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Mietminderung wegen Efeubewuchs an einem Teil der Hausfassade

AG Köpenick, Az.: 12 C 384/12

Urteil vom 26.04.2013

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 480,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 40,00 EUR seit dem 04.11.2011, 06.12.2011, 05.01.2012, 06.02.2012, 06.03.2012, 05.04.2012, 04.05.2012, 06.06.2012, 05.07.2012, 06.08.2012, 06.09.2012 und 04.10.2012 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (§§ 313a Abs. 1 Satz 1, 511 Abs. 2 ZPO).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Das Amtsgericht Köpenick ist nach §§ 29 a ZPO, 23 Nr. 2.a) GVG ausschließlich zuständig.

Mietminderung wegen Efeubewuch an einem Teil der Hausfassade
Foto: Grisha Bruev/Bigstock

Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Zahlung des restlichen Mietzins für die Monate November 2011 bis Oktober 2012 in Höhe von 480 EUR aus dem Mietvertrag i.V.m. den § §535 II, 421 BGB zu. Den Beklagten steht kein Recht auf Mietminderung in Höhe von monatlich je 40 EUR zu, denn die Mietwohnung wies keinen Mangel auf, der ihre Tauglichkeit zu Wohnzwecken mehr als unerheblich minderte.

Soweit die Beklagten wegen des Efeubewuchses an einem Teil der Fassade des von ihnen bewohnten Wohnhauses und dessen aus ihrer Sicht negativen Auswirkungen wie Lärmbelästigung und Schmutz wegen dort nistender Vögel und Ungeziefer die Miete gemindert haben, waren sie hierzu nicht berechtigt, denn eine erhebliche Minderung der Gebrauchstauglichkeit lag nicht vor. Nach dem Ergebnis der vom Gericht in einem Ortstermin durchgeführten Augenscheinsnahme ist die Fassade des Hauses zwar zwischen Küchen- und Schlafzimmerfenster mit Efeu bewachsen. Dieser Efeu steht auch teilweise von der Fassade ab und in dem Bewuchs nisten Vögel, keineswegs konnte vor Ort aber das von den Beklagten beschriebene dschungelartige mehr als 90 cm tiefe Dickicht festgestellt werden. Die Beklagten empfinden den Efeu offenbar nur deshalb als besonders tief, weil ihr Küchenfenster gegenüber dem Schlafzimmerfenster vorspringt und der gesamte Vorsprung mit Efeu bewachsen ist, so dass im Bereich des Vorsprungs auch in einer Entfernung von ca. 90 cm noch einzelne Ästchen vor das Schlafzimmerfenster ragen. Unstreitig war die Fassade des Hauses schon beim Einzug der Beklagten mit Efeu bewachsen, viele Mieter empfinden solche Hausbegrünungsmaßnahmen gerade wegen der Möglichkeit der Naturbeobachtung durch nistende Vögel als Bereicherung. Einen zur Minderung berechtigenden Mangel stellen weder die damit einhergehenden Verschmutzungen durch Vogelkot oder der Lärm nistender Vögel dar. Auch über einen Straßenbaum direkt vor dem Schlafzimmerfenster könnte man sich deshalb nicht beschweren oder deswegen die Miete mindern. Spinnen und Ameisen gehören ebenso zu einer so grünen Großstadt wie Berlin. Deren Eindringen in die Wohnung verhindern die Beklagten durch das vor ihrem Schlafzimmer angebrachte Fliegengitter. Eine Beeinträchtigung des Wohnwertes, wie von den Beklagten vorgetragen, kann das Gericht in dem vorgefundenen Bewuchs nicht erkennen. Der Efeu rankt nicht weit an die Fenster heran, sodass die Helligkeit in den Zimmern dadurch kaum verringert wird. Er wirkt ähnlich wie ein nahe vor dem Fenster stehender Baum. Kleinere vereinzelte ans Fenster ragende und bei Wind gegen die Scheibe schlagende Zweige können von den Beklagten ohne großen Aufwand abgeschnitten werden.

Zinsen auf die Klageforderung schulden die Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Verzuges mit den jeweils zum dritten Werktag eines Monats im voraus fälligen Mieten.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 I, § 92 II Nr. 1, § 100 I, IV ZPO. Die Klägerin hat die Klage bezüglich 3 EUR Rücklastkosten sowie diesbezügliche Zinsen seit Rechtshängigkeit vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Die Kosten diesbezüglich waren verhältnismäßig gering und haben keine höheren Kosten veranlasst. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 511 Abs. 4 ZPO).

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