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Widerrufsrecht des Mieters bei Mieterhöhungen nach Zustimmung

Kein Widerrufsrecht nach der Zustimmung zur Mieterhöhung

Es kommt nicht selten vor, dass ein Mieter Post von seinem Vermieter bekommt. In vielen Fällen handelt es sich dabei um simple Benachrichtigungen, welche die allgemeinen Dinge des Lebens betreffen. Bei einem Mehrparteienhaus ist diese Post zumeist auf Angelegenheiten bezogen, welche die Hausgemeinschaft betreffen. Es gibt jedoch auch Post vom Vermieter, welche weitaus wichtiger ist und dementsprechend auch eine höhere Aufmerksamkeit erfordern. Jeder Vermieter sollte grundsätzlich erst einmal in sich gehen, bevor auf diese Art der Post geantwortet wird. Insbesondere diejenige Post, in welcher der Vermieter eine Zustimmung oder Entscheidung fordert, sollte nicht vorschnell beantwortet werden. Die Rede ist von Mieterhöhungen, welche von dem Vermieter an den Mieter mit der Bitte um Zustimmung übersandt wird.

Das Problem mit der vorschnellen Zustimmung

Wenn die Anfrage zu einer Zustimmung der vom Vermieter gewünschten Mieterhöhung kommt, agieren sehr viele Mieter vorschnell. Sei es aus einer persönlichen Stresssituation heraus oder aufgrund von Angst, dass bei einer nicht erteilten Zustimmung das Mietverhältnis belastet wird – viele Mieter geben ihre Zustimmung zu der Mieterhöhung unbedacht. Landläufig hat sich dabei die Meinung eingebürgert, dass jede Zustimmung ja schließlich auch widerrufen werden kann. Insbesondere der Verbraucherwiderruf bei einem sogenannten Fernabsatzgeschäft wird in diesem Zusammenhang sehr gern ins Spiel gebracht, was jedoch schlichtweg falsch ist.

Eine postalisch vom Vermieter angefragte Zustimmung zu einer Mieterhöhung fällt nicht unter das Fernabsatzgeschäft. Dementsprechend kann der Verbraucherwiderruf bei einem Fernabsatzgeschäft in diesem Zusammenhang auch keine Gültigkeit haben.
Widerrufsrecht bei Zustimmung zur Mieterhöhung
Ein Mieter kann eine Zustimmung zu einer schriftlich verlangten Erhöhung der Miete nicht unter Berufung auf den Fernabsatzvertrag widerrufen. Foto: FreedomTumZ/Bigstock

Die richterliche Entscheidung

Vom Bundesgerichtshof wurde unlängst entschieden, dass der Mieter bei einer abgegebenen Zustimmung für eine geplante Mieterhöhung des Vermieters kein Recht auf einen Widerruf der abgegebenen Zustimmung hat (BGH-Urteil vom 17. Oktober 2018 – Aktenzeichen VIII ZR 94/17). Seine Entscheidung begründete der BGH damit, dass eine derartige Situation der postalischen Anfrage zur Zustimmung der Mieterhöhung generell nicht in den Anwendungsbereich von dem Verbraucherwiderruf bei sogenannten Fernabsatzverträgen fällt.

Ist eine Zustimmung zu einer geplanten Mieterhöhung von dem Mieter erst einmal erteilt, so lässt sich diese Zustimmung nicht zurücknehmen. Die Mieterhöhung gilt als angenommen.

Der zugrundeliegende Fall

Der Entscheidung des BGH ging eine Klage eines Berliner Mieters voraus, welcher seinen Vermieter verklagte. Die Kommanditgesellschaft, welche als Vermieter des Mietobjekts tätig ist, hatte den Berliner Mieter postalisch zu der Zustimmung einer Mieterhöhung aufgefordert. Der Berliner Mieter folgte der Aufforderung zur Zustimmung der Netto-Kaltmieten Erhöhung zunächst, äußerte jedoch wenig später den Zustimmungswiderruf. Er leistete die Mietzahlung lediglich unter Vorbehalt. Vor Gericht jedoch verlangte er wenig später eine Rückzahlung des seiner Ansicht nach zu hoch gezahlten Betrages und wollte gerichtlich feststellen lassen, dass eine Erhöhung der Netto-Kaltmiete aufgrund seines Widerrufs nicht stattgefunden habe.

In den jeweiligen gerichtlichen Vorinstanzen scheiterte der Mieter mit seinem Vorhaben und auch vor dem Bundesgerichtshof hatte der Mieter mit seiner Ansicht keinen Erfolg. Die Revision wurde von dem BGH zurückgewiesen, da der BGH einen Anwendungsbereich von dem Verbraucherwiderruf bei entsprechenden Fernabsatzverträgen als nicht gegeben ansahen. Dem Berliner Mieter stand somit überhaupt kein Widerrufsrecht seiner bereits erteilten Zustimmung zu der Mieterhöhung zu.

Die aktuell geltenden Regelungen über die jeweilige Miethöhe eines Mietobjekts gelten bereits als ausreichender Schutz für den Mieter.

Einen direkten Zusammenhang zwischen dem § 312 Absatz 4 Satz 1 des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) wurde zwar von dem Bundesgerichtshof gesehen, jedoch ist der Anwendungsbereich von dieser gesetzlichen Vorschrift im Zusammenhang mit den Wohnraumvermietungsverträgen eher als einschränkend auszulegen. Sofern sich die von dem Mieter gewünschten Mieterhöhungen bis zu der Grenze der jeweiligen, als ortsüblich geltenden Vergleichsmieten, bewegen bieten die in den Paragrafen 558 fort folgende des Bürgerlichen Gesetzbuches niedergeschriebenen Bestimmungen einen ausreichenden Schutz für den Mieter darstellen.

Die Richterin, welche in dem besagten Fall den Vorsitz hatte, erklärte ausdrücklich den Sinn und Zweck des Widerrufsrechts für Verbraucher. Das Widerrufsrecht ist eine Schutzmaßnahme für den Verbraucher, welche vor entsprechenden Fehlentscheidungen Schutz bieten soll. Dies setzt jedoch ein Informationsdefizit des Verbrauchers voraus, welches in der Mietbranche nicht gegeben ist. Im Zusammenhang mit einer geplanten Mieterhöhung, für welche der Vermieter von dem Mieter die Zustimmung postalisch einholt, ist dementsprechend kein Informationsdefizit vorhanden. Dies bedeutet, dass auch das Widerrufsrecht für Verbraucher keine Anwendung findet. Überdies hat der Mieter in einer derartigen Situation auch zeitlich gesehen keine Drucksituation, da ein Vermieter ohnehin erst nach Ablauf von dem zweiten Monat frühestens eine Klage auf Zustimmung des Mieters vor dem zuständigen Gericht einreichen kann.

Überdies ist ein Vermieter auch dazu verpflichtet, sein Verlangen auf eine Mieterhöhung entsprechend gegenüber dem Mieter zu begründen. Dem Mieter wiederum steht dann das Recht zu, dieses Verlangen im Hinblick auf die sogenannte sachliche Berechtigung überprüfen zu lassen. Aus diesem Recht heraus ergibt sich, so die Ansicht des BGH, auch der Zustand des ausreichenden Informationsstandes. Ein Informationsdefizit besteht in jedem Fall nicht.

Sollten Sie Post von Ihrem Vermieter erhalten haben, in welcher der Wunsch nach einer entsprechenden Mieterhöhung geäußert wird, so bewahren Sie zunächst erst einmal Ruhe. Auch wenn es menschlich gesehen nur zu verständlich ist, dass Sie als Mieter durch eine derartige Post mit der Aufforderung zur Zustimmung eine gewisse Drucksituation empfinden, so müssen Sie dennoch einen kühlen Kopf bewahren. Das Gesetz schützt Sie ausdrücklich vor einer derartigen Drucksituation und es ist in jedem Fall ratsam, vor einer Antwort erst einmal einen entsprechenden anwaltlichen Rat einzuholen bzw. das Aufforderungsschreiben des Vermieters auf die sachliche Berechtigung prüfen zu lassen. In zahlreichen Fällen finden sich in derartigen Schreiben formale Fehler, sodass dieses Schreiben mit einfachen Mitteln angefochten werden kann. Anwaltliche Beratung ist hierbei jedoch unerlässlich, da in der gängigen Praxis so manch ein Vermieter gern eine gewisse Drucksituation auf den Mieter aufbauen möchte.

Wir als erfahrene und hoch kompetente Anwaltskanzlei stehen für Sie sehr gern zur Verfügung und überprüfen Ihren Fall sehr gern. Selbstverständlich verfassen wir in Ihrem Namen auch eine Antwort an Ihren Vermieter, sodass Sie auf jeden Fall rechtlich gesehen auf der sicheren Seite stehen. Erteilen Sie auf gar keinen Fall vorschnell eine Zustimmung, welche sich anschließend nicht widerrufen lässt. Nehmen Sie sich die Zeit, die Ihnen rechtlich gesehen auch zusteht, und lassen Sie erst einmal einen Anwalt aus unserem Team Ihren Fall überprüfen. Diese Vorgehensweise kann Ihnen auf lange Sicht gesehen bares Geld sowie auch Nerven und unnötigen Ärger einsparen.

 

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