AG Starnberg, – Az.: 2 C 1641/13 – Urteil vom 21.02.2014
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 194,08 € festgesetzt.
Gründe
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I. Der Klägerin steht ein weiterer Mietzinszahlungsanspruch gem. §§ 535, 557b BGB für die Monate Oktober 2013 bis Januar 2014 nicht zu, da keine vorangegangene wirksame Erhöhungserklärung vorliegt.
Zu der gem. § 557b III S. 2 BGB für die Erhöhung einer Indexmiete erforderlichen Angabe der eingetretenen Änderung des Preisindexes ist grundsätzlich die Angabe geboten, aus welchem Verbraucherpreisindex nebst Basis die Punktzahlen entnommen wurden. Anderenfalls sind die Daten nicht überprüfbar, was Zweck der gesetzlichen Regelung ist.
Etwas anderes gilt nur, wenn sich der maßgebliche Verbraucherpreisindex bereits zweifelsfrei aus dem Mietvertrag ergibt. In § 5 des streitgegenständlichen Mietvertrages ist jedoch als Basis des Verbraucherpreisindexes das Jahr 2000 = 100 Punkte angegeben. Im Zeitpunkt der Erhöhungserklärung war diese Basis nicht mehr gültig. Denn das statistische Bundesamt unterzieht den Verbraucherpreisindex in fünfjährigem Abstand einer turnusmäßigen Überarbeitung. Am 29. Februar 2008 erfolgte die Umstellung von der bisherigen Basis 2000 auf das Basisjahr 2005. Damit verbunden war eine Neuberechnung der Ergebnisse ab Januar 2005. Am 20. Februar 2013 wurde von der bisherigen Basis 2005 auf das neue Basisjahr 2010 umgestellt. Dabei können sich jeweils andere Daten ergeben, da bei der Überarbeitung des Verbraucherpreisindex die Aktualisierung des Wägungsschemas und die Veränderung des Warenkorbes aufgrund der Verbrauchsgewohnheiten der privaten Haushalte erfolgen kann.
In Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH NJW-RR 2009, 880 bedarf es daher einer ergänzenden Vertragsauslegung des Mietvertrages dahin gehend, dass der Verbraucherpreisindex mit der jeweils im Zeitpunkt des Zugangs der Erhöhungserklärung aktuellen Basis Anwendung findet. Zum Zwecke der Überprüfbarkeit der aufgenommenen Daten ist damit in der Erhöhungserklärung zwingend die zugrunde gelegte Basis des verwendeten Verbraucherpreisindexes anzugeben.
In der streitgegenständlichen Erhöhungserklärung ist dies nicht erfolgt. Es ist nicht erkennbar, aus welchem Index die angegebenen Punktzahlen von 105,6 und 114,2 entnommen sind. Die Punktestände des aktuellen Verbraucherpreisindexes mit Basis 2010 sind andere. Dementsprechend weicht auch die klägerseits in der Replik vorgenommene Berechnung auf letztgenannter Grundlage von der Berechnung in der Erhöhungserklärung bei den angesetzten Daten, wie auch im Ergebnis ab.
Ob die Berechnung in der Replik den Anforderungen des § 557b BGB entspricht, kann dahinstehen, da sie dem Beklagten erst nach dem streitgegenständlichen Zeitraum der geltend gemachten weiteren Mietzahlungen zugegangen ist. Gem. § 547b III S.3 BGB kann sie erst zum 01.04.2014 zu einer Mieterhöhung führen.
II. Kosten: § 91 ZPO; vorläufige Vollstreckbarkeit: §713 ZPO.