AG Zossen – Az.: 5 C 156/16 – Urteil vom 12.04.2017
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 466,56 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31. Dezember 2016 zu zahlen.
2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 466,56 € festgesetzt.
Gründe
Die Klage ist begründet. Die geltend gemachte Klageforderung steht dem Kläger aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag in Verbindung mit § 556 Abs. 1 Satz 1 BGB zu.
Die Einwände der Beklagten greifen nicht durch.
Eine relevante Flächenabweichung im Umlageschlüssel haben die Beklagten nicht dargetan. Aus dem Vortrag einer Flächenabweichung zwischen verschiedenen Abrechnungszeiträumen ergibt sich nicht, daß die nunmehr zugrunde gelegte Fläche falsch sei. Im übrigen haben die Kläger vorgetragen, die nunmehr zugrunde gelegte Fläche entspreche der korrigierenden Vermessung, die sie nach dem Erwerb der Liegenschaft vorgenommen hätten.
Soweit sich die Beklagten auf eine fehlende Belegeinsicht berufen, vermag dies der Klage den Erfolg nicht zu versagen. Die Beklagten haben mit den zur Akte gereichten Schreiben die Übersendung von Kopien einzeln bezeichneter Belege gebeten. Der Mieter hat jedoch grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung (BGH, Urteil vom 8. März 2006 – VIII ZR 78/05 –, juris). Hinsichtlich der tatsächlich durch den Zeugen … genommenen Belegeinsicht ist eine Bevollmächtigung für einen anderen Zeitraum als 2013 nicht ersichtlich. Durch die handschriftliche Einfügung wird eine Beweiskraft nicht erreicht.
Wegen des Winterdienstes führt die „Erhöhung“ der Kosten zu keinem anderen Ergebnis. Es ist dem Kläger nicht verwehrt, sich für ein zuverlässigeres und damit in der Regel auch teureres Unternehmen zu entscheiden. Umlagefähig sind insoweit die tatsächlich entstandenen Kosten, auch wenn die konkreten Flächen nicht zutreffend wiedergegeben sind. Nimmt der Vermieter ein Unternehmen in Anspruch, sind dessen Kosten, soweit sie angemessen sind, umlagefähig (Schmidt-Futterer/Langenberg BGB § 556 Rn. 140-143, beck-online). Die den Abrechnungen zugrunde gelegte Fläche sagt jedoch nichts zur Frage der Angemessenheit aus. Diese richtet sich nach dem zu entrichtenden Geldbetrag und nicht nach dessen kalkulatorischer Grundlage. Daß jedoch eine vergleichbare Winterdienstleistung auf dem örtlichen Markt zu deutlich günstigeren Preisen zu erlangen wären, tragen auch die Beklagten nicht vor. Ob der Winterdienst zur Zufriedenheit der Mieter ausgefallen ist, kann vorliegend dahin stehen. Auch dies berechtigte nicht zur Kürzung der Betriebskosten, sondern führte allenfalls zur Minderung des geschuldeten Mietzinses.
Schließlich ist auch nicht behelflich, daß die der Beklagten bestreiten, daß der Kläger in den Jahren 2012, 2013 und 2014 die abgerechneten Beträge für Grundsteuer, Winterdienst, Müllbeseitigung, Gebäudeversicherung und Haftpflichtversicherung gezahlt hat. Es ist dem Kläger als Vermieter unbenommen, die entsprechenden Beträge nach dem Zeitpunkt des Rechnungsdatums, des Rechnungserhalts oder der Fälligkeit in Ansatz zu bringen. Auf die Frage, ob und gegebenenfalls wann tatsächlich gezahlt wurde, kommt es dann nicht an (Langenberg, Betriebskosten- und Heizkostenrecht, 7. Aufl., G III 108).
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 ZPO und § 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.