Skip to content
Menü

Wohnraummietmietzins bis zum Ende der Baumaßnahmen gemindert – Wirkung Feststellungsurteil

Mietminderung wegen Baulärm bestätigt: Ein Berliner Gericht hat entschieden, dass Mieter während Bauarbeiten auf einem Nachbargrundstück Anspruch auf eine pauschale Mietminderung von 20% haben – unabhängig vom tatsächlichen Ausmaß der Beeinträchtigungen. Ein Sieg für Mieter, der Vermieter vor finanzielle Herausforderungen stellt und die Bedeutung präziser rechtlicher Formulierungen in Mietstreitigkeiten unterstreicht.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Mieter können bei Baumaßnahmen auf dem Nachbargrundstück eine pauschale Mietminderung von 20% verlangen.
  • Das Gericht hat die Berufung der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen.
  • Die Entscheidung basiert auf einem vorherigen Feststellungsurteil des Amtsgerichts.
  • Das Gericht hat festgestellt, dass die Mietminderung unabhängig vom tatsächlichen Umfang der Belästigungen gilt.
  • Änderungen der Sachlage nach der mündlichen Verhandlung wurden nicht berücksichtigt.
  • Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, d.h., es kann sofort durchgesetzt werden.
  • Mieter haben ein Feststellungsinteresse, um ihre Rechte auch für zukünftige Fälle zu sichern.
  • Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt den entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessordnung.

Gerichtsurteil: Mietminderung bei Baumaßnahmen – Rechte der Mieter klargestellt

Die Miete für eine Wohnung ist eine der zentralen Kosten, die Mieter zu tragen haben. Doch was geschieht, wenn die Nutzung der Wohnung durch Baumaßnahmen beeinträchtigt wird? Kann der Mieter den Mietzins mindern und gegebenenfalls sogar zurückfordern? Das deutsche Recht sieht hier eine klare Regelung vor, die auf das Gebot der Vertragsgerechtigkeit und die „Störung der Nutzung“ abstellt. Bei Baumaßnahmen, die die Nutzung der Mietsache deutlich einschränken, liegt eine erhebliche Störung der Nutzung vor, die den Mieter zur Mietminderung berechtigt.

Um den Umfang der Mietminderung zu bestimmen, müssen die individuellen Umstände des Einzelfalls beachtet werden. Hierzu gehören beispielsweise die Art und Dauer der Baumaßnahmen, der Umfang der Beeinträchtigung der Nutzung der Wohnung sowie die Auswirkungen auf die Lebensqualität des Mieters. Gerichte berücksichtigen diese Faktoren bei der Entscheidung über die Höhe der Mietminderung. In einem aktuellen Fall hat ein Gericht beispielsweise entschieden, dass ein Mieter im Falle von umfassenden Bauarbeiten bis zum Ende der Maßnahmen den Mietzins mindern kann. Dieser Fall zeigt, dass der Mieter einen Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich für die Nutzungseinschränkungen durch Bauarbeiten hat und dies gerichtlich geltend machen kann. Im Folgenden soll ein konkretes Fallbeispiel diesen Sachverhalt näher beleuchten.

Mietminderung durchsetzen? Wir kennen Ihre Rechte.

Baulärm macht Ihr Zuhause zur Baustelle? Sie fühlen sich in Ihren Rechten als Mieter beeinträchtigt? Wir verstehen Ihre Situation. Als erfahrene Rechtsberater im Mietrecht kennen wir die rechtlichen Fallstricke und setzen uns für Ihre Interessen ein.

Holen Sie sich jetzt eine unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls und erfahren Sie, wie wir Ihnen helfen können, Ihr Recht auf ungestörtes Wohnen durchzusetzen. Ihre Ruhe ist uns wichtig.

Ersteinschätzung anfordern

Der Fall vor Gericht


Mieter erstreitet Recht auf 20% Mietminderung wegen Baulärm

Mietminderung bei Baumaßnahmen
Ein Gericht entschied, dass Mieter während Bauarbeiten unabhängig von tatsächlichen Beeinträchtigungen Anspruch auf eine pauschale Mietminderung von 20% haben. (Symbolfoto: deyangeorgiev – 123rf.com)

Im Zentrum dieses Rechtsstreits steht die Frage der Mietminderung aufgrund von Bauarbeiten auf einem Nachbargrundstück. Die Mieter hatten bereits in einem vorherigen Gerichtsverfahren eine pauschale Mietminderung von 20% bis zum Ende der Baumaßnahmen erstritten. Der Vermieter, hier als Beklagter auftretend, legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Der Fall wurde vor dem Landgericht Berlin verhandelt.

Die Kernfrage des Rechtsstreits war, ob die im Vorprozess festgestellte pauschale Mietminderung von 20% rechtmäßig ist und in welchem Umfang diese Feststellung bindend ist. Der Vermieter versuchte offenbar, die Höhe der Mietminderung anzufechten oder deren zeitliche Geltung zu begrenzen.

Die rechtliche Herausforderung lag darin, den genauen Umfang der Rechtskraft des vorherigen Urteils zu bestimmen. Es musste geklärt werden, ob die pauschale Minderung von 20% unabhängig vom tatsächlichen Ausmaß der Belästigungen durch die Bauarbeiten Bestand hat und wie lange diese Minderung gelten soll.

Entscheidung des Landgerichts Berlin zugunsten der Mieter

Das Landgericht Berlin hat die Berufung des Vermieters zurückgewiesen. Die Richter bestätigten die Rechtmäßigkeit der 20%igen Mietminderung für die gesamte Dauer der Baumaßnahmen auf dem Nachbargrundstück. Sie stellten klar, dass das vorherige Urteil in diesem Punkt bindend ist.

Die Begründung des Gerichts stützte sich auf den Rechtskraftumfang des im Vorprozess ergangenen Feststellungsurteils. Das Amtsgericht hatte unabhängig vom tatsächlichen Ausmaß der Belästigungen eine pauschale Minderung von 20% bis zum Ende der Baumaßnahmen festgestellt. Diese Feststellung ist rechtskräftig und bindet beide Parteien.

Das Landgericht betonte, dass es auf Änderungen der Sach- und Rechtslage, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Prozess eingetreten sind, nicht ankommt. Dies wäre nur bei einer zeitlich unbestimmten Formulierung im Urteilstenor relevant gewesen.

Auswirkungen des Urteils für Mieter und Vermieter

Für die Mieter bedeutet dieses Urteil eine erhebliche finanzielle Entlastung. Sie haben nun Anspruch auf eine Mietminderung von 20%, solange die Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück andauern. Dies gilt unabhängig davon, wie stark die tatsächlichen Beeinträchtigungen im Einzelfall sind.

Für den Vermieter hat das Urteil weitreichende finanzielle Konsequenzen. Er muss die 20%ige Mietminderung für die gesamte Dauer der Bauarbeiten akzeptieren, ohne die Möglichkeit zu haben, die Höhe der Minderung an mögliche Veränderungen der Belästigungen anzupassen.

Rechtliche Bedeutung der Entscheidung für ähnliche Fälle

Die Entscheidung des Landgerichts Berlin unterstreicht die Bindungswirkung von Feststellungsurteilen in Mietminderungsfällen. Sie zeigt, dass pauschal festgestellte Mietminderungen auch dann Bestand haben können, wenn sich die tatsächlichen Umstände im Laufe der Zeit ändern.

Für Mieter in ähnlichen Situationen könnte dieses Urteil als Orientierung dienen. Es zeigt, dass es möglich ist, eine pauschale Mietminderung für die gesamte Dauer von Bauarbeiten durchzusetzen, wenn die Beeinträchtigungen erheblich sind.

Vermieter sollten aufgrund dieses Urteils in Zukunft besonders vorsichtig sein, wenn es um die Akzeptanz von pauschalen Mietminderungen geht. Eine einmal gerichtlich festgestellte Minderung kann schwer zu revidieren sein, selbst wenn sich die Umstände ändern.

Das Gericht betonte die Wichtigkeit der genauen Formulierung im Urteilstenor. Bei einer zeitlich unbestimmten Formulierung hätten spätere Änderungen der Sach- und Rechtslage eventuell berücksichtigt werden können. Dies unterstreicht die Bedeutung präziser rechtlicher Formulierungen in Mietstreitigkeiten.

Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung bekräftigt die starke Bindungswirkung rechtskräftiger Feststellungsurteile im Mietrecht. Eine pauschal festgestellte Mietminderung behält ihre Gültigkeit für den gesamten Zeitraum der Beeinträchtigung, unabhängig von späteren Änderungen der tatsächlichen Umstände. Dies unterstreicht die Bedeutung präziser Formulierungen in Urteilen und mahnt Vermieter zur Vorsicht bei der Akzeptanz pauschaler Mietminderungen, da diese nachträglich schwer zu revidieren sind.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Mieter, der von Baumaßnahmen in der Nachbarschaft betroffen ist, stärkt dieses Urteil Ihre Position erheblich. Wenn Sie eine Mietminderung gerichtlich festgestellt bekommen, gilt diese pauschal für die gesamte Dauer der Bauarbeiten – unabhängig von Schwankungen in der Beeinträchtigung. In diesem Fall waren es 20% Mietminderung. Sie müssen die tatsächliche Belästigung nicht täglich nachweisen. Ihr Vermieter kann die einmal festgesetzte Minderung nicht einfach anfechten, selbst wenn sich die Bauarbeiten ändern. Dies gibt Ihnen finanzielle Sicherheit und erspart Ihnen weitere rechtliche Auseinandersetzungen. Allerdings ist es wichtig, dass Sie eine solche Mietminderung zunächst gerichtlich feststellen lassen, um von dieser Rechtssicherheit zu profitieren.


FAQ – Häufige Fragen

Bauarbeiten im Haus und plötzlich weniger Miete zahlen? Mietminderung bei Baumaßnahmen ist ein komplexes Thema, das viele Fragen aufwirft. In dieser FAQ-Rubrik finden Sie verständliche Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Thema und können so Ihre Rechte und Pflichten im Streitfall besser einschätzen.


Wann kann ich eine Mietminderung wegen Baumaßnahmen geltend machen?

Eine Mietminderung wegen Baumaßnahmen kann unter bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht werden. Grundsätzlich muss eine erhebliche Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Bauarbeiten zu einer wesentlichen Minderung des Wohnwerts führen.

Bei Baumaßnahmen im oder am Mietshaus selbst besteht in der Regel ein Recht zur Mietminderung. Typische Beeinträchtigungen sind dabei Lärm, Schmutz, Staub oder die Einrüstung des Gebäudes. Die Minderung ist unabhängig davon möglich, ob der Mieter während der Bauphase anwesend ist oder nicht. Das Amtsgericht Regensburg hat entschieden, dass das Mietminderungsrecht auch bei Abwesenheit des Mieters besteht.

Bei Bauarbeiten in der Nachbarschaft ist die Rechtslage komplexer. Der Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatzurteil vom 29. April 2020 klargestellt, dass Mieter in solchen Fällen die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung darlegen und beweisen müssen. Es reicht nicht aus, lediglich die Existenz einer Baustelle zu benennen. Vielmehr muss der Mieter konkret darlegen, wie die Bauarbeiten den Mietgebrauch beeinträchtigen.

Eine wichtige Ausnahme besteht bei energetischen Modernisierungsmaßnahmen. Seit der Mietrechtsreform von 2013 müssen Mieter Beeinträchtigungen durch solche Maßnahmen für die ersten drei Monate ohne Mietminderung hinnehmen. Diese Regelung zielt darauf ab, Vermieter bei der energetischen Sanierung von Wohnraum zu unterstützen.

Die Höhe der Mietminderung hängt vom Ausmaß der Beeinträchtigung ab. Bei geringem Baulärm kann eine Minderung von etwa 5% angemessen sein, während bei erheblichen Beeinträchtigungen durch Lärm, Schmutz und Staub Minderungen von bis zu 35% möglich sind. Bei der Einrüstung des Gebäudes mit damit einhergehenden Beeinträchtigungen wie Verdunkelung oder eingeschränkter Balkonnutzung wird oft eine Minderung von etwa 15% als angemessen erachtet.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Mietminderung nicht einfach eigenmächtig vorgenommen werden darf. Der Mieter muss den Vermieter zunächst schriftlich über die Mängel informieren und eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen. Erst danach kann die Miete gemindert werden. Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Miete zunächst unter Vorbehalt in voller Höhe zu zahlen und die Minderung erst nach Klärung der Berechtigung geltend zu machen.

In jedem Fall sollten Mieter die Beeinträchtigungen sorgfältig dokumentieren. Ein Lärmprotokoll kann bei der Festlegung der Minderungshöhe hilfreich sein. Auch Fotos von Verschmutzungen oder Einschränkungen durch Baugerüste können als Beweismittel dienen.

Bei Baumaßnahmen, die dem Allgemeinwohl dienen, kann das Recht auf Mietminderung eingeschränkt sein. So hat das Amtsgericht Fürth entschieden, dass die Sanierung einer Brücke zum allgemeinen Lebensrisiko gehört und keine Mietminderung rechtfertigt.

zurück


Wie hoch darf die Mietminderung bei Baulärm sein?

Bei Baulärm kann die Höhe der Mietminderung erheblich variieren und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich ist eine Mietminderung nur dann gerechtfertigt, wenn der Baulärm die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch erheblich beeinträchtigt. Dies muss der Mieter im Streitfall nachweisen können.

Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit bei erheblichen Lärmbelästigungen durch Bauarbeiten Mietminderungen von bis zu 25% für angemessen erachtet. Bei geringeren Beeinträchtigungen können Minderungen von etwa 5% gerechtfertigt sein. In Fällen mit besonders starkem, andauerndem Lärm sowie zusätzlichen Belastungen durch Staub und Schmutz können sogar Minderungen von bis zu 35% der Miete möglich sein.

Wichtig ist, dass die Höhe der Mietminderung stets im Einzelfall zu beurteilen ist. Dabei spielen Faktoren wie Intensität und Dauer des Lärms, Tageszeit der Bauarbeiten sowie Art und Umfang der Beeinträchtigung eine entscheidende Rolle. Auch die Einrüstung des Gebäudes mit damit einhergehenden Einschränkungen wie Verdunkelung oder eingeschränkter Balkonnutzung kann eine Mietminderung von etwa 15% rechtfertigen.

Es ist zu beachten, dass seit einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2020 die Anforderungen an eine Mietminderung wegen Baulärms gestiegen sind. Mieter müssen nun konkret nachweisen, dass der Baulärm die vertragsgemäße Nutzung der Wohnung beeinträchtigt und dass dieser Lärm nicht als ortsüblich und unwesentlich einzustufen ist.

Für die praktische Umsetzung einer Mietminderung ist es ratsam, ein detailliertes Lärmprotokoll zu führen und den Vermieter schriftlich über die Beeinträchtigungen zu informieren. Die Mietminderung darf nur für den Zeitraum vorgenommen werden, in dem die Belästigung tatsächlich besteht. Eine rückwirkende Minderung ist grundsätzlich möglich, allerdings erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter den Vermieter über den Mangel in Kenntnis gesetzt hat.

Es gibt jedoch auch Ausnahmen, in denen eine Mietminderung ausgeschlossen ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Bauarbeiten bei Vertragsschluss bereits bekannt waren oder wenn es sich um Maßnahmen der energetischen Sanierung handelt, die laut Gesetz für die ersten drei Monate geduldet werden müssen.

zurück


Welche Schritte muss ich unternehmen, um eine Mietminderung durchzusetzen?

Bei der Durchsetzung einer Mietminderung sind mehrere Schritte zu beachten, um rechtlich korrekt vorzugehen und die eigenen Interessen als Mieter zu wahren.

Zunächst ist es unerlässlich, den Mangel umgehend und schriftlich dem Vermieter anzuzeigen. Dies dient nicht nur der Information des Vermieters, sondern auch der Beweissicherung. In diesem Schreiben sollte der Mangel detailliert beschrieben und dessen Auswirkungen auf die Wohnqualität dargelegt werden. Es empfiehlt sich, Fotos oder andere Dokumentationen beizufügen, um den Zustand zu belegen.

Im nächsten Schritt muss dem Vermieter eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels gesetzt werden. Die Länge dieser Frist hängt von der Art und Schwere des Mangels ab. Bei einem Heizungsausfall im Winter kann diese Frist sehr kurz sein, während bei weniger dringenden Mängeln einige Wochen als angemessen gelten können.

Wichtig ist zu wissen, dass die Mietminderung automatisch kraft Gesetzes eintritt, sobald der Mangel vorliegt. Es bedarf keiner Genehmigung des Vermieters oder eines Gerichts. Allerdings sollte die Höhe der Mietminderung sorgfältig bemessen werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zur Beeinträchtigung stehen. Orientierung bieten hier Mietminderungstabellen, die auf Gerichtsurteilen basieren.

Nach Ablauf der gesetzten Frist und ohne Behebung des Mangels kann die geminderte Miete gezahlt werden. Es ist ratsam, in der Überweisung den Grund der Minderung zu vermerken, beispielsweise „Miete für Juli 2024, gemindert wegen Schimmelbefalls im Badezimmer“.

Ein häufiger Fehler ist die vorbehaltlose Weiterzahlung der vollen Miete trotz Kenntnis des Mangels. Dies kann dazu führen, dass Ansprüche auf Rückzahlung überzahlter Miete verloren gehen. Um dies zu vermeiden, sollte die Miete unter Vorbehalt gezahlt werden, wenn eine sofortige Minderung nicht möglich ist.

Bei Streitigkeiten über die Berechtigung oder Höhe der Mietminderung kann es zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommen. Hier ist es wichtig, alle Kommunikation mit dem Vermieter, Fotos und andere Beweise sorgfältig zu dokumentieren.

Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Berlin (Az.: II – 67 S 78/24 vom 20.06.2024) bestätigt die Rechtmäßigkeit einer Mietminderung während Baumaßnahmen. Das Gericht stellte fest, dass der Mietzins bis zum Ende der Baumaßnahmen gemindert werden kann, wenn diese die Wohnqualität erheblich beeinträchtigen. Dies unterstreicht die Bedeutung einer genauen Dokumentation der Beeinträchtigungen und ihrer Dauer.

Abschließend ist zu betonen, dass die Durchsetzung einer Mietminderung ein komplexer Prozess sein kann, der Sorgfalt und genaue Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen erfordert. Eine gute Vorbereitung und Dokumentation sind entscheidend für den Erfolg.

zurück


Was kann ich tun, wenn der Vermieter die Mietminderung nicht akzeptiert?

Bei einer Mietminderung, die vom Vermieter nicht akzeptiert wird, stehen dem Mieter verschiedene Handlungsoptionen zur Verfügung. Zunächst ist es ratsam, die Miete unter Vorbehalt zu zahlen. Dies bedeutet, dass der geminderte Betrag gezahlt wird, aber gleichzeitig schriftlich erklärt wird, dass die Zahlung nur vorläufig erfolgt und eine Rückforderung vorbehalten bleibt.

Ein wichtiger Aspekt ist die Dokumentation des Mangels. Der Mieter sollte den Mangel ausführlich beschreiben, fotografieren oder filmen und alle Kommunikation mit dem Vermieter schriftlich festhalten. Diese Beweise können in einem möglichen Rechtsstreit von großer Bedeutung sein.

Wenn der Vermieter trotz ordnungsgemäßer Mängelanzeige untätig bleibt, kann der Mieter eine Frist zur Mängelbeseitigung setzen. Diese sollte angemessen sein und je nach Art des Mangels zwischen wenigen Tagen und mehreren Wochen betragen.

Sollte der Vermieter auch nach Ablauf der Frist nicht reagieren, hat der Mieter die Möglichkeit, den Mangel selbst zu beseitigen und die Kosten vom Vermieter zurückzufordern. Allerdings ist hierbei Vorsicht geboten, da nicht jeder Mangel zur Selbstvornahme berechtigt und die Kosten verhältnismäßig sein müssen.

Eine weitere Option ist die Einschaltung eines Rechtsbeistands. Ein Fachanwalt für Mietrecht kann die Situation einschätzen und gegebenenfalls ein Schreiben an den Vermieter verfassen, das die rechtliche Lage darlegt und zur Mängelbeseitigung auffordert.

In besonders schwerwiegenden Fällen oder wenn alle anderen Mittel ausgeschöpft sind, bleibt dem Mieter die Möglichkeit, gerichtliche Schritte einzuleiten. Dies kann in Form einer Feststellungsklage geschehen, bei der das Gericht über die Berechtigung der Mietminderung entscheidet.

Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Berlin (Az.: II – 67 S 78/24 vom 20.06.2024) bestätigt die Wirkung eines Feststellungsurteils bei Mietminderungen aufgrund von Baumaßnahmen. Das Gericht entschied, dass der Mietzins bis zum Ende der Baumaßnahmen gemindert werden kann, wenn die Beeinträchtigungen fortbestehen. Dies stärkt die Position der Mieter in ähnlichen Fällen.

Es ist wichtig zu betonen, dass eine Mietminderung nur bei erheblichen Mängeln gerechtfertigt ist, die die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung beeinträchtigen. Die Höhe der Minderung muss dabei angemessen sein und sich an der Schwere des Mangels orientieren.

Während des gesamten Prozesses sollte der Mieter stets sachlich und kooperativ bleiben. Eine gütliche Einigung mit dem Vermieter ist oft im Interesse beider Parteien und kann langwierige rechtliche Auseinandersetzungen vermeiden.

zurück


Kann der Vermieter die Mietminderung später anfechten?

Die Anfechtung einer bereits gewährten Mietminderung durch den Vermieter ist grundsätzlich nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Das Recht zur Mietminderung steht dem Mieter bei Mängeln der Mietsache gesetzlich zu und kann nicht einfach im Nachhinein entzogen werden.

Eine Anfechtung kommt nur in Betracht, wenn der Vermieter bei der Zustimmung zur Mietminderung einem Irrtum unterlag oder durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung zur Akzeptanz der Minderung bewegt wurde. Die bloße Tatsache, dass sich der Vermieter später anders entscheidet, reicht für eine Anfechtung nicht aus.

Bei einem Irrtum müsste der Vermieter sich über wesentliche Tatsachen geirrt haben, etwa über das tatsächliche Vorliegen oder den Umfang des Mangels. Ein solcher Irrtum kann vorliegen, wenn der Vermieter aufgrund falscher oder unvollständiger Informationen von einem Mangel ausging, der in Wirklichkeit nicht existierte.

Eine arglistige Täuschung wäre gegeben, wenn der Mieter den Vermieter bewusst über das Vorhandensein oder den Umfang eines Mangels getäuscht hätte. Dies könnte der Fall sein, wenn der Mieter einen Mangel vortäuscht oder dessen Auswirkungen übertreibt, um eine ungerechtfertigte Mietminderung zu erwirken.

Die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen, sobald der Vermieter den Anfechtungsgrund erkennt. Die Frist dafür beträgt in der Regel nur wenige Wochen. Eine verspätete Anfechtung ist unwirksam.

Besonders schwierig wird eine Anfechtung, wenn die Mietminderung bereits durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil festgestellt wurde. In diesem Fall ist eine Anfechtung praktisch ausgeschlossen, da Gerichtsurteile bindende Wirkung haben. Nur in absoluten Ausnahmefällen, etwa bei Vorliegen von Wiederaufnahmegründen, könnte ein rechtskräftiges Urteil noch angefochten werden.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Beweislast für das Vorliegen von Anfechtungsgründen beim Vermieter liegt. Er muss nachweisen, dass die Voraussetzungen für eine Anfechtung erfüllt sind. Dies ist in der Praxis oft schwierig und gelingt nur selten.

Selbst wenn eine Anfechtung erfolgreich wäre, hätte sie nur Wirkung für die Zukunft. Bereits geleistete Mietminderungen müssten vom Mieter nicht zurückgezahlt werden, sofern der Mangel tatsächlich vorlag. Die Anfechtung würde lediglich bewirken, dass ab diesem Zeitpunkt keine weitere Minderung mehr geltend gemacht werden kann.

In der Praxis sind erfolgreiche Anfechtungen von Mietminderungen durch Vermieter äußerst selten. Die Gerichte legen strenge Maßstäbe an, um die Rechte der Mieter zu schützen. Vermieter sollten daher sehr sorgfältig prüfen, ob tatsächlich Anfechtungsgründe vorliegen, bevor sie eine bereits akzeptierte Mietminderung anfechten.

zurück


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Mietminderung: Dies bedeutet, dass der Mieter die Miete reduzieren kann, wenn die Nutzung der Wohnung durch Mängel oder äußere Einflüsse, wie Baulärm, beeinträchtigt wird. Die Höhe der Mietminderung richtet sich nach dem Grad der Beeinträchtigung.
  • Feststellungsurteil: Ein Gerichtsurteil, das verbindlich feststellt, ob ein bestimmtes Rechtsverhältnis besteht oder nicht. In diesem Fall hat das Gericht entschieden, dass eine Mietminderung von 20% rechtmäßig ist.
  • Rechtskraft: Dies bedeutet, dass ein Urteil endgültig ist und nicht mehr angefochten werden kann. Ein rechtskräftiges Urteil bindet die Parteien und muss beachtet werden.
  • Belästigung: Im rechtlichen Kontext bezeichnet dies eine Störung, die die Nutzung der Mietsache erheblich beeinträchtigt, wie etwa Lärm, Schmutz oder andere Auswirkungen von Bauarbeiten.
  • Vorprozess: Ein vorhergehendes Gerichtsverfahren, das bereits zu einem Urteil geführt hat. Im vorliegenden Fall wurde im Vorprozess die Mietminderung festgelegt, die nun bestätigt wurde.
  • Berufung: Ein Rechtsmittel, mit dem eine Partei eine gerichtliche Entscheidung überprüfen lassen kann. Hier hat der Vermieter gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung eingelegt, die jedoch zurückgewiesen wurde.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 535 BGB (Minderung wegen Sachmangels): Dieser Paragraph regelt die Rechte des Mieters bei Mängeln der Mietsache, die deren Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigen. Im vorliegenden Fall stellt der Baulärm einen solchen Mangel dar, da er die ungestörte Nutzung der Wohnung erheblich einschränkt. Die Mietminderung ist die gesetzlich vorgesehene Konsequenz.
  • § 536 BGB (Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln): Dieser Paragraph konkretisiert das Recht zur Mietminderung und legt fest, dass die Miete in einem angemessenen Verhältnis zum Grad der Beeinträchtigung gemindert werden kann. Die Höhe der Minderung richtet sich nach den individuellen Umständen des Einzelfalls, wie Art und Dauer der Bauarbeiten sowie deren Auswirkungen auf die Wohnqualität.
  • § 322 ZPO (Feststellungsklage): Die Feststellungsklage dient dazu, das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses gerichtlich klären zu lassen. Im vorliegenden Fall wurde im Vorprozess durch Feststellungsurteil die Höhe der Mietminderung (20%) bis zum Ende der Baumaßnahmen rechtskräftig festgestellt.
  • § 325 ZPO (Rechtskraft von Urteilen): Rechtskräftige Urteile sind für die Parteien bindend und können nicht mehr in einem neuen Verfahren angefochten werden. Im vorliegenden Fall bestätigte das Landgericht die Rechtskraft des vorherigen Feststellungsurteils und wies die Berufung des Vermieters zurück.
  • § 97 Abs. 1 ZPO (Kostenentscheidung): Diese Vorschrift regelt die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits. Im vorliegenden Fall trägt der Vermieter die Kosten des Berufungsverfahrens, da seine Berufung erfolglos blieb.

Das vorliegende Urteil

Gerichtliche Feststellungen sollte man nicht ignorieren!

LG Berlin II – Az.: 67 S 78/24 – Beschluss vom 20.06.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

 

Die Berufung der Beklagten gegen das am 1. Februar 2024 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte wird auf deren Kosten nach einem Wert von bis 4.000,00 EUR zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO aus den Gründen des Hinweisbeschlusses als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Dagegen vermag auch die weitere Stellungnahme der Beklagten vom 5. Juni 2024 nichts zu erinnern. Der Rechtskraftumfang des im Vorprozess ergangenen Feststellungsurteil ist davon bestimmt, dass das Amtsgericht unabhängig von dem tatsächlichen Umfang etwaiger Belästigungen bis zu dem Ende der Baumaßnahmen auf dem Nachbargrundstück eine pauschalierte Minderung in Höhe von 20% bindend festgestellt hat. Darauf hatte die Kammer bereits hingewiesen. Auf erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingetretene Änderungen der Sach- und Rechtslage, die für den Rechtskraftumfang bei zeitlich unbestimmter Tenorierung allerdings erheblich sein können (vgl. etwa Kammer, Beschluss vom 25. April 2024 – 67 S 27/24), kam es davon ausgehend nicht an. Ein Feststellungsinteresse für die im ersten Rechtszug für erledigt erklärte Klage bestand aus den Gründen des Hinweisbeschlusses und der richterlichen Verfügung vom 29. Mai 2024.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Wertfestsetzung folgt aus den §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 41 Abs. 5 GKG, § 3 ZPO


Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Mietrecht & WEG-Recht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Mietrecht und Wohneigentumsrecht. Vom Mietvertrag über Mietminderung bis hin zur Mietvertragskündigung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Mietrecht

Urteile aus dem Mietrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!