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Wohnraum- oder Mietverhältnis über andere Räume – sachliche Zuständigkeit/Begründetheit Klage

AG Hamburg – Az.: 49 C 336/20 – Urteil vom 16.06.2021

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger € 5.700,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf ab dem 14. Januar 2021 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 79 % und der Beklagte hat 21 % zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Beschluss

Der Streitwert wird festgesetzt auf € 27.079,83.

Tatbestand

Mit der Klage begehrten die Kläger die Rückerstattung bezahlten Mietzinses, die Rückzahlung einer Kaution sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.

Der Beklagte war Vermieter, die Kläger Bewohner der Wohnung […] in … Hamburg, zweites Obergeschoss rechts. Das Mietverhältnis, bei dem Frau S. als alleinige Mieterin angegeben war, begann zum 01.11.2015. Der Netto-Mietzins belief sich auf € 1.875,00, der Brutto-Mietzins auf € 2.189,00 pro Monat. Die Flächenangabe wurde handschriftlich korrigiert auf 129 Quadratmetern mit der Angabe, dass diese geschätzt sei, wobei der Balkon mit der Hälfte seiner Fläche der Wohnfläche hinzugerechnet werde. Die Änderung der Flächenangabe von zuvor wohl 126 Quadratmeter auf 129 Quadratmeter beruhte darauf, dass im Hinblick auf die beabsichtigte Nutzung durch drei Bewohner ein Teil des Vorflures abgegrenzt und der Wohnung zugeschlagen wurde, damit eine separate Zimmertür zu einem dritten Zimmer eingebaut werden konnte, was auch vermieterseitig geschah.

Die Anmietung durch Frau S. sollte zur Weitervermietung an seriöse Dritte nach § 2 des Mietvertrages erfolgen, wobei einer der Bewohner, der im Übrigen auch Frau S. bei der Anmietung vertrat, ihr Bruder Herr P.S. war. Daneben zog Frau T. B. und C. V. in die Wohnung ein.

Hinsichtlich des Mietvertrages wird ergänzend Bezug genommen auf die Anlage K 6 (Blatt 42 ff der Akte).

Nach Einzug der Bewohner erstellte der Beklage Wohnungsgeberbescheinigungen für die Bewohner der Wohnung aus.

Zum Jahresende 2015 monierten die Bewohner der Wohnung gegenüber dem Beklagten eine Überhöhung des Mietpreises unter Berücksichtigung der Hamburger Mietpreisbremse. Eine Einigung konnte zwischen den Bewohnern und dem Beklagten insoweit doch nicht erzielt werden. In diesem Zusammenhang focht der Beklagte über den Mitarbeiter Herrn Dr. K. mit Schreiben vom 06. Januar 2016 den Mietvertrag an, weil Herr S. nach Auffassung des Beklagten beziehungsweise des Herrn Dr. K. den Beklagten vorsätzlich getäuscht habe und nun den Versuch unternehme, sich unberechtigte Vorteile zu verschaffen. Rechtliche Schritten wurden hiernach wechselseitig nicht eingeleitet.

In der Folgezeit gab es verschiedene Bewohnerwechsel.

Mit Schreiben vom 28.10.2019 kündigten die damaligen Bewohner der Wohnung, nicht aber Frau S., das Mietverhältnis ordentlich zum Ende Januar 2020. Eine Einigung über eine Wohnungsrückgabe konnte zwischen den Bewohnern und dem Beklagten nicht erzielt werden, erstere warfen Ende Januar 2020 die Schlüssel beim Büro des Beklagten ein.

Der Beklagte rechnete mit Schreiben vom 04. März 2020 den Kautionsrückzahlungsanspruch mit € 5.700,00 mit einem Schadensersatzanspruch wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen sowie in Höhe von € 800,00 für die Nichtzahlung im Monat März 2020 auf. Es wird insoweit ergänzend Bezug genommen auf die Anlage K 31 (Blatt 107 f. der Akte).

Frau S. trat ihre Ansprüche mit Abtretungserklärung vom 21.12.2020 an die Kläger ab, wobei der Schriftsatz mit der entsprechenden Anlage am 13. Januar 2021 an die Beklagtenvertreterin versandt wurde.

Die Kläger sind der Auffassung, es liege ein Scheingeschäft im Sinne von § 117 BGB im Hinblick auf den Mietvertrag vor. Geschuldet sei nicht der in dem Vertrag angegebene Mietzins, sondern der ortsübliche Mietzins. Im Übrigen verstoße die mietvertragliche Vereinbarung gegen die in Hamburg geltende Mietpreisbremse. Da die Bewohner tatsächlich Mieter der Wohnung geworden seien, stünde diesen auch der Kautionsrückzahlungsanspruch in Höhe von € 6.500,00, die Zahlung der Kaution ist insoweit unstreitig, zu. Die Kaution sei im Übrigen von den Bewohnern jeweils anteilig getragen worden und dabei von Bewohner zu Bewohner anteilig weitergereicht worden. Alle Bewohner hätten im Übrigen ihre Ansprüche an die Kläger abgetreten. Ferner sind die Kläger der Auffassung, dass der Beklagte ihnen auch die Erstattung der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.466,95 schulde, hinsichtlich des vorgerichtlichen Tätigwerdens wird insoweit ergänzend Bezug genommen auf die Anlage K 36 (Blatt 117 ff der Akte).

Die Kläger stellen die Anträge, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zu 1) € 4.786,39 nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 21. Mai 2020 zu zahlen, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zu 2) € 15.093,44 nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 21. Mai 2020 zu zahlen, den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger als Mitgläubiger € 6.500,00 nebst aufgelaufener Kautionszinsen, nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 6.500,00 nebst aufgelaufener Kautionszinsen seit dem 21. Mai 2020 zu zahlen, wobei die genaue Höhe der aufgelaufenen Kautionszinsen der Schätzung des Gerichtes an Heim gestellt wird, den Beklagten zu verurteilen, den Klägern vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.466,95 zu erstatten.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass es schon an der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts fehle, da es sich um ein Gewerbemietverhältnis handele. Im Übrigen seien die Kläger nicht aktivlegitimiert, da sie nicht Mieter der Räumlichkeiten geworden seien. Ferner ist der Beklagte der Auffassung, dass die Mieterin aufgrund der mietvertraglich individuell vereinbarten Endrenovierungsverpflichtung zur Endrenovierung verpflichtet gewesen sei, deren Kosten in Höhe von € 5.700,00 daher mit der Kaution verrechnet werden könnten. Auch wurde mieterseitig der Mietzins auch noch für den Monat März 2020 geschuldet sein, da eine Weitervermietung in Anbetracht des dekorativen Zustandes der Wohnung nicht möglich gewesen sei. Insoweit wird mit einem weiteren Betrag in Höhe von € 800,00 aufgerechnet.

Ergänzend wird Bezug genommen auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang hinsichtlich des Kautionsrückzahlungsanspruchs begründet, soweit dieser nicht durch Aufrechnung erloschen ist. Im Übrigen ist die Klage zum Teil unzulässig und zum Teil nicht begründet.

Unzulässig ist die Klage, soweit die Kautionsverzinsung in das Ermessen des Gerichts gestellt wird (vgl. KG Berlin NJW-RR 2002, 948 = NZM 2002, 526; AG Fürth WuM 2007, 317; LG Lübeck, Urteil vom 17. November 2017 zum Az. 14 S 107/17, Rn. 83 bei juris jeweils bei Mietminderungen). Die Bestimmung des Kautionszinses steht gerade nicht im Ermessen des Gerichts, sondern richtet sich nach dem bei sparbuchmäßiger Verzinsung zu erzielenden Ertrag. Dementsprechend ist die Anwendung von § 287 ZPO hier abzulehnen. Zwar ist der Beklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen zur verzinslichen Anlage der Kaution verpflichtet gewesen (vgl. hierzu BGH NZM 2019, 212), sollte der Beklagte dies entsprechend der mietvertraglichen Vereinbarung nicht gemacht haben, besteht insoweit ein Schadensersatzanspruch, den die Kläger ohne Weiteres beziffern können.

Der Zulässigkeit der Klage steht nicht die Frage entgegen, ob es sich um einen Gewerbemietvertrag vorliegend handelt oder nicht. Die Frage, ob ein Wohnraum- oder ein Mietverhältnis über andere Räume vorliegt, ist nicht nur für die sachliche Zuständigkeit, sondern auch für die Begründetheit der Klage bedeutsam (sogenannte doppelrelevante Tatsachen). Unerheblich ist für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit, ob die für die Einordnung des Mietverhältnisses maßgebenden Tatsachen unstreitig oder bewiesen sind. Entscheidend ist allein, ob sich die sachliche Zuständigkeit des Gerichts aus den zur Begründung des Anspruchs vom Kläger vorgebrachten Tatsachen ergibt (BGH NZM 2014, 626, Rn. 23; BGHZ 124, 237, 240 f.; OLGR Karlsruhe 2006, 206).

Im deutschen Zivilprozessrecht gilt insoweit der Grundsatz, dass Tatsachen, die sowohl für die Zulässigkeit als auch die Begründetheit einer Klage notwendigerweise erheblich sind, erst bei der Prüfung der Begründetheit festgestellt werden. Für die Zulässigkeit reicht dann die einseitige Behauptung aller erforderlichen Tatsachen durch den Kläger aus (vgl. BGHZ 124, 237, 240 f.; RGZ 29, 371, 373 f.; 158 1, 2; RG JW 1901, 396 Nr. 4 und 798 f.; JW 1902, 125 Nr. 3; BGHZ 7, 184, 186; BGH NJW 1964, 497, 498 unter zweitens). Hiernach ist die sachliche Zuständigkeit des Gerichts gegeben, da nach Maßgabe des klägerischen Vortrags ein Wohnraummietverhältnis gegeben ist.

Ein Anspruch in Höhe von € 5.700,00 auf Rückzahlung der im Mietvertrag auf Seite 15 als Mieterdarlehen bezeichneten Sicherheitsleistung folgt aus dem § 551 BGB in Verbindung mit dem Wegfall des Sicherungszweckes durch Beendigung des Mietverhältnisses. Es handelt sich vorliegend ungeachtet des Vertragsformulars eines Gewerberaummietvertrages um ein Wohnraummietverhältnis. Die Frage, ob ein Wohn- oder ein Gewerberaummietverhältnis vorliegt, richtet sich nicht nach der Bezeichnung, welche die Parteien für den schriftlichen Vertrag wählen, sondern nach ihrem tatsächlichen Willen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die Bezeichnung des Vertrags ist insoweit lediglich ein Indiz unter anderem, um den Willen zu ermitteln (vgl. KG Berlin GE 2019, 1110; BGHZ 202, 39; BGH NJW 2018, 2472; KG Berlin MDR 2010, 1446). Ein Wohnraummietverhältnis liegt danach vor, wenn die Räume nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsschließenden zur zumindest überwiegenden Wohnnutzung vermietet sind und sich ein Überwiegen der gewerblichen Nutzung nicht feststellen lässt (vgl. KG Berlin GE 2019, 1110). Wohnraummiete liegt insoweit vor, wenn die Räume dem Mieter vertragsgemäß zur Befriedigung seiner eigenen Wohnbedürfnisse und/oder der Wohnbedürfnisse seiner Familie dienen soll (vgl. BGH NZM 2020, 54). Vorliegend ist die Anmietung durch Frau S. für ihren Bruder Herrn S. erfolgt. Dieser beabsichtigte in den Räumlichkeiten eine Wohngemeinschaft zu begründen und die weiteren Zimmer der Wohnung unterzuvermieten. Dies ist dem Beklagten auch bekannt gewesen, da Herr S. in Vertretung seiner Schwester Frau S. aufgetreten ist und, wie auch die Wohnungsgeberbescheinigungen belegen, dem Beklagten bekannt gewesen ist, dass Herr S. dort mit weiteren Personen eine Wohngemeinschaft begründen möchte. Dementsprechend sind auch bauliche Änderungen erfolgt, die eine entsprechende Wohnnutzung durch die Bewohner der Wohngemeinschaft ermöglichen. Hiernach sind sich die Parteien bewusst gewesen, dass letztlich eine Wohnnutzung erfolgen soll und die Anmietung insoweit von der Mieterin aufgrund familiärer Verbundenheit zur Ermöglichung derselben erfolgt. Es bestätigt sich im Übrigen auch an der mietvertraglich vereinbarten Anrechnung der Balkonfläche mit der Hälfte. Grundsätzlich sind Balkone nur zu einem Viertel zu berücksichtigen, so dass die Anrechnung zur Hälfte dafür spricht, dass die Parteien der Balkonnutzung eine besonders hervorgehobene Bedeutung beimessen wollten, die naturgemäß bei einer Gewerbeanmietung so regelmäßig nicht anzunehmen ist. Zwar ist dies letztlich im Anwendungsbereich der Wohnflächenverordnung rechtsfehlerhaft, belegt allerdings die vereinbarte Wohnnutzungsintention der Parteien.

Auch ergibt sich aus § 25, dass vom Beklagten der Mieterin eine renovierte Wohnung übergeben wird (vgl. Blatt 54 der Akte). Hiernach sind die Parteien ersichtlich von einer Wohnnutzung ausgegangen.

Im Übrigen ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bei einer gemischten Nutzung im Zweifel von den Schutzregeln des Wohnraummietrechts auszugehen, soweit ein Überwiegen der gewerblichen Nutzung nicht feststellbar ist (vgl. KG Berlin GE 2019, 1110; BGH NZM 2014, 626 = NJW 2014, 2864). Auch die Nutzung durch eine Wohngemeinschaft ist grundsätzlich als Wohnraummietverhältnis zu charakterisieren (vgl. Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., Rn. I 95; Schmitt-Futterer/Blank, Mietrecht, 14. Aufl., vor § 535 Rn. 388; Bub/Dreier/Emmerich, Handbuch Geschäfts- und Wohnraummiete, 5. Aufl., II Rn. 568 f.).

Hiernach ist die sogenannte Darlehenszahlung von € 6.500,00 als Sicherheitsleistung im Sinne von § 551 BGB zu qualifizieren, soweit der Mietvertrag von dem gesetzlichen Leitbild des § 551 BGB abweicht, ist die Regelung nach § 551 Abs. 4 BGB unwirksam. Entsprechendes gilt für die im Schriftsatz vom 26.05.2021 vom Beklagten dargelegte Vereinbarung zur Verzinsungsverrechnung (vgl. BGH NZM 2019, 212).

Der Kautionsrückzahlungsanspruch ist auch fällig, da vom Beklagten über die Kaution abgerechnet worden ist durch Übersendung der Anlage K 31 (Blatt 107 f. der Akte) (vgl. BGH NZM 2019, 754). Bei solchen Erklärung wird die Mietsicherheit abgerechnet, da der Vermieter damit deutlich macht, ob und gegebenenfalls im Bezug auf welche Forderung ein Verwertungsinteresse an der gewährten Mietsicherheit hat.

Die in der Anlage K 31 gemachten Aufrechnungserklärungen des Beklagten führen nur in Höhe von € 800,00 zum Erlöschen des Kautionsrückzahlungsanspruchs im Bezug auf die Verrechnung mit der Miete für März 2020.

Ein Mietzinsanspruch für März 2020 ergibt sich insoweit aus dem Umstand, dass nicht etwa die Bewohner der Wohnung sondern Frau S. alleinige Mieterin der Wohnung gewesen ist und die Kündigungserklärung von 28. Oktober 2019 nicht von Frau S. unterzeichnet gewesen ist (vgl. Blatt 102 der Akte).

Nach Maßgabe der mietvertraglichen Vereinbarung sind Parteien des Mietvertrages der Beklagte sowie Frau S.. Es handelt sich auch nicht um ein Scheingeschäft im Sinne von § 117 BGB. Dies würde voraussetzen, dass den Parteien der Geschäftswille fehlt. Das unterscheidende Kriterium liegt also darin, ob die Parteien zur Erreichung des mit dem Rechtsgeschäft erstrebten Erfolgs ein Scheingeschäft für genügend oder ein ernst gemeintes Rechtsgeschäft für notwendig erachtet haben, es spricht gegen den Scheincharakter eines Rechtsgeschäfts, wenn der mit ihm erstrebte Zweck die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts erreicht werden kann (vgl. BGH WM 2006, 1731; OLG Rostock, Urteil vom 27. Mai 2010 zum Aktenzeichen 3 U 116/09, Rn. 6 bei juris; LG München I, Urteil vom 04. März 2009 zum Aktenzeichen 14 S 2666/08 bei juris). Vorliegend setzt die Anmietung der Wohnung die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts voraus, es ist insoweit ein Mietvertrag beabsichtigt worden. Dies entspricht auch der Interessenlage des Beklagten, der einen entsprechenden monatlichen Mietzins generieren möchte, wie auch der Interessenlage der Mieterin S., die eine Anmietung der Wohnung im Interesse ihres Bruders angestrebt hat.

Im Übrigen ist anerkannt, dass der Mieter in den angemieteten Räumlichkeiten nicht selbst wohnen muss, wie dies etwa von der Rechtsprechung auch bei der Anmietung einer Wohnung von einem Elternteil für ein in der Ausbildung befindliches Kind regelmäßig akzeptiert wird, obwohl es sich hierbei um eine erkennbare Umgehung des § 551 Abs. 4 BGB handeln dürfte (vgl. BGH NJW 2013, 1876, Rn. 14; kritisch insoweit AG Lübeck, Urteil vom 17. August 2011 zum Aktenzeichen 23 C 1448/11 bei juris). Insoweit ist nach der Rechtsprechung davon auszugehen, dass es den Parteien grundsätzlich frei steht wer Partei des Mietvertrages wird.

Im Übrigen ähnelt das hier verfolgte Modell auch dem Konstrukt der gewerblichen Weitervermietung nach § 565 BGB, sofern Frau S. mit der Anmietung einen wie auch immer gearteten wirtschaftlichen Zweck verfolgt hätte.

Auch eine gewerbliche Weitervermietung ist nicht per se verwerflich und führt im Übrigen nicht dazu, dass das Hauptmietverhältnis als Scheingeschäft qualifiziert werden könnte.

Insoweit ist das Mietverhältnis durch die Kündigung vom 28. Oktober 2019 nicht beendet worden, ein aufrechenbarer Anspruch in Höhe von € 800,00 ergibt sich danach für den Beklagten aus § 535 Abs. 2 BGB.

Eine weitergehende Aufrechnung mit den Kosten der malermäßigen Instandsetzung der Wohnung besteht insoweit nicht. Die Endrenovierungsverpflichtung in § 25 Ziff. 1 c) (Blatt 55 der Akte) des Mietvertrages ist unwirksam. In der dortigen Regelung verpflichtet sich die Mieterin, die Räume bei ihrem Auszug im mängelfreien und frisch renovierten Zustand an den Vermieter zurückzugeben.

Es handelt sich nicht um eine wirksame Individualvereinbarung. Ein einseitiges Stellen von Vertragsbedingungen liegt nur dann nicht vor, wenn die Einbeziehung vorformulierter Vertragsbedingungen in einen Vertrag auf einer freien Entscheidung desjenigen beruht, der vom anderen Vertragsteil mit dem Verwendungsvorschlag konfrontiert wird. Dazu ist es erforderlich, dass er in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und insbesondere Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in den Verhandlungen einzubringen. Insbesondere entfällt ein Stellen von Vertragsbedingungen nicht bereits dann, wenn die vorformulierten Vertragsbedingungen dem anderen Vertragsteil vorab zur Kenntnis mit der Bitte um Anmerkung oder Änderungswünsche übersandt werden (vgl. BGH NJW 2016, 1230). Hier handelt es sich schon dem äußeren Anschein nach um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Ein hinreichender Vortrag des Beklagten, der auf entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten der Vertragsparteien, das heißt auf die Mieterin Frau S. hindeuten, ist insoweit nicht erkennbar und ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Schriftsatz vom 26. Mai 2021.

Die Vereinbarung einer Endrenovierungsverpflichtung führt im Übrigen im Wohn- wie auch im Gewerbemietrecht zur summierten Unwirksamkeit der mietvertraglichen Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter (vgl. Wohnraummietrecht BGH NZM 2003, 394; AG Dortmund WuM 2015, 27 und im Gewerberaummietrecht BGH NZM 2005, 504).

Im Übrigen ist auch nach Maßgabe der Mietdauer nicht von einer Fälligkeit laufender Renovierungsverpflichtungen auszugehen, da nicht einmal Küche und Bad über einen Zeitraum von fünf Jahren benutzt worden sind (vgl. Langenberg WuM 2006, 122).

Auch steht weder dem Kläger zu 1) ein Anspruch über € 4.786,39 noch dem Kläger zu 2) ein Anspruch über € 15.093,44 zu, da es an einer Anspruchsgrundlage fehlt. Insbesondere scheiden bereicherungsrechtliche Ansprüche im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB aus, da die Zahlungen mit Rechtsgrund erfolgt sind. Dieser Rechtsgrund ist in dem zwischen dem Beklagten und Frau S. geschlossenen Mietvertrag zu sehen.

Eine Teilunwirksamkeit der mietvertraglichen Mietzinsvereinbarung vermag sich zudem auch nicht aus der sogenannten Mietpreisbremse zu ergeben, da diese bei einem 2015 geschlossenen Vertrag nicht anwendbar ist. Zwar ist im Sommer 2015 eine entsprechende Verordnung veröffentlicht worden, es fehlt insoweit jedoch an der Begründung der Verordnung durch die Freie und Hansestadt Hamburg, so dass die Verordnung insgesamt unwirksam ist (vgl. BGH NZM 2019, 584).

Die Voraussetzung einer Überzahlung des Mietzinses im Sinne von § 5 Wirtschaftsstrafgesetz oder gar eines sittenwidrigen Mietwuchers liegen erkennbar nicht vor.

Die tatsächlichen Voraussetzungen einer im Übrigen für ganz Hamburg erforderlichen Mangellage sowie einer Kenntnis des Beklagten von der Mangellage und Notsituation der einzelnen Mieter ist insoweit klägerseitig nicht vorgetragen worden. Im Übrigen spricht die Höhe des Mietzinses gegen die Annahme eines wucherischen Rechtsgeschäfts.

Den Klägern steht kein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu, da sie bei Mandatierung der Klägervertreterin mit der außergerichtlichen Geltendmachung, die vor Abtretung der Ansprüche durch Frau S. erfolgt ist, noch nicht Inhaber von Ansprüchen gewesen sind, so dass insoweit der Beklagte für die entsprechenden Kosten auch in Höhe der berechtigten Forderung nicht einzustehen hat.

Der Zinsanspruch folgt im Übrigen aus den §§ 288, 291 Satz 2 BGB. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das anwaltliche Schreiben in Ermangelung des Bestehens einer Forderung zum Zeitpunkt des Schreibens keinen Verzug herbeizuführen vermocht hat, vielmehr ist auf die Fälligkeit des Anspruches abzustellen. Die Abtretung ist hier am 21.12.2020 (Blatt 184 der Akte) erfolgt, allerdings der Beklagtenvertreterin ausweislich der gerichtlichen Verfügung vom 12.01.2021 am 13.01.2021 per beA zur Kenntnis gegeben worden, das heißt ein Zugang ist noch am gleichen Tag, dem 13. Januar 2021 gegeben gewesen. Verzugszinsen sind hiernach ab dem 14. Januar 2021 nach Eintritt der mit dem Zugang des Schriftsatzes bestehenden Fälligkeit begründet.

Weitergehende Zinsansprüche bestehen, soweit sie in zulässiger Weise eingeklagt werden, demgegenüber nach Maßgabe der obigen Ausführungen nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung aus § 709 ZPO.

Der Streitwert ergibt sich aus der Höhe der geltend gemachten Zahlungsbeträge.

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