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Mietmangel bei Asbestsanierung in Mietwohnung

LG Berlin – Az.: 63 S 164/16 – Urteil vom 20.12.2016

Die Berufung der Kläger gegen das am 7. Juni 2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg – 15 C 420/15 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Das Mietverhältnis der Parteien dauerte von Juni 2011 bis Oktober 2014. Die Kläger verlangen für die Dauer des Mietverhältnisses Rückzahlung geminderter Miete (8.825,– EUR), weil vor Beginn des Mietverhältnisses zwar die asbesthaltigen Fußbodenplatten ausgetauscht worden waren, jedoch nicht der ebenfalls asbesthaltige Klebstoff. Sie befürchten, einer Asbestbelastung ausgesetzt gewesen zu sein und halten hierfür eine Minderung von 25 % für gerechtfertigt. Ferner verlangen sie als Schadensersatz Erstattung der Kosten für den von ihnen in die Wohnung eingebrachten Teppichboden (1.415,– EUR), der ebenfalls dem nach ihrer Auffassung noch vorhandenen Asbeststaub in der Wohnung ausgesetzt gewesen und damit unbrauchbar geworden sei.

Die Beklagte hat zwei Gutachten in Auftrag gegeben. In einem wurden Staubproben von Oberflächen in der Wohnung untersucht, im anderen Staubproben aus den Staubsaugern der Beklagten. In beiden Gutachten ist keine Asbestbelastung nachgewiesen worden.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Wohnung sei nicht mit einem Mangel behaftet, weil keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Asbestbelastung der Luft in der Wohnung vorhanden sei. Aus diesem Grund scheide auch eine Grundlage für den von den Klägern geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen und von der Darstellung des Tatbestands gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

Die zulässige Berufung der Kläger ist nicht begründet.

Mietmangel bei Asbestsanierung in Mietwohnung
(Symbolfoto: ricochet64/Shutterstock.com)

Die Kläger können nicht gemäß § 812 BGB teilweise Erstattung der von ihnen geleisteten Mieten verlangen. Denn die Zahlungen sind mit Rechtsgrund erfolgt. Die von ihnen geschuldete Miete war nicht gemäß § 536 Abs. 1 BGB gemindert. Die Wohnung war in Bezug auf den Fußboden nicht mit einem Mangel behaftet.

Die Entfernung der asbesthaltigen Fußbodenplatten und Versiegelung des Klebers war bei Durchführung der Maßnahme im Sommer 2011 allgemeiner Stand der Technik. Mangels einer anderweitigen Vereinbarung konnten die Kläger nur diesen Zustand bei Anmietung der streitgegenständlichen Wohnung erwarten. Soweit ab Sommer 2012 aufgrund der Entwicklung besserer Verfahren eine Änderung der behördlichen Vorgaben bei der Asbestsanierung von Fußböden erfolgt ist und nun regelmäßig auch die asbesthaltigen Klebstoffe zu entfernen waren, führt dies nicht zur Annahme eines Mangels der Wohnung. Zum einem waren diese Vorgaben für die von der Beklagten veranlassten Maßnahmen nicht einschlägig. Zum anderen dienten die geänderten Vorgaben bei der Asbestsanierung nicht dem Schutz der Nutzer, denn dieser war auch nach der alten Methode gewährleistet. Maßgeblich war hierfür die Vermeidung von „versteckten asbesthaltigen Materialien“, die zu Problemen beim späteren Abriss der Häuser führen. Eine Nachrüstung bestehender sanierter Häuser war nicht vorgesehen, vielmehr konnten Sanierungsmaßnahmen mit abgeschlossener Planung wie vorgesehen nach den bisherigen Vorgaben durchgeführt werden.

Die von den Klägern angeführten Entscheidungen (LG Berlin, Urteil vom 27. Oktober 1998 – 65 S 223/98, GE 1999, 47 und Urteil vom 16. Januar 2013 – 65 S 419/10, GE 2013, 353) betrafen einen anderen Sachverhalt, nämlich Wohnungen, in denen asbesthaltige Fußbodenplatten beschädigt waren. Auch wenn dort keine tatsächliche Asbestbelastung festgestellt worden war, war eine solche wegen der dort vorhandenen Beschädigungen gerade nicht ausgeschlossen. Bei unbeschädigten Platten ist hingegen kein Mangel festgestellt worden (LG Berlin, Urteil vom 13. Mai 2015 – 18 S 1140/14, GE 2015, 1166). Ebenso besteht keine Interesse für die Feststellung einer Haftung für künftige Schäden, wenn keine Anhaltspunkte für eine Asbestbelastung vorliegen (BGH, Urteil vom 2. April 2014 – VIII ZR 19/13, GE 2014, 868; LG Berlin, Urteil vom 3. Dezember 2014 – 65 S 220/14, GE 2015, 190). Ein Mangel der Wohnung besteht vielmehr nicht, wenn keine tatsächliche Belastung vorliegt (LG Berlin, Beschlüsse vom 4. August 2015 und 29. September 2015 – 63 S 112/15, GE 2016, 197).

Danach ist auch im vorliegenden Fall nicht von einem Mangel auszugehen. Der frühere Fußbodenbelag ist nach dem damaligen Stand der Technik entfernt worden. Ausweislich der von der Beklagten veranlassten Gutachten liegt auch keine Asbestbelastung vor. Es kommt hierbei auch nicht auf irgendwelche Grenzwerte oder in der Außenluft üblicherweise vorhandene Konzentrationen an. Denn in den Proben aus der Wohnung und aus den Staubsaugern der Beklagten ist Asbest überhaupt nicht nachgewiesen worden.

Die Kläger tragen keine hinreichenden entgegenstehenden Anhaltspunkte vor. Dass bei der Entfernung der alten Fußbodenplatten Staub nicht zu vermeiden war, kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden. Das betrifft aber nicht die Zeit, in der die Kläger die Wohnung nutzten. Angesichts der von den Oberflächen in der Wohnung genommenen Staubproben, die asbestfrei waren, besteht entgegen der Ansicht der Kläger weder ein Grund für die Annahme, dass die Arbeiten der Klägerin nicht ordnungsgemäß erfolgten, noch dass die Wohnung vor Beginn des Mietverhältnisses in Bezug auf den Asbeststaub nicht hinreichend gereinigt worden war. Die Schienen im Boden und die Lücken am Rand der Scheuerleisten führen ebenfalls nicht zu einer tatsächlichen Belastung. Diese wäre ansonsten in den Proben aus den Staubsaugern nachzuweisen gewesen. Allein die abstrakte Möglichkeit einer aus dem im Fußboden verbliebenen Kleber herrührenden Asbestbelastung, für die nach dem derzeitigen Sachstand keine hinreichenden Anhaltspunkte vorliegen, begründet einen Mangel der Wohnung und einen Minderungsanspruch der Kläger nicht.

Aus den vorstehenden Erwägungen hat das Amtsgericht auch zu Recht einen Schadensersatzanspruch in Bezug auf den von den Beklagten eingebrachten Teppichboden verneint. Im Übrigen fehlte es auch an einem Verschulden der Beklagten, wenn sie sich bei der Asbestsanierung an die damals gültigen Regeln der Technik gehalten hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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