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Androhung einer fristlosen Kündigung – Pflichtverletzung Vermieter

AG Schöneberg, Az.: 12 C 1/12, Urteil vom 15.05.2013

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 330,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Oktober 2011 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 313a Abs. 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Kläger haben zunächst einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 150 EUR. Anspruchsgrundlage ist insoweit §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Denn die Beklagte hat mit dem Schreiben vom 7. Oktober 2011 vertragliche Nebenpflichten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Mietverhältnis verletzt.

Androhung einer fristlosen Kündigung – Pflichtverletzung Vermieter
Foto: Kasia Bialasiewicz/Bigstock

Denn mit dem Schreiben vom 7. Oktober 2011, das mit den Worten „Letzte Mahnung (bevorstehende fristlose Kündigung)“ überschrieben war und mit dem die Beklagte einen Mietrückstand von 2.318,94 EUR behauptete, hat die Beklagte gegen vertragliche Nebenpflichten verstoßen. Die Androhung einer fristlosen Kündigung und der anschließenden Durchführung eines Zwangsräumungsverfahrens stellt eine Nebenpflichtverletzung dar, wenn tatsächlich kein zur fristlosen Kündigung berechtigender Zahlungsrückstand besteht. Die Kläger haben hierzu ihre primäre Darlegungslast erfüllt, indem sie vorgetragen haben, ein solcher Mietrückstand habe niemals bestanden. Dies genügt, denn ein Vollbeweis einer negativen Tatsache, nämlich dem Nichtbestehen einer nicht weiter aufgeschlüsselten Forderung, ist nicht möglich. Die Beklagte hat auch nicht bestritten, dass eine Forderung in der geltend gemachten Höhe nicht bestanden habe. Es kommt daher nicht darauf an, dass die Beklagte die ihr hier obliegende sekundäre Darlegungslast nur teilweise erfüllt hat. Hierzu hätte die Beklagte darlegen und aufschlüsseln müssen, woraus sich der behauptete Mietrückstand hätte ergeben sollen. Statt dessen trägt die Beklagte nur vor, der Rückstand habe sich aus einer Mietminderung der Kläger in Höhe von 5 % ergeben. Schon rechnerisch konnte jedoch eine seit dem 1. September 2010 um 5 %, also 42,80 EUR, geminderte Miete bis zum 7. Oktober 2011 keinen Mietrückstand in der geltend gemachten Höhe ergeben. Hinzu kommt, dass die Beklagte mittlerweile mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 die Berechtigung der Kläger zur Minderung der Miete anerkannt hat.

Durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts haben die Kläger hier auch nicht gegen eine aus dem Dauerschuldverhältnis ergebene Schadensminderungspflicht verstoßen. Die Kläger sahen sich einer hohen Forderungen der Beklagten in Verbindung mit einer kurzen Zahlungsfrist von nur fünf Werktagen sowie der Ankündigung einer fristlosen Kündigung sowie einer Zwangsräumung ausgesetzt. Insbesondere eine fristlose Kündigung und Zwangsräumung ist von solcher Bedeutung, dass den Klägern nicht zuzumuten war, sich ohne anwaltliche Hilfe mit der Beklagten auseinanderzusetzen. Auch aus dem Verweis auf ein Gesprächsangebot, das mit Zahlungsaufforderung verbunden war, folgt hier nichts anderes.

Die Kläger haben hier auch substantiiert vorgetragen, dass sie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 150,00 EUR am 23. Dezember 2011 an ihren Rechtsanwalt gezahlt haben. Dass die Beklagte hierauf erwidert, sie wisse von einer solchen Zahlung nichts, ist kein substantiiertes Bestreiten der konkret vorgetragenen Zahlung.

Hinsichtlich der Zahlung der weiteren 180,34 EUR ergibt sich der Anspruch des Klägers zu 2. nur aus abgetretenem Recht. Denn in dieser Höhe hatte die Rechtsschutzversicherung des Klägers zu 2. die Kosten des Rechtsanwalts der Kläger ausgeglichen. Das Bestreiten der Beklagten ist insoweit angesichts des substantiierten Vortrags des Kläger zu 2. zur Zahlung der Rechtsschutzversicherung wiederum unsubstantiiert. Sein Erstattungsanspruch gegen die Beklagte aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB war in Höhe von 180,34 EUR nach der Zahlung durch die Versicherung nach § 86 VVG und § 17 Abs. 8 ARB 2008 auf die Rechtsschutzversicherung übergangenen. Diese hat jedoch mit Schreiben vom 28.2.2013 den auf sie übergegangenen Anspruch wiederum an den Kläger zu 2. abgetreten. Der Einwand der Beklagten, der Vortrag zu Rückabtretung sei nicht substantiiert, ist nicht nachvollziehbar. Der Anspruch der Klägerin zu 1. war von den Zahlungen nicht betroffen, da sie nicht Versicherungsnehmerin war.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich mit der Zahlung seit dem 27. Oktober 2011 in Verzug. Die Kläger hatten mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 eine angemessene Zahlungsfrist bis zum 26. Oktober 2011 gesetzt.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der Kosten und aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO hinsichtlich der Entscheidung zur Vollstreckbarkeit.

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