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Mietminderung bei bauseitigem Schimmelbefall

AG Stadthagen – Az.: 4 C 765/15 – Urteil vom 12.04.2017

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 7.049,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz auf jeweils 371,00 € seit dem 03.07.2015, 05.08.2015, 03.09.2015, 05.10.2015, 04.11.2015, 03.12.2015, 06.01.2016, 03.02.2016, 03.03.2016, 05.04.2016, 04.05.2016, 03.06.2016, 05.07.2016, 03.08.2016, 05.09.2016, 06.10.2016, 03.11.2016, 05.12.2016 und 04.01.2017 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die in der …, ……., belegene Wohnung 02, EG rechts, bestehend aus 3 Zimmern, 1 Küche, 1 Diele, 1 Bad, 1 Kellerraum, 1 Terrasse und 1 PKW-Einstellplatz zu räumen und geräumt nebst aller zugehöriger Schlüssel an die Kläger als Gesamtgläubiger herauszugeben.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages sowie hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.280,00 € vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird bis zum 16.01.2017 auf 6.600,00 € sowie ab dem 17.01.2017 auf 13.640,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Kläger begehren von den Beklagten die Räumung und Herausgabe einer Mietswohnung sowie Zahlung der nach ihrer Ansicht ausstehenden Mieten und Nutzungsentschädigungen.

Die Beklagten mieteten von den Klägern mit Mietvertrag vom 14.02.2014 (Anlage B 11, Bl. 190 d. A.) zum 01.04.2014 die streitgegenständliche Wohnung in der … Allee (im Folgenden: die Wohnung). Die Parteien vereinbarten eine Nettokaltmiete von monatlich 440,00 € zuzüglich Vorauszahlungen auf die Betriebskosten in Höhe von monatlich 170,00 €, fällig zum jeweils dritten Werktag eines Monats.

Aus zwischen den Parteien streitigen Gründen kam es in der Folgezeit in der Wohnung zu einer Schimmelpilzbildung, die im Frühjahr 2015 festgestellt wurde und die die Beklagten zum Gegenstand eines mittlerweile beendeten selbständigen Beweisverfahrens zum Az. 4 H 14/15 (2) vor dem AG Stadthagen machten. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 21.05.2015 (Anlage B 1, Bl. 53 d. A.) ließen die Beklagten die die Wohnung verwaltende Schaumburger Hausverwaltung wissen, dass die Nutzung der Wohnung ab sofort nicht mehr vertretbar sei und es einer Absprache hinsichtlich einer alternativen Unterbringung bedürfe. Das Sachverständigenbüro …. wurde mit der Erstellung eines mikrobiologischen Gutachtens hinsichtlich der Schimmelbelastung in der Wohnung beauftragt. Der Sachverständige stellte in seinem Gutachten vom 17.06.2015 (Anlage B 3, Bl. 57 d. A.), auf das im Übrigen Bezug genommen wird, die Belastung von Teilen der Wohnung mit Schimmel der Gattungen Aspergillus, Penicillium und Chaetomium fest.

Die Beklagten forderten die Kläger erfolglos zur Beseitigung des Schimmels auf. Mit Schreiben vom 09.06.2015 (Anlage B 5, Bl. 68 d. A.) ließen die Beklagten durch ihren Prozessbevollmächtigten gegenüber den Klägern erklären, dass die Wohnung ab dem 03.06.2015 bis auf weiteres für sie nicht mehr nutzbar und daher bis auf weiteres kein Mietzins mehr an die Kläger zu zahlen sei. Weiterhin wurde mitgeteilt, dass die Beklagten zum 03.06.2015 in eine Ferienwohnung umgezogen seien. Die Beklagten bewohnen seit dem 03.06.2015 eine Ferienwohnung unter der Anschrift …. zum Preis von täglich 45,00 €. Für die Anmietung der Ferienwohnung zahlten die Beklagten für den Zeitraum vom 03.06.2015 bis zum ein 30.10.2015 insgesamt einen Mietzins in Höhe von 6.795,00 €.

Ausweislich des Attestes des Dr. … vom 16.06.2016 (Anlage B 4, Bl. 67 d. A.) wurde dem Beklagten zu 2. folgende Diagnose gestellt:

Mietminderung bei bauseitigem Schimmelbefall
(Symbolfoto: Von Valmedia/Shutterstock.com)

“Bei oben genannten Patienten zeigt sich radiologisch eine interstitielle Lungenerkrankung, der Verdacht auf eine allergische Reaktion auf Schimmelpilzsporen besteht. Verdacht auf Aspergillose. In der Lungenfunktion zeigt sich eine restriktive Ventilationsstörung.

In der Wohnung konnte ein Schimmelbefall gesichert werden. Bei jedem Aufenthalt in der Wohnung entwickelt Herr … Atemnot, Hustenreiz sowie Kopfschmerzen.

Jedweder Aufenthalt in Räumen, welche mit Schimmelpilzsporen belastet sind, muss unterbleiben. Eine entsprechende Sanierung des Objektes ist dringend erforderlich.“

Seit Juli 2015 zahlten die Beklagten auf die Miete für die Wohnung lediglich die monatlichen Vorauszahlungen auf die Betriebskosten in Höhe von 170,00 €. Mit Schreiben vom 02.09.2015 (Anlage K 3, Bl. 12 d. A.) kündigten die Kläger den Mietvertrag fristlos, hilfsweise fristgemäß zum nächstmöglichen Zeitpunkt unter Berufung auf einen in den Monaten Juli 2015 bis September 2015 aufgelaufenen Mietrückstand in Höhe von 1.320,00 €. Die Kündigung wurde den Beklagten per Gerichtsvollzieher am 04.09.2015 zugestellt (vgl. Anlage K 4, Bl. 15 d. A.). Die ihnen zum 19.09.2015 in der Kündigung gesetzte Räumungsfrist ließen die Beklagten ungenutzt verstreichen. Vielmehr widersprachen sie der Kündigung mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 15.09.2015 (Anlage B 10, Bl. 82 d. A.).

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 25.09.2015 sprachen die Kläger sodann erneut die fristlose, hilfsweise die fristgemäße Kündigung des Mietvertrages unter Hinweis auf die Zahlungsrückstände für den Zeitraum von Juli 2015 bis September 2015 in Höhe von insgesamt 1.320,00 € aus (Anlage B 11, Bl. 84 d. A.). Die Beklagten widersprachen dem mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 07.10.2015 (Anlage B 12, Bl. 88 d. A.).

In seiner Klageerwiderung vom 03.11.2015 (Bl. 44 d. A.) erklärte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Gegenansprüchen der Beklagten in Höhe von 5.449,43 € die Aufrechnung gegen die mit der Klage geltend gemachten Zahlungsansprüche der Kläger. Den Betrag berechnet er aus den von den Beklagten aufgewandten Kosten für die Anmietung einer Ersatzwohnung für den Zeitraum vom 03.06.2015 bis zum 31.10.2015 in Höhe von 6.795,00 € abzüglich der einbehaltenen Kaltmieten im Zeitraum von Juni bis Oktober 2015 in Höhe von 2.200,00 € zuzüglich dem Beklagten zu 2. entstandene Arztkosten in Höhe von 367,61 € sowie 486,82 €. In der mündlichen Verhandlung am 06.03.2017 wiederholte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten seine Aufrechnungserklärung.

Mit Schriftsatz vom 08.01.2016 (Bl. 137 d. A.) erklärte der Prozessbevollmächtigte der Kläger wegen „Nichtzahlung der Miete“ nochmals die Kündigung des Mietverhältnisses und forderte die sofortige Räumung der Wohnung, spätestens jedoch zum 31.01.2016. Dem widersprachen die Beklagten mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 27.01.2016 (Anlage B 10, Bl. 158 d. A.).

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.02.2016 (Bl. 164 d. A.) ließen die Kläger sodann erneut die fristlose sowie hilfsweise die fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses unter Verweis auf einen ihrer Ansicht nach im Zeitraum Juli 2015 bis Februar 2016 aufgelaufenen Mietrückstand in Höhe von 3.520,00 € erklären und forderten die Beklagten zur Herausgabe und Räumung der Wohnung bis zum 29.02.2016 auf.

Erneut ließen die Kläger mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 15.06.2016 (Band II, Bl. 77 d. A.) die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses unter Verweis auf einen nach ihrer Ansicht nach im Zeitraum von Juli 2015 bis Juni 2016 aufgelaufenen Mietrückstand in Höhe von 3.816,00 € aussprechen und forderten die Beklagte zur Herausgabe und Räumung der Wohnung bis spätestens zum 30.06.2016 auf. Auch dieser Kündigung wurde seitens der Beklagten widersprochen.

Schließlich ließen die Kläger mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 17.01.2017 (Bd. II, Bl. 111 d. A.) die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses sowie hilfsweise die fristgemäße zum 31.05.2017 unter Verweis auf einen nach ihrer Ansicht nach im Zeitraum von Juli 2015 bis Januar 2017 aufgelaufenen Mietrückstand in Höhe von 8.360,00 € (19 * 440,00 €) erklären.

Die Kläger behaupten, der in der Wohnung vorgefundene Schimmel sei nicht von ihnen zu verantworten. Der Schimmel würde sich bereits durch wegwischen mit Spiritus rückstandslos beseitigen. Sie sind der Ansicht, dass die Beklagten daher nicht zur Mietminderung berechtigt seien. Allenfalls sei eine Mietminderung von maximal 20 % im Hinblick auf den im Wohnzimmer aufgefundenen Schimmel angemessen. Die Beklagten seien zudem im Rahmen der sie treffenden Schadensminderungspflicht zu Kündigung des Mietverhältnisses verpflichtet gewesen. Auch hätten die Beklagten durch Anmietung einer Ferienwohnung als Ersatzwohnung ihrer Schadensminderungspflicht nicht genügt. Eine Aufrechnung sei nach dem Mietvertrag im Übrigen nur mit unstreitigen Forderungen zulässig.

Die Kläger beantragen,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 8.360,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz auf jeweils 440,00 € seit dem 03.07.2015, 05.08.2015, 03.09.2015, 05.10.2015, 04.11.2015, 03.12.2015, 06.01.2016, 03.02.2016, 03.03.2016, 05.04.2016, 04.05.2016, 03.06.2016, 05.07.2016, 03.08.2016, 05.09.2016, 06.10.2016, 03.11.2016, 05.12.2016 und 04.01.2017 zu zahlen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die in der R. Allee belegene Wohnung 02, EG rechts, bestehend aus 3 Zimmern, 1 Küche, 1 Diele, 1 Bad, 1 Kellerraum, 1 Terrasse und 1 PKW-Einstellplatz zu räumen und geräumt nebst aller zugehöriger Schlüssel an die Kläger als Gesamtgläubiger herauszugeben.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der in der Wohnung festgestellte Schimmel sei geeignet, zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu führen. Der Beklagte zu 2. sei durch den in der Wohnung befindlichen Schimmel gesundheitlich derart belastet und erkrankt, dass er sich in ärztliche Behandlung habe begeben müssen. Bei jedem Betreten der Wohnung leide der Beklagte zu 2. unter Atemnot, Hustenreiz und Kopfschmerzen. Die Wohnung sei im derzeitigen Zustand und dem Zustand von Juni 2015 nicht zum Gebrauch als Wohnung nutzbar. Dieser Zustand sei nicht auf ein falsches Heiz- und Lüftungsverhalten ihrerseits zurückzuführen.

Es wurde Beweis erhoben durch Nutzung des im selbständigen Beweisverfahren erstellten Sachverständigengutachtens sowie durch Anhörung des bestellten Sachverständigen Dipl. Ing. … in der mündlichen Verhandlung am 06.03.2017. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten vom 27.05.2016 (Bl. 264 der beigezogenen Akte) nebst Ergänzungsgutachten vom 04.02.2017 (Bl. 451 der beigezogenen Akte) sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2016 (Bl. 159 d. A.) sowie vom 06.03.2017 (Bd. II, Bl. 123 d. A.) Bezug genommen. Im Übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist weitgehend begründet.

I.

1. Die Kläger haben gegen die Beklagten einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung aus § 546 Abs. 1 BGB.

Das zwischen den Parteien mit Vertrag vom 14.02.2014 begründete Mietverhältnis wurde seitens der Kläger aufgrund der zwischenzeitlich aufgelaufenen Mietrückstände mit Übergabe des die Kündigung enthaltenen Schriftsatzes vom 16.02.2016 (Bl. 164 d. A.) an die Beklagten bzw. den Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung am 17.02.2017 wirksam gemäß § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 b) BGB fristlos gekündigt.

Nach der mietvertraglichen Vereinbarung war von den Beklagten für die Wohnung eine Kaltmiete in Höhe von 440,00 € monatlich zuzüglich Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 170,00 € geschuldet. Tatsächlich leisteten die Beklagten für die Monate Juli 2015 bis Februar 2016 lediglich die monatlichen Betriebskostenvorauszahlungen. Die Kaltmiete in Höhe von 440,00 € zahlten sie hingegen nicht, sondern beriefen sich insoweit auf eine Minderung der vereinbarten Miete, da die Wohnung für sie seit Juli 2015 wegen des Schimmelbefalles nicht mehr bewohnbar gewesen sei. Sie minderten die Miete mithin um rund 72 %. Tatsächlich war die Miete in den betreffenden Monaten jedoch lediglich wegen einer eingeschränkten Nutzbarkeit des Wohnzimmers der Wohnung um 10 %, i. e. 69,00 €, gemindert, so dass die Beklagten die Zahlung einer monatlichen Miete in Höhe von 541,00 € und nicht lediglich die Zahlung von 170,00 € schuldeten. Sie befanden sich mithin aufgrund ihrer weitergehenden Minderung bei Zugang der Kündigung mit Mietzahlungen in Höhe von 2.968,00 € (8 * 371,00 €) in Verzug.

Im Einzelnen:

a) Hält ein Vermieter eine Minderung wegen Schimmels für unberechtigt, hat zunächst er zu beweisen, dass diese nicht auf bauseitige Ursachen des Mietobjekts zurückzuführen sind (AG Osnabrück, Urt. v. 10.10.2013 – 48 C 31/12 (5), BeckRS 2014, 05149; Eisenschmid, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl., § 536 Rn. 501 m. w. N.). Erst wenn dieser Beweis geführt ist, hat der Mieter seinerseits zu beweisen, den Schimmel nicht durch ein vertragswidriges Heiz- und Lüftungsverhalten verschuldet zu haben (AG Osnabrück, a. a. O.; Eisenschmid, a. a. O.).

Vorliegend steht nach Einholung des Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Wiebe nebst Ergänzungsgutachten sowie seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 06.03.2017 zur Überzeugung des Gerichts fest, dass lediglich der Schimmel an der Wohnzimmerwand in der Nähe zur Terrassentür durch bauliche Mängel der Wohnung verursacht wurde und der Schimmel dort auch nicht durch ordnungsgemäßes Heizen und Lüften hätte vermieden werden können. Auf den im Gutachten enthaltenen Grundriss der Wohnung (Bl. 270 der beigezogenen Akte) und die dortige Anzeige des Bereichs baulich verursachten Schimmels wird Bezug genommen. Der Sachverständige konnte an der Wohnzimmerwand im Anschlussbereich zur Terrassen-Außenwand auch noch am Tag der Ortsbesichtigung am 07.12.2015 überhöhte Feuchtigkeitswerte bis zu 97 Digits und Schimmel im Sockelbereich der Innenwand bis ca. 1,70 m in den Raum hinein feststellen. Auch ergab die labortechnische Untersuchung der in diesem Bereich vorgenommenen Kernbohrung der Außenwand, dass der Feuchtegehalt dieser Wand in der Tiefe der Wand (nach außen) immer mehr zunimmt. Der Sachverständige schloss hieraus auf eine mangelhafte Sockelabdichtung der Terrasse im Bereich der Außenwand zum Wohnzimmer. Weitere bauliche Mängel der Wohnung stellte der Sachverständige hingegen nicht fest. Vielmehr konstatierte er in seinem Gutachten, aber auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung, dass der Mindestwärmeschutz sowohl der Außenwände als auch des Erdgeschossfußbodens in der Wohnung gewährleistet sei und die Wohnung baulich dem zum Erstellungszeitraum gültigen Baustandard entspräche.

Hingegen konnten die Beklagten nicht zur Überzeugung des Gerichtes beweisen, für etwaigen Schimmel im Bereich des Flures und des Arbeitszimmers nicht wegen eines falschen Heiz- und Lüftungsverhalten verantwortlich zu zeichnen. Der Sachverständige Wiebe konnte am Untersuchungstag in der zu diesem Zeitpunkt seit dem 03.06.2015 unbewohnten Wohnung im Sockelbereich des Flures rechts neben der Tür zum Arbeitszimmer, im Sockelbereich des Flures links vor der Tür zum Arbeitszimmer, im einsehbaren Sockelbereich der linken (südlichen) Seite des Arbeitszimmers sowie im Sockelbereich der Wand zum Flur im Arbeitszimmer keine überhöhten Feuchtigkeitswerte mehr feststellen. Der Sachverständige schloss hieraus für das Gericht nachvollziehbar, dass ein falsches Heizen und Lüften für die Schimmelbildung in diesen Bereichen, d. h. im Flur links vor der Arbeitszimmertür und im Arbeitszimmer links und rechts der Tür verantwortlich zeichnet. Auf den im Gutachten enthaltenen Grundriss der Wohnung (Bl. 270 der beigezogenen Akte) und die dortige Anzeige der Bereiche des durch falsches Heizen und Lüften verursachten Schimmels wird Bezug genommen.

b) Steht somit für das Gericht fest, dass lediglich der Schimmel an der Wohnzimmerwand im Bereich zur Terrassentür auf die Bausubstanz der Wohnung, sonstiger Schimmel in der Wohnung hingegen auf ein fehlerhaftes Heiz- und Lüftungsverhalten der Beklagten zurückzuführen ist, so ist für die Frage der angemessenen Minderungshöhe lediglich der baubedingte Schimmel im Wohnzimmer berücksichtigungsfähig.

Die angemessene Mietminderung schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 10 % der Warmmiete. Es berücksichtigt dabei zum einen die eingeschränkte Nutzbarkeit des Wohnzimmers für die Beklagten und die Bedeutung eines behaglichen Wohnzimmers für das Wohlbefinden der Bewohner. Zum anderen handelt es sich jedoch ausweislich des Lichtbilds Nr. 33 des Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Wiebe (vgl. Bl. 290 der beigezogenen Akte) um einen überschaubaren Schimmelbefall. Ausweislich des mikrobiologischen Gutachtens des Sachverständigenbüros G. der Gattung Aspergillus auffindbar, an dem der Beklagte zu 2. nach eigenem Vortrag erkrankte. Weiterhin war auch die Gesamtbelastung mit Schimmel im Wohnzimmer ausweislich dieses Gutachtens deutlich geringer, als in den weiteren schimmelbefallenen Bereichen der Wohnung (vgl. Anlage B 3, Bl. 57, 63 d. A.).

Allein der recht geringfügige Schimmelbefall an der Wohnzimmerwand im Bereich der Terrassentür führte auch nicht zu einer Unbewohnbarkeit der Wohnung und eine aus diesem Gesichtspunkt heraus zu begründende weitergehenden Minderung der Miete. Die Frage einer erheblichen Gesundheitsgefährdung ist nach objektiven Gesichtspunkten, grundsätzlich jedoch nicht nach dem besonderen Gesundheitszustand des Einzelnen zu beurteilen, was nach zutreffender h. M. auch für Allergiker gilt (vgl. Selk, NZM 2008, 65, 66 m. w. N.). Dem Beklagten zu 2. wurde ausweislich des ärztlichen Attestes des Dr. med. L. vom 16.06.2015 (Anlage B 4, Bl. 67 d. A.) eine interstitielle Lungenerkrankung mit dem bloßen Verdacht auf eine allergische Reaktion auf Schimmelpilzsporen attestiert. Selbst diese Erkrankung als gegeben und vom Schimmelpilz verursacht unterstellt, wäre daher für die Beantwortung der Frage der Unbewohnbarkeit der Wohnung wegen einer erheblichen Gesundheitsgefährdung nicht berücksichtigungsfähig, zumal von entsprechenden Beschwerden der Beklagten zu 1. nichts bekannt ist. Weiterhin hätte der Beklagte zu 2. das Wohnzimmer als abgeschlossenen Raum, anders als den Flur der Wohnung, ohne weiteres meiden können. Er hatte es insoweit selbst in der Hand, sich dem von den Klägern zu verantwortenden Schimmel nicht auszusetzen.

c) Die Beklagten waren nach vorstehenden Ausführungen mithin berechtigt, an die Kläger eine um 69,00 € reduzierte Warmmiete pro Monat zu zahlen. Tatsächlich reduzierten sie die Warmmiete hingegen um 440,00 €, was zu einem monatlichen Zahlungsrückstand in Höhe der Differenz von 371,00 € führte. Zum Zeitpunkt der Kündigung des Mietverhältnisses durch die Kläger vom 16.02.2017 befanden sich die Beklagten mithin für den Zeitraum von Juli 2015 bis Februar 2016 mit monatlich 371,00 € und somit insgesamt mit einem Betrag in Höhe von 2.968,00 € (8 * 371,00 €) in Verzug.

Dieser Zahlungsrückstand ist auch nicht teilweise durch die bereits in der Klageerwiderung vom 03.11.2015 erklärte Aufrechnung mit etwaigen Schadenersatzansprüchen der Beklagten erloschen. Zwar ist dem Mietvertrag insoweit kein Aufrechnungsverbot zu entnehmen. Schadensersatzansprüche der Beklagten existieren hingegen nicht. Soweit die Beklagten ihre Aufrechnung auf Arztrechnungen des Beklagten zu 2. stützen, ist weder vorgetragen noch gar Beweis dafür angeboten oder gar erbracht, dass die entsprechenden Untersuchungen gerade durch den von den Klägern zu verantwortenden baubedingten Schimmel und nicht durch den von den Beklagten zu verantwortenden Schimmel erforderlich wurden. Gleichsam ist hinsichtlich der aufgerechneten Schadensersatzforderungen der Beklagten für die Anmietung einer Ferienwohnung weder vorgetragen noch Beweis angeboten oder gar erbracht, dass die entsprechende Anmietung gerade aufgrund des klägerseits verursachten Schimmels erforderlich war. Weiterhin hätte es diesbezüglich zunächst der Schadensminderungspflicht der Beklagten entsprochen, den von ihnen verursachten Schimmel beseitigen zu lassen und dadurch eine Verbesserung der Wohnsituation herbeizuführen.

Die Kläger konnten das Mietverhältnis mithin am 16.02.2016 gemäß § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 b) BGB wirksam fristlos kündigen.

2. Die Kläger haben gegen die Beklagten weiterhin einen Anspruch auf Zahlung ausstehender Kaltmieten aus § 535 Abs. 2 BGB bis zum Zugang der wirksamen fristlosen Kündigung vom 16.02.2016 in der mündlichen Verhandlung am 17.02.2016 sowie auf Zahlung einer entsprechenden Nutzungsentschädigung aus § 546a Abs. 1 BGB für den eingeklagten Zeitraum bis Januar 2017 in Höhe von insgesamt 7.049,00 €.

Aufgrund des bauseitig verursachten Schimmels waren die Beklagten wie dargelegt (vgl. unter I. 1.) zu einer 10-prozentigen Minderung der Warmmiete berechtigt. Tatsächlich zahlten sie jedoch lediglich die Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von monatlich 170,00 €. Für den eingeklagten Zeitraum von Juli 2015 bis Januar 2017 ergibt sich mithin ein Zahlungsrückstand der Beklagten in Höhe von 19 * 371,00 €, mithin 7.049,00 €. Aufrechenbare Gegenansprüche stehen den Beklagten wie dargelegt nicht zu. Auch in der mündlichen Verhandlung am 06.03.2017 konnten die Beklagten daher nicht wirksam die Aufrechnung erklären.

3. Der Zahlungsanspruch der Kläger ist entsprechend §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB zu verzinsen.

II.

Hinsichtlich des darüber hinaus gehenden eingeklagten Zahlungsanspruchs war die Klage hingegen im Übrigen abzuweisen, da den Beklagten aufgrund des Schimmels in ihrem Wohnzimmer insoweit ein Recht zur Minderung der Miete zustand (vgl. unter I. 1.).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1, 2 ZPO.

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