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Mieteranspruch auf Herstellung eines ausreichenden Sonnenschutzes auf Balkon

Recht auf Sonnenschutz auf dem Balkon: Landgericht Berlin urteilt zugunsten der Mieterin mit klaren Richtlinien

In einem Urteil des Landgerichts Berlin wurde entschieden, dass ein Mieter das Recht hat, eine Markise als Sonnenschutz an seinem Balkon anzubringen. Die Zustimmung des Vermieters kann nicht willkürlich verweigert werden, sofern keine triftigen Gründe vorliegen. Das Gericht sah im vorliegenden Fall das Bedürfnis des Mieters nach Schutz vor Sonne als berechtigt an und wies die Einwände des Vermieters bezüglich möglicher Schäden an der Bausubstanz und optischen Beeinträchtigungen zurück.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 64 S 322/20 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Mieter hat Anspruch auf Anbringung einer Markise als Sonnenschutz am Balkon.
  • Zustimmung des Vermieters kann nicht ohne triftigen Grund verweigert werden.
  • Bedürfnis des Mieters nach Sonnenschutz überwiegt Vermieterinteressen an Bausubstanz und Optik.
  • Keine unzumutbare optische Beeinträchtigung durch Markisenanbringung.
  • Fachgerechte Montage und Versicherungsabschluss durch Mieter können vom Vermieter verlangt werden.
  • Gericht weist Einwände des Vermieters hinsichtlich Schäden und Denkmalschutz zurück.
  • Kostenverteilung zwischen Klägerin und Beklagter basiert auf dem Ausgang des Verfahrens.
  • Urteil ist vorläufig vollstreckbar, Revision wurde nicht zugelassen.

Mieteranspruch auf Sonnenschutz: Was Sie wissen müssen

Sonnenschein auf dem Balkon ist schön, aber zu viel Hitze kann den Balkon unbenutzbar machen. In diesem Fall stellt sich die Frage: Hat der Mieter einen Anspruch auf die Herstellung eines ausreichenden Sonnenschutzes durch den Vermieter?

Sonnenschutz Balkon
(Symbolfoto: Hadrian /Shutterstock.com)

Die Rechtslage hierzu ist komplex und hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Art des Mietobjekts, der vereinbarten Miete und den örtlichen Gegebenheiten. In der Praxis kommt es häufig zu Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern über diese Frage.

Das vorliegende Urteil  befasst sich mit einem solchen Fall. In diesem Fall hatte der Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus den Vermieter auf die Herstellung eines Sonnenschutzes für den Balkon verklagt. Der Vermieter hatte sich geweigert, die Kosten für die Markise zu tragen.

Das Gericht hat dem Mieter in diesem Fall Recht gegeben und entschieden, dass der Vermieter verpflichtet ist, einen ausreichenden Sonnenschutz für den Balkon herzustellen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Balkon zur Mietsache gehöre und der Mieter ein Recht darauf habe, den Balkon in zumutbarer Weise zu nutzen.

Das Urteil des Landgerichts Berlin ist eine wichtige Entscheidung für Mieter, die sich mit der Frage nach einem ausreichenden Sonnenschutz auf dem Balkon auseinandersetzen. Das Urteil zeigt, dass Mieter unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf die Herstellung eines Sonnenschutzes durch den Vermieter haben.

Im Folgenden werden wir das Urteil des Landgerichts Berlin näher erläutern und die wichtigsten Punkte für Mieter und Vermieter zusammenfassen.

Im Zentrum des Verfahrens vor dem Landgericht Berlin stand der Anspruch einer Mieterin, auf ihrem Balkon in Berlin einen ausreichenden Sonnenschutz in Form einer Markisenanlage anbringen zu dürfen. Die Auseinandersetzung begann, als die Mieterin von ihrer Vermieterin die Erlaubnis für die Montage einer Markise forderte, um sich vor der intensiven Sonneneinstrahlung zu schützen. Die Vermieterin lehnte dies ab, woraufhin die Mieterin rechtliche Schritte einleitete.

Recht auf Sonnenschutz als Mieterbedürfnis

Das Landgericht Berlin stellte fest, dass der Wunsch nach einem Sonnenschutz auf dem Balkon ein legitimes Bedürfnis darstellt, welches den berechtigten Wohngebrauch unterstreicht. Dabei verwies das Gericht auf frühere Urteile, die besagen, dass ein Vermieter die Zustimmung zur Montage von Sonnenschutzanlagen nicht ohne triftige Gründe verweigern darf. Das Gericht sah in diesem Fall keine hinreichenden Gründe seitens der Vermieterin, die eine Ablehnung rechtfertigen würden. Demnach überwog das Interesse der Mieterin am Schutz vor Sonne das Interesse der Vermieterin am Erhalt der Bausubstanz und der Vermeidung optischer Beeinträchtigungen.

Streitpunkt: Optische Beeinträchtigungen und Bauschäden

Ein wesentlicher Diskussionspunkt in der Verhandlung war die Befürchtung der Vermieterin, dass die Anbringung der Markise das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes beeinträchtigen und zu Schäden an der Bausubstanz führen könnte. Die Mieterin legte jedoch ein Angebot einer Fachfirma vor, das eine fachgerechte Montage ohne Risiken für die Bausubstanz versprach. Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger bestätigte, dass eine sachgemäße Installation der Markisenanlage keine Schäden verursachen würde. Auch die Bedenken hinsichtlich optischer Beeinträchtigungen fand das Gericht als unbegründet, da keine spezifischen gestalterischen Aspekte des Gebäudes gegen die Montage sprachen.

Anforderungen an die Montage und Sicherheitsvorkehrungen

Das Gericht gab der Klägerin recht, unter der Bedingung, dass die Montage fachgerecht erfolgt und die Mieterin eine Haftpflichtversicherung abschließt sowie eine Kaution für mögliche Rückbaukosten hinterlegt. Diese Entscheidung trägt den Interessen beider Parteien Rechnung: Sie ermöglicht der Mieterin den benötigten Sonnenschutz, während sie gleichzeitig die Vermieterin vor potenziellen Nachteilen schützt. Die Notwendigkeit einer Versicherung und einer Kaution stellt sicher, dass eventuelle zukünftige Schäden oder die Notwendigkeit eines Rückbaus finanziell abgedeckt sind.

Kostenverteilung und Vollstreckbarkeit des Urteils

Die Kosten des Rechtsstreits wurden zwischen den Parteien aufgeteilt, wobei die Klägerin einen Großteil der Gerichts- und Anwaltskosten zu tragen hatte. Das Urteil des Landgerichts Berlin ist vorläufig vollstreckbar, eine Revision wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung eines angemessenen Sonnenschutzes als Teil des berechtigten Wohngebrauchs und klärt die Voraussetzungen, unter denen Mieter solche Anlagen installieren dürfen.

Das Landgericht Berlin bestätigt das Recht der Mieterin auf Anbringung einer Markise als Sonnenschutz auf ihrem Balkon, setzt jedoch klare Bedingungen für die Umsetzung dieses Vorhabens.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Wie definiert sich ein Mieteranspruch auf Sonnenschutz am Balkon?

Mieter haben grundsätzlich das Recht, ihren Balkon mit einem Sonnenschutz auszustatten, um sich vor starker Sonneneinstrahlung zu schützen. Dies kann durch verschiedene Mittel wie Markisen, Sonnenschirme oder auch Pflanzen als natürlicher Sicht- und Sonnenschutz erfolgen. Die Anbringung eines Sonnenschutzes kann jedoch unter bestimmten Umständen die Zustimmung des Vermieters erfordern, insbesondere wenn dadurch bauliche Veränderungen an der Mietsache vorgenommen werden.

Genehmigung des Vermieters

Die Notwendigkeit einer Genehmigung vom Vermieter hängt davon ab, ob die Installation des Sonnenschutzes eine bauliche Veränderung darstellt. Bauliche Veränderungen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Vermieters. Ein Sonnenschirm, der ohne bauliche Eingriffe aufgestellt werden kann, stellt in der Regel keine bauliche Veränderung dar und kann daher ohne weiteres vom Mieter genutzt werden. Bei Markisen oder fest installierten Sonnenschutzsystemen, die in die Bausubstanz eingreifen, ist hingegen eine Genehmigung des Vermieters erforderlich.

Rechte und Pflichten des Mieters

Mieter sind verpflichtet, den Sonnenschutz fachgerecht zu installieren. Kommt es durch eine unsachgemäße Installation zu Schäden an der Mietsache, kann der Vermieter Schadensersatz verlangen. Am Ende des Mietverhältnisses muss der Mieter den Sonnenschutz auf eigene Kosten entfernen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.

Anspruch auf Sonnenschutz

In bestimmten Fällen kann der Mieter sogar einen Anspruch darauf haben, dass der Vermieter einen Sonnenschutz installiert. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Wohnung durch die Sonneneinstrahlung übermäßig aufheizt und die Wohnqualität dadurch maßgeblich beeinträchtigt wird. Die Gerichte haben in der Vergangenheit in Einzelfällen entschieden, dass das Anbringen eines Sonnenschutzes zum berechtigten Wohngebrauch zählen kann. Allerdings hat der Mieter keinen generellen Anspruch auf die nachträgliche Anbringung eines bestimmten Sonnenschutzes durch den Vermieter.

Zusammengefasst haben Mieter das Recht, ihren Balkon mit einem Sonnenschutz auszustatten, um sich vor starker Sonneneinstrahlung zu schützen. Die Art des Sonnenschutzes und die Notwendigkeit einer Genehmigung durch den Vermieter hängen von den spezifischen Umständen ab, insbesondere davon, ob eine bauliche Veränderung vorliegt. In bestimmten Fällen kann sogar ein Anspruch auf Installation eines Sonnenschutzes durch den Vermieter bestehen, wenn die Wohnqualität durch starke Sonneneinstrahlung beeinträchtigt wird.

Welche Voraussetzungen müssen für die Montage einer Markise durch Mieter erfüllt sein?

Für die Montage einer Markise durch Mieter müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, um sowohl rechtliche als auch praktische Aspekte zu berücksichtigen. Hier sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

  • Genehmigung des Vermieters: Die Montage einer Markise stellt in der Regel eine bauliche Veränderung dar, da sie meist fest mit der Wand oder der Decke des Balkons verbunden wird. Daher ist grundsätzlich die Zustimmung des Vermieters erforderlich. Der Vermieter darf die Genehmigung nicht ohne triftigen Grund verweigern, insbesondere wenn die Markise den Wohnkomfort erheblich verbessert und das Eigentumsrecht des Vermieters nur geringfügig beeinträchtigt wird.
  • Fachgerechte Montage: Die Arbeiten zur Anbringung der Markise müssen fachgerecht durchgeführt werden, um Schäden an der Mietsache zu vermeiden. Der Mieter ist bei unsachgemäßer Montage zum Schadensersatz verpflichtet. Es wird empfohlen, die Montage durch einen Fachbetrieb durchführen zu lassen.
  • Rückbau bei Mietende: Der Mieter muss sich verpflichten, bei Mietende die Markise auf eigene Kosten zu demontieren und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, sofern nicht anders vereinbart.
  • Einigung über Verbleib der Markise: Vor der Montage sollte geklärt werden, was mit der Markise bei Auszug des Mieters geschieht. Es kann vereinbart werden, dass die Markise Teil der Wohnung bleibt, dem Nachmieter überlassen oder entfernt wird. Solche Vereinbarungen sollten schriftlich festgehalten werden.
  • Berücksichtigung des Erscheinungsbildes und der Gemeinschaftsordnung: Bei der Auswahl der Markise sollten Mieter darauf achten, dass diese sich harmonisch in das Erscheinungsbild des Hauses einfügt. Zudem ist bei Eigentumswohnungen die Gemeinschaftsordnung zu beachten, da die Eigentümergemeinschaft ein Mitspracherecht haben kann.
  • Kostenübernahme: Die Kosten für die Anschaffung und Montage der Markise trägt in der Regel der Mieter. In einigen Fällen kann jedoch eine Kostenbeteiligung oder -übernahme durch den Vermieter sinnvoll sein, insbesondere wenn die Markise eine Wertsteigerung der Immobilie darstellt.

Zusammenfassend ist die Montage einer Markise durch den Mieter möglich, sofern die Zustimmung des Vermieters eingeholt wird, die Montage fachgerecht erfolgt und Vereinbarungen über den Verbleib der Markise bei Mietende getroffen werden.

§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil

  • § 535 Abs. 1 S. 2 BGB: Regelung der Instandhaltungspflicht des Vermieters. Im Kontext des Urteils bezieht sich dies auf die Pflicht des Vermieters, den Mietern die Anbringung einer Markise als Sonnenschutz zu gestatten, wenn dadurch der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ermöglicht oder verbessert wird.
  • §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO: Verfahrensrechtliche Normen, die hier im Zusammenhang mit der Abfassung des Tatbestands und der Urteilsbegründung stehen. Sie regeln die Zulässigkeit der Berufung und die Anforderungen an die Urteilsbegründung.
  • §§ 511 ff. ZPO: Bestimmen die Zulässigkeit der Berufung in Zivilsachen. Im vorliegenden Urteil begründen sie, warum das Gericht die Berufung als teilweise berechtigt angesehen hat.
  • § 529 ZPO: Regelung der Bindung des Berufungsgerichts an die im ersten Verfahren festgestellten Tatsachen, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung vorliegen. Dies wurde relevant, als die Beklagte erstmalig in der Berufung den Denkmalschutz als Argument einbrachte.
  • § 531 ZPO: Thematisiert die Verspätung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln im Berufungsverfahren. Im Urteil wurde dies relevant, da der Einwand der Beklagten bezüglich des Denkmalschutzes als verspätet betrachtet wurde.
  • §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO: Normen über die vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen. Diese Regelungen erlauben es der Klägerin, die Urteilsvollstreckung vorläufig zu betreiben, auch wenn noch Rechtsmittel eingelegt werden könnten.


Das vorliegende Urteil

LG Berlin – Az.: 64 S 322/20 – Urteil vom 13.03.2023

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.10.2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – 224 C 98/20 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu gestatten, an dem Balkon zu ihrer Wohnung in der S…straße … in 1… Berlin im 3. OG links die fachgerechte Montage der mit Angebot der Firma B… vom 28.02.2020 (Anlage K4) angebotenen Markisenanlage mit einer einfarbigen oder senkrecht gestreiften Markise vorzunehmen Zug um Zug gegen Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung durch die Klägerin und Zahlung einer zusätzlichen Kaution für Rückbaukosten in Höhe von 1.500,00 Euro durch die Klägerin an die Beklagte.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Klägerin 7/10 und die Beklagte 3/10 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss: Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Von der Abfassung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die gem. §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet.

Das Amtsgericht hat zu Recht erkannt, dass der Klägerin gegen die Beklagte gem. § 535 Abs. 1 S. 2 BGB ein Anspruch auf Gestattung der Anbringung einer Markise an dem Balkon ihrer Wohnung zusteht. Dabei geht es zutreffend unter Bezugnahme auf die zitierte einschlägige Rechtsprechung davon aus, dass die Zustimmung nicht im freien Ermessen des Vermieters liegt, sondern dieser vielmehr die Zustimmung zu erteilen hat, wenn kein triftiger Grund für deren Verweigerung vorliegt bzw. wenn das Interesse des Mieters an der Veränderung das Interesse des Vermieters an der Verweigerung überwiegt. Ein solcher triftiger Grund liegt nicht vor und das Interesse der Klägerin an der Herstellung eines ausreichenden Sonnenschutzes auf dem Balkon überwiegt das Interesse der Beklagten am Schutz der Bausubstanz sowie dem Schutz vor optischen und ästhetischen Beeinträchtigungen. Der Schutz vor Sonne auf dem Balkon gehört als sozial übliches Verhalten zum berechtigten Wohngebrauch des Mieters (AG München Urteil vom 7.6.2013 – 411 C 4836/13 -). Demgegenüber führt die Anbringung der Markise am Balkon der Wohnung der Klägerin nicht zu einer für die Beklagte unzumutbaren optischen Beeinträchtigung des Gebäudes. Eine solche ist nicht näher dargetan. Eine optische Beeinträchtigung wird von der Beklagten lediglich pauschal behauptet, andererseits aber hinsichtlich des Aufstellens eines oder mehrerer Standschirme verneint, was unplausibel erscheint. Insoweit hat auch das Amtsgericht zutreffend ausgeführt, dass sich aus dem Vorbringen der Beklagten nicht ergibt, dass unter Berücksichtigung der Architektur des Gebäudes bzw. der Wohnanlage spezielle gestalterische Aspekte gegen die Anbringung einer Markise ergeben. Dies gilt auch unter Berücksichtigung eines möglichen Nachahmungseffekts weiterer Mieter. Weshalb mit dem Anbringen von Markisen an weiteren Balkonen eine größere optische Beeinträchtigung verbunden sein sollte, als mit einem vermehrten Aufstellen von Sonnenschirmen, erschließt sich nicht. Auch die Einwände der Beklagten, der Klägerin würden für ihre Zwecke gleich geeignete Mittel zur Verfügung stehen, die eine mildere Beeinträchtigung der Interessen der Beklagten darstellen würden, greifen aus den zutreffenden Erwägungen des Amtsgerichts nicht durch. Insbesondere gewährleistet die Markise gegenüber Sonnenschirmen oder -segeln den größtmöglichen Schutz gegen die Sonne, ohne die Nutzung des Balkons unzumutbar einzuschränken. Schließlich hat sich auch die Behauptung der Beklagten, dass die Montage der Markise zu Schäden an Putz und Mauerwerk, insbesondere zu einer Beschädigung des Wärmeverbundsystems führe, nicht bestätigt. Die Prüfung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen S… hat ergeben, dass die fachgerecht ausgeführte Montage der Markisenanlage gemäß dem von der Klägerin in Bezug genommenen Angebot vom 28.2.2020 mit einem bauaufsichtlich zugelassenen, thermisch getrennten Befestigungssystem keine Schäden am Außenputz, dem Wärmedämmverbundsystem und dem Mauerwerk verursache. Auch der Einwand der Beklagten, dass durch die Befestigung der Markise Wärmebrücken entstünden, kann im Ergebnis nicht durchgreifen. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die von den Markisenbefestigungen ausgehenden Wärmebrückenzuschläge zu vernachlässigen seien und darüber hinaus das von ihm als fachgerecht beschriebene und bevorzugte thermisch getrennte Befestigungssystem den Stand der Technik darstelle und Wärmebrücken minimiere. Die Ausführungen des Sachverständigen sind plausibel und überzeugend.

Einwände gegen dessen Feststellungen haben die Parteien nicht erhoben. Soweit die Beklagte schließlich erstmals in der Berufung einwendet, die Anbringung der Markise verstoße gegen den Denkmalschutz, ist sie hiermit bereits gemäß §§ 529, 531 ZPO präkludiert. Darüber hinaus ist der Vortrag auch nicht näher substantiiert, zumal es sich bei der Anlage lediglich um ein Gartendenkmal handelt und die Klägerin bereits mit Schriftsatz vom 10.11.2021 – auch unter Hinweis auf die Anlagen K2 und K4 – darauf hingewiesen hatte, dass es bislang keinerlei Probleme mit einem angeblichen Denkmalschutz gegeben habe. Die Beklagte hatte dazu trotz Hinweis des Gerichts mit Verfügung vom 17.02.2023 keine Stellung mehr bezogen.

Die Beklagte ist allerdings berechtigt, die Gestattung der Anbringung der Markise von der fachgerechten Montage (vgl. Sachverständigengutachten S… vom 30.11.2022) sowie dem Abschluss einer entsprechenden Versicherung und einer zusätzlichen Kaution zur Absicherung der voraussichtlichen Kosten der Entfernung der Markise abhängig zu machen (vgl. Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 14. Aufl., § 535 Rn. 431 f.; AG Hamburg WuM 2013, 662).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1,100 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte habe sämtliche durch den Parteiwechsel entstandenen Kosten zu tragen, da sie – die Klägerin – über den Eigentumswechsel nicht informiert worden sei, betrifft dies einen möglichen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch, der unberührt bleibt.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gründe im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO, die die Zulassung der Revision rechtfertigen, sind nicht gegeben.

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