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WEG – Stellplätze im Gemeinschaftseigentum

Jeder Miteigentümer darf sie mitbenutzen

LG Hamburg – Az.: 318 S 25/19 – Urteil vom 15.07.2020

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 12.02.2019, Az. 303c C 14/18, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Beschluss: Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über Eigentums- und Nutzungsrechte an einer Stellplatzanlage.

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat die Beklagte mit seinem am 12.02.2019 verkündeten Urteil unter Abweisung der gegen den Kläger zu 2) gerichteten Widerklage verurteilt, es zu unterlassen, die Kläger von der Nutzung der auf dem Grundstück E. Chaussee …, … H., vorhandenen Stellplatzanlage auszuschließen und die Stellplätze an die Kläger sowie den weiteren Miteigentümer R. durch Einräumung von Mitbesitz herauszugeben. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Unterlassungsanspruch der Kläger aus § 1004 Abs. 1, 5 BGB i.V.m. § 13 Abs. 1 WEG folge. Dieser setze voraus, dass das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt werde. Dies sei hier der Fall. Eine Eigentumsbeeinträchtigung sei auch gegeben, wenn und solange jemand die Sachherrschaft des Eigentümers dadurch verkürze, dass er irgendeine Einwirkung des letzteren auf die ihm gehörende Sache be- oder verhindere. Diese Voraussetzung sei erfüllt, weil die Beklagte dem Kläger mit Anwaltsschreiben vom 11.06.2018 ausdrücklich den Mitgebrauch des Stellplatzes untersagt habe. Der Anspruch auf Herausgabe folge aus § 5 BGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 S. 1 WEG. § 5 BGB verschaffe den übrigen Miteigentümern einen Anspruch auf Herausgabe und Einräumung von Mitbesitz auch gegenüber einem Eigentümer, der von Gemeinschaftseigentum widerrechtlich Gebrauch mache, indem er es etwa für sich vereinnahme. Die Stellplatzanlage stehe im Gemeinschaftseigentum. Sie gehöre zu den Einrichtungen i.S.v. § 10 der Teilungserklärung. Nach der Teilungserklärung sei weder Sondereigentum noch ein Sondernutzungsrecht an den Stellplätzen begründet worden. Ohne anderweitige Vereinbarung verbleibe es mithin bei dem Grundsatz, dass neu geschaffene Räume oder Flächen im Gemeinschaftseigentum stehen. Die Stellplatzanlage könne auch nicht Gegenstand besonderer Rechte sein. Gemäß § 94 Abs. 1 BGB gehörten zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude. Ob Sachen mit dem Grund und Boden fest verbunden seien, sei nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen. Eine feste Verbindung liege vor, wenn entweder eine physische Zerstörung oder starke Beschädigung des abzulösenden Teils nur unter Aufwendung unverhältnismäßiger Mühe und Kosten möglich wäre. Nach diesen Maßstäben sei auch die Stellplatzanlage zu beurteilen, die zudem eigens für die Örtlichkeit geschaffen worden sei, an der sie aufgebaut worden sei. Auch die Begründung einer schuldrechtlichen Vereinbarung komme nicht in Betracht. Dafür, dass eine entsprechende Vereinbarung vorliege, habe die Beklagte schon nichts Hinreichendes vorgetragen. Der Abschluss des Mietvertrages zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien sei ein deutliches Indiz gegen eine derartige Vereinbarung. Denn üblicherweise würden Sondernutzungsrechte eingeräumt, weil der Sondernutzungsberechtigte im Gegenzug Leistungen an die Gemeinschaft erbringe. Im Übrigen sei eine Vereinbarung dann, wenn (was hier der Fall sei) eine entsprechende Eintragung im Grundbuch fehle, als schuldrechtlicher Vertrag gegen Sonderrechtsnachfolger eines Wohnungseigentümers unwirksam. Schließlich scheide auch eine Sondernutzungseinräumung zugunsten der Beklagten durch jahre- oder gar jahrzehntelange Übung aus. Auf einen Vertrauenstatbestand könne sich die Beklagte nicht berufen. Wenn bereits die einseitig mögliche Löschung eines eingetragenen Sondernutzungsrechts dazu führe, dass der Sonderrechtsnachfolger eines durch die schuldrechtliche Vereinbarung von seinem Mitgebrauchsrecht ausgeschlossenen Wohnungseigentümers das schuldrechtliche Sondernutzungsrecht nicht gegen sich gelten lassen müsse, könne in Fällen, in denen es noch nicht einmal zu einer „Verdinglichung“ des Rechts gekommen sei, nichts anderes gelten. Die Widerklage sei hingegen unbegründet. Der Beklagten stehe weder ein Räumungsanspruch noch ein Unterlassungsanspruch gegen den Kläger zu 2) zu.

Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 13.02.2019 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 28.02.2019 eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 15.04.2019 (Montag) beim Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

WEG - Stellplätze im Gemeinschaftseigentum
(Symbolfoto: Von AlexandrinaZ/Shutterstock.com)

Die Beklagte trägt vor, das Amtsgericht habe der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Kläger könnten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Einräumung eines Mitbesitzes an der Stellplatzanlage beanspruchen. Die Stellplatzanlage sei nicht Bestandteil des Gemeinschaftseigentums. Sie stehe in ihrem Alleineigentum. Sie sei separiert von übrigen baulichen Konstruktionen in der Liegenschaft an der nordwestlichen Grundstücksgrenze errichtet worden. Es sei unzutreffend, dass die Stellplatzanlage im rechtlichen Sinne fest mit dem Grundstück verbunden sei. Es handele sich bei der Stellplatzkonstruktion um eine Ständerkonstruktion, die sich über sechs Pfosten auf den Elbhang stütze. Mit dem Rückbau der Stellplatzanlage wären weder das Grundstück noch die baulichen Komponenten der Stellplatzanlage beeinträchtigt. Die Anlage könne vielmehr ohne besonderen Aufwand demontiert werden. Das Amtsgericht habe ohne Beweisaufnahme das Gegenteil zugrunde gelegt. Jedenfalls würde es sich um einen Scheinbestandteil des Gemeinschaftseigentums handeln, da die bauliche Anlage nur zu dem vorübergehenden Zweck der Nutzung als Stellplatzanlage für die Dauer der technischen Lebenszeit abseits des Gebäudes errichtet worden sei, § 95 BGB. Zu den Bestandteilen eines Gebäudes gehörten solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck errichtet würden. Die bauliche Anlage sei von ihrer Rechtsvorgängerin aus eigenen Mitteln und zur eigenen wirtschaftlichen Verwertung als Mietsache auf dem Gemeinschaftseigentum errichtet worden. Sowohl die Bauherreneigenschaft ihrer Rechtsvorgängerin als auch die auf eigene Kosten erfolgte Herstellung und wirtschaftliche Verwertung als Mietsache würden bestätigen, dass ihre Rechtsvorgängerin die Anlage nicht in das gemeinschaftliche Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft eingebracht habe. Insoweit sei der Wohnungseigentümer dem Mieter, Pächter oder sonst schuldrechtlich Berechtigten gleichgestellt, der eine Sache mit dem ihm nicht gehörenden Grundstück verbinde, sodass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine tatsächliche Vermutung dafür spreche, dass die Verbindung der Stellplatzanlage mit dem Grundstück nur vorübergehend erfolgt sei. Innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft habe die Sonderrechtsfähigkeit der Stellplatzanlage auch außer Frage gestanden habe. Zumindest bestehe zu ihren Gunsten ein schuldrechtliches Sondernutzungsrecht. In der Wohnungseigentümergemeinschaft habe sowohl hinsichtlich der Rechtsvorgänger als auch hinsichtlich der jetzigen Wohnungseigentümer bis zur Beendigung des Stellplatzmietvertrages Einvernehmen bestanden, dass ihre Rechtsvorgängerin und mit Eintritt der Rechtsnachfolge nunmehr sie – die Beklagte – selbst für die Instandhaltung und Instandsetzung der Stellplatzanlage einzustehen habe und berechtigt sei, die Stellplatzanlage selbst zu nutzen und wirtschaftlich durch Vermietung zu verwerten. Dieses allseitige Einverständnis stelle die konkludente Einräumung eines schuldrechtlichen Sondernutzungsrechtes dar. Die erste Erwerberin der Dachgeschosswohnung habe sich ferner gegenüber ihrer Rechtsvorgängerin verpflichtet, sämtliche schuldrechtlichen Vereinbarungen innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft an Rechtsnachfolger zu übertragen und diese Rechtsnachfolger wiederum zu verpflichten, entsprechende Weitergabeklauseln zu vereinbaren. Mit der Veräußerung der Wohnungseigentumseinheit an die Kläger werde die Ersterwerberin zur Vermeidung von Gewährleistungsansprüchen mithin entsprechend verfahren sein. Das Amtsgericht habe ferner das Ausbaurecht ihrer Rechtsvorgängerin aus § 34 der Teilungserklärung vom 19.07.1984 nicht beachtet. Das Amtsgericht habe auch die Widerklage zu Unrecht abgewiesen. Ihr stehe ein Herausgabeanspruch und ein Unterlassungsanspruch gegenüber dem Kläger zu 2) zu.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 12.02.2019 zu dem Geschäftszeichen 303c C 14/18 aufzuheben und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Hamburg-Altona zurückzuverweisen, ersatzweise das vorbezeichnete Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, sowie den Kläger zu 2) zu verurteilen,

1. die Stellplatzanlage, belegen an der nordwestlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks E. Chaussee …, … H. geräumt an die Beklagte herauszugeben und sein Kraftfahrzeug von der Stellplatzanlage zu entfernen;

2. es zu unterlassen, die Stellplatzanlage, die auf dem Grundstück E. Chaussee …, … H. an der nordwestlichen Grundstücksgrenze als Bohlenstahlkonstruktion vorhanden ist, zu nutzen oder nutzen zu lassen unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft.

Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Kläger tragen vor, dass das amtsgerichtliche Urteil nicht zu beanstanden sei. Die Stellplatzanlage sei fest und dauerhaft mit dem Erdreich und der angrenzenden Stützmauer verbunden. Sie „stütze“ sich nicht auf dem Boden, sondern sei durch Fundamente mit diesem dauerhaft verbunden. Die Stellplatzanlage könne nicht ohne vollständige Zerstörung entfernt werden. Die Stellplatzanlage sei auch kein Scheinbestandteil i.S.d. § 95 BGB. Es werde bestritten, dass die Stellplatzanlage nur zu einem vorübergehenden Zweck errichtet worden sei. Ihnen sei beim Eintritt in die Wohnungseigentümergemeinschaft die behauptete Baugeschichte nicht bekannt gewesen. Auch bestehe kein schuldrechtliches Sondernutzungsrecht. Sie hätten nie die Absicht gehabt, der Beklagten ein Sondernutzungsrecht einzuräumen. § 34 der Teilungserklärung sehe kein Recht zur Errichtung einer Stellplatzanlage vor, sondern spreche von einem zu errichtenden „Gebäude“.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der im Berufungsverfahren wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben und die Widerklage zu Recht abgewiesen.

1.

Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.

Den Klägern steht gemäß § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 13 Abs. 1 WEG der geltend gemachte Unterlassungsanspruch und gemäß § 5 BGB i.V.m. § 13 Abs. 2 S. 1 WEG der geltend gemachte Herausgabeanspruch gegen die Beklagte zu.

Die Beklagte kann sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Stellplatzanlage in ihrem Alleineigentum steht (dazu unter 1.1.) oder sie ein schuldrechtliches Sondernutzungsrecht an der Stellplatzanlage hat (dazu unter 1.2.).

1.1.

Die Stellplatzanlage steht nicht im Alleineigentum der Beklagten. Sie steht vielmehr im Gemeinschaftseigentum.

Die Stellplatzanlage ist wesentlicher Bestandteil des im Gemeinschaftseigentum stehenden Grundstückes. Da wesentliche Bestandteile eines Grundstücks nicht Gegenstand besonderer Rechte sein können (§ 93 BGB) hat die Rechtsvorgängerin im Zeitpunkt der Errichtung der Stellplatzanlage an dieser kein Alleineigentum erworben.

Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören gemäß § 94 Abs. 1 BGB die mit dem Grund und Boden fest verbunden Sachen, insbesondere Gebäude, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Ob Sachen fest verbunden sind, ist nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen. Den Gegensatz zur festen Verbindung bildet die leicht lösbare Verbindung, sodass die Festigkeit einer Verbindung dann anzunehmen ist, wenn die Trennung gewisse Schwierigkeiten bereitet. Die Festigkeit der Verbindung wird vor allem durch die wenigstens teilweise Einbindung in das Erdreich herbeigeführt (Staudinger/Stieper, BGB, 2017, § 94 Rn. 6 f.)

Die Stellplatzanlage erfüllt die Voraussetzungen des wesentlichen Bestandteils. Die Stellplatzanlage ist (jedenfalls) im oberen Bereich mit dem Erdreich des Grundstücks und der angrenzenden Stützmauer verbunden. Die Anlage kann daher jedenfalls nicht ohne größeren Aufwand ab- und an anderer Stelle wiederaufgebaut werden. Eine Trennung der Bestandteile würde zudem dazu führen, dass die Stellplatzanlage nicht mehr ohne Weiteres gemäß ihrer Zweckbestimmung verwendet werden könnte. Aus der Skizze zum Bauantrag vom 11.02,19 (Anl. B 2) ergibt sich, dass die Stellplatzanlage entsprechend den örtlichen Gegebenheiten errichtet wurde. Ob mit der Trennung der Stellplatzanlage – wie die Beklagte behauptet – keine Zerstörung oder Beschädigung des verbleibenden Grundstücks einhergeht, kann daher dahingestellt bleiben.

Die Stellplatzanlage ist auch nicht lediglich ein Scheinbestandteil i. S. d. § 95 Abs. 1 BGB. Nach § 95 Abs. 1 S. 1 BGB sind solche Sachen Scheinbestandteile, die nur “zu einem vorübergehenden Zweck” mit dem Grund und Boden verbunden worden sind.

Die Errichtung der Stellplatzanlage erfolgte nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck.

Zu einem vorübergehenden Zweck geschieht die Einfügung einer Sache, wenn ihr Wegfall von vornherein beabsichtigt ist oder nach der Natur des der Einfügung zugrunde liegenden Zwecks sicher ist. Maßgebend ist die innere Willensrichtung des Einfügenden im Zeitpunkt der Verbindung der Sache, soweit diese mit dem nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt vereinbar ist (BGH, Urteil vom 07.04.2017, V ZR 52/16, Rn. 7, zitiert nach juris). Verbindet ein Mieter, Pächter oder in ähnlicher Weise schuldrechtlich Berechtigter Sachen mit dem Grundstück, so spricht regelmäßig eine Vermutung dafür, dass dies mangels besonderer Vereinbarung nur in seinem Interesse für die Dauer des Vertragsverhältnisses und damit zu einem vorübergehenden Zweck geschieht (BGH, a.a.O., Rn. 8).

Nach diesen Grundsätzen kann nicht angenommen werden, die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe die Anlage nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden hat.

Es spricht zunächst keine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten bei Verbindung der Sache mit dem Grundstück nicht in der Absicht handelte, die Sache den Grundstückseigentümern zufallen zu lassen. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten war im Zeitpunkt der Errichtung der Anlage nicht lediglich Mieterin oder Pächterin, sondern Miteigentümerin des Grundstücks. Sie ist mit einem Mieter oder Pächter nicht vergleichbar, weil sie als Wohnungseigentümer nicht nur ein schuldrechtlich Berechtigter war. Die Rechtsvorgängerin hat als Miteigentümerin von einer Wertsteigerung des Grundstücks durch die Errichtung der Anlage unmittelbar profitiert und ihre Stellung als Miteigentümerin war, anders als dies bei Miet- und Pachtverhältnissen der Fall ist, auch im Zeitpunkt der Verbindung zeitlich nicht beschränkt.

Sodann fehlt es an äußeren Anknüpfungspunkten, die auf einen inneren Willen der Rechtsvorgängerin der Beklagten hindeuten, die Anlage nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück zu verbinden. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten von Anfang an die Absicht hatte, ihre Miteigentumsanteile an dem Grundstück zu veräußern, aber gleichzeitig ein alleiniges Nutzungsrecht an der Stellplatzanlage für eine befristete Zeit wahrnehmen zu wollen.

Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 34 der Teilungserklärung berufen. Das dort geregelte Ausbaurecht bezieht sich nach dem eindeutigen Wortlaut allein auf Gebäude und nicht auf eine Stellplatzanlage.

1.2.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch nicht ersichtlich, dass die Wohnungseigentümer ihrer Rechtsvorgängerin oder ihr durch eine stillschweigende schuldrechtliche Vereinbarung ein Sondernutzungsrecht an der Stellplatzanlage eingeräumt haben.

Die Beklagte trägt vor, sämtliche ehemaligen und derzeitigen Wohnungseigentümer – mithin auch die Kläger – seien davon ausgegangen seien, dass das alleinige Nutzungsrecht an der Stellplatzanlage von Anfang an ihrer Rechtsvorgängerin bzw. ihr zugestanden habe. Dann hat den Wohnungseigentümern aber jedes rechtsgeschäftliche Erklärungsbewusstsein gefehlt, der Rechtsvorgängerin der Beklagten oder dieser selbst durch ihre widerspruchslose Duldung abweichend von den Regelungen der Teilungserklärung ein Sondernutzungsrecht an der Stellplatzanlage einzuräumen. Aus diesem Grunde kann es dahin gestellt bleiben, ob die erste Erwerberin der Dachgeschosswohnung sich ferner gegenüber ihrer Rechtsvorgängerin verpflichtet hatte, sämtliche schuldrechtlichen Vereinbarungen in der Wohnungseigentümergemeinschaft an Rechtsnachfolger zu übertragen und diese Rechtsnachfolger wiederum zu verpflichten, entsprechende Weitergabeklauseln zu vereinbaren, zumal der diesbezügliche Vortrag der Beklagten auch unsubstantiiert ist. Wann, wie und bei welcher Gelegenheit eine solche Absprache stattgefunden haben soll, lässt sich dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen.

2.

Aus den obigen Ausführungen folgt, dass das Amtsgericht die Widerklage zu Recht abgewiesen hat. Da die Stellplatzanlage nicht im Alleineigentum der Beklagten steht und der Kläger zu 2) sich auch keines alleinigen Nutzungsrechtes an der Anlage berühmt, hat die Beklagte gegenüber dem Kläger zu 2) weder einen Herausgabeanspruch noch einen Unterlassungsanspruch.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist §§ 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO zu entnehmen.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren richtet sich nach § 49a Abs. 1 GKG und entspricht der amtsgerichtlichen Streitwertfestsetzung, gegen die sich die Parteien nicht gewendet haben.

 

 

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