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Kündigung wegen Zuzugs weiterer Bewohner sowie Lärmbelästigung

LG Köln – Az.: 1 S 189/18 – Urteil vom 02.04.2020

Das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 07.08.2018 – 205 C 56/18 – wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Wegen der Darstellung des Tatbestands wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Bezug genommen, §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1, 542, 543, 544 ZPO.

Hinzuzufügen ist, dass der Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 3) am 28.07.2006 eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben. Da die Beklagte zu 2) vom Beklagten zu 3) schwanger wurde, wurde die eingetragene Lebenspartnerschaft mit Beschluss vom 10.09.2014 wieder aufgehoben, damit der Beklagte zu 3) die Beklagte zu 2) heiraten konnte, um die Beklagte zu 2) mit deren Kindern nach Deutschland ziehen zu lassen. Eine Trennung des Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 3) war dabei jedoch nicht beabsichtigt. Am 05.10.2014 wurde das erste gemeinsame Kind der Beklagten zu 2) und des Beklagten zu 3) geboren. Am 25.01.2016 heirateten der Beklagte zu 3) und die Beklagte zu 2). Am 06.09.2016 wurde das zweite gemeinsame Kind der Beklagten zu 2) und des Beklagte zu 3) geboren.

II.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Räumung der streitgegenständlichen Wohnung durch die Beklagten nach § 546 BGB oder § 985 BGB. Das Mietverhältnis ist unbeendet. Das Mietverhältnis wurde weder durch die ordentliche Kündigung vom 01.06.2017 noch durch die fristlose Kündigung vom 20.09.2017 beendet.

Zunächst rechtfertigen weder der Zuzug der Beklagten zu 2) noch der Zuzug des Beklagten zu 3) eine Kündigung nach §§ 543, 569, 573 BGB. Hierin liegen weder ein wichtiger Grund noch ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses. Eine unterlassene Anzeige oder fehlende Genehmigung des Zuzugs weiterer Bewohner kann eine Kündigung nämlich dann nicht rechtfertigen, wenn der Mieter ohnehin einen Anspruch auf Genehmigung des Zuzugs gehabt hätte. Dies ist hier der Fall. Der Beklagte zu 1) hätte Anspruch auf Genehmigung des Zuzugs sowohl des Beklagten zu 3) als auch der Beklagten zu 2) nebst ihrer Kinder gehabt. Nach § 553 Abs. 1 BGB kann der Mieter vom Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung des Gebrauchs an der Wohnung an einen Dritten verlangen, wenn nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse des Mieters hieran entsteht. Hierfür genügt es, wenn dem Mieter vernünftige Gründe zur Seite stehen, die seinen Wunsch nach Überlassung der Wohnung an Dritte nachvollziehbar erscheinen lassen (Schmidt-Futterer, Blank, Mietrecht, 14. Aufl. § 553 BGB Rn. 4 mwN). Danach durfte der Beklagte zu 1) den Beklagten zu 3) als seinen Lebenspartner im Jahre 2006 zwanglos in die Wohnung aufnehmen. Es bestand jedoch auch ein Anspruch auf Genehmigung des Zuzugs der Beklagten zu 2) nebst ihren Kindern. Es ist in der Rechtsprechung bereits anerkannt, dass eine allein lebende Person eine weitere Person nebst deren Kindern bei sich aufnehmen darf (siehe die Nachweise a.a.O. Rn. 5). Hier liegt der Fall vergleichbar. Der Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 3) hatten ihre Lebenspartnerschaft zwar offiziell aufgelöst, beabsichtigten dabei aber nicht, sich zu trennen. Damit war die Aufnahme der minderjährigen Kinder des Beklagten zu 3) in die gemeinsame Wohnung bereits nach vorgenannter Rechtsprechung zulässig. Da der Beklagte zu 3) jedoch parallel eine Beziehung mit der Beklagten zu 2), der Mutter seiner Kinder führte, welches der Beklagte zu 1) offensichtlich tolerieren wollte, so dass alle drei zusammen leben wollten, hatte der Beklagte zu 1) auch einen Anspruch auf weiteren Zuzug der Beklagten zu 2). Würde man dies anders sehen, so müsste man entweder den Beklagten zu 1) zwingen, sich von dem Beklagten zu 3), mit dem er weiter eine Beziehung unterhält, zu trennen, oder aber den Beklagten zu 3) zwingen, sich von seiner Familie zu trennen, wobei letzteres dem grundgesetzlichen Schutz der Familie nach Art. 6 GG zuwiderliefe.

Kündigung wegen Zuzugs weiterer Bewohner sowie Lärmbelästigung
(Symbolfoto: Pheelings media/Shutterstock.com)

Die Klägerin hätte die Genehmigung auch nicht mit dem Argument der Überbelegung verweigern dürfen. Dadurch, dass die Wohnung nunmehr mit 3 Erwachsenen und zwei Kindern bewohnt wird, ist sie nicht überbelegt. Überbelegung wird jedenfalls dann nicht angenommen, wenn auf jede erwachsene Person oder auf zwei Kinder im Alter bis zum 13. Lebensjahr ein Raum von jeweils ca. 12 qm entfällt (Schmidt-Futterer, Blank Mietrecht, 13. Aufl., § 540 Rn. 28 mwN). Nach dieser Vorgabe müsste die Wohnung über lediglich Zimmer in einer Gesamtgröße von 48 qm zuzüglich Küche, Bad und Flur, mithin zirka 70 qm verfügen. Die Wohnung verfügt hingegen über eine Größe von gut 85 qm. In Anbetracht dieser deutlich ausreichenden Wohnungsgröße ist es auch unschädlich, dass die Wohnung nur über drei Zimmer verfügt. Etwa gewünschte weitergehende Privatsphäre lässt sich in den dann ja zumindest teilweise großen Zimmern etwa durch Raumteiler herstellen.

Sonstige Gründe der Unzumutbarkeit des Zuzugs des Beklagten zu 3) und der Beklagten zu 2) nebst Kindern sind nicht ersichtlich. Insbesondere stellt es keinen Grund dar, dass das Zusammenleben von drei Erwachsenen in einer derartigen Gemeinschaft ungewöhnlich ist.

Ferner hat auch die Kündigung wegen Lärmbelästigung das Mietverhältnis nicht nach §§ 543, 568, 573 BGB beendet.

Was die Kündigung vom 01.06.2017 angeht, so fehlt es insoweit schon an einer ausreichenden Begründung. Nach § 573 Abs. 3 BGB ist der Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben anzugeben und zwar in einer Weise, dass der Mieter in der Lage ist, zu erkennen, was genau ihm vorgeworfen wird und einschätzen kann, ob der Vorwurf berechtigt ist. Dem genügt das Kündigungsschreiben vom 01.06.2017 im Hinblick auf die Lärmbelästigungen nicht. Dort ist nur erwähnt, dass es nach der letzten Abmahnung weitere zahlreiche Beschwerden von Mitbewohnern wegen nächtlicher Ruhestörung gab, nicht aber, wann die Störungen stattgefunden hätten und welcher Art sie gewesen seien.

In der Kündigung vom 20.09.2017 sind zwei konkrete Vorfälle genannt, am 02.09.2017 gegen 23:00 Uhr und am 03.09.2017 gegen 13:00 Uhr. Aus dem Lärmprotokoll ist ersichtlich, dass zu diesen Zeiten „lautes Trampeln“ moniert wurde. Es ist jedoch nicht vorgetragen, dass die in der Wohnung lebenden Erwachsenen getrampelt hätten. Soweit es sich um die Kinder gehandelt hat, ist Kinderlärm grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen. Auch nächtlicher Kinderlärm ist danach hinzunehmen, soweit nicht aufgrund des Verständnisses der Kinder davon ausgegangen werden kann, dass sie in der Lage sind, zu den allgemeinen Ruhezeiten Ruhe zu halten (Schmidt-Futterer, Eisenschmid a.a.O., § 536 Rn. 133 mwN). Zu dem Zeitpunkt der Monierungen waren die in der Wohnung lebenden Kinder 2 Jahre und 11 Monate bzw. ein knappes Jahr alt. Von Kindern dieses Alters kann nicht erwartet werden, dass sie in der Lage sind, zu erkennen, dass zu bestimmten Zeiten Ruhe herrschen solle, und dass sie sich entsprechend verhalten. So ist es ebenso als sozialadäquat hinzunehmen, wenn ein dreijähriges Kind nachts aufsteht und auf eine möglicherweise trampelnde Art und Weise durch die Wohnung läuft, da es von den Erziehungsberechtigten hieran auch nicht immer sofort gehindert werden kann oder aber auch bestimmte Bedürfnisse hat, die sich nicht verhindern lassen, wie es auch als sozialadäquat hinzunehmen ist, wenn die versorgenden Erwachsenen zur Versorgung eines einjährigen Kindes nachts aufstehen und auf diese Weise Gehgeräusche verursachen. Was genau in der Wohnung der Beklagten zu den jeweiligen Zeiten passiert ist, ist nicht vorgetragen, so dass aufgrund der Anwesenheit der Kinder und der Vortragslast der Klägerseite hier zu Gunsten der Beklagten davon auszugehen ist, dass es sich um als sozialadäquat hinzunehmenden, bei Anwesenheit von Kindern nicht zu vermeidendes, „lautes Trampeln“ gehandelt hat.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 7, 713 ZPO.

IV.

Streitwert: 7.212,00 Euro

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