AG Köpenick, Az.: 4 C 200/17, Teilurteil vom 18.05.2018
1. Die Klage wird in Höhe von 552.16 € nebst anteiliger Zinsen abgewiesen
2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Es war ein Teilurteil zu erlassen. Der Rechtsstreit ist im Umfang der Urteilsformel zu 1) zur Entscheidung reif, § 301 Abs. 1 ZPO.
Die Klage ist in Höhe von 552,16 € unbegründet.
Den Klägern steht ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten höchstens in Höhe von 242,76 € zu.
Soweit die Kläger sich anwaltlicher Hilfe bedient haben, um unberechtigte Forderungen der Beklagten abzuwehren, kann nur ein Streitwert von höchstens 1.126,84 € zugrunde gelegt werden, weil sich die Beklagte mit Schreiben der Hausverwaltung vom 9. Mai 2016 eines Zahlungsanspruchs in Höhe von 1.126,84 € berühmt hat.
Soweit die Beklagte in dem genannten Schreiben ferner die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses angedroht hat, stellt dies keine Verletzung vertraglicher Pflichten aus dem Mietverhältnis dar, die Veranlassung hätte geben können, sich der Hilfe eines Rechtsanwalts zu bedienen und sich gegen die Androhung der Kündigung zur Wehr zu setzen. Denn die bloße Androhung der Kündigung konnte noch keine Gestaltungswirkung entfalten.
Bei einem Streitwert bis 1.500,00 € beträgt eine volle Anwaltsgebühr 115,00 €. Ersatzfähig sind damit höchstens eine Geschäftsgebühr von 1,3 Anwaltsgebühren gemäß Nr. 2300 Anlage 1 zum RVG zuzüglich der Erhöhungsgebühr von 0,3 Anwaltsgebühren gemäß Nr. 1008 Anlage 1 zum RVG, da der Prozessbevollmächtigte der Kläger zwei Auftraggeber vertrat. Das ergibt zusammen 1,6 Anwaltsgebühren = 184,00 €. Hinzu kommt gemäß Nr. 7002 Anlage 1 zum RVG die Kostenpauschale von 20,00 €, was zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von 19 % 242,76 € ergibt.
Im Übrigen konnte noch nicht entschieden werden, weil den Klägern noch eine Erklärungsfrist auf einen richterlichen Hinweis einzuräumen war.
Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht, da das klageabweisende Teilurteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil kein Fall von § 511 Abs. 4 ZPO vorliegt.