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Beschädigung der Fenstergriffe durch vertragswidrigen Gebrauch – Schadensersatzanspruch

Vertragswidriger Gebrauch und Schadensersatz: Urteil in Köln

Wenn es um Schäden an Immobilien geht, insbesondere an Fenstergriffen, können rechtliche Auseinandersetzungen entstehen, die klären, ob ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden kann. Ein zentrales Thema in solchen Fällen ist oft der vertragswidrige Gebrauch und die Frage, ob und in welchem Umfang der Verursacher für den entstandenen Schaden haftet. Dabei spielen sowohl die genaue Ursache des Schadens als auch die Beweislast eine entscheidende Rolle. Das Amtsgericht Köln hatte sich mit einem solchen Fall zu befassen, bei dem es um die Beschädigung von Fenstergriffen ging und ob diese durch vertragswidrigen Gebrauch entstanden sind. Dabei wurden sowohl die Angemessenheit der geforderten Kosten als auch die Beweisführung intensiv diskutiert.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 209 C 114/16 >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Amtsgericht Köln wies eine Klage auf Schadensersatz wegen Beschädigung von Fenstergriffen durch vermeintlich vertragswidrigen Gebrauch ab.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Amtsgericht Köln entschied über einen Schadensersatzanspruch bezüglich beschädigter Fenstergriffe.
  2. Die Klägerin behauptete, die Beklagte sei für die während der Mietzeit entstandenen Schäden verantwortlich.
  3. Hauptstreitpunkt war, ob die Schäden durch vertragswidrigen Gebrauch verursacht wurden.
  4. Die Beklagte bestritt die Verursachung der Schäden.
  5. Laut § 538 BGB muss die Beklagte nur Schäden ersetzen, die durch vertragswidrigen Gebrauch entstanden sind.
  6. Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass die Schäden durch vertragswidrigen Gebrauch verursacht wurden.
  7. Das Gericht hinterfragte die Angemessenheit der Kosten in der von der Klägerin vorgelegten Rechnung der Fa. L.
  8. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und die Klägerin muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Der Fall: Schadensersatzforderung beim Amtsgericht Köln

Im Kern des Falles vor dem Amtsgericht Köln (Az.: 209 C 114/16) geht es um einen Schadensersatzanspruch, den die Klägerin gegen die Beklagte geltend gemacht hat. Dieser Anspruch bezieht sich auf Schäden an Fenstergriffen, die angeblich durch vertragswidrigen Gebrauch entstanden sind. Die Klägerin behauptete, dass die Beklagte für die Schäden verantwortlich sei, die während der Mietzeit an den Fensteranlagen und Fenstergriffen entstanden sind.

Der Streitpunkt: Ursache der Schäden und Beweislast

Die rechtliche Auseinandersetzung wurde durch die unterschiedlichen Ansichten der Parteien über die Ursache der Schäden ausgelöst. Während die Klägerin der Meinung war, dass die Schäden durch vertragswidrigen Gebrauch entstanden sind, bestritt die Beklagte dies. Das rechtliche Problem und die Herausforderung in diesem Fall liegen in der Beweislast. Es war unklar, ob die Schäden tatsächlich durch vertragswidrigenGebrauch entstanden sind oder ob andere Ursachen vorlagen.

Die rechtlichen Feinheiten: Haftung und Beweisführung

Die Zusammenhänge in diesem Fall sind komplex. Es geht nicht nur um die Frage, ob die Schäden durch vertragswidrigen Gebrauch entstanden sind, sondern auch darum, ob die Beklagte überhaupt in vollem Umfang haftet. Laut § 538 BGB muss die Beklagte nur solche Schäden ersetzen, die durch vertragswidrigen Gebrauch entstanden sind. Die Klägerin konnte jedoch nicht nachweisen, dass die Schäden tatsächlich durch vertragswidrigen Gebrauch verursacht wurden.

Das Urteil und seine Konsequenzen

Das Amtsgericht Köln entschied, dass die Klage unbegründet ist. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch in der von ihr geforderten Höhe gegen die Beklagte hat. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass die Schäden durch Ursachen außerhalb des Pflichtenkreises der Beklagten entstanden sind. Darüber hinaus wurde die Angemessenheit der Kosten der von der Klägerin vorgelegten Rechnung der Fa. L. in Frage gestellt, insbesondere in Bezug auf Lohn- und Fahrtkosten.

Das Gericht hat auch entschieden, dass keine Beweisaufnahme zum Vortrag der Klägerin stattfinden wird. Die Vernehmung des von der Klägerin benannten Zeugen wäre unzulässig gewesen, da das Gericht nicht befugt ist, im Interesse einer Partei durch eine Zeugenvernehmung Tatsachen zu ermitteln.

Zusätzlich zu der Entscheidung über die Klage hat das Gericht auch festgestellt, dass die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits tragen muss und dass das Urteil vorläufig vollstreckbar ist.

Das Fazit dieses Urteils ist, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz in der von ihr geforderten Höhe hat. Das Gericht hat die Klageabweisung und die Klägerin muss die Kosten des Rechtsstreits tragen. Es unterstreicht die Bedeutung der Beweislast in solchen Fällen und die Notwendigkeit für Kläger, ihre Ansprüche gründlich zu begründen und zu belegen.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Schadensersatzanspruch (§§ 280 ff BGB)

Im vorliegenden Fall könnte die Klägerin einen Schadensersatzanspruch gemäß den Paragraphen §§ 280 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gegen die Beklagte geltend machen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB setzt voraus, dass ein Schuldverhältnis besteht, eine Pflichtverletzung vorliegt, der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat und ein Schaden entstanden ist.

  1. Schuldverhältnis: Im vorliegenden Fall könnte ein Schuldverhältnis aus dem Mietvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehen.
  2. Pflichtverletzung: Die Pflichtverletzung könnte in diesem Fall darin bestehen, dass die Beklagte die Fenstergriffe durch vertragswidrigen Gebrauch beschädigt hat. Ein vertragswidriger Gebrauch liegt vor, wenn der Mieter die Mietsache in einer Weise nutzt, die nicht vertragsgemäß ist.
  3. Vertretenmüssen: Die Beklagte müsste die Pflichtverletzung zu vertreten haben, d.h. sie müsste vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Das Vertretenmüssen wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB grundsätzlich vermutet, und der Schuldner muss beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
  4. Schaden: Schließlich müsste ein Schaden entstanden sein, der auf die Pflichtverletzung zurückzuführen ist. Die Berechnung des Schadens richtet sich nach der Differenzhypothese, die besagt, dass ein Schaden in der Differenz besteht, die sich aus zwei Vermögenslagen ergibt: der Vermögenslage, die durch die Pflichtverletzung geschaffen wurde, und der Vermögenslage, die bestünde, wenn das Ereignis hinweggedacht würde.

Wenn alle diese Voraussetzungen erfüllt sind, könnte die Klägerin einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte geltend machen. Dabei ist zu beachten, dass der Schadensersatzanspruch entweder als Schadensersatz statt der Leistung oder als Schadensersatz neben der Leistung geltend gemacht werden kann. Im vorliegenden Fall würde es sich wahrscheinlich um einen Schadensersatzanspruch neben der Leistung handeln, da die Klägerin den Ersatz für die entstandenen Schäden an den Fenstergriffen verlangt, ohne dass das Mietverhältnis beendet wird.


Das vorliegende Urteil

Amtsgericht Köln – Az.: 209 C 114/16 – Urteil vom 08.06.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand gem. § 313 a ZPO.

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen aus §§ 280 ff BGB folgenden Schadensersatzanspruch in der begehrten Höhe.

Fraglich ist bereits, ob die Beklagte in vollem Umfang haftet, weil sie gem. § 538 BGB nur solche Schäden zu ersetzen hat, die durch vertragswidrigen Gebrauch entstanden sind. Hierzu ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin nichts, soweit es die gelöste Fensteranlage und die beschädigten Fenstergriffe betrifft. Es mag sein, daß insoweit bei Beginn des Mietverhältnisses keine Schäden bestanden, bei Beendigung aber wohl. Hieraus folgt indessen nicht zwingend, daß die Schäden durch vertragswidrigen Gebrauch entstanden sind. Da die Beklagte die Verursachung der Schäden bestritten hat, oblag es der Klägerin, im Einzelnen darzulegen und unter Beweis zu stellen, daß die Entstehung der Schäden durch Ursachen außerhalb des Pflichtenkreises der Beklagten ausgeschlossen ist.

Wenn indessen zugunsten der Klägerin angenommen wird, daß die Beklagte für die Schäden an Fensteranlage und Griffen haften, wäre die Rechnung der Fa. L. vom 06.11.2015 um Lohn- und Fahrtkosten in Höhe von 370,90 € zzgl. Mehrwertsteuer (insgesamt 441,37 €) zu kürzen. Die Beklagte hat die Angemessenheit der angesetzten Lohnkosten bestritten. Wie sich die Kosten im Einzelnen zusammensetzen, ergibt sich weder aus der Rechnung noch aus dem Vortrag der Klägerin. Deshalb kann auch der abgerechnete Zeitaufwand nicht nachvollzogen werden. Die Angemessenheit der Kosten kann somit nicht überprüft werden.

Eine Beweisaufnahme zum Vortrag der Klägerin kam nicht in Betracht. Die Vernehmung des von der Klägerin benannten Zeugen C. käme nämlich einer prozessual unzulässigen Ausforschung gleich, weil in einer Beweisaufnahme von dem Zeugen die entscheidungserheblichen Tatsachen zum Umfang der Einzelnen Arbeiten erst erfragt werden müßten, Dies ist jedoch nicht Aufgabe des Gerichts, denn das Gericht ist nicht befugt, im Interesse einer Partei durch eine Zeugenvernehmung die ihr günstigen Tatsachen zu ermitteln.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Streitwert:  406,25 €

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