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Architektenurheberrecht – Eingriff bei energetischen Modernisierungsmaßnahmen?

AG Tempelhof-Kreuzberg – Az.: 10 C 355/12 – Urteil vom 30.07.2014

1. Die Klage wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 08.01.2014 abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Säumnis zu tragen, die die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen haben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können jeweils die Vollstreckung der Gegenpartei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Architektenurheberrecht - Eingriff bei energetischen Modernisierungsmaßnahmen?
Symbolfoto: Von Lisa-S/Shutterstock.com

Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagten sind Mieter der Wohnung KM Straße, 7.OG links. Bei der Wohnung handelt es sich um die frühere Wohnung des verstorbenen Architekten Prof. P., dem Großvater der Beklagten. Dieser hat den Abschnitt C der Häuser an der früheren Stalin Allee geplant und auch die streitbefangene Wohnung für seine eigene Nutzung geplant und gestaltet. Das gesamte Gebäudeensemble und die Wohnung P. stehen unter Denkmalschutz.

Mit Schreiben vom 26.07.2012,auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, kündigte die Klägerin den Beklagten Modernisierungsarbeiten an dem Objekt KM Straße an und forderte die Beklagten zur Duldung der Modernisierungsmaßnahmen in und an dem Mietobjekt auf.

Die Maßnahmen umfassten den Austausch sämtlicher Fenster, die Dämmung einer Fassade sowie den Einbau einer Abluftanlage und die Optimierung der Heizungsanlage. Das Ankündigungsschreiben sah eine Ausführung der Arbeiten für den Zeitraum vom 26.10.2012 bis zum 10.11.2012 vor. Die Beklagten kamen der Aufforderung der Klägerin auf Abgabe einer entsprechenden Duldungserklärung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach. Daraufhin erhob die Klägerin mit Schreiben vom 11.10.2012 Klage.

Die Klägerin meint, dass eine Duldungspflicht der Beklagten im Hinblick auf die avisierten energetischen Modernisierungsmaßnahmen bestehe. Die Maßnahmen seien von der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung gedeckt. Es läge auch keine unbillige Härte vor, die der Vornahme der Maßnahmen entgegenstünde. Ein besondere Urheberschutz der Mietwohnung bestehe nicht. Eine Verweigerung der Bewilligung aufgrund von urheberrechtlichen Erwägungen stelle zudem einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar. Energetische Sanierungen müssten einem Urheberschutz vorgehen.

Am 08.01.2014 ist ein klagestattgebendes Versäumnisurteil gegen die Beklagten ergangen, welches den Beklagten am 10.01.2014 zugestellt worden ist. Gegen das Versäumnisurteil haben die Beklagten mit Schreiben vom 24.01.2014, eingegangen am selben Tag, Einspruch eingelegt.

Die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil vom 8.1. 2014 aufrecht zu erhalten.

Die Beklagten beantragen, das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 08.01.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagten meinen, dass hinsichtlich der Fassadenarbeiten kein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin bestehe, da sich die Maßnahmen auf Etagen beziehen, die nicht von den Beklagten bewohnt werden und die Beklagten die Ausführung der Maßnahmen daher ohnehin nicht verhindern könnten. Die Duldung der übrigen angekündigten Maßnahmen führe zu einer unbilligen Härte für die Beklagten sowohl hinsichtlich des vorgesehenen Zeitpunkts der Durchführung der Maßnahmen als auch der konkreten Gestaltung im Inneren der Wohnung. Die vorgesehenen Maßnahmen seien auch nicht von der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung erfasst. Dem Duldungsanspruch der Klägerin stehe zudem ein urheberrechtlicher Abwehranspruch aus dem Urheberrecht des Architekten gegenüber. Im Übrigen fehle es an der erforderlichen Bestimmtheit des Modernisierungsankündigungsschreibens hinsichtlich der einzelnen Maßnahmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereiteten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 08.01.2014 ist statthaft (§ 338 ZPO) und form- sowie fristgerecht eingelegt worden (§ 340 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO, § 339 Abs. 1 ZPO). Durch den zulässigen Einspruch ist der Prozess in die Lage zurückversetzt worden, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand (§ 342 ZPO). Mithin ist über die Zulässigkeit und die Begründetheit der Klage zu entscheiden. Vorliegend ist das Versäumnisurteil aufzuheben, denn die Klage ist nicht begründet.

Die Klage ist hinsichtlich aller angekündigten Maßnahmen zulässig.

Es fehlt auch nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin im Zeitpunkt der Klageerhebung. Ein Fehlen des Rechtschutzbedürfnisses folgt nicht bereits aus der Tatsache, dass sich die Modernisierungsankündigung vom 26.07.2012 lediglich auf Dämmarbeiten in den Stockwerken 1. bis 5. OG bezieht, die 6. und 7. Etage angesichts “historischer Fassadenteile” jedoch ausdrücklich von Dämmarbeiten ausgenommen sind. Die grundsätzlich bestehenden Besitzschutzansprüche des Mieters können sich vielmehr auch auf Störungen wie modernisierungsbedingten Immissionen, wie Lärm oder Schmutz ergeben (LG Berlin, Urt. v. 26.02.2013, 63 S 429/12, Grundeigentum 2013, 487, 487). Ein Rechtsschutzbedürfnis des Vermieters hinsichtlich der Erklärung der Duldung der avisierten Modernisierungsmaßnahmen ist somit zu bejahen. Daran fehlt es allenfalls, wenn der Vermieter die Maßnahmen, deren Duldung er verlangt bereits vor Klageerhebung abgeschlossen hat. Dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin hat erst am 01.03.2013 und damit nach Klageerhebung die streitgegenständlichen Fassadenarbeiten abgenommen.

Ein Anspruch der Klägerin gegenüber den Beklagten auf Duldung von Wärmedämmungsmaßnahmen an der rückwärtigen Fassade des Mietobjekts besteht nicht.

Gem. § 554 Abs. 1 BGB hat ein Mieter Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 554 Abs. 2 BGB grundsätzlich. zu dulden. Zur Regelung für laufende Mietverhältnisse hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung vorgesehen (Art. 2 § 29 Abs. 1 MietRÄndG). Auf Mietverhältnisse, die vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes entstanden sind, ist § 554 BGB in der alten Fassung anzuwenden, wenn dem Mieter die Mitteilung der Modernisierungsmaßnahme gem. § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB a. F. vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zugegangen ist.

Das ist vorliegend der Fall.

Im Hinblick auf die im Streit stehenden Maßnahmen ist allerdings Hauptsachenerledigung (nach Rechtshängigkeit) eingetreten. Die Maßnahmen, deren Duldung die Klägerin verlangt sind bereits abgeschlossen worden. Eine Duldungspflicht der Beklagten für Maßnahmen, die bereits durchgeführt und deren Abschluss durch das Abnahmeprotokoll vom 01.03.2013 dargelegt wurde besteht somit nicht.

Die Klägerin hat des weiteren keinen Anspruch auf Duldung des Einbaus von Isolierglasfenstern sowie der Abluftanlage. Einem Anspruch nach § 554 Abs. 1, Abs. 2 BGB auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen steht ein urheberrechtlicher Abwehranspruch nach §§ 14, 39 Abs. 1 UrhG entgegen.

Werke der Baukunst können dem Schutz des § 2 Nr. 4 UrhG unterliegen. Dabei unterfällt nicht jedes Gebäude ohne Ausnahme dem Urheberrechtsschutz. Grundsätzlich nicht erfasst sind bloße Alltagsbauten, oder reine Zweckbauten ohne künstlerischen Anspruch (OLG München, Urteil vom 18.09.1986 – 29 U 3498/85, GRUR 1987, 290, 290; Wandtke in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage 2009, § 2 Rn. 109 m.w.N.).

Mit der streitbefangenen Wohnung liegt hier hingegen ein Werk vor, welches Ausdruck einer individuellen schöpferischen Leistung ist, die das Durchschnittsschaffen eines Urhebers, in diesem Falle des Architekten P., bei Weitem überragt. Die Wohnung nimmt eine Sonderstellung in dem Gebäudekomplex des Block C-Nord ein, die sich vordergründig bereits in ihrer exponierten Lage auf dem Dach des Wohnkomplex spiegelt. Die Wohnung bezieht ihre besondere Schöpfungshöhe jedoch aus der Verbindung kultureller und epochaler Stilrichtungen (sowjetische Architektur, Bauhaus, asiatische Einflüsse) in einem individuell gestalteten Wohnensemble. In Verbindung mit der näheren Ausgestaltung von Decken, Fußböden sowie innenliegender Türen und individualisierter Einbauten, wie der Bibliothek des früheren Bewohners und Erbauers des Wohnkomplexes. Diese individuellen und einzigartigen Merkmale in dem bereits für sich unter Denkmalschutz bestehenden Gebäudeensemble lassen das Gericht von einem Werk ausgehen, dass eine besondere Schöpfungshöhe aufweist und sich in seiner Einzigartigkeit klar von den umliegenden Mietobjekten abhebt. Dabei ist es auch unschädlich, dass es sich mit der Architektenwohnung P. um einen abgrenzbaren Teil innerhalb eines Wohngebäudes handelt (vgl. Eingangsbereich und Treppenhaus, BGH, Urt. v. 01.10.1998, I ZR 104/96, GRUR 1999, 230, 231; Fussböden in öffentlichen Einrichtungen, LG Leipzig, Urt. v. 28.05.2004, 05 O 2092/04, ZUM 2005, 487, 492 sowie selbst Kulissen und Innenbereiche, vgl. Schulze in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Auflage 2013 § 14 Rn. 9 m.w.N.). Die denkmalschutzrechtliche Erfassung der Wohnung entfaltet insofern ebenfalls eine gewisse Indizwirkung.

Inhaber des Urheberechts § 7 UrhG sind die Beklagten. Im Zuge der Erbfolge ging das Urheberrecht des Architekten Prof. P. auf dessen Enkel über (vgl. gemeinschaftlicher Erbschein v. 19.10.1994).

Als Inhaber des Urheberrechts steht Ihnen das Recht zu, Eingriffe in das geschützte Werk zu verbieten §§ 14, 39 UrhG. Ob es sich bei dem Abwehranspruch der Beklagten um einen Anspruch nach § 14 UrhG oder nach § 39 UrhG handelt, kann im Ergebnis dahinstehen. In Rechtsprechung und Literatur ist die Abgrenzung der § 14 und § 39 UrhG im Einzelfall umstritten und nicht immer einheitlich (vgl. BGH, Urt. v. 2.10.1981, I ZR 137/79, NJW 1982, 639, 640 in dem er einen Vorrang des § 39 UrhG gegenüber § 14 UrhG annimmt, vertritt BGH, Urt. v. 13.11.1981, I ZR 168/79, NJW 1982, 2553, 2555 die gegenteilige Ansicht). Im Ergebnis erscheint eine scharfe begriffliche Abgrenzung entbehrlich, weil beide Vorschriften in eine Abwägung der sich gegenüber stehenden Interessen münden, die im Wesentlichen nach denselben Kriterien vorzunehmen ist (LG Berlin, Urt. v. 28.11.2006, 16 O 240/05, GRUR 2007, 964, 967 m.w.N.).

Eine Beeinträchtigung des Werkes ist hier insbesondere in den avisierten Einbauten einer Abluftanlage in Verbindung mit dem Einbau neuer Fenster zu erblicken. Eine gesonderte Entscheidung über den Einbau von Fenstern oder die Abluftanlage ist nicht möglich und wenig sachgerecht. Der Einbau eines Innenraumbelüftungssystems kann nach dem Vorbringen der Klägerin als notwendig vorausgesetzt werden, soweit in dem Mietobjekt neue Fenster eingebaut werden, um die ordentliche Belüftung der Räume zu gewährleisten und negativen Auswirkungen wie Schimmelbildung vorzubeugen. Umgekehrt gilt, dass auf einen Einbau der Innenraumbelüftung nur verzichtet werden kann, wenn keine neuen Fenster eingebaut werden, da dann keine Veränderung der bestehenden Belüftungssituation eintritt. Wiederum spiegelbildlich ist auf den Einbau der vorgesehenen Fenster zu verzichten, wenn aus entgegenstehenden Gründen keine Innenraumbelüftung errichtet werden kann, da sonst die vorstehend erläuterten negativen Auswirkungen drohen. Nach alledem folgt, dass es sich bei Fenstern und Innenraumbelüftung um ein verbundenes System handelt, das keine isolierte Entscheidung nur über die Innenraumbelüftung oder die Fenster zulässt.

Der Einbau eines sich durch mehrere Zimmer ziehenden Belüftungssystems nebst der erforderlichen Umkofferung der zu verlegenden Abluftleitungen stellt eine erhebliche Beeinträchtigung des Werkes dar. Das Werk bezieht sein Alleinstellungsmerkmal gerade aus dem Fortbestand einer personalisierten, für die Epoche idealtypischen, spezifischen Wohnidee. Diese bezieht Elemente wie Großzügigkeit der Räume, Lichtdurchlässigkeit und Proportionen von Räumen zu Türen und Fenstern mit ein. Diese Grundkonzeption wird grundsätzlich gestört, indem in mehreren Räumen der Wohnung, darunter unter anderem dem Flur sowie den zwei zentral gelegenen, optisch durch Flügeltüren verbundenen Zimmer, ein Trockenbaukoffer mit Abmaßen von 20x50cm eingebaut wird.

Angesichts dieser erheblichen Beeinträchtigung der streitbefangenen Wohnung durch den avisierten Eingriff, ist eine Abwägung zwischen den schutzwürdigen Interessen des Eigentümers des Bauwerkes (energetische Modernisierung und/oder Erhalt der Mietsache) und dem Erhalt der derzeitigen weitgehend im Originalzustand bestehenden Werkform vorzunehmen (Schulze in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Auflage 2013 § 14 Rn. 16 m.w.N). Dabei kommt es auf den konkreten Einzelfall und den Rang des Werkes und auf die Art und Intensität des Eingriffs ein. Je individueller und einmaliger das Werk ist, desto weniger sind Änderungen zuzulassen, wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart sind (Dreier/Schulze/Schulze UrhG 4. Auflage 2013 § 14 Rn. 31).

Das Gericht verkennt nicht, dass ein Vermieter im Rahmen der energetischen Ertüchtigung eines Mehrfamilienhauses mit vielen Parteien in der Regel bereits ein gewisses ökonomisches Interesse an der Vornahme identischer Lösungen in den verschiedenen Wohneinheiten haben wird. Dies zumal, wenn es sich bei den seitens des Vermieters avisierten Maßnahmen um energetische Modernisierungen handelt und er somit mittelbar der Intention des Gesetzesgebers Folge leistet.

Im Falle der streitbefangenen Wohnung liegt allerdings gerade ein Fall besonderer Individualität und Einmaligkeit vor, die den Ausschlag zu Gunsten des Urheberrechts des Architekten geben. Die Wohnung ist von vornherein auf Singularität ausgerichtet gewesen, ein Umstand, der sich auch darin spiegelt, dass die Wohnung als Architektenwohnung in dem Komplex Block-C Nord unter besonderem Denkmalschutz steht. Der Einbau der vorgesehenen Abluftanlage stört nicht nur das Verhältnis von Proportionen und den Eindruck von Licht und Raum sondern beeinträchtigt bereits aufgrund der Größe seiner Ausführung das ästhetische Empfinden. Diese nehmen sich besonders schwer aus, in einem Werk, das in besonderen Maße auf die Individualität der Gestaltung abhebt. Insofern vermögen in der Abwägung der Interessen des Eigentümers und des Urheberrechts des Architekten die Ausführungen der Klägerin nicht zu überzeugen, dass durch die Geltendmachung des Urheberrechts (energetische) Modernisierungen unter Rückgriff auf das Urheberrecht unmöglich gemacht werden könnten. Richtigerweise ist davon auszugehen, dass der Abwehranspruch nach §§ 14, 39 UrhG nur in Ausnahmefällen zur Anwendung gelangt.

Ein Fall treuwidrigen Verhaltens gem. § 39 Abs. 2UrhG liegt ebenfalls bereits im Lichte der vorstehenden Ausführungen nicht vor. Die Klägerin verkennt zudem, dass nicht sämtliche Maßnahmen der Instandhaltung oder der energetischen Ertüchtigung eines Objekts von vornherein durch das Urheberrecht des Architekten ausgeschlossen sind. Wenn wie hier, die vorgesehenen Maßnahme aufgrund von Ausgestaltung, Umfang und Ausführung an dem Abwehranspruch der §§ 14, 39 UrhG scheitern, ist darin kein Präjudiz zu erblicken, dass energetische Ertüchtigungsmaßnahmen in einer modifizierten, dem Werk angemessenen Ausprägung, per se ebenfalls als unzulässig anzusehen sind.

Dahinstehen kann somit die Frage, ob in der Durchführung der Maßnahmen auch eine unbillige Härte im Sinne des § 554 Abs. 2 Satz 3 BGB zu sehen ist oder die Maßnahmen aufgrund einer etwaigen Unbestimmtheit der Modernisierungsmaßnahme scheitern. Selbst wenn ein Duldungsanspruch dem Grunde nach bestünde, steht diesem der Urheberrechtliche Abwehranspruch aus §§ 14, 39 UrhG entgegen.

Ebenfalls dahinstehen können Einwendungen der Beklagten, hinsichtlich der denkmalrechtlichen Genehmigung der avisierten Ausbaumaßnahmen. Soweit die Vorhaben der Klägerin denkmalrechtliche Bezüge aufweisen, sind diese nach Auffassung des Gerichts von der Genehmigung v. 17.11.2011 sowie vom 10.07.2012 (Austausch der Terrassentür) gedeckt. Das Gericht ist nicht berufen, über die (materielle) Rechtmäßigkeit der denkmalrechtlichen Genehmigung zu entscheiden. Es steht für das Gericht fest, dass die Klägerin die notwendigen behördlichen Genehmigungen beantragt hat und ihr diese, einschließlich der denkmalrechtlichen Genehmigung, erteilt wurden. Die seitens der Beklagten aufgeworfene Frage, ob der Genehmigungsbescheid in der vorliegenden Form hätte ergehen dürfen oder nicht, ist durch die Parteien ggf. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klären und nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Hinsichtlich der angekündigten “Optimierung der Heizungsanlage” besteht bereits mangels Bestimmtheit der Maßnahme kein Anspruch der Klägerin auf Duldung.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 ZPO, § 344 ZPO, §§ 708 Nr. 11, 711ZPO.

Schriftsätze, die nach der mündlichen Verhandlung eingereichten worden sind, sind gem. § 283 ZPO bei der Entscheidung nicht zu berücksichtigen.

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