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Mieterhöhungsverlangen für Modernisierung – formelle Anforderungen

Mieterhöhung nach Modernisierung: Unwirksam wegen formeller und materieller Mängel

In dem Urteil des Landgerichts Bremen, Az.: 2 S 258/20 vom 21.09.2023, wurde die Berufung der Beklagten gegen ein vorheriges Urteil des Amtsgerichts Bremen abgewiesen. Es ging um ein Mieterhöhungsverlangen aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen, welches die Vermieterseite den Mietern gegenüber geltend gemacht hatte. Das Gericht fand, dass das Mieterhöhungsverlangen formelle und materielle Mängel aufwies, insbesondere in der detaillierten Darlegung der Modernisierungskosten und dem Instandhaltungsanteil. Somit war das Verlangen nach Mieterhöhung unwirksam, und die Mieter waren nicht verpflichtet, die geforderte Erhöhung zu zahlen.

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✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  • Das Gericht wies die Berufung der Beklagten zurück und bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts.
  • Ein Mieterhöhungsverlangen wegen Modernisierung muss formelle und materielle Anforderungen erfüllen.
  • Die Kostenzusammenstellung im Mieterhöhungsverlangen war teilweise nicht nachvollziehbar und enthielt keine angemessene Aufteilung nach Modernisierungs- und Instandhaltungsanteilen.
  • Die Darlegung der Energieeinsparung durch Modernisierungsmaßnahmen war unzureichend.
  • Die Berechnung der Modernisierungskosten muss transparent und für den Mieter nachvollziehbar sein.
  • Die Beklagte erfüllte nicht ihre Darlegungslast bezüglich der Instandhaltungskosten.
  • Unzureichende Angaben zu Baunebenkosten und die fehlende Unterscheidung zwischen Eigen- und Drittleistungen machten das Mieterhöhungsverlangen unwirksam.

Mieterhöhung nach Modernisierung: Rechtliche Anforderungen

Modernisierungsmaßnahmen können zu einer Mieterhöhung führen. Dabei sind jedoch strenge formale Anforderungen zu beachten. Ein wirksames Mieterhöhungsverlangen erfordert die schriftliche Benennung der durchgeführten Modernisierungen und eine detaillierte Aufschlüsselung der entstandenen Kosten.

Für Vermieter ist es wichtig, diese formalen Voraussetzungen zu erfüllen, um eine rechtmäßige Mieterhöhung durchzusetzen. Eine Missachtung der Vorschriften kann zur Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens führen. Mieter hingegen sollten sich ihrer Rechte bewusst sein und prüfen, ob das ihnen gegenüber geltend gemachte Mieterhöhungsverlangen den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Wenn Sie Fragen zu einer ähnlichen Situation haben, wo es um Mieterhöhung nach Modernisierung geht, zögern Sie nicht und fordern Sie noch heute unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.
Mieterhöhungsverlangen für Modernisierung
Mieterhöhungsverlangen für Modernisierung
– Was sind die formellen Anforderungen? (Symbolfoto: fizkes /Shutterstock.com)

Im Zentrum des juristischen Streits stand das Mieterhöhungsverlangen eines Vermieters in Bremen, das aufgrund von durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen an einer Mietwohnung gestellt wurde. Der Fall, verhandelt vor dem Landgericht Bremen unter dem Aktenzeichen 2 S 258/20, erreichte am 21. September 2023 sein Urteil, welches die Berufung der Beklagten gegen ein früheres Urteil des Amtsgerichts Bremen zurückwies.

Streitpunkt Modernisierungsmieterhöhungsverlangen

Der Vermieter hatte mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 eine Mieterhöhung für eine Mietwohnung in Bremen gefordert, basierend auf § 559 Abs. 1 S. 1 BGB, der es erlaubt, nach Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen die Miete anzupassen. Die Kläger, in diesem Fall die Mieter der Wohnung, wehrten sich gegen das Verlangen, woraufhin der Fall zunächst vor dem Amtsgericht und später in der Berufung vor dem Landgericht Bremen verhandelt wurde.

Die rechtliche Prüfung durch das Gericht

Das Gericht musste insbesondere die formelle und materielle Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens prüfen. Ein zentraler Punkt war die Frage, ob die vom Vermieter vorgelegte Kostenzusammenstellung und Berechnung der Mieterhöhung den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Der Bundesgerichtshof hatte in früheren Entscheidungen klargestellt, dass für die formelle Wirksamkeit einer Modernisierungsmieterhöhung eine detaillierte Aufschlüsselung der Kosten nach einzelnen Gewerken nicht zwingend erforderlich ist. Entscheidend sei vielmehr, dass die Gesamtkosten der Modernisierung sowie die Kostenverteilung auf die Mieter transparent und nachvollziehbar dargestellt werden.

Kernprobleme und Entscheidungsgründe

Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters größtenteils den formellen Anforderungen genügte, jedoch bei der Darlegung der Kosten für bestimmte Maßnahmen, insbesondere der Wärmedämmung des Flachdachs, Mängel aufwies. Ferner wurde die materielle Wirksamkeit des Verlangens in Frage gestellt, da der Vermieter seiner Darlegungslast zum Instandhaltungsanteil nicht ausreichend nachgekommen war und somit die Notwendigkeit und Angemessenheit der Mieterhöhung nicht eindeutig begründet werden konnte.

Ergebnis des juristischen Verfahrens

Das Landgericht Bremen entschied, dass das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters unwirksam war, da es sowohl formelle als auch materielle Mängel aufwies. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen, und die Kosten des Berufungsverfahrens wurden der Beklagten auferlegt. Zudem wurde festgelegt, dass das Urteil vorläufig vollstreckbar ist und die Revision nicht zugelassen wird.

Das Urteil des Landgerichts Bremen unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen und den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Begründung von Modernisierungsmieterhöhungsverlangen. Es zeigt auf, dass sowohl die formelle als auch die materielle Prüfung solcher Verlangen entscheidend für deren Rechtmäßigkeit ist.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Was sind die Voraussetzungen für ein gültiges Mieterhöhungsverlangen nach Modernisierungsmaßnahmen?

Für ein gültiges Mieterhöhungsverlangen nach Modernisierungsmaßnahmen müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Diese sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in den §§ 559 bis 559b BGB, geregelt. Hier eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

Objektiv nachvollziehbare Modernisierungsmaßnahme

Eine Mieterhöhung nach Modernisierung setzt voraus, dass eine objektiv nachvollziehbare Modernisierungsmaßnahme durchgeführt wurde. Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder zu einer nachhaltigen Einsparung von Energie oder Wasser führen.

Kappungsgrenze

Die Mieterhöhung darf 8 % der für die Wohnung aufgewendeten Modernisierungskosten pro Jahr nicht übersteigen. Zudem gibt es eine Kappungsgrenze von maximal 3 Euro pro Quadratmeter innerhalb von sechs Jahren. Liegt die Miete vor der Erhöhung unter 7 Euro pro Quadratmeter, reduziert sich die Kappungsgrenze auf 2 Euro pro Quadratmeter.

Ankündigung und Form

Der Vermieter muss die Modernisierungsmaßnahme spätestens drei Monate vor Beginn ankündigen (§ 555c BGB). Nach Durchführung der Maßnahmen muss die Mieterhöhung in Textform erklärt werden, wobei eine Vorlaufzeit von drei Monaten einzuhalten ist (§ 559b BGB).

Identität von Vermieter und Bauherr

Der Vermieter muss zugleich der Bauherr der Modernisierungsmaßnahme sein. Fehlt diese Identität, ist eine Mieterhöhung nach § 559 BGB nicht möglich.

Vollmacht bei Verwalterwechsel

Wenn ein Verwalter erstmals Absender der Mieterhöhung ist oder zwischenzeitlich ein Verwalterwechsel stattgefunden hat, muss dem Mieterhöhungsverlangen eine Vollmacht zur Vornahme von Mieterhöhungen beigefügt sein. Andernfalls kann die Mieterhöhung unwirksam sein (§ 174 BGB).

Zustellung an alle Mieter

Die Mieterhöhung muss allen Mietern zugehen, es sei denn, es gibt eine Bevollmächtigungsklausel im Mietvertrag.

Kein Ausschluss der Mieterhöhung

Es darf kein vertraglicher oder gesetzlicher Ausschluss der Mieterhöhung vorliegen, wie beispielsweise eine Vereinbarung einer Staffelmiete.

Berücksichtigung von Mängeln

Bei der Mieterhöhung müssen eventuell vorhandene Mängel berücksichtigt werden.

Sperrfrist

Ein Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden.

Diese Punkte müssen beachtet werden, um ein rechtlich wirksames Mieterhöhungsverlangen nach Modernisierungsmaßnahmen zu stellen.

Wie müssen die Modernisierungskosten im Mieterhöhungsverlangen dargestellt werden?

Für ein gültiges Mieterhöhungsverlangen nach Modernisierungsmaßnahmen müssen die Modernisierungskosten im Mieterhöhungsverlangen detailliert und transparent dargestellt werden. Dies beinhaltet insbesondere:

  • Gesamtkostenaufwand: Es muss klar angegeben werden, wie hoch der Gesamtkostenaufwand der Modernisierungsmaßnahme ist. Dies umfasst alle Kosten, die im Rahmen der Modernisierung angefallen sind.
  • Aufgliederung der Kosten: Die Kosten müssen detailliert aufgegliedert werden. Dies beinhaltet eine genaue Beschreibung der durchgeführten Maßnahmen und der jeweiligen Kosten, die für jede einzelne Maßnahme angefallen sind.
  • Berechnung der Mieterhöhung: Es muss dargestellt werden, wie die Mieterhöhung auf Basis der Modernisierungskosten berechnet wird. Dabei dürfen bis zu 8 % der Modernisierungskosten auf die Jahresmiete umgelegt werden.
  • Anteilige Umlage auf die Mieter: Falls die Modernisierungsmaßnahmen mehrere Wohnungen betreffen, muss dargelegt werden, in welchem Umfang und zu welchem Anteil die Kosten auf die einzelnen Mieter umgelegt werden.
  • Berücksichtigung von Instandsetzungsarbeiten: Die Berechnung muss auch die ersparten Instandsetzungsarbeiten berücksichtigen. Das bedeutet, dass Kosten, die ohnehin für die Instandhaltung der Mietsache angefallen wären, von den umlagefähigen Modernisierungskosten abgezogen werden müssen.
  • Berücksichtigung öffentlicher Mittel: Falls für die Modernisierungsmaßnahmen öffentliche Mittel in Anspruch genommen wurden, muss dies in der Berechnung berücksichtigt und entsprechend ausgewiesen werden.
  • Information über staatliche Förderung: Der Vermieter muss angeben, ob er für die Modernisierungsmaßnahme eine staatliche Förderung erhalten hat. Wird diese nicht ausgewiesen, kann die Mieterhöhung unwirksam sein.

Die Darstellung der Modernisierungskosten im Mieterhöhungsverlangen muss für den Mieter nachvollziehbar und verständlich sein. Nur so kann sichergestellt werden, dass der Mieter die Berechnung der Mieterhöhung nachvollziehen kann und das Verlangen rechtlich Bestand hat.

Welche Rolle spielen die Instandhaltungskosten bei der Berechnung der Mieterhöhung?

Instandhaltungskosten spielen bei der Berechnung der Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen eine wichtige Rolle, da sie von den umlagefähigen Modernisierungskosten abgezogen werden müssen. Das bedeutet, dass Kosten, die ohnehin für die Instandhaltung der Mietsache angefallen wären, nicht auf die Mieter umgelegt werden dürfen. Dies soll verhindern, dass der Mieter für Maßnahmen zahlt, die der Vermieter sowieso hätte durchführen müssen, um die Mietsache in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten.

Die Abgrenzung zwischen Modernisierungs- und Instandhaltungskosten ist daher entscheidend. Modernisierungskosten sind Kosten für Maßnahmen, die über die reine Instandhaltung hinausgehen und beispielsweise den Wohnwert der Mietsache erhöhen oder zu einer nachhaltigen Energieeinsparung führen. Instandhaltungskosten hingegen sind Kosten für Maßnahmen, die notwendig sind, um die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten oder um bestehende Schäden zu reparieren.

Bei der Berechnung der Mieterhöhung müssen also die Kosten für Instandhaltungsmaßnahmen, die im Zuge der Modernisierung anfallen, herausgerechnet werden, um die tatsächlich umlagefähigen Modernisierungskosten zu ermitteln. Dadurch wird sichergestellt, dass nur die Kosten für die tatsächliche Wertsteigerung durch die Modernisierung auf die Mieter umgelegt werden.

Inwiefern sind Baunebenkosten bei der Mieterhöhung nach Modernisierung relevant?

Baunebenkosten sind bei der Mieterhöhung nach Modernisierung relevant, da sie zu den ansatzfähigen Kosten gehören, die auf die Mieter umgelegt werden können. Zu den Baunebenkosten zählen unter anderem Architektenkosten für Planung, Baubetreuung und Abnahme, Aufwendungsersatzansprüche der Mieter, Baugenehmigungsgebühren, Kosten für die Aufstellung und Miete von Gerüsten sowie Reinigungsarbeiten nach Fertigstellung der Baumaßnahme. Diese Kosten sind Teil der Gesamtkosten der Modernisierungsmaßnahme und fließen in die Berechnung der Mieterhöhung ein.

Nicht ansatzfähige Kosten, die nicht auf die Mieter umgelegt werden dürfen, sind beispielsweise Abschreibungen für Bauteile, Besprechungskosten mit der Bauleitung oder Handwerkern, Finanzierungskosten, Kosten der Rechnungsprüfung und Verwaltungskosten.

Es ist wichtig, dass die Baunebenkosten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben korrekt ermittelt und im Mieterhöhungsverlangen transparent dargestellt werden, damit die Mieter die Berechnung der Mieterhöhung nachvollziehen können.

Wie ist das Vorgehen, wenn Mieter mit dem Mieterhöhungsverlangen nicht einverstanden sind?

Wenn Mieter mit dem Mieterhöhungsverlangen nicht einverstanden sind, haben sie verschiedene Möglichkeiten, darauf zu reagieren. Zunächst sollten sie das Verlangen auf formelle und inhaltliche Korrektheit überprüfen. Fehler können beispielsweise in der Begründung, der Berechnung oder der Einhaltung von Fristen liegen.

Sind Mieter der Meinung, dass das Mieterhöhungsverlangen unberechtigt ist, können sie innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Verlangens schriftlich widersprechen. In dem Widerspruch sollten sie die Gründe für ihre Ablehnung darlegen. Mögliche Gründe für einen Widerspruch können sein:

  • Die Wohnung weist Mängel auf, die nicht beseitigt wurden.
  • Die Mieterhöhung überschreitet das zulässige Maß.
  • Es bestehen berechtigte Zweifel, dass die bisherige Miete unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.
  • Die Mieterhöhung ist nicht ausreichend begründet.

Stimmen Mieter der Erhöhung nicht zu und wird auch kein Widerspruch eingelegt, kann der Vermieter nach Ablauf der Frist gerichtlich die Zustimmung zur Mieterhöhung einfordern. Das Gericht prüft dann, ob das Mieterhöhungsverlangen formal korrekt ist und die angeführten Kriterien für die Rechtmäßigkeit der Erhöhung erfüllt sind.

Mieter haben zudem ein Sonderkündigungsrecht, das ihnen erlaubt, das Mietverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen nach Erhalt eines Mieterhöhungsverlangens außerordentlich zu kündigen. Dieses Recht besteht bis zwei Monate nach Erhalt des Mieterhöhungsverlangens.

Es ist ratsam, sich bei Unsicherheiten rechtlich beraten zu lassen, beispielsweise durch einen Anwalt oder einen Mieterverein, um die Rechtmäßigkeit des Mieterhöhungsverlangens zu prüfen und die richtigen Schritte einzuleiten.


§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil

  1. § 559 BGB – Mieterhöhung wegen Modernisierungsmaßnahmen: Vermieter dürfen die Miete nach Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen erhöhen. Die Erhöhung setzt voraus, dass die Maßnahmen zu einer nachhaltigen Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums geführt haben.
  2. § 559b BGB – Form und Begründung der Mieterhöhungserklärung: Dieser Paragraph regelt die formellen Anforderungen an eine Mieterhöhung nach Modernisierung. Die Erklärung muss in Textform erfolgen und detailliert die durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen sowie die daraus resultierende Mieterhöhung aufschlüsseln.
  3. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO – Bezugnahme auf tatsächliche Feststellungen: Erlaubt Gerichten, in der Berufungsinstanz auf die tatsächlichen Feststellungen des Ersturteils Bezug zu nehmen, sofern diese nicht angegriffen werden. Dient der Prozessökonomie.
  4. § 97 Abs. 1 ZPO – Kostenentscheidung bei Unterliegen: Bestimmt, dass die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Dies umfasst Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der gegnerischen Partei.
  5. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO – Vorläufige Vollstreckbarkeit: Diese Vorschriften regeln die vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen. Sie erlauben es dem Sieger eines Rechtsstreits, aus dem Urteil zu vollstrecken, bevor es rechtskräftig wird, unter bestimmten Sicherheitsleistungen.
  6. § 543 Abs. 2 ZPO – Nichtzulassung der Revision: Legt die Voraussetzungen fest, unter denen eine Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen wird, nämlich wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.


Das vorliegende Urteil

LG Bremen – Az.: 2 S 258/20 – Urteil vom 21.09.2023

In dem Rechtsstreit hat das Landgericht Bremen – 2. Zivilkammer – auf die mündliche Verhandlung vom 21.09.2023 für Recht erkannt:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 03.11.2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bremen (16 C 93/20) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und Berufungsklägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.659,36 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt, das am 03.11.2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bremen – Az. 16 C 93/20 – abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Erklärungen in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

A.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt.

B.

In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg, da die zulässige Klage begründet ist.

Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Urteil zu Recht festgestellt, dass die Kläger nicht verpflichtet sind, zukünftig die mit Schreiben der Beklagten vom 28.10.2019 geltend gemachte Mieterhöhung von monatlich 138,28 Euro für die von den Klägern gemietete Wohnung XY, Bremen, zu zahlen. Der Beklagten steht kein entsprechender Anspruch nach § 559 Abs. 1 S. 1 BGB zu, da das Modernisierungsmieterhöhungsverlangen vom 28.10.2019 unwirksam war.

1. Entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts Bremen, das der damaligen Rechtsprechung des Landgerichts Bremen gefolgt ist, war das Modernisierungsmieterhöhungsverlangen vom 28.10.2019 nicht in Gänze formell unwirksam. Formelle Unwirksamkeit liegt nur in Bezug auf die Kosten der Wärmedämmung des Flachdachs vor.

In drei Entscheidungen vom 20.07.2022 (Az. VIII ZR 337/21, VIII ZR 339/21, VIII ZR 361/22) hat der Bundesgerichtshof (im Folgenden: BGH) klargestellt, dass die formelle Wirksamkeit der Modernisierungsmieterhöhungserklärung eine Aufteilung nach Gewerken nicht voraussetzt. Die Erklärung über eine Modernisierungsmieterhöhung (§ 559 BGB) genügt regelmäßig den formellen Anforderungen nach § 559b BGB, wenn sie – im Hinblick auf die Angabe der entstandenen Kosten – die Gesamtkosten für die durchgeführte Modernisierungsmaßnahme und im Fall der Durchführung mehrerer verschiedener Modernisierungsmaßnahmen die jeweiligen Gesamtkosten für die einzelnen Maßnahmen ausweist (BGH a.a.O.). Das gilt nicht nur, wenn es sich bei der betreffenden Maßnahme um eine reine Modernisierungsmaßnahme handelt, sondern auch dann, wenn eine sogenannte modernisierende Instandsetzung durchgeführt wurde und der Vermieter sich deshalb nach Maßgabe des § 559 Abs. 2 BGB einen – in der Erhöhungserklärung (zumindest durch die Angabe einer Quote oder eines bezifferten Betrags) auszuweisenden – Instandsetzungsanteil anrechnen lassen muss (BGH a.a.O.). Eine Aufschlüsselung der für eine bestimmte Modernisierungsmaßnahme entstandenen Gesamtkosten nach den einzelnen angefallenen Gewerken oder anderen Bauleistungsbereichen ist grundsätzlich auch dann nicht erforderlich, wenn umfangreiche und entsprechend kostenträchtige bauliche Veränderungen oder Maßnahmen außerhalb der betroffenen Wohnung oder an mehreren Gebäuden ausgeführt wurden (BGH, a.a.O.). Es begegnet keinen Bedenken, dass die getrennt angeführten Baunebenkosten (Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen u.ä.) nebst Bezifferung der darin jeweils enthaltenen Instandsetzungsanteile jeweils für mehrere Maßnahmen zusammengefasst und nicht für jede Baumaßnahme einzeln ausgewiesen werden. Denn diese Verfahrensweise ist mit Blick auf die Nachvollziehbarkeit der Kostenzusammenstellung zweckmäßig, da die Höhe der Baunebenkosten typischerweise von dem Gesamtvolumen der für sämtliche Maßnahmen zur Modernisierung und Erhaltung eines Gebäudes angefallenen Kosten (sogenannte anrechenbare Kosten) abhängt (BGH a.a.O.). Der Vermieter hat bei Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie neben einer schlagwortartigen Bezeichnung der Maßnahme und einer Zuordnung zu den Positionen der Berechnung diejenigen Tatsachen darzulegen, anhand derer überschlägig beurteilt werden kann, ob die bauliche Maßnahme eine nachhaltige Einsparung von Energie bewirkt. Für die plausible Darstellung eines Energieeinspareffekts ist eine gegenständliche Beschreibung der betreffenden Maßnahme oder die Angabe der alten und neuen Wärmedurchgangskoeffizienten (k-Wert bzw. u-Wert) der renovierten Bauteile ausreichend; eine Aufteilung der insgesamt ermittelten Energieeinsparung auf die einzelnen hierzu beitragenden Baumaßnahmen ist nicht erforderlich (BGH a.a.O.). Außerdem darzustellen sind bei mehreren Wohnungen der Verteilungsschlüssel, der auf die Wohnung des Mieters entfallende Betrag, der konkrete monatliche Erhöhungsbetrag sowie eine Kürzung durch Drittmittel (Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 82. Auflage 2023, § 559b Rn. 2).

Diesen Anforderungen wird die Kostenzusammenstellung und Berechnung der Mieterhöhung (Bl. xy d.A.), welche der Mieterhöhungserklärung vom 28.10.2019 beigefügt war, überwiegend gerecht. Die Kostenzusammenstellung enthält eine Auflistung der einzelnen Maßnahmen sowie die dafür angefallenen Gesamtkosten der jeweiligen Maßnahme und Baunebenkosten für die Gesamtmaßnahme. Die Auflistung weist ebenfalls aus, welche Kosten durch die KfW förderfähig sind. Überdies lassen sich der Kostenzusammenstellung sowohl der Verteilungsschlüssel als auch der auf die Wohnung der Kläger entfallende Betrag der Modernisierungskosten und der konkrete monatliche Erhöhungsbetrag entnehmen. Eine überschlägige Beurteilung, ob die bauliche Maßnahme eine Einsparung von Endenergie bewirkt, ist aufgrund der teilweise gegenständlichen Beschreibung der Maßnahmen sowie der teilweisen Angabe von Wärmedurchgangskoeffizienten in der Modernisierungsankündigung vom 24.04.2017 (Anl. B1, Bl. xy d.A.) möglich.

Allerdings werden nur für einige Maßnahmen Instandhaltungskosten anhand von bezifferten Kosten in Abzug gebracht und zusätzlich erläutert. Hinsichtlich der Wärmedämmung des Flachdachs hat die Beklagte keinerlei Instandhaltungsanteil in der Kostenzusammenstellung genannt, obwohl eine Bestandsdämmung vorhanden gewesen war. Sie hat stattdessen die Kosten für die Demontage und Entsorgung der Bestandsdämmung bereits vorab berücksichtigt, indem sie sie nicht umgelegt hat, ohne jedoch diese Kosten in Form einer Quote oder betragsmäßig zu bezeichnen. Dieses Vorgehen genügt den formalen Anforderungen des § 559b BGB nicht, weil sich die Kläger auf diese Weise noch nicht einmal ein ungefähres Bild von der Größenordnung des berücksichtigten Instandsetzungsaufwands und damit von der Plausibilität der auf sie umgelegten Kosten machen konnten (BGH, Urteil vom 17.12.2014 – VIII ZR 88/13 = NJW 2015, 934 Rn. 31, beck-online).

2. Das Modernisierungsmieterhöhungsverlangen vom 28.10.2019 war im Übrigen materiell unwirksam. In Bezug auf die Fassadenarbeiten, die Wärmedämmung der Kunststofffenster in den Wohnungen und im Treppenhaus, dem Einbau von Brandschutztüren im Treppenhaus sowie dem Einbau der Wohnungseingangstüren ist die Beklagte ihrer Darlegungslast zum Instandhaltungsanteil nicht nachgekommen (a.), während die Erneuerung der Elektrosteigleitungen im Treppenhaus keine Modernisierungsmaßnahme darstellt (b.). In Bezug auf die Baunebenkosten ist die Beklagte ihrer Darlegungslast ebenfalls nicht ausreichend nachgekommen (c.).

a. Die Beklagte hat nicht schlüssig vorgetragen, dass es sich bei den berücksichtigten Kosten für die Fassadenarbeiten, die Wärmedämmung der Kunststofffenster in den Wohnungen und im Treppenhaus, den Einbau von Brandschutztüren im Treppenhaus sowie den Einbau der Wohnungseingangstüren um Kosten für Modernisierungsmaßnahmen handelt.

Modernisierungsmaßnahmen liegen kraft Definition nur dann vor, wenn es sich nicht um Erhaltungsarbeiten handelt (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, 15. Aufl. 2022, BGB § 559 Rn. 67). Die Beklagte hatte daher konkret zum Instandhaltungsanteil jeder einzelnen Maßnahme vorzutragen. Dies hat sie nicht getan. Sie hat sich stattdessen auf die Bezugnahme auf unverständliche Unterlagen beschränkt.

Es genügt jedoch dem im Zivilprozess vorherrschenden Beibringungsgrundsatz nicht, pauschal auf Anlagen Bezug zu nehmen (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2018 – VI ZR 213/17; OLG Zweibrücken, Versäumnisurteil vom 20. Juni 2012 – 1 U 105/11, OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. November 2014 – I-22 U 37/74). Anlagen können zwar der Erläuterung und Konkretisierung des Vortrages dienen, diesen aber nicht vollständig ersetzen und müssen zudem aus sich heraus verständlich sein (BGH; Urteil vom 17. März 2016 – III ZR 200/15). Gerichte sind nicht verpflichtet, Anlagen oder Anlagenkonvolute von sich aus durchzuarbeiten, um auf diese Weise die geltend gemachten Ansprüche zu konkretisieren (BGH, Urteil vom 17. März 2016 – III ZR 200/15; BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 – I ZR 295/00). Auf diese Anforderungen an die Darlegungslast ist die Beklagte mit gerichtlichem Schreiben vom 24.07.2023 (Bl. xy ff. d.A.) hingewiesen worden. Sie hat gleichwohl wieder nur pauschal behauptet, sie habe in der ausführlichen Kostenzusammenstellung allen Kriterien Rechnung getragen und die ersparten Instandhaltungskosten bei den Bauteilen in der richtigen Höhe angesetzt. Zudem führt sie aus, wann fiktive Instandhaltungskosten generell in Abzug zu bringen und wie diese zu berechnen seien. Dieser Vortrag genügt den Substantiierungsanforderungen nicht.

Grundsätzlich gilt zwar, dass die Substantiierungsanforderungen hinsichtlich der Instandsetzungskosten nicht überspannt werden dürfen (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, 15. Aufl. 2021, BGB § 559 Rn. 68). Es ist Sache des Anspruchstellers, diejenigen Umstände vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die seine Vorstellungen zur Anspruchshöhe rechtfertigen sollen. Enthält der diesbezügliche Vortrag Lücken oder Unklarheiten, so ist es in der Regel nicht gerechtfertigt, dem jedenfalls in irgendeiner Höhe Berechtigten jeden Ersatz zu versagen. Der Tatrichter muss vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen beurteilen, ob nach § 287 ZPO nicht wenigstens die Schätzung eines Mindestbetrags möglich ist und darf eine solche Schätzung erst dann gänzlich unterlassen, wenn sie mangels jeglicher konkreter Anhaltspunkte völlig in der Luft hinge und daher willkürlich wäre (BGH, Urteil vom 17.12.2014 – VIII ZR 88/13 = NJW 2015, 934 Rn. 46, beck-online).

So liegt der Fall indes hier. Der Kammer fehlt jegliche Grundlage für eine Schätzung. Denn der Vortrag der Beklagten enthält keinerlei Anhaltspunkte zu den selbst zitierten Faktoren, anhand derer eine Schätzung der fiktiven Instandhaltungskosten vorgenommen werden kann (übliche Lebensdauer der erneuerten Einrichtung, bereits eingetretener Abnutzungsgrad). Die Beklagte behauptet lediglich pauschal, dass sie solche sachkundigen Schätzungen von Fachhandwerkern vornehmen lasse.

Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom xy.2023 zu den Kosten des Einbaus von Brandschutztüren im Treppenhaus weiter vorträgt, kann dieser Vortrag nicht berücksichtigt werden. Denn die Beklagte hat mit Schriftsatz vom xy.2023 nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung neue Tatsachen vorgetragen, die nicht zu berücksichtigen waren (§§ 525, 296a ZPO). Es lag zum einen kein Fall der Wiedereröffnung nach § 156 ZPO vor. Denn es bestand weder eine Pflicht zur Wiedereröffnung (§ 156 Abs. 2 ZPO) noch war eine fakultative Wiedereröffnung nach § 156 Abs. 1 ZPO angezeigt, da die rechtlichen Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom xy.2023 keinen Anlass zu weiteren Erörterungen geben. Zum anderen war der Vortrag der Beklagten nicht gem. § 283 ZPO nachgelassen. Der Beklagten ist weder Schriftsatznachlass gewährt, noch ist eine Schriftsatznachlassfrist überhaupt beantragt worden.

b. Bezüglich der Kosten für die Erneuerung der Elektrosteigleitungen im Treppenhaus ist die Modernisierungsmieterhöhung materiell unwirksam, da es sich bereits nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht um eine zur Mieterhöhung berechtigende Modernisierungsmaßnahme i.S.v. § 555b BGB handelt. Die Rechtsansicht der Beklagten, es handele sich bei dieser Maßnahme um eine nachhaltige Verbesserung des Gebrauchswerts gemäß § 555b Nr. 4 BGB teilt die Kammer nicht. Denn nach dem Vortrag der Beklagten ist mit dieser Maßnahme die Stromversorgung an den heutigen Stand der Technik angepasst worden, um jedem Mieter dadurch einen gefahrlosen und störungsfreien Betrieb der heute zur Standardausstattung zählenden Haushaltsgeräte und sonstigen technischen Geräte zu ermöglichen. Daraus folgt, dass die Beklagte mit Durchführung der Maßnahme lediglich ihrer Pflicht nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB nachgekommen ist. Denn das Zurverfügungstellen einer ausreichenden Stromzufuhr zum Betreiben von modernen, aber dennoch handelsüblichen Elektrogeräten, stellt lediglich die Herstellung desjenigen Zustands dar, den der Mieter ohnehin erwarten darf.

c. Die nach der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) geltend gemachten Baunebenkosten sind ebenfalls nicht auf die Kläger umzulegen. Die Beklagte hat insoweit nicht zu konkret entstandenen Kosten vorgetragen.

Im Rahmen der Modernisierungsmieterhöhung können nur solche Kosten geltend gemacht werden, die tatsächlich angefallen sind bzw. die als Eigenleistung einen entsprechenden Gegenwert haben. Im vorliegenden Fall kann für Baunebenkosten nicht fiktiv auf die HOAI abgestellt werden, sondern es sind die tatsächlich entstandenen Kosten umzulegen. Denn die Beklagte hat die Leistungen nicht selbst, d.h. als Eigenleistung erbracht. Sie hat vielmehr eine Konzerngesellschaft mit der Durchführung der Leistungen nach HOAI beauftragt. Aufgrund der Beauftragung eines rechtlich selbstständigen Unternehmens ist trotz der Konzernzugehörigkeit keine Eigen-, sondern eine Drittleistung zu sehen (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.2021 – VIII ZR 102/21, NJW-RR 2022, 151, Rn. 42).

Das mit Schriftsatz vom xy.2023 in Bezug genommene Urteil des Landgerichts Hamburg verhält sich zu der Frage, ob eine Eigenleistung vorliegt, nicht. Dass bei tatsächlichem Vorliegen von Eigenleistungen diese nach HOAI abgerechnet werden können, steht hier nicht in Frage.

Darauf ist die Beklagte ebenfalls mit Hinweisbeschluss vom xy.2023 hingewiesen worden. Als Reaktion auf diesen Hinweis hat sie sich darauf beschränkt, die Anlage K18 (Bl. xy d.A.) vorzulegen. Damit ist sie ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen. Wie bereits dargestellt, genügt ein Vortrag, welcher pauschal auf Anlagen Bezug nimmt, dem Beibringungsgrundsatz nicht (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2018 – VI ZR 213/17; OLG Zweibrücken, Versäumnisurteil vom 20. Juni 2012 – 1 U 105/11, OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. November 2014 – I-22 U 37/74). Anlagen können den Vortrag nicht vollständig ersetzen und müssen zudem aus sich heraus verständlich sein (BGH, Urteil vom 17. März 2016 – III ZR 200/15).

Daran fehlt es vorliegend. Zum einen hat die Beklagte lediglich pauschal auf die Anlage K18 Bezug genommen. Zum anderen ist die Anlage K18 nicht aus sich heraus verständlich. Denn bei der Anlage K18 handelt es sich um eine „Berechnung der Baunebenkosten“ der X Kundenservice GmbH – Mietmanagement -, die zwar Beträge zu „Honorar lt. HOAI § 35“ und „Sonstige Baunebenkosten auf Einzelnachweis“ ausweist, bei der aber nicht deutlich wird, ob es sich um eine Rechnung handelt, die an die Beklagte gerichtet wurde, oder möglicherweise nur um eine interne Aufschlüsselung. Es fehlt jedenfalls an der Nennung eines Rechnungsempfängers, des Rechnungsdatums sowie der Rechnungsnummer. Auch auf Nachfrage der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2023 erfolgte keine Erklärung.

Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom xy.2023 zur Umlagefähigkeit der Baunebenkosten weiter vorträgt, kann dieser Vortrag nicht berücksichtigt werden. Denn die Beklagte hat mit Schriftsatz vom xy.2023 nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung neue Tatsachen vorgetragen, die nicht zu berücksichtigen waren (§§ 525, 296a ZPO). Es lag zum einen kein Fall der Wiedereröffnung nach § 156 ZPO vor. Denn es bestand weder eine Pflicht zur Wiedereröffnung (§ 156 Abs. 2 ZPO) noch war eine fakultative Wiedereröffnung nach § 156 Abs. 1 ZPO angezeigt, da die rechtlichen Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom xy.2023 keinen Anlass zu weiteren Erörterungen geben. Zum anderen war der Vortrag der Beklagten nicht gem. § 283 ZPO nachgelassen. Der Beklagten ist weder Schriftsatznachlass gewährt, noch ist eine Schriftsatznachlassfrist überhaupt beantragt worden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO), da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

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