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Haftung des veräußernden Vermieters neben dem Erwerber auf Rückzahlung der Mietkaution

LG Berlin – Az.: 65 S 16/12 – Beschluss vom 07.03.2012

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Neukölln  vom 21.11.2011  – 7 C 93/11 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf  bis zu 1.200,00 € festgesetzt.

Gründe

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO verzichtet.

Die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Kammer übereinstimmend davon überzeugt ist, dass sie offensichtlich keine Erfolgsaussicht hat, die Rechtssache keine grundsätzliche, über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordern und auch eine mündlichen Verhandlung nicht geboten ist.

Zur weiteren Begründung verweist die Kammer auf ihren Hinweisbeschluss vom 24.02.2012. An der dort mitgeteilten Bewertung verbleibt es auch nach der Stellungnahme vom 01.03.2012.

Allein der Umstand, dass die früheren Vermieter die Kaution abredewidrig verwendeten, änderte an ihrem Charakter nichts. Ob  ein Schadenersatzanspruch in Betracht gekommen wäre, kann hier dahinstehen, weil ein solcher   hier in jedem Falle ausscheidet. Die Klägerin trägt selbst vor, dass die Vermieterseite bei Beendigung des Mietverhältnisses Ansprüche geltend gemacht hat, welche die Höhe des als Kaution gezahlten Betrags  noch übersteigen. Hätten die Beklagten sich folglich vertragsgemäß verhalten und die Kaution an die in das Mietverhältnis eingetretene neue Vermieterseite ausgehändigt, dann könnte die Klägerin die Rückforderung des geleisteten Betrags ebenfalls nicht verlangen.

Die Nebenentscheidungen fußen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10  ZPO.

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