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Entfernung von abgestellten Blumentöpfen und Pflanzenkübeln des Mieters

AG Frankfurt – Az.: 33 C 3585/17 (55) – Urteil vom 09.02.2018

Die Beklagte wird verurteilt, die im Laubengang vor der von ihr innegehaltenen Wohnung XXX-Str. XX, XXX, XXX Frankfurt am Main aufgestellte Pflanze inkl. Topf und Übertopf sowie die abgestellten Blumentöpfe zu entfernen.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, auf Gemeinschaftsflächen des Anwesens XXX-Str. XX, XXX Frankfurt am Main wie etwa den Laubengängen oder dem Treppenhaus dauerhaft Pflanzen und/oder Blumentöpfe aufzustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird festgesetzt auf: 300,00 €.

Tatbestand

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin (Vermieterin) hat zunächst einen Anspruch gegen die Beklagte (Mieterin) auf Entfernung der von ihr im Laubengang aufgestellten Pflanzen und Töpfe aus dem Mietvertrag vom 15.07.1977 i.V.m. Ziff. 7 (1) c) der Anlage zu Mietvertrag „zustimmungsbedürftige Handlungen der Mieter“ und der Hausordnung.

Die Beklagte stellte Blumenpflanzen sowie Töpfe im Laubengang vor ihrer Wohnung auf und entfernte diese auch nicht auf die diversen Aufforderungen der Klägerin vom 05.09.2017, 21.09.2017, 17.10.2017 und 15.11.2017. Ein von der Klägerin am 23.11.2017 gefertigtes Lichtbild (Bl. 19 d.A., Anlage zur Klageschrift) zeigt, dass im Laubengang vor der Wohnungstür der Beklagten Pflanzenkübel und Blumentöpfe stehen.

Der Beklagten ist das Aufstellen von Gegenständen im Gemeinschaftsbereich vertraglich untersagt. Nach § 6 des Mietvertrages vom 15.07.1977 sind die Allgemeinen Vertragsbestimmungen Bestandteil des Mietvertrags. Aus der Anlage zum Mietvertrag „Hausordnung“ geht unter Nr. 3 „Ordnung im Haus, Hof und Garten“ hervor, dass das Abstellen von Gegenständen jeder Art in den Hauszugängen, Treppenhäusern, Fluren, Vorkellern, Höfen, Gärten und Gartenwegen unzulässig ist. Ebenso besagt Ziff. 7 (1) c) der Zustimmungsbedürftigen Handlungen der Mieter folgendes: „Mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Mieter und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hauses und der Wohnung bedürfen die Mieter der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Wohnungsunternehmens, wenn sie Schilder, Aufschriften oder Gegenstände jeglicher Art in gemeinschaftlichen Räumen, am Haus, auf dem Grundstück oder in dessen unmittelbarer Nähe anbringen bzw. aufstellen“.

Die Klägerin hat darüber hinaus auch einen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung des Aufstellens von Blumentöpfen / Pflanzen nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. dem Mietvertrag vom 15.07.1977. Ein Unterlassungsanspruch zur Abwehr künftiger Beeinträchtigung ist gegeben, da eine Wiederholungsgefahr zu bejahen ist. Die vorangegangene rechtswidrige, da vertragswidrige Handlung stellt eine tatsächliche Vermutung für eine gegebene Wiederholungsgefahr dar. Die Beklagte hat nicht dargelegt, in Zukunft ihr rechtswidriges Verhalten ernsthaft einzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 511 Abs. 4 ZPO).

 

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