AG Dresden, Az.: 142 C 2327/16, Urteil vom 26.01.2017
1. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger 350,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.04.2016 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten samtverbindlich.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 350,00 € festgesetzt.
Tatbestand
(entfällt gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 350,00 € aus § 812 Abs. 1 BGB.
Dies ist dem Grunde nach unstreitig.
Den Beklagten steht kein Anspruch gegen den Kläger in gleicher Höhe aus §§ 535 BGB, 22 Ziff. 1 des Mietvertrags zu.
Bei der zuletzt genannten Vereinbarung handelt es sich zwar nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, da die Voraussetzungen des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht vorliegen (für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert).
Die Vereinbarung unter § 22 Ziff. 1. des Mietvertrags vom 10./11.09.2015 verstößt jedoch gegen § 555 BGB.
Es handelt sich um eine Vertragsstrafe, vgl. Schmidt-Futterer-Blank, Kommentar zum Mietrecht, 11. Auflage, Rn. 4 zu § 555 BGB.
Dies muss auch deshalb angenommen werden, weil die genannte Formulierung in dem Mietvertrag nicht erkennen lässt, welche Vermögenseinbußen auf Seiten des Vermieters im Fall einer Kündigung durch den Mieter während des ersten Jahres abgegolten werden sollen.
Selbst die Maklercourtage, die wohl den Hintergrund für die Vereinbarung bildete, wird nicht erwähnt. (Diese braucht überdies wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 Ziff. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz nicht gezahlt zu werden.)
Dass erhöhte Verwaltungskosten des Vermieters bei häufigem Mieterwechsel abgedeckt werden sollen, ist § 22 Ziff. 1. des Mietvertrags ebenfalls nicht zu entnehmen.
Dabei kann die Vereinbarung einer Pauschalabgeltung für den Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung zum Ausgleich für den hierdurch entstehenden Verwaltungs- und Vermietungsaufwand durchaus wirksam sein, vgl. a. a. O., Rn. 5.
Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
Zinsen sind gemäß § 286 BGB zu zahlen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt §§ 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO.