LG Hamburg – Az.: 318 S 70/16 – Beschluss vom 30.05.2018
1. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
2. Der Wert für das Berufungsverfahren wird auf € 19.233,45 festgesetzt.
Gründe
1.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache in Bezug auf das mit der Berufung angegriffene Teilurteil des Amtsgerichts vom 09.05.2016, Az. 22 C 353/14, übereinstimmend für erledigt erklären, war gemäß § 91a ZPO über die Kosten des Berufungsverfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Eine weitergehende Entscheidung auch über die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits war nicht zu treffen, weil dies erst nach Abschluss des Verfahrens durch Schlussentscheidung im Rahmen einer Gesamtkostenentscheidung geschehen kann. Hierbei wird das Amtsgericht allerdings die folgenden Erwägungen der Kammer zu berücksichtigen haben.
2.
Im Rahmen der Ermessensentscheidung gemäß § 91a ZPO sind die näheren Umstände zu berücksichtigen, die zur Abgabe der Erledigungserklärung geführt haben. Im Regelfall kommt es darauf an, wie sich der voraussichtliche Prozessausgang ohne Erledigung dargestellt hätte. Diejenige Partei hat danach die Kosten zu tragen, die sie bei summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten auch bei streitigem Fortgang nach den allgemeinen kostenrechtlichen Regelungen der ZPO voraussichtlich hätte tragen müssen. Die Regelung des § 93 ZPO kann hier ebenso zum Tragen kommen wie der Umstand, ob eine Partei sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begibt (zu allem vgl. Zöller-Althammer, ZPO, 32. Aufl., § 91a Rn. 24 f.). Sämtliche Umstände des Einzelfalls sind zu berücksichtigen.
Danach entspricht im vorliegenden Fall die getroffene Kostenentscheidung billigem Ermessen, denn bei streitigem Fortgang wäre die Beklagte voraussichtlich unterlegen. Die Klage war bis zum Eintritt der Erledigung durch Begleichung der Forderung zulässig und begründet.
a)
Die Klage wurde namens der Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband erhoben. Dass die Wohnungseigentümergemeinschaft – nicht die Wohnungseigentümer – Klägerin ist, geht aus den in der Klagschrift enthaltenen Angaben hinreichend hervor. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist in der Klagschrift der Kläger so genau zu bezeichnen, dass kein Zweifel an dessen Person besteht. Im Fall von Wohnungseigentümergemeinschaften kann dies zum Beispiel durch Angabe der Adresse geschehen (Zöller-Greger, ZPO, 32. Aufl., § 253 Rn. 8c). Die Bezeichnung der Partei ist auslegungsfähig. Anhaltspunkte sind u.a. die Angabe des Klagegrundes und die zutreffende Bezeichnung eines Vertreters (Zöller-Althammer, a.a.O., vor § 50 Rn. 6 m.w.N.).
Dies zugrunde gelegt genügt die Klagschrift vom 06.10.2014 diesen Anforderungen. Danach soll eine Klage durch die Wohnungseigentümergemeinschaft (über die Immobilie) … … , … H., erhoben werden. Auch durch den Zusatz „vertreten durch die Verwalterin nach dem WEG“ wird ersichtlich, dass hier die Wohnungseigentümergemeinschaft Klägerin sein soll, denn die einzelnen Wohnungseigentümer werden gerade nicht durch die Verwalterin vertreten. Vor diesem Hintergrund ist der weitere Zusatz „bestehend aus den Wohnungseigentümern gemäß Anlage 1“ ebenso unschädlich wie die Tatsache, dass der angekündigte Antrag zu Ziffer 1) auf Zahlung „an die Kläger als Gesamtgläubiger“ lautete. In der als Anlage 1 eingereichten Liste sind zudem sämtliche Wohnungseigentümer aufgeführt, aus denen die Wohnungseigentümergemeinschaft besteht, einschließlich der Beklagten. Auch dies verdeutlicht, dass die Klage nicht etwa durch alle übrigen Wohnungseigentümer gegen die Beklagte erhoben werden soll.
b)
Die Klägerin war gemäß § 10 Abs. 6, Abs. 7 WEG für die Geltendmachung von Wohngeldforderungen – auch in Gestalt von Sonderumlagen – aktivlegitimiert und damit prozessführungsbefugt.
Dies ist auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil der Zessionar B. durch einen am 10.12.2014 zugestellte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (Anlage B 3 = Bl. 79 d.A. den Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte nach Rechtshängigkeit in Höhe von € 19.610,70 gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen hat.
Auch im Fall einer Pfändung und Überweisung nach Rechtshängigkeit gilt gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO, dass dies auf den Prozess keinen Einfluss hat. Eine Veräußerung oder Abtretung der streitbefangenen Sache oder des geltend gemachten Anspruchs liegt bei jeder Rechtsnachfolge eines Dritten vor, gleichgültig ob dies kraft Vertrages, Hoheitsaktes oder Gesetzes erfolgt. Auch die Überweisung einer Forderung im Rahmen der Zwangsvollstreckung wird hiervon erfasst (BGHZ 86, 337, zitiert nach juris). Die Aktivlegitimation entfällt hierdurch nicht, der Veräußernde bzw. Abtretende wird vielmehr kraft Gesetzes Prozessstandschafter des Rechtsnachfolgers und kann weiterhin alle Prozesshandlungen vornehmen. Im Fall einer Nachfolge auf Klägerseite muss der Antrag auf Leistung an den Nachfolger umgestellt werden. Eine entsprechende Umstellung des Klagantrags dahingehend, dass die Leistung an den Pfändungsgläubiger erfolgen soll, ist in diesem Fall nicht unzulässig, sondern geboten (BGH NJW 2004, 2152, zitiert nach juris; Zöller-Althammer, a.a.O., § 265 Rn. 6a).
Dass der dementsprechend mit Schriftsatz vom 09.02.2015 Seite 11 (Bl. 101 d.A.) angekündigte Antrag von der Klägerin gestellt wurde, geht aus dem Protokoll der Sitzung vom 11.02.2015 (Bl. 121R d.A.) hervor. Dort ist ausdrücklich festgestellt, dass der Antrag aus dem Schriftsatz vom 09.02.2015 gestellt wird. Soweit es weiter heißt, dieser Schriftsatz sei noch nicht zugegangen, ist dies unerheblich. Der Antrag, den der Klägervertreter stellen wollte und gestellt hat, lässt sich aufgrund der Inbezugnahme des Schriftsatzes, der ausweislich des Eingangsstempels seit dem 10.02.2015 in vollständiger Fassung bei Gericht vorlag, eindeutig bestimmen. Im Übrigen ist auch aufgrund des Tatbestandes des angefochtenen amtsgerichtlichen Teilurteils zugrunde zu legen, dass dieser Antrag gestellt wurde. Eine Tatbestandsberichtigung ist hier nicht beantragt worden und demgemäß nicht erfolgt.
Soweit das Amtsgericht die Beklagte in dem angefochtenen Teilurteil verurteilt hat, an den Pfändungsgläubiger einen Betrag in Höhe von € 19.233,45 nebst Zinsen zu zahlen, obwohl der Zinsanspruch nicht gepfändet worden war, ist dies unerheblich, nachdem die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend wegen des Gesamtbetrages von € 21.343,20 – mithin auch hinsichtlich der Zinsforderung – für erledigt erklärt haben.
c)
Die Klage war auch begründet, weil der Klägerin gegen die Beklagte aufgrund des auf der Eigentümerversammlung vom 07.07.2014 gefassten Beschlusses (Anlage K 3 = Bl. 33 d.A.) eine fällige Forderung auf Zahlung ihres Anteils an der Sonderumlage in Höhe von € 19.233,45 zustand. Zutreffend hat das Amtsgericht zu Grunde gelegt, dass sich eine Zahlungspflicht der Beklagten aus dem o.g. bestandskräftigen Beschluss ergab. Ein Sonderumlagenbeschluss stellt einen Nachtrag zum Jahreswirtschaftsplan dar (Niedenführ in: Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Aufl., § 28 Rn. 34) und begründet ebenso wie ein allgemeiner Beschluss über einen Wirtschaftsplan eine Zahlungspflicht der Wohnungseigentümer. Soweit der auf der Eigentümerversammlung vom 07.07.2015 gefasste Beschluss eine Zahlung der Sonderumlage auf ein Konto der Klägervertreter Rechtsanwälte W. pp. vorsah, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Einwendungen hiergegen hätten im Wege einer Beschlussanfechtungsklage geltend gemacht werden müssen. Ein Nichtigkeitsgrund ergibt sich hieraus jedenfalls nicht, denn die Zahlung auf das Konto der Klägervertreter zur Weiterüberweisung an Herrn Rechtsanwalt Dr. K. diente ersichtlich dazu, den Zahlungsweg der zweckgerichtet erhobenen Sonderumlage, die an den Ehemann der Beklagten gezahlt werden sollte, abzukürzen. Der Anspruch war gemäß § 21 Abs. 7 WEG auch fällig, denn nach dem insoweit maßgeblichen Beschluss vom 07.07.2014 hatte die Zahlung bis zum 15.07.2014 zu erfolgen (Niedenführ in: Niedenführ/Vandenhouten, a.a.O., § 28 Rn. 182). Der Beklagten stand auch kein Zurückbehaltungsrecht zu. Auf die Frage ob, wie das Amtsgericht angenommen hat, jedenfalls bis zum Verwalterwechsel im Jahr 2015 ein ordnungsgemäßes Verwaltungskonto der Vorverwaltung F. & R. bestand (Anlage K 26 = Bl. 234 d.A.), kommt es hier ebenso wenig an wie darauf, ob und wann die Verwaltung K. ein ordnungsgemäßes Verwalterkonto bei der H. eingerichtet hat. Aufgrund des Beschlusses vom 07.07.2014 hatte die Zahlung auf ein gesondert benanntes Konto der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu erfolgen, nach Pfändung sodann auf das Konto des Pfändungsgläubigers.
3.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren ist gemäß § 49a Abs. 1 GKG erfolgt.