LG Berlin – Az.: 63 S 86/16 – Urteil vom 25.10.2016
Die Berufung der Beklagten gegen das am 9. Februar 2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg – 15 C 151/15 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestands gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
Das Amtsgericht hat die Beklagte zu Recht gemäß §§ 723 Abs. 1 Satz 1, 730 Abs. 1 BGB zur Zustimmung des gemeinsamen Mietverhältnisses der Parteien verurteilt. Die infolge der gemeinsamen Anmietung der Wohnung formlos entstandene Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist durch Auszug des Klägers beendet worden. Dieser hat im Rahmen deren Abwicklung einen Anspruch auf Beendigung des gemeinsam eingegangenen Mietverhältnisses.
Der Einwand der Beklagten, der Kläger habe mit Schreiben vom 6. November 2014 lediglich eine Entlassung begehrt, die mit dem Entwurf des Nachtrags zum Mietvertrag vom 4. Dezember 2014 auch angeboten worden sei, trägt nicht. Denn die Unterzeichnung der vorgelegten Nachtragsvereinbarung wäre für den Kläger mit einem Verlust des Anspruchs auf Rückzahlung der Kaution verbunden. Dieser Anspruch steht bei der Beendigung eines gemeinsamen Mietverhältnisses allen Mietern gemeinsam als Gläubiger zur gesamten Hand zu (KG, Urteil vom 2. Februar 2012 – 8 U 193/11, GE 2012, 688; Schmidt-Futterer-Blank, § 551 BGB, Rn 103). Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass der Kläger einseitig zugunsten der Beklagten auf die Kaution verzichten wollte. Dies wäre indes der Fall gewesen, wenn die Kaution ohne Vorbehalt für das mit der Beklagten fortgesetzte Mietverhältnis einfach bestehen bleibt. Im Falle dessen Beendigung gebührte der Kautionsrückzahlungsanspruch dann der Beklagten als alleinige Mieterin, ohne dass es darauf ankommt, woher die Kaution wirtschaftlich stammt (LG Berlin, Urteil vom 20. Juli 2010 – 63 S 632/09, GE 2011, 266). Im Übrigen war dies in der Nachtragsvereinbarung auch ausdrücklich vorgesehen. Es kann dahinstehen, ob die Weigerung des Klägers, der Nachtragsvereinbarung zuzustimmen, als treuwidrig anzusehen wäre, wenn die Beklagte ihm einen wirtschaftlichen Ausgleich in Höhe der Hälfte angeboten hätte. Denn ein solches Angebot ist nicht erfolgt.
Der Kläger war auch aufgrund seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen weiterhin bei der Beklagten in der streitgegenständlichen Wohnung lebenden Kindern nicht gehalten, das gemeinsame Mietverhältnis für die Zukunft aufrechtzuerhalten. Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Kläger nach seinem Auszug in erster Linie barunterhaltspflichtig ist und sich aus seiner Pflicht zur elterlichen Sorge nicht das Gebot ergibt, für eine Unterbringung seiner Kinder gerade in der streitgegenständlichen Wohnung zu sorgen. Es ist nicht ersichtlich, dass sie bei einer Beendigung des gemeinsamen Mietverhältnisses schlechterdings obdachlos werden, weil die Anmietung einer Ersatzwohnung durch die Beklagte, ggf. mit öffentlicher Hilfe, von vornherein aussichtslos ist.
Der Anspruch des Klägers verstößt auch aus anderen Gründen nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Er muss sich in diesem Zusammenhang nicht auf einen internen Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB verweisen lassen. Denn dieser stellt für die Haftung des Klägers im Außenverhältnis keinen angemessenen Ausgleich dar, weil er sich infolge der von der Beklagten nach eigenen Angaben betriebenen Privatinsolvenz nicht durchsetzen lassen wird.
Die Geltendmachung des Anspruchs auf Zustimmung zur Kündigung erscheint auch nicht unter dem Gesichtspunkt rechtsmissbräuchlich, dass der Kläger im Falle einer jetzigen Beendigung des Mietverhältnisses mit seinem Kautionsrückzahlungsanspruch teilweise ausfallen könnte. Hierfür sind keine konkreten Anhaltspunkte erkennbar. Die Miete wird regelmäßig vom Jobcenter übernommen. Schönheitsreparaturen sind angesichts der Dauer des Mietverhältnisses zzt. nicht fällig. Die Betriebskostenabrechnungen weisen offenbar Guthaben aus. Schäden in der Wohnung, für die der Kläger haften würde, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen würden derartige Ansprüche des Vermieters eine Haftung für künftige Forderungen infolge von etwaigen Mietausfällen oder Schäden nicht entfallen lassen und gegebenenfalls auch einen Anspruch auf Wiederauffüllung der Kaution begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.