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Wirksamkeit von AGB einer Mietkautionsbürgschaft

AG Wiesbaden – Az.: 93 C 641/19 (22) – Urteil vom 30.01.2020

1. Der Beklagte wird verurteilt, an A Versicherung zur Schaden-Nr. xxx und Bürgschafts-Nr. xxx einen Betrag von 700,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.6.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung abweisen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, soweit nicht die Klägerin vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 700,38 €.

Tatbestand

Die Klägerin macht eine Regressforderung aus einer Mietkautionsbürgschaft geltend.

Die Klägerin ist mit der A Versicherung konzernmäßig verbunden und übernimmt für sie das Konzerninkasso.

Der Beklagte als Mieter schloss 2010 mit dem Streitverkündeten und der inzwischen verstorbenen Frau C als Vermieter einen Mietvertrag über eine Wohnung in Wiesbaden. Zum Zwecke der Erbringung der vertraglich geschuldeten Mietsicherheit schloss der Beklagte einen Vertrag über eine selbstschuldnerische Bürgschaft als Mietkaution mit der A Versicherung zu Gunsten der Vermieter über einen Betrag von 1.890 €, die Ansprüche aus dem Mietverhältnis umfasste. In der Bürgschaftserklärung verzichtete die A Versicherung auf die Einreden der Anfechtung, der Aufrechnung sowie der Vorausklage.

In den Bürgschaftsvertrag wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der A Versicherung einbezogen, die folgende Klauseln enthalten:

„8.1 Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers

Wird die übernommene Bürgschaft in Anspruch genommen, hat der Versicherungsnehmer der A Gelegenheit zu geben, Feststellungen über Grund und Höhe der geltend gemachten Ansprüche zu treffen und A unverzüglich jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich ist. Belege kann A insoweit verlangen, als deren Beschaffung dem Versicherungsnehmer billigerweise zugemutet werden kann.

8.2. Informationen und Hinweise durch A

A wird den Versicherungsnehmer von der Inanspruchnahme durch den Bürgschaftsgläubiger unterrichten. A kann den Versicherungsnehmer unter Fristsetzung auffordern, zur Abwehr der Inanspruchnahme unverzüglich gerichtliche Maßnahmen einzuleiten.

8.2.1. Kommt der Versicherungsnehmer

– dieser Aufforderung nicht oder nicht fristgerecht nach oder

– sind die ergriffenen Maßnahmen erfolglos geblieben,

darf A Zahlung leisten, ohne prüfen zu müssen, ob der geltend gemachte Anspruch gegen den Versicherungsnehmer besteht oder ihm Einwendungen oder Einreden gegen den Anspruch zustehen, sofern nicht die Inanspruchnahme für jedermann offensichtlich oder liquide beweisbar rechtsmissbräuchlich ist.

8.3 Unterstützungspflichten und Einredeverzicht

Der Versicherungsnehmer

– erfüllt seine gegenüber dem Bürgschaftsgläubiger bestehenden vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß und sorgt dafür, dass A nicht in Anspruch genommen wird,

– verzichtet, wenn A gleichwohl in Anspruch genommen wird, ihr gegenüber ausdrücklich auf Einreden oder Einwendungen gegen Grund, Höhe und Bestand der geltend gemachten Ansprüche.

9.1 Freistellung und Erstattung durch den Versicherungsnehmer

9.1.1 Der Versicherungsnehmer hat die von A zu zahlenden Beträge aus Inanspruchnahmen auf Verlangen vor Auszahlung zur Verfügung zu stellen oder von A gezahlte Beträge, soweit er diese nicht zur Verfügung gestellt hat, nachher zu erstatten.

9.3 Einrede- und Einwendungsverzicht

Der Versicherungsnehmer verzichtet

– gegenüber dem Freistellungs- oder Aufwendungserstattungsanspruch der A und einem auf A vom Bürgschaftsgläubiger wegen einer Leistung auf die Bürgschaft übergegangenen Anspruch ausdrücklich auf Einreden oder Einwendungen gegen Grund, Höhe und Bestand der geltend gemachten Ansprüche …“

Mit anwaltlichem Schreiben an die A vom 15.3.2018 nahmen die Vermieter diese auf Zahlung eines Betrages von 700,30 € für offenstehende Miete für den Monat Januar 2018 in Anspruch. Dieses Schreiben leitete die A dem Beklagten mit Schreiben vom 16.3.2018 weiter. Sie teilte außerdem mit, dass der Beklagte für den Fall, dass er die Forderung des Vermieters für unbegründet halte, die Auszahlung des geforderten Betrages allenfalls verhindern könne, wenn er bis 3.4.2018 nachgewiesen habe, dass er gegen diese Inanspruchnahme unverzüglich gerichtliche Maßnahmen einleiten werde. Andernfalls werde der angeforderte Betrag ausgezahlt. Der Beklagte widersprach gegenüber der A dem Anspruch telefonisch und kündigte an, der von ihm beauftragte Anwalt werde sich melden, was dann jedoch nicht geschah. Die A zahlte sodann am 19.4.2018 die angeforderte Summe an die Streitverkündeten. Mit Schreiben an den Beklagten vom 30.5.2018 mahnte die Klägerin die Zahlung von 700,38 € nebst Zinsen binnen sieben Werktagen an.

Die Klägerin ist der Ansicht, aufgrund des Bürgschaftsvertrags in Verbindung mit den einbezogenen AGB einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung des an die Streitverkündeten ausgezahlten Betrages zu haben.

Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 700,38 € nebst Zinsen an sie zu verurteilen. Nach Hinweis des Gerichts, dass es sich nach klägerischem Vortrag nicht um eine Abtretung, sondern um eine zulässige gewillkürte Prozessstandschaft handeln dürfte, stellte die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.11.2019 die Klage um.

Die Klägerin beantragt nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, an die A Versicherung, zur Schaden-Nr. xxx und Bürgschafts-Nr. xxx einen Betrag von 700,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.5.2018, hilfsweise seit dem 22.6.2018 bzw. 7.7.2018 bzw. Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, die Regelung in den AGB, wonach er, um eine Zahlung abzuwenden, den Nachweis eines gerichtlichen Vorgehens gegen die Vermieter führen müsse, sei gemäß §§ 305c, 307 BGB unwirksam. Die A habe ins Blaue hinein geleistet, hätte aber selbst im eigenen Interesse eine weitere Sachverhaltsaufklärung betreiben müssen.

Er behauptet, er sei am 23.12.2017 aus der Mietwohnung ausgezogen; der Hausverwalter habe sich für die Rückgabe der Wohnung verantwortlich erklärt. Diesen habe er gebeten, sich bis 31.12.2017 bei ihm wegen einer Abnahme und Schlüsselübergabe zu melden, was jedoch nicht geschehen sei. Danach hätten sich die Vermieter im Annahmeverzug befunden.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 27.6.2019 den Vermietern des Beklagten, der mittlerweile verstorbenen Frau C und Herrn W, den Streit verkündet. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.9.2019 ist der Streitverkündete C dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung begründet. Die Klageänderung war sachdienlich und deshalb zulässig. Sie erfolgte noch vor der mündlichen Verhandlung. Die Klägerin ist außerdem befugt, im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft den Anspruch der A geltend zu machen. Aufgrund der Einschaltung der Klägerin für das Konzerninkasso besteht ein rechtliches Interesse daran, den Anspruch auch ohne eine Abtretung im eigenen Namen geltend zu machen. Eine unzumutbare Benachteiligung des Beklagten ist nicht erkennbar.

Die A hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung des an die Vermieter gezahlten Betrages von 700,38 € aus dem mit diesem geschlossenen Bürgschaftsvertrag in Verbindung mit Ziffer 9.1 der in den Vertrag einbezogenen AGB. Die A hat diesen Betrag unstreitig an die Vermieter gezahlt, woraus die Erstattungspflicht folgt. Auch soweit es sich bei der Forderung der Vermieter um die Zahlung einer Entschädigung wegen verspäteter Rückgabe der Mietsache nach Beendigung des Mietvertrags handelt, stellt dies eine Forderung aus dem Mietverhältnis selbst gemäß § 546a BGB dar.

Gemäß Ziffer 8.3 und 9.3 der AGB ist es dem Beklagten verwehrt, gegen diesen Erstattungsanspruch einzuwenden, dass der von den Vermietern geltend gemachte Anspruch auf Zahlung aus der Mietkautionsbürgschaft gar nicht bestanden habe. Die Voraussetzungen für eine Auszahlung des geltend gemachten Betrages an die Vermieter durch die A gemäß den AGB lagen vor. Diese hat ihn gemäß Ziffer 8.2 AGB unter Fristsetzung aufgefordert, zur Abwehr der Inanspruchnahme unverzüglich gerichtliche Maßnahmen einzuleiten. Dieser Aufforderung ist der Beklagte unstreitig nicht nachgekommen. Die A durfte deshalb gemäß Ziffer 8.2.1 AGB ohne eine Prüfung der Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs an die Vermieter zahlen. Dass die Inanspruchnahme für jedermann offensichtlich oder liquide beweisbar rechtsmissbräuchlich war, ist nicht ersichtlich.

Die entsprechenden Regelungen in Ziffern 8.1, 8.2, 8.3 und 9.3 der AGB sind wirksam.

Zunächst ist ein Verstoß gegen § 305c BGB nicht ersichtlich. Die betreffenden Klauseln sind weder jeweils einzeln für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit überraschend oder mehrdeutig. Sie sind insbesondere im Rahmen des Regelwerks der AGB an Stellen, an denen ein Mieter, der einen Bürgschaftsvertrag zur Stellung der Mietkaution abschließt, damit rechnen muss. Die Überschrift der Ziffer 8 lautet „Was ist bei der Inanspruchnahme der Bürgschaft zu beachten?“, die Überschrift der Ziffer 9 „Welche Freistellungs- und Erstattungspflichten bestehen?“. Auch die einzelnen Unterpunkte sind jeweils noch mit drucktechnisch hervorgehobenen und ohne weiteres verständlichen Überschriften versehen.

Es ist auch sowohl aufgrund des Wortlauts der Regelungen als auch ihres Zusammenhangs für einen durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher klar, dass die Auskunftspflichten des Versicherungsnehmers neben der Verpflichtung bestehen, bei einer Aufforderung durch die A entsprechende gerichtliche Maßnahmen einzuleiten, und insofern keine Reihenfolge und kein Rangverhältnis besteht. Zudem ist ohne weiteres ersichtlich, dass die zur Abwehr der Inanspruchnahme einzuleitenden gerichtlichen Maßnahmen in der Regel in einer negativen Feststellungsklage gegen den Vermieter bestehen.

Die Regelungen führen auch weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit zu einer unangemessenen Benachteiligung des Beklagten gemäß § 307 BGB.

Insofern ist zunächst ein Vergleich zu ziehen zwischen der Position des Mieters in dem hier vorliegenden Fall einer Stellung der Mietsicherheit durch Kautionsbürgschaft sowie der Position im Vergleichsfall einer Barkaution, also z.B. der Hingabe eines Sparbuchs, der faktisch häufiger vorliegen dürfte. Im Falle einer Barkaution kann der Vermieter nach Ende des Mietverhältnisses durch Aufrechnung mit Gegenforderungen gegen den Kautionsrückforderungsanspruch des Mieters abrechnen und die Sicherheit so verwerten (ausdrücklich BGH, Urteil vom 24.7.2019 – VIII ZR 141/17 -, NJW 2019, 3371 ff.). Der Mieter kann dann, soweit er die Gegenforderungen des Vermieters bestreitet, die Auszahlung der Kaution an sich nur dadurch erreichen, dass er selbst Klage gegen den Vermieter erhebt.

Im Falle der Kautionsbürgschaft hat der Vermieter nicht die Möglichkeit, einen als Sicherheit hingegebenen Betrag im Wege der Aufrechnung mit Gegenforderungen einfach einzubehalten. Vielmehr ist er darauf angewiesen, den Bürgschaftsgeber in Anspruch zu nehmen. Eine Regelung wie die vorliegende, wonach die Versicherung als Bürgschaftsgeber auf Anforderung des Vermieters einen Betrag auszahlen darf, wenn nicht der Mieter seinerseits binnen einer gesetzten Frist rechtliche Schritte zur Abwehr dieser Forderung eingeleitet hat, verschafft dem Vermieter keineswegs eine stärkere Position als im Fall einer Barkaution. Vielmehr ist hier sogar die Position des Mieters gestärkt, da die Bürgschaft nicht als solche auf erstes Anfordern ausgestaltet ist, sondern die Versicherung Einwendungen gegen Grund und Höhe der vom Vermieter geltend gemachten Forderung erheben kann, also nicht unbedingt zur Auszahlung verpflichtet ist, selbst wenn der Mieter nicht entsprechende rechtliche Abwehrschritte eingeleitet hat. Dies dürfte insbesondere dann geschehen, wenn der Mieter im Rahmen seiner Auskunftspflicht gegenüber der Versicherung nachvollziehbare Einwendungen gegen den Anspruch des Vermieters erhoben hat.

Letztlich kann insofern das Erfordernis, eine negative Feststellungsklage gegen den Vermieter zu erheben, weder als abweichend von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung noch als eine die Erreichung des Vertragszwecks gefährdende Einschränkung wesentlicher Rechte und Pflichten angesehen werden. Gerade der Vergleich mit der Situation bei der Barkaution macht auch deutlich, dass entgegen der Auffassung des Beklagten kein fundamentales Recht des in Anspruch genommenen Mieters besteht, schlicht und einfach nicht auf die Forderung des Vermieters zu reagieren, der dann Klage erheben müsste. So wie der Kläger im Falle einer Barkaution Klage auf deren Rückzahlung erheben müsste, kann er im vorliegenden Fall vom Streitverkündeten die Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber der Versicherung verlangen bzw. Erstattung des an diese gezahlten Betrages und dies im Rechtsstreit damit begründen, dass ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung im Januar 2018 nicht bestanden habe. Genauso wie bei der Klage auf Rückzahlung der Barkaution wäre hier die Beweislast für das Bestehen eines solchen Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung beim Streitverkündeten als Vermieter.

Zwar setzt Aufforderung durch die Versicherung zur Einleitung gerichtlicher Schritte innerhalb der gesetzten Frist den Beklagten unter einen gewissen zeitlichen Druck. Dem steht aber als Vorteil des Mieters bei der Hingabe einer Mietkautionsbürgschaft gegenüber, dass er nicht wie bei der Barkaution den gesamten Betrag der Mietsicherheit bei Beginn des Mietverhältnisses aus seinem Vermögen an die Vermieter, sondern lediglich jährliche Beiträge an die Versicherung für die Stellung der Bürgschaft leisten muss und erst nach Beendigung des Mietvertrags den von den Vermietern gegenüber der Versicherung als Bürgin geltend gemachten Betrag erstatten muss.

Dass die Gesamtregelung einen fairen Interessenausgleich zwischen dem Beklagten als Mieter und der A als die Bürgschaft zur Verfügung stellenden Versicherung herstellt, ergibt sich darüber hinaus, wenn die besondere Situation der Versicherung im Dreiecksverhältnis mit Vermieter und Mieter in den Blick genommen wird: Die Versicherung hat in aller Regel keinerlei Kenntnisse über Einzelheiten des Mietverhältnisses und über nach Beendigung des Mietverhältnisses eventuell bestehende Forderungen des Vermieters, beispielsweise wegen verspäteter Rückgabe, Beschädigungen der Mietsache oder aus Betriebskostenabrechnungen. Die Versicherung ist insofern auf Auskünfte durch den Mieter angewiesen, um Forderungen der Vermieterseite gegebenenfalls entgegenzutreten. Selbst wenn entsprechende Auskünfte erteilt werden, ist die Versicherung jedoch regelmäßig nicht in der Lage, die Berechtigung von Einwendungen gegen die Forderungen der Vermieter zu überprüfen.

Vor diesem Hintergrund liegt auch in der doppelten Verpflichtung des Mieters, zum einen entsprechende Auskünfte zu erteilen und zum anderen gerichtliche Abwehrmaßnahmen zu ergreifen und der Versicherung mitzuteilen, keine einseitige oder übermäßige Benachteiligung des Mieters. Für die Versicherung besteht in einer Situation wie der vorliegenden das Risiko, aus der selbstschuldnerischen Bürgschaft gerichtlich in Anspruch genommen zu werden und mangels einer eigenen Möglichkeit der Überprüfung der Sachlage sich nicht angemessen verteidigen zu können. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung gewährleistet für sich genommen noch keinen effektiven Schutz, um eine solche Situation zu vermeiden.

Im Falle einer negativen Feststellungsklage des Mieters gegen den Vermieter kann jedoch das Bestehen von Ansprüchen aus dem Mietverhältnis zwischen den hieran unmittelbar Beteiligten, die auch über die insofern relevanten Informationen verfügen, geklärt werden. Die Versicherung kann diesem Rechtsstreit ohne ein eigenes Kostenrisiko als Nebenintervenientin beitreten und so eine Bindungswirkung der Tatsachenfeststellungen im Verhältnis zum Vermieter erreichen. Der Mieter steht in diesem Fall nicht schlechter als bei einer Barkaution. Die von ihm für die Mietkautionsbürgschaft geschuldeten Versicherungsbeiträge sind nicht Gegenleistung für die Abnahme des Prozessrisikos, sondern dafür, dass ihm die Leistung der gesamten Kaution aus seinem Vermögen erspart bleibt und die Versicherung als Bürgin das Risiko trägt, dass sie bei einer Inanspruchnahme durch den Vermieter zunächst zahlen muss und beim Regress das Ausfallrisiko des Mieters trägt.

Die Klägerin kann gemäß § 288 Abs. 1 BGB auch Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an die R+V verlangen, allerdings nicht bereits ab dem 29.5.2018, da zu diesem Zeitpunkt noch kein Verzug des Beklagten vorlag. Ein Fall des § 286 Abs. 2 oder 3 BGB ist nicht gegeben. Gemäß § 286 Abs. 1 BGB ist Verzug aufgrund der Mahnung mit Fristsetzung im Schreiben vom 30.5.2018 nach Ablauf der gesetzten Frist von sieben Werktagen und unter Berücksichtigung einer Postlaufzeit von drei Werktagen und des Umstands, dass der 31.5.2018 ein Feiertag war, am 12.6.2018 eingetreten. Im Übrigen war insofern die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit §§ 3 ff. ZPO.

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