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Beleg-Einsichtsrecht des Mieters bei papierlosen Büro Vermieter

LG Hamburg – Az.: 401 HKO 56/18 – Urteil vom 08.01.2020

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin alle Unterlagen und Belege im Original, soweit vorhanden, ansonsten einen Ausdruck des eingescannten Originals, zur Einsicht vorzulegen, die der der Klägerin für das Jahr 2014 erteilten Abrechnung für das Objekt T. …, P.- S.-Straße, … H., zugrunde liegen, insbesondere sämtliche Verträge, die die Beklagte mit Dritten abgeschlossen hat und die in die Berechnung eingeflossen sind, sämtliche in die Abrechnungen eingeflossene Rechnungen einschließlich der zugehörigen Lieferscheine, Stundenzettel und sämtliche Unterlagen zur Ermittlung der Umlageschlüssel.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten im Wege der Stufenklage die Vorlage aller Unterlagen und Belege im Original betreffend die Nebenkostenabrechnung für 2014, Versicherung der Vollständigkeit an Eides statt sowie Zahlung.

Die Parteien sind über einen Mietvertrag (K 1) für das Objekt T. … in H. verbunden.

§ 5 des Mietvertrags regelt die Betriebs- und Nebenkosten.

Mit Schreiben vom 2.1.2018 (K 3) hatte die Klägerin um Einsicht in die Abrechnungsunterlagen gebeten.

Die Klägerin trägt vor, sie habe als Mieterin Anspruch auf Einsicht in die Originalunterlagen.

Unstreitig habe die Beklagte weder auf ihr Einsichtsgesuch (K 3) noch auf die nachfolgenden Versuche der Kontaktaufnahme und Mahnungen reagiert. Die Vereinbarung eines Termins bedürfe der Mitwirkung der Beklagten.

Die Klägerin beantragt im Wege der Stufenklage, die Beklagte zu verurteilen,

1. der Klägerin alle Unterlagen und Belege im Original vorzulegen, die der der Klägerin für das Jahr 2014 erteilten Abrechnung für das Objekt T. …, P.- S.-Straße, … H., zugrunde liegen, insbesondere sämtliche Verträge, die die Beklagte mit Dritten abgeschlossen hat und die in die Berechnung eingeflossen sind, sämtliche in die Abrechnungen eingeflossene Rechnungen einschließlich der zugehörigen Lieferscheine, Stundenzettel und sämtliche Unterlagen zur Ermittlung der Umlageschlüssel,

2. gegebenenfalls die Vollständigkeit der Unterlagen an Eides statt zu versichern,

3. an die Klägerin einen Betrag in nach Einsichtsgewährung zu bestimmender Höhe nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage ab zuweisen.

Die Beklagte trägt vor, die Klägerin habe zwar um Vereinbarung eines Termins zur Belegeinsicht gebeten (K 3). Die Vereinbarung des Termins falle jedoch in ihren Pflichtenkreis.

Die Beklagte führe ein papierloses Büro, so dass ihre „Originale“ teilweise aus gescannten, aber auch im EDV-System der Beklagten von ihren Dienstleistern hochgeladenen (digitalen) Dateien bestünden. Papierform Belege würden nach 3 Monaten vernichtet. Die Beklagte sei also überwiegend nicht in der Lage, einen vermeintlichen Anspruch auf Vorlage von Originalbelegen zu erfüllten, § 275 BGB.

Die Klägerin könne nur Kopien verlangen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist auf der ersten Stufe begründet.

I.

Die Klägerin hat als Mieterin gegen die Beklagte als Vermieterin einen Anspruch auf Vorlage aller Unterlagen und Belege im Original betreffend die Nebenkostenabrechnung für 2014 gemäß § 259 BGB.

Unstreitig hat die Beklagte weder auf das Einsichtsgesuch der Klägerin (K 3) noch auf die nachfolgenden Versuche der Kontaktaufnahme und Mahnungen Einsicht gewährt. Die Vereinbarung des Termins fällt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht „in den Pflichtenkreis“ der Klägerin als Mieterin, sondern bedurfte der Mitwirkung der Beklagten als Vermieterin, insbesondere da die Belege sich bei ihr befinden.

Beleg-Einsichtsrecht des Mieters bei papierlosen Büro Vermieter
(Symbolfoto: Von fizkes/Shutterstock.com)

Zwar mag es sein, dass die Beklagte in gewissem Umfang ein sogenanntes papierloses Büro führt. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten bestehen ihre Originale jedoch nur „teilweise“ aus gescannten, aber auch im EDV-System der Beklagten von ihren Dienstleistern hochgeladenen (digitalen) Dateien und will die Beklagte lediglich „überwiegend“ nicht in der Lage sein, den Anspruch der Klägerin auf Vorlage von Originalbelegen zu erfüllen.

Der Mieter hat nach einhelliger Ansicht einen Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege (vgl. Landgericht Hamburg, Urteil vom 5.12.2003, Az. 311 S 123/02, Rz. 3). Nach ihrem eigenen Vortrag hat die Beklagte jedenfalls teilweise Originalbelege, also muss sie diese auch im einzelnen benennen und vorlegen. Gleiches gilt für die Originale, die nach dem scannen gegebenenfalls noch nicht vernichtet worden sind.

II.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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