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Ein Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main zur Rückermächtigung von Eigentümern

In einem aktuellen Rechtsstreit hat das Landgericht Frankfurt/Main in einem Urteil vom 30.03.2023 über die Zulässigkeit einer Rückermächtigung von Eigentümern entschieden. Die Kläger hatten gegen den Beschluss einer Versammlung geklagt, bei dem zwei Eigentümer zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen sie ermächtigt wurden. Das Landgericht wies die Berufung der Kläger gegen das vorherige Urteil des Amtsgerichts Friedberg zurück. Im Folgenden werden die Begründung und die rechtlichen Grundlagen des Urteils näher erläutert.

Direkt zum Urteil Az.: 2-13 S 14/22 springen.

Rechtliche Grundlagen der Rückermächtigung

Die Gemeinschaft von Wohnungseigentümern kann auf Grundlage eines Beschlusses einen Eigentümer ermächtigen, Ansprüche bezüglich des gemeinschaftlichen Eigentums geltend zu machen. Dies betrifft insbesondere Ansprüche auf Beseitigung oder Unterlassung von Beeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums. Die entsprechende Ermächtigung ermöglicht es dem Eigentümer, den Anspruch nach den Grundsätzen der gewillkürten Prozessstandschaft durchzusetzen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Ermächtigte ein eigenes schutzwürdiges Interesse haben muss.

Klage der Kläger gegen die Rückermächtigung

Die Kläger argumentierten, dass die Rückermächtigung nichtig sei, da sie nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) nicht mehr zulässig sei. Sie bezogen sich dabei auf den gesetzgeberischen Willen, gerichtliche Streitigkeiten um die Einhaltung von binnenrechtlichen Regelungen zu vermeiden. Das Gericht teilte diese Auffassung nicht und stellte fest, dass eine Rückermächtigung grundsätzlich möglich ist, sofern ein schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten besteht.

Übertragung von Ansprüchen auf einzelne Eigentümer

Das Gericht betonte, dass es aus Gründen der Prozessökonomie und zur Vermeidung weiterer gerichtlicher Auseinandersetzungen zwischen den Eigentümern und der Gemeinschaft zulässig ist, Ansprüche auf einzelne Eigentümer zu übertragen. Dies ermöglicht es dem ermächtigten Eigentümer, die gerichtliche Störungsabwehr im Einvernehmen mit der Gemeinschaft durchzuführen. Eine solche Übertragung dient dem Ziel, die Ansprüche bezüglich des gemeinschaftlichen Eigentums zu bündeln und eine effiziente Klärung der Streitigkeiten zu ermöglichen.

Wirkung des Urteils und Streitwert

Das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufungskosten müssen die Kläger tragen. Der Streitwert für die erste und zweite Instanz wurde auf bis zu 7.000 Euro festgesetzt.

Das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main bestätigt die Zulässigkeit einer Rückermächtigung von Eigentümern zur Geltendmachung von Ansprüchen bezüglich des gemeinschaftlichen Eigentums. Es verdeutlicht, dass eine solche Ermächtigung im Rahmen der gewillkürten Prozessstandschaft möglich ist, sofern ein schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten besteht. Die Übertragung von Ansprüchen auf einzelne Eigentümer ermöglicht es, gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden und eine effiziente Klärung der Streitigkeiten zu gewährleisten. Das Urteil bietet damit eine wichtige Orientierung im Mietrecht und stärkt die Rechte von Wohnungseigentümern bei der Durchsetzung von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem gemeinschaftlichen Eigentum. […]


Das vorliegende Urteil

LG Frankfurt/Main – Az.: 2-13 S 14/22 – Urteil vom 30.03.2023

In dem Rechtsstreit hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2023 für Recht erkannt:

Die Berufung der Kläger gegen das am 16.02.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Friedberg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für die erste und zweite Instanz wird auf bis zu € 7.000,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen den Beschluss der Versammlung vom 05.10.2021, mit dem die Gemeinschaft zwei Eigentümer zur Geltendmachung der Ansprüche in dem bereits anhängigen Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Friedberg zu Az. 2 C 482/21 (23) rückermächtigt hat. In diesem Rechtsstreit haben die nun ermächtigten Eigentümer die hiesigen Kläger auf „Rückbau“ von Änderungen am gemeinschaftlichen Eigentum in Anspruch genommen. Bei der Abstimmung wurden die Kläger von der Stimmabgabe ausgeschlossen.

Die Kläger sind der Ansicht, der Beschluss sei nichtig, da eine Rückermächtigung bei Neufällen (Klageerhebung nach Inkrafttreten des WEMoG) nicht mehr in Betracht komme. Der gesetzgeberische Wille ziele darauf ab, gerichtliche Streitigkeiten von Eigentümern um die Einhaltung von binnenrechtlichen Regelungen zu verunmöglichen. Zudem käme kein Anspruch der Gemeinschaft auf Rückbau, sondern nur auf Duldung (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG) in Betracht, der einem Abtretungsverbot unterläge, weswegen die Gemeinschaft einem Eigentümer allenfalls die Befugnis habe erteilen können, die Ansprüche im Namen der Gemeinschaft geltend zu machen. Hier hätten die Kläger im Parallelverfahren die Ansprüche aber im eigenen Namen als eigene Ansprüche geltend gemacht.

Der Beschluss sei jedenfalls wegen des Stimmrechtsausschlusses der Kläger ungültig. Die Regelung des § 25 Abs. 4 WEG gelte nicht bei bereits begonnenen Rechtsstreiten. Das Amtsgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen (veröffentlicht u.a. in ZMR 2022, 413). Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit der diese ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgen und die Ungültigerklärung bzw. Nichtigkeitsfeststellung des Beschlusses zu TOP 14 der Eigentümerversammlung vom 05.10.2021 begehren. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Berufung und verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die angegriffene Entscheidung verwiesen werden kann.

Der Beschluss zu TOP 14 der Wohnungseigentümerversammlung vom 05.10.2021 ist weder anfechtbar noch nichtig, wobei nach der neueren Rechtsprechung des BGH – wie bisher – bei fristgemäßer Anfechtung eine Unterscheidung im Hinblick auf die Rechtsfolgen nicht erforderlich ist (BGH, Urt. v. 13.01.2023 – V ZR 43/22).

1. Der Beschluss unter TOP 14 der Versammlung vom 05.10.2021 ist nicht mangels Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümerversammlung nichtig. § 9a Abs. 2 WEG steht der Beschlussfassung über die Ermächtigung eines Eigentümers zur Störungsabwehr bezüglich des Gemeinschaftseigentums nicht entgegen.

Nach § 9a Abs. 2 WEG übt allerdings die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte aus. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Prozessstandschaft des Verbandes in Bezug auf Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer (vgl. BeckOK BGB/Hügel, 65. Ed. 1.2.2023, WEG § 9a Rn. 21).

Die Gemeinschaft kann jedoch nach allgemeiner Auffassung auf Grundlage eines Beschlusses der Wohnungseigentümer einen Wohnungseigentümer ermächtigen, einen aus dem Gemeinschaftseigentum folgenden Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung einer Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums geltend zu machen (vgl. etwa Bärmann/Dötsch § 20 Rn. 297; 407; BeckOK WEG/Elzer, 51. Ed. 1.1.2023, WEG § 20 Rn. 161; BeckOK WEG/Müller, 51. Ed. 1.1.2023, WEG § 9a Rn. 28; Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 3 Rn. 148; Hogenschurz, NZM 2022, 729, 734; Burgmair ZWE 2022, 341, 345; Häublein ZWE 2020, 364 (365)). Die Kammer teilt diese Auffassung, die dazu führt, dass aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung ein Eigentümer in die Lage versetzt wird, nach den Grundsätzen der gewillkürten Prozessstandschaft einen Entstörungsanspruch bezüglich des Gemeinschaftseigentums geltend zu machen.

Es handelt sich insoweit zunächst um eine Rückermächtigung an den Wohnungseigentümer als Anspruchsinhaber (vgl. BeckOGK/Falkner, 1.6.2022, WEG § 9a Rn. 164), soweit es um den Anspruch aus § 1004 BGB geht, welcher dem Wohnungseigentümer als Eigentümer zusteht. Wie in dem vergleichbaren Fall der Rückermächtigung des Insolvenzschuldners zur Anspruchsgeltendmachung (vgl. dazu BGH, Urt. v. 29.05.1961 – VII ZR 46/60, NJW 1961, 1528) sind die Grundsätze der gewillkürten Prozessstandschaft entsprechend heranzuziehen.

Soweit es den der GdWE zustehenden Anspruch aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG gegen den Wohnungseigentümer auf Einhaltung des Binnenrechts betrifft, wird durch die Ermächtigung zugleich eine gewillkürte Prozessstandschaft des Wohnungseigentümers für die Gemeinschaft begründet (Burgmair ZWE 2022, 341 (346)). Diese ist in den Grenzen der gewillkürten Prozessstandschaft zulässig, insbesondere muss ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten bestehen (zur Zulässigkeit zum alten Recht BGH NZM 2016, 363 Rn. 4; BGH ZWE 2014, 25 Rn. 9).

Gleiches gilt, soweit die Gemeinschaft den Eigentümer mit der Ermächtigung in die Lage versetzt, die ihr im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft zur Ausübung übertragenen Ansprüche der übrigen Wohnungseigentümer aus § 1004 BGB geltend zu machen. Zwar berechtigt im Grundsatz eine Prozessstandschaft nicht zur Weiterübertragung (BGH NJW 1998, 3205 (3206)), da mit der Prozessstandschaft lediglich ein streng zweckgebundener Forderungsausschnitt auf den Prozessstandschaft übertragen wird, der von dem Einziehungszweck abweichende Verfügungen – beispielsweise eine Übertragung – grundsätzlich nicht zulässt (BGH aaO). Diese Problematik stellt sich hier aber nicht. Dem Wohnungseigentümer wird durch die Ermächtigung lediglich die Durchsetzung des Anspruchs übertragen, eine abweichende Verfügung liegt hierin nicht. Im Übrigen kann das mit § 9a WEG bezweckten Ziel, die Ansprüche bezüglich des gemeinschaftlichen Eigentums bei der Gemeinschaft zu bündeln, nur erreicht werden, wenn diese auch bei der Prozessstandschaft insgesamt auf den Ermächtigten übertragen werden. Ein Auseinanderfallen der Anspruchsinhaberschaft ist insoweit, wie bereits unter der Geltung des alten Rechts (vgl. BGH NJW 2019, 1216), unter allen Umständen zu vermeiden.

In den Fällen der Störung des gemeinschaftlichen Eigentums liegt auch eine Konstellation vor, in der im Regelfall ein schutzwürdiges Interesse der einzelnen Eigentümer besteht. Das für die Zulässigkeit einer Klage in gewillkürter Prozessstandschaft erforderliche schutzwürdige Interesse des Wohnungseigentümers ergibt sich regelmäßig schon aus seinem Miteigentum (vgl. BeckOGK/Falkner, 1.6.2022, WEG § 9a Rn. 164; Emmerich, ZWE 2021, 193, 200). Für die Rückermächtigung des Insolvenzschuldners hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass das eigene schutzwürdige Interesse des Prozessstandschafters regelmäßig schon aus der Tatsache folgt, dass er der Träger des materiellen Rechts selbst ist (vgl. BGH, Urt. v. 19.03.1987 – III ZR 2/86, NJW 1987, 2018).

Soweit die Kläger die Ansicht vertreten, der Gesetzgeber habe eine Befugnis der Gemeinschaft zur Übertragung eigener Pflichten auf Dritte nicht schaffen wollen und dem „streitlustigen“ Eigentümer bliebe nur die Wahl, im Wege der Beschlussersetzungsklage den Verband zu zwingen, gegen den angeblich gegen Binnenrecht verstoßenden Eigentümer vorzugehen, kann dem nicht gefolgt werden. Der Gesetzgeber hat die seit 2007 anerkannte Rückermächtigung mit der Regelung des § 9a Abs. 2 WEG nicht ausgeschlossen. Ein entsprechender Wille des Gesetzgebers ergibt sich weder aus § 9a Abs. 2 WEG noch aus der Begründung zum Gesetzentwurf des WEMoG (BT-Drs. 19/18791, S. 44 f.; vgl. Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 3 Rn. 148). Auch der von den Klägern zitierten Begründung zu § 9b Abs. 2 WEG (BT-Drs. 19/18791, S. 49) lässt sich ein dahingehender Wille des Gesetzgebers nicht entnehmen. Dort ist festgehalten, dass einzelne Wohnungseigentümer, die nicht die Verwalterpflichten treffen, zum Schutz der Minderheit nicht zu Vertretern der Gemeinschaft gekürt werden können. Bei der Geltendmachung von Binnenansprüchen durch einzelne Eigentümer bedarf es aber anders als bei der Vertretung der Gemeinschaft keines Minderheitenschutzes. Es handelt sich insoweit auch um keinen Fall der Vertretung des Verbandes durch einzelne Eigentümer, was in der Tat der Beschlussfassung entzogen ist (dazu Kammer, Urteil vom 16.02.2023 – 2-13 S 79/22, BeckRS 2023, 2255). Vielmehr macht der Kläger bei der gewillkürten Prozessstandschaft einen fremden Anspruch im eigenen Namen geltend. Daher begegnet es, anders als die Berufung meint, auch keinen Bedenken, dass die Kläger im Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Friedberg zu Az. 2 C 482/21 (23) gegen den hiesigen Kläger die Ansprüche im eigenen Namen geltend machen. Bei der gewillkürten Prozessstandschaft macht ein Dritter ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend (vgl. BeckOK ZPO/Hübsch, 47. Ed. 1.1.2023, ZPO § 51 Rn. 46).

Zur Vermeidung weiterer gerichtlicher Auseinandersetzungen zwischen den Eigentümern und der Gemeinschaft ist es auch aus Gründen der Prozessökonomie zulässig, die Ansprüche auf einzelne Eigentümer zu übertragen (vgl. Bärmann/Suilmann, 15. Aufl. 2023, WEG § 9a Rn. 68; Häublein, ZWE 2020, 401, 407). Jede andere Auffassung würde den Kläger zwingen, im Wege der Beschlussersetzungsklage den Verband zur Durchsetzung einer Störungsbeseitigungsklage zu zwingen, wobei ein Urteil in diesem Verfahren erst bei Rechtskraft Wirkungen entfaltete und den Verband zum Handeln zwänge. Angesichts der durchschnittlichen Dauer von Gerichtsverfahren dürften viele Beseitigungsansprüche während des Verfahrens über die Beschlussersetzung bereits verjähren. Auch in der Sache ist kein Grund dagegen ersichtlich, dass die Gemeinschaft die gerichtliche Störungsabwehr, wenn dies mit dem Willen und im Einvernehmen des zu Ermächtigenden geschieht, auf einen Eigentümer überträgt, der sich etwa besonders gestört fühlt und daher – vielleicht anders als die Mehrheit – die Rechtsverfolgung übernehmen möchte. Ob hierauf ggf. sogar ein Anspruch besteht, wenn die Gemeinschaft die Störung nicht unterbindet und – bei baulichen Veränderungen den derzeitigen Zustand auch nicht legalisiert (dazu Kammer NJW 2021, 1105) – kann dahinstehen.

Soweit die Kläger zur Begründung ihrer abweichenden Ansicht auf das Urteil der Kammer vom 28.01.2021 (2-13 S 155/19, NJW 2021, 643 ff.) verweisen, hat die Kammer dort einen Fall entschieden, in dem – anders als in dem vorliegenden Fall – keine Rückermächtigung vorlag. Im Übrigen hat die Kammer in dem Urteil ausgeführt, dass eine Rückermächtigung des klagenden Eigentümers zur Geltendmachung der Ansprüche möglich wäre (vgl. NJW 2021, 643, 644, Rn. 15).

Soweit die Kläger insoweit die Ansicht vertreten, sie könnten von der Gemeinschaft verlangen, dass diese gemäß § 18 Abs. 2 WEG ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung erfüllt, ist dies zwar zutreffend. Wenn aber die Mehrheit kein Interesse an der Durchsetzung von Unterlassung- und Beseitigungsansprüchen hat, kommt eine Übertragung auf einzelne Eigentümer in Betracht (vgl. Jennißen/Abramenko, WEG, 7. Aufl. 2022, § 9a Rn. 60). Soweit die Kläger meinen, im Extremfall könnten die von einem ermächtigten Eigentümer verklagten Eigentümer nicht einmal ihre Kostenerstattungsansprüche durchsetzen, steht dies der Möglichkeit der Ermächtigung nicht generell entgegen. Allenfalls kann im Einzelfall bei Ermächtigung eines vermögenslosen Klägers ein Missbrauch der gewillkürten Prozessstandschaft vorliegen (vgl. BGH, Urt. v. 19.03.1987 – III ZR 2/86, NJW 1987, 2018; BeckOK ZPO/Hübsch, 47. Ed. 1.1.2023, ZPO § 51 Rn. 57). Falls diese Gefahr besteht, mag dies gegen die Ordnungsgemäßheit der Rückermächtigung im Einzelfall sprechen, steht der Beschlusskompetenz aber, anders als die Kläger meinen, nicht entgegen.

Ohne Erfolg wenden die Kläger hiergegen ein, der Ausschluss der gewillkürten Prozessstandschaft sei auch das einzig richtige Ergebnis, da ein Vergleich in dem Rechtsstreit zwischen den Eigentümern nicht die Gemeinschaft binden könnte und ein Urteil nur zwischen den Parteien wirken würde. Das im Rechtsstreit des Prozessstandschafters ergangene Urteil wirkt für und gegen den Rechtsinhaber (vgl. Zöller/Althammer, ZPO, 34. Aufl. 2022, Vor. §§ 50-58, Rn. 51). Der Rechtsinhaber ist nach h.M. auch an einen Prozessvergleich gebunden (vgl. Zöller/Althammer, ZPO, 34. Aufl. 2022, Vor. §§ 50-58, Rn. 51). Im vorliegenden Fall ergibt sich die Bindung der Kläger, die aufgrund der Rückermächtigung ihre eigenen Ansprüche geltend machen, bereits aus ihrer Stellung als Partei des vor dem Amtsgericht Friedberg (Az. 2 C 482/21 (23)) über den Rückbau geführten Rechtsstreits. Der weitere Wohnungseigentümer wird über die Gemeinschaft gebunden. Die Bindung der Gemeinschaft folgt aus der gewillkürten Prozessstandschaft und die Bindung des weiteren Wohnungseigentümers aus der gesetzlichen Prozessstandschaft der Gemeinschaft.

Eine konkrete Benachteiligung der Kläger liegt nicht vor, so dass dahinstehen kann, ob diese überhaupt bei der Beschlussanfechtung oder nicht vielmehr später im Klageverfahren als Einwand gegen die Zulässigkeit der gewillkürten Prozessstandschaft zu prüfen wäre.

Soweit die Kläger weiter vortragen, die Eigentümer …. hätten die Ansprüche als eigene Ansprüche geltend gemacht, steht dies zwar mit der Rück- bzw. Drittermächtigung durch die Gemeinschaft nicht in Einklang. Dies betrifft aber nicht die Beschlusskompetenz der Gemeinschaft, sondern die Umsetzung des Beschlusses durch die ermächtigten Eigentümer.

2. Als Anfechtungsgrund haben die Kläger innerhalb der Anfechtungsfrist nur geltend gemacht, dass die Kläger zu Unrecht vom Stimmrecht ausgeschlossen worden sind. Der Beschluss ist jedoch formell ordnungsgemäß zustande gekommen.

Die Kläger waren gemäß § 25 Abs. 4 Alt. 2 WEG nicht stimmberechtigt. Nach der Regelung ist ein Eigentümer nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Einleitung eines Rechtsstreits gegen ihn betrifft. Gemeint ist ein Rechtsstreit der Eigentümergemeinschaft oder – in Ausnahmefällen – der anderen Eigentümer (vgl. Jennißen/Schultzky, WEG, 7. Aufl. 2022, § 25 Rn. 127). Erfasst werden alle Beschlüsse, die verfahrensbezogene Maßnahmen betreffen, wie die Einleitung eines Rechtsstreits, die Art und Weise der Prozessführung und die verfahrensrechtliche Beendigung des Rechtsstreits (BGH NZM 2014, 275).

Damit ist in sachlicher Hinsicht der Stimmrechtsausschluss gegeben, denn die Rückermächtigung diente der Vorbereitung eines Rechtsstreits mit dem Kläger, bei welchem auch die Ansprüche der Gemeinschaft durchgesetzt werden sollen. Insoweit ist die Sachlage vergleichbar mit dem bisherigen Vergemeinschaftungsbeschluss, bei dem ebenfalls ein Stimmrechtsausschluss des vermeintlichen Störers anerkannt war (vgl. Bärmann/Pick/Emmerich, 20. Aufl. 2020, WEG § 25 Rn. 56).

Offen bleiben kann, ob die Regelung des § 25 Abs. 4 Alt. 2 WEG von ihrem Wortlaut auch die hier einschlägige Konstellation erfasst, dass die Klage nicht durch die GdWE erhoben werden soll – dann bestünde an dem Stimmrechtsausschluss kein Zweifel – sondern ein Eigentümer zur Prozessführung rückermächtigt werden soll. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Norm im Hinblick auf Prozessrechtsverhältnisse weit auszulegen und erfasst alle Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Eigentümer und dem Verband (BGH NZM 2014, 277 Rn. 14 ff.). Daher ist durchaus denkbar, dass § 25 Abs. 4 WEG einschlägig ist, wenn – wie hier – ein Eigentümer einen Anspruch durchsetzen soll, welcher der Gemeinschaft zusteht (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG) oder von ihr durchzusetzen ist (§ 9a Abs. 2 WEG).

Sollte diese Konstellation vom Wortlaut nicht mehr erfasst sein, liegen die Voraussetzungen der analogen Anwendung des § 25 Abs. 4 Alt. 2 WEG vor. Zwar ist insoweit mit der analogen Anwendung Zurückhaltung geboten, da das Stimmrecht zu dem Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte gehört, so dass alleine ein Interessenkonflikt nicht genügt (BGH NZM 2017, 418 Rn. 17; LG München I ZMR 2023, 144 Rn. 19). Dies schließt aber nach der Rechtsprechung des BGH eine analoge/erweiternde Anwendung in Fällen nicht aus, in denen der Stimmrechtsausschluss bei einer eng am Wortlaut ausgerichteten Auslegung die ihm zugedachte Wirkung ganz oder teilweise verlöre (BGH ZWE 2017, 418 Rn. 17; NZM 2014, 275 Rn. 10 ff.).

Soweit die Regelung die Klage eines rückermächtigten Eigentümers im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft nicht erfasste, läge eine planwidrige Regelungslücke vor, die durch eine entsprechende Anwendung der Norm zu schließen ist. Zweck des in § 25 Abs. 4 WEG geregelten Stimmverbots ist es zu verhindern, dass der Prozessgegner auf das Ob und Wie einer gegen ihn gerichteten Prozessführung Einfluss nehmen kann; bei einer Mitwirkung des beklagten Wohnungseigentümers an der auf das Verfahren bezogenen Willensbildung auch auf Klägerseite bestünde die naheliegende Gefahr, dass eine sachgerechte Klärung der zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Streitgegenstände erschwert oder gar verhindert würde (vgl. BGH, Urt. v. 06.12.2013 – V ZR 85/13, ZWE 2014, 176, 177, Rn. 11). Diese Gefahr besteht jedoch unabhängig davon, ob die Eigentümergemeinschaft selbst klagt oder die Eigentümergemeinschaft einen Wohneigentümer rückermächtigt. In beiden Fällen besteht die Gefahr, dass der mit dem Anspruch konfrontierte Störer Einfluss auf die Abstimmung nimmt und so die sachgerechte gerichtliche Prüfung des Anspruchs unterbleibt. Insofern ist abstrakt auch nicht ausgeschlossen, dass die Gemeinschaft einen Schaden dadurch erleidet, dass der Anspruch nicht durchgesetzt wird. Dies rechtfertigt es, selbst für den Fall, dass die Rückermächtigung nicht in den Anwendungsbereich des Wortlauts des § 25 Abs. 4 S. 2 WEG fallen sollte, die Norm entsprechend anzuwenden.

Unerheblich ist, dass die Beseitigungsklage im Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits erhoben worden war. Zum einen kann der Beschluss über die Einleitung des Rechtsstreits auch nachträglich gefasst und damit die Einleitung genehmigt werden. Zum anderen sind mit der Klage nach dem Vortrag der Kläger vermeintliche eigene Ansprüche der Kläger im Parallelverfahren geltend gemacht, so dass eine Einleitung des Rechtstreits durch die Gemeinschaft – bzw. im hier vorliegenden Fall durch die von der Gemeinschaft ermächtigten Eigentümer – im Sinne der Norm im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht vorlag.

Soweit gegen den Beschluss noch angeführt wird, dass mit dem Vorgehen der Eigentümer … eine Klageerhebung erreicht wird, obwohl die Gemeinschaft keinen Beschluss über die Beseitigung bzw. Unterlassung baulicher Maßnahmen getroffen hat, so führt dies nicht zum Erfolg der Klage. Die Willensbildung der Gemeinschaft wird nicht umgangen. Die Gemeinschaft hat beschlossen, auf welchem Wege – nämlich durch die Rückermächtigung – sie eine vermeintliche Störung beseitigen möchte. Dies liegt im Rahmen ihres weiten Ermessens (vgl. BeckOGK/Falkner, 1.6.2022, WEG § 9a Rn. 167), das konkrete Ermessensfehler vorhanden sind, ist innerhalb der Klagebegründungsfrist nicht geltend gemacht worden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war zuzulassen, da sich die vorliegende Konstellation in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellt und eine Leitentscheidung durch den Bundesgerichtshof erfordert.

4. Der Streitwert für den Rechtsstreit war nach § 49 GKG auf bis zu € 7.000,00 festzusetzen. Das Interesse der Kläger an der Anfechtung des Beschlusses über die Rückermächtigung beläuft sich nicht darauf, keine Rückbaumaßnahmen vornehmen zu müssen, sondern zunächst nur darauf, nicht auf Rückbau gerichtlich in Anspruch genommen zu werden. Maßgeblich sind daher nicht Kosten des Rückbaus, sondern die Kosten der gerichtlichen Inanspruchnahme, die sich bei einem Streitwert von € 25.000,00 auf ca. € 6.500,00 belaufen; dies ist zugleich das Gesamtinteresse, da die GdWE durch die Ermächtigung keine entsprechenden Prozesskosten hat. Für die erste Instanz macht die Kammer von der Möglichkeit des § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG Gebrauch.

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