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Betriebskostenabrechnung – Zugang bei Insolvenz des Mieters

AG Köpenick – Az.: 17 C 304/12 – Urteil vom 20.12.2012

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Köpenick vom 25. Oktober 2012, Geschäftszeichen: 17 C 304/12, wird aufrechterhalten.

2. Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestands wird abgesehen, § 313 a ZPO.

Entscheidungsgründe

Betriebskostenabrechnung - Zugang bei Insolvenz des Mieters
Symbolfoto: Von Karl R. Martin /Shutterstock.com

Auf den Einspruch der Klägerin ist auszusprechen, dass jenes die Klage abweisendes Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten ist, § 343 Satz 1 ZPO.

I. Die Klägerin hat mit ihrem bei Gericht am 16. November 2012 eingegangenen Einspruch vom gleichen Tag rechtzeitig binnen der gesetzlichen Zweiwochenfrist den zulässigen Rechtsbehelf gegen das ihr am 2. November 2012 zugestellte Versäumnisurteil eingelegt, §§ 338, 339, 340 ZPO.

II. Die zulässige Klage ist – soweit noch im Streit – unbegründet.

1. Die Klägerin hat in der Hauptsache gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Nachzahlung von noch restlichen 381,89 EUR aus der Abrechnung der Betriebskosten für das Jahr 2009 vom 3. Dezember 2010, der Sache nach allenfalls zu stützen auf §§ 556 Abs. 3 Satz 1, 670, 666, 662, 535 BGB.

Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten zu spät abgerechnet.

a) Die Abrechnung ist dem Mieter vom Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen, § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB. Der Abrechnungszeitraum für die Betriebskosten des Jahrs 2009 endete mit dem letzten Tag des Jahrs 2009. Die Abrechnung war dem Beklagten damit bis zum Ablauf des Dezember 2010 mitzuteilen.

Die Abrechnung der Betriebskosten für das Jahr 2009 ist dem Beklagten erst im Verlauf des Rechtsstreits, im Juli 2012 zugegangen.

b) Unerheblich ist der Zugang der Abrechnung der Betriebskosten für das Jahr 2009 beim Insolvenzverwalter, dem Treuhänder in der Insolvenz über das Vermögen des Beklagten im Verhältnis zum Beklagten selbst.

Die Mitteilung der Abrechnung an den Verwalter noch im Jahr 2010 ersetzte eine Abrechnung gegenüber dem Beklagten nicht.

Die Klägerin wusste bereits seit März 2009 auf die Erklärung des Insolvenzverwalters, Treuhänders des Beklagten, dass über das Vermögen des Beklagten mit dem 10. März 2009 die Insolvenz angeordnet war. Und der Treuhänder hatte bereits im – von der Klägerin vorgelegten – Schreiben vom 19. März 2009 nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO erklärt, dass Ansprüche aus dem Mietverhältnis, die nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können.

Ist Gegenstand des Mietverhältnisses die Wohnung des Schuldners, so kann der Insolvenzverwalter/Treuhänder nach § 109 Abs. 1 Satz 2, § 313 InsO die Erklärung abgeben, dass Ansprüche, die erst nach Ablauf der in § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO genannten Frist fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Durch diese Erklärung wird der Mietvertrag nicht beendet, sondern vom Schuldner fortgesetzt. § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO verdrängt hinsichtlich der schuldnerischen Wohnung das Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters (vgl. die Begründung BT-Drucks. 14/5680 S. 27). Die Regelung dient der Enthaftung der Masse für Ansprüche aus dem Mietverhältnis, denen sie durch dessen in § 108 Abs. 1 InsO angeordneten Fortbestand ausgesetzt ist. (zitiert: BGH, Urteil vom 23. Februar 2012, IX ZR 29/11 NJW 2012, 1881)

c) Soweit die Klägerin angenommen hat (vgl. Beate Flatow, Der Einfluss des Verbraucherinsolvenzverfahrens auf das Mietverhältnis, NZM 2011, 607), der Beklagte sei mit der Erklärung des Insolvenzverwalters nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO lediglich so etwas wie eine Zahlstelle im Mietverhältnis geworden, während der Insolvenzverwalter oder Treuhänder weiter für die Zeitdauer des Insolvenzverfahrens als der Vertragspartner des Vermieters anzusehen sei, von ihm und ihm gegenüber Erklärungen im Mietverhältnis abzugeben seien, ihm insbesondere die Abrechnung der Betriebskosten mitzuteilen sei, ist das nicht richtig.

Mit der Erklärung des Insolvenzverwalters oder Treuhänders nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO wird nach Ablauf der Frist der Mietvertrag allein mit dem Schuldner, hier dem Beklagten fortgesetzt. (vgl. BGH ebd.; so auch AG Charlottenburg, Urteil vom 24. November 2010, 215 C 88/10, www.juris.de)

d) Nach Ablauf der Frist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB kann der Vermieter eine Nachzahlung aus der Abrechnung nicht mehr mit Erfolg geltend machen, es sei denn, er habe die Verspätung nicht zu vertreten.

Dafür, dass dem Vermieter das verspätete Geltendmachen der Nachzahlung aus der Abrechnung nicht anzulasten ist, spricht nach dem Vortrag der Parteien und nach den sonst bekannten Umständen nichts.

Der Klägerin waren alle hier relevanten Umstände des Mietverhältnisses bekannt: Sie wusste um die Anordnung der Insolvenz, den Zeitpunkt ihres Beginns und um die Freigabe des Mietvertrags und des Zeitpunkts dieser Freigabe. Einer inhaltlich zutreffenden und rechtzeitigen Mitteilung der Abrechnung an den Beklagten hätte nichts im Wege gestanden.

2. Mangels Entstehen einer Hauptforderung schuldet der Beklagte, aus welchem Rechtsgrund auch immer, nicht, Zinsen auf sie zu zahlen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 269 Abs. 3, 308 Abs. 2 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Ein Anlass, hier die Berufung zuzulassen, § 511 Abs. 4 ZPO, besteht nicht. Die hier anstehenden Rechtsfragen sind geklärt.

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