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Einstellung der Wasser- und Stromversorgung nach fristloser Kündigung wegen Zahlungsrückstand

AG Westerburg – Az.: 21 C 164/11 – Urteil vom 03.11.2011

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungskläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Verfügungskläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Verfügungsbeklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Verfügungskläger hat unter der Anschrift … eine Wohnung gemietet. Vermieter ist die Eigentümergemeinschaft des Beklagten und eines Beteiligten ….

Der Verfügungskläger hat Mietrückstände für die Monate August bis Oktober 2011.

Aus diesem Grund wurde dem Verfügungskläger durch die Vermieter fristlos gekündigt.

Am Dienstag, den 11. Oktober 2011, haben die Vermieter die Wasserversorgung in der Wohnung des Verfügungsklägers abgestellt.

Der Verfügungskläger macht geltend: Er habe dem Vermieter mitgeteilt, dass die Zahlungsrückstände mit der Kaution verrechnet werden könnten. Das Abstellen des Wassers sei nicht zulässig. Er habe regelmäßig Umgangskontakt mit seinen Kindern.

Der Verfügungskläger beantragt, dem Verfügungsbeklagten aufzugeben, sofort wieder die Wasserzufuhr zu der Wohnung des Verfügungsklägers, … herzustellen.

Der Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Der Verfügungsbeklagte macht geltend: Er sei nicht allein Vermieter. Der Verfügungskläger habe nie angeboten, die rückständige Miete mit der Kaution zu verrechnen. Er sei nach Ausbleiben der Miete nicht mehr zu erreichen gewesen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet.

Da das Mietverhältnis zwischen den Parteien durch die fristlose Kündigung unstreitig beendet ist, kann sich ein Anspruch des Verfügungsklägers auf Gewährleistung der ungehinderten Versorgung mit Wasser nur aus § 242 BGB als Ausfluss der nachvertraglichen Pflichten aus dem Mietvertrag gemäß § 535 BGB ergeben.

Zu beachten ist jedoch, dass der Verfügungskläger seit August 2011 keine Mietzinszahlungen oder Vorauszahlungen auf die Nebenkosten erbracht hat, so dass es dem Verfügungsbeklagten nicht zumutbar erscheint, diesen „kostenlos“ mit Wasser zu versorgen.

Soweit der Verfügungskläger geltend macht, dass die Zahlungsrückstände mit der Kaution verrechnet werden könnten, ändert dies an der Wertung nichts:

Die Aufrechnungserklärung des Verfügungsklägers geht ins Leere, da sein Kautionsrückzahlungsanspruch noch nicht fällig ist und die Aufrechnungserklärung mithin an einer Aufrechnungslage scheitert.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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