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Erstattungsanspruch verauslagter Beträge bei Zweipersonen-WEG

LG Frankfurt – Urteil vom 19.04.2016 – Az.: 2/13 S 204/13

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Schwalbach vom 11.10.2013 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die zweite Instanz wird auf bis zu 2.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Bei den Parteien handelt es sich um eine zerstrittene „Zweier-WEG“. Die Parteien führen ein gemeinsames Hausgeld – und ein gemeinsames Instandhaltungskonto, auf welches beide Parteien Zugriff haben. Der Kläger zu 1) hat verschiedene Arbeiten am Gemeinschaftseigentum in Auftrag gegeben, zudem bestellte er Heizöl. Die verauslagten Kosten entnahm er teilweise der Instandhaltungsrücklage, oder dem Hausgeldkonto, im Übrigen zahlte er diese aus seinem Privatvermögen.

Mit der Klage begehren die Kläger – soweit der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz angefallen ist – sinngemäß, dass der Beklagte die Hälfte der vom Kläger verauslagten Beträge nebst Verzugszinsen auf das gemeinschaftliche Instandhaltungskonto der WEG einzahlt.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil es der Ansicht ist, bei dem vom Kläger zu 1) getätigten Maßnahmen handele es sich um solche einer Notgeschäftsführung, einem Anspruch auf ungerechtfertigter Bereicherung stünde der ausdrücklich erklärte Widerspruch der Beklagten entgegen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit der diese ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgen, und zudem hinsichtlich des Antrages zu 3) – Heizkosten – eine abweichende Kostenverteilung erreichen wollen.

Von der weiteren Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung hat im Ergebnis keinen Erfolg. Dabei kommt es allerdings auf die zwischen den Parteien streitigen Fragen nicht an. Voranzustellen ist, dass auch in einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die – wie vorliegend – aus lediglich zwei Parteien besteht, die Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes uneingeschränkt anzuwenden sind. Dies führt dazu, dass der geltend gemachte Anspruch nicht besteht.

Zwar wird insoweit teilweise angenommen (LG München, NJW-RR 2009, 1166), dass im Rahmen einer zerstrittenen Zweier-Wohnungseigentümergemeinschaft ein Wohnungseigentümer der in Vorlage getreten ist, von dem anderen Wohnungseigentümer unmittelbar Erstattung seiner Aufwendungen für die Gemeinschaft gem. §§ 683, 670 BGB bzw. § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB verlangen kann. Ob die Kammer dieser Ansicht folgt, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Allerdings bestehen nach Ansicht der Kammer erhebliche Bedenken, ob in einer derartigen Situation die ausdifferenzierten Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes nicht zur Anwendung gelangen sollen, sondern unmittelbar Erstattungsansprüche, die ihre Rechtsgrundlage außerhalb des Wohnungseigentumsgesetzes haben, zur Anwendung gelangen sollten. Nach Ansicht der Kammer böte die Möglichkeit über § 21 Abs. 8 WEG, durch gerichtliche Hilfe zu einer Jahresabrechnung und zu einem Wirtschaftsplan zu gelangen, jedenfalls einen praktikableren und systemgerechteren Ausweg, als die unmittelbare Inanspruchnahme des anderen Wohnungseigentümers (vgl. insoweit auch Kammer NJW 2015, 2592).

Ein derartiger unmittelbarer Zahlungsanspruch wird vorliegend allerdings nicht geltend gemacht, denn die Kläger begehren ausdrücklich keine Zahlung an sie, sondern eine Zahlung an die Wohnungseigentümergemeinschaft auf das gemeinsame Instandhaltungskonto. Eine Rechtsgrundlage hierfür ist allerdings nicht ersichtlich. Die Kammer hat bereits erhebliche Bedenken daran, ob die Kläger insoweit aktivlegitimiert sind, einen Zahlungsanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend zu machen. Dies wäre allenfalls im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft möglich. Es ist allerdings äußerst zweifelhaft, ob für diese Konstruktion ein Bedürfnis nach diesem Institut noch besteht, nachdem die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähig (an)erkannt ist. Jedenfalls sind die Voraussetzungen einer Prozessstandschaft bislang von den Klägern nicht dargelegt worden.

Letztlich kann dieses allerdings dahinstehen, da der geltend gemachte Anspruch nicht besteht. Das Wohnungseigentumsgesetz sieht Zahlungsverpflichtungen der Wohnungseigentümer an die Wohnungseigentümergemeinschaft nur dann vor, wenn entweder ein Wirtschaftsplan (§ 28 Abs. 2 WEG) eine entsprechende Zahlungsverpflichtung vorsieht, oder sich eine derartige Zahlungspflicht aus der Jahresabrechnung ergibt oder eine Sonderumlage beschlossen worden ist. Dass derartige Beschlüsse gefasst worden sind, behaupten die Kläger selbst nicht. Sie stützen ihren Anspruch insoweit alleine darauf, dass sie für die Wohnungseigentümergemeinschaft tätig geworden sind und die entsprechenden Ausgaben teilweise aus eigenen Mitteln, teilweise aus Mitteln der Wohnungseigentümergemeinschaft beglichen haben.

Soweit die Kläger die Maßnahmen aus eigenen Mitteln beglichen haben, mag – folgt man der oben zitierten Ansicht – ein unmittelbarer Anspruch der Kläger gegen die Beklagten bestehen, der hier aber nicht geltend gemacht wird. Ein Anspruch auf Zahlung an die Wohnungseigentümergemeinschaft würde jedoch in jedem Falle einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft voraussetzen. Ein solcher ist nicht gefasst worden.

Soweit die Kläger Mittel der Wohnungseigentümergemeinschaft verwandt haben, bedarf es in jedem Falle eines Beschlusses, damit eine Zahlungspflicht der Beklagten an die WEG begründet werden kann.

Für das weitere Vorgehen regt die Kammer an, dass der nunmehr bestellte Verwalter Jahresabrechnungen und Wirtschaftspläne aufstellt, gegebenenfalls sind durch Beschlüsse über Sonderumlagen darüber hinausgehende Finanzdefizite der Gemeinschaft aufzufangen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Ebenfalls ohne Erfolg wendet wenden sich die Berufungsklägerinnen gegen die Kostenentscheidung hinsichtlich des zurückgenommenen Klageantrages (Heizöl). Die Entscheidung des Amtsgerichts, ihnen insoweit die Verfahrenskosten zur Hälfte aufzuerlegen (§ 269 Abs. 3 S. 3 ZPO), ist jedenfalls nicht zu Ungunsten der Klägerinnen ergangen. Nach den obigen Ausführungen bestand auch insoweit ein Anspruch der Klägerinnen auf Zahlung auf das gemeinsame Hausgeldkonto nicht. Daher ist die amtsgerichtliche Kostenentscheidung insoweit nicht zu Lasten der Klägerinnen ergangen. An einer Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung ist die Kammer gehindert. Zwar ist in der Berufungsinstanz der Kostenausspruch auch insoweit zu überprüfen, als er auf § 269 Abs. 3 ZPO beruht, wenn sich der Rechtsmittelführer nicht nur gegen den streitig entschiedenen Teil der Hauptsache, sondern auch gegen die Kostenentscheidung wendet (BGH NJW 2013, 2361). Dies führt aber nicht dazu, dass das Verbot der Schlechterstellung insoweit für die Kostenentscheidung, soweit sie auf § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO beruht, nicht gilt. Denn der Berufungskläger kann – wenn er neben der Hauptsache auch die Kostenentscheidung mit der Berufung anficht, nicht schlechter stehen, als wenn er die Kostenentscheidung nur mit der sofortigen Beschwerde angefochten hätte. In einem solchen Fall ist eine Abänderung der Kostenentscheidung nach überwiegender Ansicht – der sich die Kammer anschließt – unzulässig (Musielak/Voit/Flockenhaus § 91a, 25; OLG Saarbrücken FamRZ 2013, 320; OLGR Naumburg 2006, 108).

Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 544 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO), die Entscheidung betrifft vielmehr die Auslegung eines Beschlusses in einem gesondert gelagerten Einzelfall, dem kommt ersichtlich keine Grundsatzbedeutung zu. Soweit die Kostenentscheidung auf § 269 ZPO beruht, bestand auch kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 49 a GKG.

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