungsanlage. Zu TOP 6 führen sie an, dass es nicht glaubhaft sei, wenn die Kläger behaupten, das Angebot der … nicht zu kennen; die Delegation der Auftragserteilung nach Einholung von mindestens drei weiteren Angeboten auf die Verwaltung nebst Beirat sei zulässig, die einzuholenden Angebote sollten als Grundlage von finanziellen Nachverhandlungen dienen, nach Eingang der Angebote solle auch entschieden werden, ob die Dächer kalt oder warm belüftet würden. Zu TOP 7 sei das Votum der Eigentümer mit Ausnahme lediglich der Kläger eindeutig; für eine Weiterbestellung sei die Einholung von drei Vergleichsangeboten nicht erforderlich; die Anfechtung der Abrechnung 2012 durch die Kläger sei noch nicht rechtskräftig.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die gemäß §§ 43Nr. 4, 46 Abs. 1 WEG zulässige, insbesondere fristgerechte Anfechtungsklage ist teilweise begründet und im Übrigen unbegründet.

I.

Die Anfechtungsklage ist begründet, soweit die Kläger sich gegen die Gültigkeit des Beschlusses zu TOP 6 über die Sanierung der Dächer wenden. Dieser Beschluss ist für ungültig zu erklären, weil er nicht ordnungsmäßiger Verwaltung gemäß § 21 Abs. 3 WEG entspricht.

Zum einen lagen den Klägern wie auch den anderen Eigentümern zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht – wie dies erforderlich gewesen wäre – mehrere Vergleichsangebote vor (zu 1.). Zum anderen durfte die letztendliche Auftragsvergabe nicht dem Verwalter und/oder dem Beirat übertragen werden (zu 2.).

1. Es ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die Vergabe eines Auftrags zur Durchführung von größeren Instandsetzungsarbeiten und Sanierungs- und/oder Modernisierungsmaßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht, wenn der Verwalter nicht mehrere Konkurrenzangebote eingeholt hat. Zwar enthält der angefochtene Beschluss zu TOP 6 nach seinem Wortlaut (noch) nicht die Auftragsvergabe an ein bestimmtes Unternehmen. Aber der Beschluss enthält bereits die Übertragung der Auftragsvergabe an den Verwalter und/oder den Beirat. Das bedeutet aber, dass die Eigentümer die „mindestens 3 weiteren, vergleichbaren Kostenangebote“, die noch nach der Eigentümerversammlung eingeholt werden sollten, nicht mehr zu sehen bekommen würden vor der Beauftragung irgendeines Unternehmens, insbesondere war nicht angedacht, die Eigentümer über Auswahl und Beauftragung des Unternehmens entscheiden zu lassen. Unstreitig wurde den Eigentümern mit der Einladung zur Eigentümerversammlung ein Angebot der Fa. … vom 4.7.2013 nicht übersandt; streitig zwischen den Parteien ist, ob dieses Angebot in der ETV am 6.5.2014 vorlag. Auch wenn Letzteres zuträfe, reicht dies nicht aus, weil einzige und damit dann unzureichende Entscheidungsgrundlage für eine Sanierungsmaßnahme in Höhe von ca. € … dieses eine Angebot gewesen wäre. Ein Wohnungseigentümer kann nicht verpflichtet werden, der Vergabe von Sanierungsarbeiten auf der Grundlage von Vergleichsangeboten zuzustimmen, die erst noch eingeholt werden müssen (vgl. BayObLG, NZM 1999, 767).

2. Jedenfalls vorliegend durfte die letztliche Entscheidungskompetenz für die Vergabe der Sanierungsaufträge nicht auf die Verwaltung und/oder den Beirat übertragen werden.

Die Wohnungseigentümer sind nach § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG selbst für die Durchführung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, für Sanierungen, zuständig und haben selbst gemäß § 21 Abs. 3 WEG durch Mehrheitsbeschluss darüber zu entscheiden, welche Arbeiten und durch wen ausgeführt werden. Nur wenn die Eigentümer im Rahmen einer Versammlung über alle wesentlichen Aspekte einer Sanierungsmaßnahme auf der Grundlage von vorgelegten und Bekannten mehreren Kostenvoranschlägen entscheiden konnten, können sie gegebenenfalls auch die letztliche Kompetenz zur Auftragsvergabe an ein Unternehmen auf etwa die Verwaltung delegieren.

Die notwendigen Entscheidungen über das „Ob“ und das „Wie“ von Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums haben die Eigentümer zu treffen. Eine Kompetenzverlagerung auf den Verwaltungsbeirat und/oder den Verwalter kann allenfalls durch Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 erfolgen (vgl. Vandenhouten in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Aufl., § 21 Rn. 69, m.w.N.). Ein auf den konkreten Einzelfall beschränkter Mehrheitsbeschluss ist nur dann denkbar, wenn der mit der gesetzlichen Regelung intendierte Schutzzweck nicht ausgehöhlt wird. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Ermächtigung zu einem begrenzten und für den einzelnen Eigentümer nur zu einem überschaubaren finanziellen Risiko führt und die grundsätzliche Verantwortung für den Beschluss einer solchen Maßnahme bei der Eigentümerversammlung verbleibt (Vandenhouten in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, § 21 Rn. 69). Als zulässig angesehen wird auch eine Delegation von Detailfragen, wenn der Beschluss die maßgeblichen Kriterien für eine Entscheidung durch den Verwaltungsbeirat bzw. den Verwalter vorgibt (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 12. Aufl., § 29 Rn. 86 f.).

Gemessen an diesen Grundsätzen kann im entschiedenen Fall nicht von einer wirksamen Delegation ausgegangen werden. Ob in dem – was aber auch streitig ist, siehe zuvor – einzigen vorliegenden Angebot alle erforderlichen Maßnahmen und Kosten erfasst waren, war bei der Abstimmung offen, da weder eine Bestandsaufnahme durchgeführt war noch weitere Kostenvoranschläge vorlagen. Dass Verwaltung und/oder Beirat über die Auftragsvergabe eigenmächtig entscheiden sollen, nach dem ausschließlich sie die dann vorliegenden verschiedenen Kostenvoranschläge miteinander vergleichen, ist eine unzulässige Verschiebung von den Eigentümern vorbehaltenen Kernkompetenzen. Im Übrigen ist nach dem Wortlaut des Beschlusses auch schon nicht klar, wer denn letztlich die Auftragsvergabe vornehmen soll, die Verwaltung oder der Beirat.

II.

Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

1. Der Beschluss zu TOP 5 entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.

a) Der Beschluss ist ein Grundbeschluss der Eigentümer, hinsichtlich der in Aussicht genommenen Maßnahmen gemeinschaftlich vorgehen zu wollen, und der für die tatsächliche Umsetzung eines Ausführungsbeschlusses bedarf. Dies geht deutlich aus dem Beschlusstext hervor. Die Durchführung der beantragten Maßnahme bereits unmittelbar auf der Grundlage des Beschlusses sollte und konnte nicht erfolgen. Dies ist einer weiteren Eigentümerversammlung vorbehalten, in der über konkrete Angebote und konkrete Ausführungsmaßnahmen dann Beschluss gefasst werden muss.

b) Ob die praktische Umsetzung des gefassten (Grund-)Beschlusses zu TOP 5 nach diesen Ausführungen möglich ist, insbesondere von der Verwaltung ausführbar, weil die Eigentümerversammlung hinreichend konkrete Vorgaben dafür gemacht hat, was Gegenstand einer Ausschreibung zur Einholung von Vergleichsangeboten sein könnte, kann letztlich ebenso dahinstehen wie etwa die Frage, ob den Eigentümern eine vollständige Kosten-Nutzen-Analyse aufgrund der von ihnen in der Versammlung diskutierten Empfehlungen des … möglich war. Ersichtlich genannt sind voraussichtliche Kosten der Maßnahme, zumindest eine Aufstellung des Nutzens der Maßnahme ist aus dem Inhalt der Niederschrift zur ETV nicht zu erkennen. Letztlich ist weder ersichtlich noch von einer Partei vorgetragen, ob und inwieweit eine gegebenenfalls erforderliche umfangreiche Bestandsaufnahme (OLG Hamm, ZMR 2007,131) tatsächlich stattgefunden hat. Aber auch dies kann dahinstehen, weil von den Klägern nicht gerügt.

c) Die Kernbegründung zum innerhalb der Anfechtungsbegründungsfrist dargelegten Anfechtungsvorbringen beschränkt sich lediglich auf folgende, hier irrelevante Aspekte:

aa) Das Vorbringen hinsichtlich der Sonnenkollektoren liegt neben der Sache, weil nicht Beschlussgegenstand.

bb) Einstimmigkeit war für den (Grund-)Beschluss nicht erforderlich, offensichtlich handelt es sich bei der geplanten Erneuerung der Heizungsanlage um eine Modernisierungsmaßnahme, zumindest um eine modernisierende Instandsetzungsmaßnahme, für die das Einstimmigkeitserfordernis nicht gilt.

cc) Für einen Grundbeschluss müssen keine drei Kostenvoranschläge vorgelegt werden, weil es lediglich um das „Ob“ der Maßnahme geht.

dd) Dass der Beschluss nicht hinreichend bestimmt sei, haben die Kläger lediglich unsubstanziiert und lediglich wertend behauptet.

ee) Der Beschlussfassung ist entgegen der Ansicht der Kläger sehr wohl zu entnehmen, auf welche Häuser sich die Maßnahme bezieht, nämlich (nur) die Häuser 4,6 und 8 dies folgt eindeutig aus dem Wortlaut des beschlossenen Antrags.

ff) Die Finanzierung ist hinreichend – vorläufig – geregelt worden, spätestens mit der Ungültigerklärung des Beschlusses zu TOP 6 ist die Instandhaltungsrücklage hinreichend, um die gewollte Maßnahme im vorgesehenen Kostenrahmen daraus finanzieren zu können. Im Übrigen bliebe den Eigentümern unbenommen, im zukünftigen Ausführungsbeschluss hinsichtlich der Finanzierung der Maßnahme eine „angepasste“ Regelung zu treffen, würde die gebildete Rücklage tatsächlich nicht ausreichen.

Dass auch die von den Eigentümern des Hauses Nr. 7 eingezahlten Rücklagenanteile für die Finanzierung der Maßnahme verwendet werden sollen, ist entgegen der Auffassung der Kläger nicht „widerrechtlich“. In der Gemeinschaft existieren keine – sich etwa auf einzelne Häuser beziehenden – Untergemeinschaften, jedenfalls ist solches von den Klägern nicht vorgetragen worden. Zudem ist offensichtlich (nur) eine einheitliche Instandhaltungsrücklage aufgebaut, auch hierzu ist anderes von den Klägern nicht behauptet worden. Im Übrigen ist unstreitig, dass das Haus Nr. 7, in dem die Kläger wohnen bzw. ihr Wohnungssondereigentum haben, bereits im Jahre 2006 mit einer neuen Heizungsanlage ausgestattet wurde, die auch aus der (einheitlichen) Instandhaltungsrücklage finanziert wurde.

2. Der Beschluss zu TOP 7 entspricht ebenfalls ordnungsgemäßer Verwaltung.

Die Wiederbestellung der Beigeladenen als Verwalterin verstößt nicht gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung. Gegen die Bestellung der Beigeladenen besteht kein wichtiger Grund.

a) Ein Beschluss über die Bestellung eines Verwalters nach § 26 Abs. 1 S. 1 WEG ist vom Gericht nur dann für ungültig zu erklären, wenn unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine Zusammenarbeit mit dem zu bestellenden Verwalter unzumutbar und das erforderliche Vertrauensverhältnis von Anfang an nicht zu erwarten ist. Bei der gerichtlichen Überprüfung ist hierbei der der Gemeinschaft zustehende Beurteilungsspielraum zu berücksichtigen. Ordnungsgemäß im Sinne der §§ 15Abs. 3, 21 Abs. 3 und 23 Abs. 1 WEG ist, was dem geordneten Zusammenleben in der Gemeinschaft dient, was den Interessen der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht und der Gemeinschaft nützt. Bei der Beurteilung der Frage, was der Gemeinschaft nützt, steht der Gemeinschaft ein gewisser Beurteilungsspielraum zur Verfügung, der aus ihrer Verwaltungsautonomie folgt und einer auf Zweckmäßigkeitserwägungen gestützten Ungültigerklärung eines Mehrheitsbeschlusses Grenzen setzt (OLG Köln, NJW 1991,1302).

Dieser bei jeder Beschlussfassung bestehende Beurteilungsspielraum der Gemeinschaft wird im Fall der Verwalterwahl von der Rechtsprechung noch ausgedehnt. So entspricht es zu Recht ständiger Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund gegen die Bestellung eines Verwalters vorliegt, ein noch schärferer Maßstab anzulegen ist als bei der Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund für die Abberufung vorliegt. Dieses Kriterium ist daher als Grund für eine Abberufung nicht ausreichend, sondern vielmehr lediglich ein unerlässliches Mindestkriterium (OLG Schleswig, ZMR 2007, 485). Ein Anspruch eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft auf Abberufung des Verwalters ist daher erst dann zu bejahen, wenn die Wiederbestellung des Verwalters nicht mehr vertretbar ist.

b) Gegen diese Grundsätze und Intention verstößt die hier streitige Wiederbestellung der Beigeladenen als Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht.

Unabhängig von der fachlichen Qualifikation der Beigeladenen ist ein Funktionieren der Gemeinschaft ohne erhebliche Beeinträchtigung gewährleistet. Bei dieser Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass strengere Richtwerte für eine ungültige Wiederbestellung der Verwalterin anzusetzen sind, als bei deren Abberufung. Weiterhin ist zu beachten, dass eine geteilte Bewertung vorzunehmen ist. So ist zunächst das vergangene Verhalten zu berücksichtigen und sodann eine entsprechende Prognoseentscheidung zu treffen ist. (vgl. Elzer ZMR 2001, 418). Dies vor dem Hintergrund, da dem Verwalter bzw. der Verwalterin grundsätzlich die Möglichkeit zu gewähren ist, dass er bzw. sie aus den vorangegangenen Fehlern „lernen“ können muss.

Hierzu bedarf es einer Prognoseentscheidung. In dieser ist zwingend zu prüfen, ob zwischen den Miteigentümern und dem entsprechenden Verwalter zukünftig ein solches Vertrauensverhältnis bestehen wird, dass die Ziele einer ordnungsgemäßen Verwaltung bzw. das Funktionieren der Gemeinschaft gewährleistet sind.

c) Dies ist vorliegend der Fall, jedenfalls haben die Kläger nichts dagegenstehendes Substanzielles vorgebracht.

Hier liegt hier ein eindeutig mehrheitlicher Beschluss der Wohnungseigentümer vor, der die Beigeladene erneut zur Verwalterin bestellt hat, einzig die Kläger haben gegen die Weiterbestellung votiert. Zwar ist zu berücksichtigen, dass auch die Mehrheit bei ihrer Entscheidung die Interessen und Beweggründe der Minderheit berücksichtigen muss. Dieser Grundsatz wird bereits durch § 21 Abs. 4 WEG festgeschrieben, wonach jeder Wohnungseigentümer eine Verwaltung verlangen kann, die den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit solche nicht bestehen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht Allerdings ist auch indiziell zu berücksichtigen, mit welchem eindeutigen Votum der ganz überwiegenden Mehrheit der Eigentümer hier für die Weiterbestellung gestimmt worden ist. Diesen hier ausgefüllten Beurteilungsspielraum hat das Gericht grundsätzlich zu achten.

Aber auch das Vorbringen der Kläger zu angeblichen „Verfehlungen“ der Verwaltung in der Vergangenheit durchweg unsubstanziiert. Dass eine zurückliegende Jahresabrechnung zumindest erstinstanzlich teilweise erfolgreich angefochten worden ist, spielt hier keine relevante Bedeutung. Abgesehen davon, dass die Kläger noch nicht einmal vorgetragen haben, was der Grund für die erfolgreiche Teil-Anfechtung war, ist wegen einer eingelegten Berufung gegen die amtsgerichtliche Entscheidung diese noch nicht rechtskräftig. Und auch wenn das Landgericht Hamburg das amtsgerichtliche Urteil bestätigen sollte, reicht dies nicht aus, die Weiterbestellung der Beigeladenen als einen Akt nicht ordnungsgemäßer Verwaltung zu würdigen. Das weitere Vorbringen der Kläger scheint dem Gericht als „an den Haaren herbeigezogen“, nur um der Beigeladenen irgendetwas Negatives „anzuhängen“.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92Abs. 1, 709 S. 2 ZPO.

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