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Abstellen eines Kinderwagens im Hausflur – Zulässigkeit

LG Berlin – Az.: 63 S 576/11 – Urteil vom 31.07.2012

Die Berufung der Kläger gegen das am 01. Dezember 2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg – 109 C 161/11 – wird auf ihre Kosen zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Abstellen eines Kinderwagens im Hausflur - Zulässigkeit
Symbolfoto: Von antoniodiaz /Shutterstock.com

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestands gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

Die vom Amtsgericht zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die Kläger können von dem Beklagten weder aus § 535 Abs. 1 BGB noch aus einer vertraglichen Nebenpflicht des Mietvertrags vom 15. Juni 1970 beanspruchen, dass er das Abstellen von Kinderwagen im Hausflur durch andere Mieter unterbindet.

Das den Klägern aufgrund des Mietvertrags zustehende Mitbenutzungsrecht an den Gemeinflächen ist der Natur der Sache nach kein ausschließliches Nutzungsrecht, sondern besteht grundsätzlich nur in dem Umfang, wie es im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung der Mieträume angemessen ist, und ist durch das Mitbenutzungsrecht der anderen Mieter beschränkt. Im Rahmen dieses Nutzungsrechts können Mieter auch einen Kinderwagen im Hausflur abstellen, wenn ihnen unter Berücksichtigung der Interessen des Vermieters und auch der Belange der anderen Mieter das Verbringen in ihre Wohnung nicht zumutbar ist (BGH, Urteil vom 10. November 2006 – V ZR 46/06, GE 2006, 1611; LG Berlin, Urteil vom 15. September 2008, GE 2009, 1495). Unter diesem Gesichtspunkt ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte das Abstellen von Kinderwagen im Hausflur durch andere Mieter duldet.

Es kann dahinstehen, ob die anderen Mieter im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen einen Anspruch auf das Abstellen haben oder ob ihnen das Verbringen des Kinderwagens in ihre Wohnung zumutbar ist. Denn der Beklagte ist gegenüber den Klägern nicht verpflichtet, anderen Mietern Nutzungsrechte an den Gemeinflächen nur in dem Umfang einzuräumen oder solche Nutzungen zu dulden, die er ihnen zwingend zugestehen muss. Vielmehr kann er, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, in Ausübung seines Eigentumsrechts aus § 903 BGB über die Nutzung des Hausflur grundsätzlich bestimmen und anderen Mietern auch weitergehende Nutzungsmöglichkeiten erlauben.

Die vorbezeichnete Handlungsweise des Beklagten beschränkt die vertraglichen Gebrauchsrechte der Kläger nicht in vertragswidriger Weise. Eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung in diesem Zusammenhang, aufgrund derer den Klägern ein Hausflur ohne abgestellte Kinderwagen anderer Mieter zu gewährleisten ist, besteht zwischen den Parteien nicht. Konkrete Behinderungen der Kläger infolge der abgestellten Kinderwagen sind nicht dargetan. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus der von den Klägern angeführten Brandgefahr, die sich durch die in der jüngeren Vergangenheit in Berlin verübten Brandanschläge in Hauseingangsbereichen konkretisiert habe. Das Amtsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, dass hierdurch weder Brandschutzvorschriften verletzt würden noch der Beklagte einer ordnungsbehördlichen Verbotsverfügung zuwiderhandele und es sich bei den von den Klägern erwähnten Brandanschlägen im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung weiterhin um Einzeltaten handele, die eine konkrete Gefahr nicht begründeten. Auf die nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts nimmt die Kammer Bezug und macht sich diese zu eigen.

Die nach allem weiterhin nur als abstrakt anzusehende Brandgefahr hat sich danach nicht in einem Maße konkretisiert, dass ihre Nichtberücksichtigung bei der Duldung durch den Beklagten als Vertragsverletzung gegenüber den Klägern anzusehen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Denn es handelt sich um einen von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls geprägten Rechtsstreit, der keine grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfragen aufwirft, und es ist nicht erkennbar, dass zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung geboten ist. Art und Umfang der Nutzung von Gemeinflächen hängen unter Berücksichtigung der Belange anderer Mieter von den jeweiligen Gegebenheiten des Einzelfalls ab und entziehen sich einer generalisierenden Betrachtung und Beurteilung.

 

 

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