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Mieter – Feststellung zukünftiger Schadensersatz- /Schmerzensgeldansprüche gegen Vermieter

LG Berlin – Az.: 65 S 200/12 – Urteil vom 21.12.2012

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des AG Charlottenburg vom 16.03.2012 – 219 C 271/09 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern alle materiellen und immateriellen Schäden, die ihnen aus der Gesundheitsgefährdung, die durch den Asbestkontakt in den Mieträumen in der …straße … in … Berlin bereits entstanden sind bzw. als Spätfolgen noch entstehen werden, zu ersetzen soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen  mit Ausnahme der Kosten der Streithelfer, welche ihre Kosten selbst zu tragen haben, zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden  Kosten aus diesem Rechtsstreit abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Mit am 25.04.2012 beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz haben die Kläger Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen das ihnen am  26.03.2012 zugestellte Urteil beantragt.

Am 25.09.2012 hat das Berufungsgericht den Klägern Prozesskostenhilfe gewährt. Dieser Beschluss ist den Klägern am 05.10.2012 zugestellt worden. Am 19.10.2012 ist beim Berufungsgericht  die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist beantragt und die Berufung begründet worden.

Die Kläger  meinen, da es nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie einen gesundheitlichen Schaden erlitten haben und die Wahrscheinlichkeit für sie höher   sei als im Durchschnittsfall, sei ihr Feststellungsbegehren zulässig und begründet.

Sie beantragen in der Sache, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern alle materiellen und immateriellen Schäden, die ihnen aus der Gesundheitsgefährdung, die durch den Asbestkontakt in den Mieträumen … Berlin bereits entstanden sind bzw. als Spätfolgen noch entstehen werden, zu ersetzen soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.

Die Beklagte und die beiden Streithelfer beantragen die Berufung zurückzuweisen

Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

II.

1. Zulässigkeit der Berufung

Die Berufung ist gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässig. Soweit die Frist zur Berufungseinlegung und Begründung nicht gewahrt ist, ist den Klägern Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren, §§ 233, 234 ZPO. Sie waren aufgrund ihrer finanziellen Mittellosigkeit nicht in der Lage, die  Berufung durch einen Rechtsanwalt einlegen und begründen zu lassen. Damit waren sie an einer rechtzeitigen Einlegung und Begründung ihres Rechtsmittels ohne ihr Verschulden gehindert (vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 20.01.2009 – VIII ZB 76/08, zit. nach juris). Da die Kläger innerhalb der Berufungsfrist den Prozesskostenhilfeantrag für die beabsichtigte Berufung eingelegt hatten und sich aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse davon ausgehen durften, dass ihnen Prozesskostenhilfe auch zu gewähren ist, sie sodann nach  Gewährung der Prozesskostenhilfe und Zustellung des Beschlusses darüber am 05.10.2012   innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO die Berufung eingelegt und begründet haben, sind sie so zu stellen, als hätten sie die Berufung fristgemäß eingelegt und begründet.

2. Begründetheit der Berufung:

A. Zulässigkeit der Feststellungsklage:

Die Feststellungsklage ist zulässig. Das notwendige besondere rechtlich schützenswerte Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO besteht, weil Schäden noch nicht entstanden und noch nicht bezifferbar sind. Ein solches Feststellungsinteresse ist auch dann gegeben, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein künftiger Schaden möglich ist. Gewissheit muss nicht bestehen. Ein Feststellungsinteresse besteht nur dann nicht, wenn nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine gewisse, d. h. hinreichende Wahrscheinlichkeit für den künftigen Eintritt des Schadens  ausgeschlossen werden kann. (LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.03.2012 – 3 Sa 313/11 -, zit. nach juris, Tz. 46, Revision anhängig).  Ein Schadenseintritt darf also weder ausgeschlossen noch unwahrscheinlich sein (BAG 8 AZR 769/09, Urteil vom 28.04.2011, zit. nach juris).

Soweit die Kläger die Feststellung eines Ersatzanspruchs auch für bereits entstandene Schäden begehren, bezieht sich dies hier nicht auf bereits entstandene materielle oder immaterielle Schäden, die lediglich noch nicht beziffert werden können, sondern auf den Eintritt von Asbestfasern in die Körper der Kläger als Ursache für mögliche Spätfolgen, ohne dass es bereits zu festgestellten oder feststellbaren Einschränkungen im Wohlbefinden gekommen ist.

Das Feststellungsinteresse besteht darüber hinaus zum Zwecke der Hemmung der Verjährung von Ansprüchen (Zöller/ Greger, ZPO, 29. Aufl. § 256 Rn. 8).

B. Begründetheit des Anspruchs

Es ist auch festzustellen, dass die Beklagte den Klägern für ihnen aus der fehlerhaften Behandlung und Bearbeitung von Vinylasbestplatten im August 2005 und der nicht unverzüglichen Abdeckung beschädigter Vinylasbestplatten zuvor erwachsende  Gesundheitsschäden  einzustehen  und  diesbezügliche Schäden zu ersetzen hat. Dieser Anspruch gegen die Beklagte hat seine Grundlage in  §§ 535 Abs. 1, 280 Abs.1, 241 Abs.2, 278 BGB.

In der von den Klägern seinerzeit mit ihren Eltern bewohnten Wohnung waren Fußbodenplatten aus Vinylasbest verlegt. Das Vorhandensein von Asbestfasern in dem Fußbodenbelag selbst ist unstreitig und vom Landeskriminalamt gemäß der Fachlichen Stellungnahme vom 08.02.2006 bei einer Beprobung vom 16.11.2005 auch festgestellt worden. Der für das von  der Beklagten beauftragte Unternehmen, die Streithelferin (1) Tätige, der Streithelfer (2), hat diese Vinylasbestplatten unter Verletzung der Regeln der Technik im vorderen Flurbereich der Wohnung entfernt. Die Regelungen zum Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten nach DIN 16 950 Ausgabe 4/77 (Berufsgenossenschaftliche Informationen – BGI 664) wurden nicht eingehalten. Die beschädigten Vinylasbestplatten sind ohne besondere Staubschutzvorkehrungen entfernt worden. Es erfolgte weder eine Absicherung gegen Staub (Befeuchtung und Sicherung von Nachbarbereichen) noch ein Aufsaugen der Reste und ein Binden ggf. vorhandener Reste durch Aufbringen einer Haftdispersion. Nach den Behauptungen der Kläger, die ihre Eltern als Zeugen glaubhaft bestätigt haben, sind die betreffenden Fußbodenplatten  mit Meißel, Spaten und Hammer entfernt worden, und es fand eine anschließend erforderliche Dekontamination nicht statt. Der Zeuge … hat die Angaben der Eltern bestätigt, Arbeitsabfälle in dem Flur vorgefunden zu haben, als der Arbeiter, der die Arbeiten durchgeführt hatte, die Wohnung schon verlassen hatte. Der Zeuge hat dazu seinen Eindruck wiedergegeben, dass der Arbeiter nur zur Pause gegangen sei. Verbliebene Reste wurden von den Eltern der Kläger  weggefegt, weil bei den Eltern über das Gefahrenpotential zu dieser Zeit keine Kenntnis bestand.

Der Streithelfer (2), der die Arbeiten in der Wohnung ausgeführt hat, bestätigt im Grunde die klägerischen Behauptungen und die Bekundungen der Zeugen. Aus seiner im Schriftsatz vom 30.11.2011 erfolgten Darstellung des  Arbeitsablaufs ergibt sich jedenfalls nicht, dass der Boden vollständig von Resten und Staub befreit, diese vollständig abtransportiert und vor allem der Boden anschließend zur Bindung etwaiger Asbestpartikel grundiert worden ist. Ob das von dem Streithelfer verwendete Arbeitsinstrument, von den Eltern der Kläger offenbar laienhaft als Meißel bezeichnet, ein Spezialinstrument zum Abstoßen des Fußbodenbelags ist, kann für die hier zu treffende Bewertung dahinstehen. Ein wesentlicher Unterschied ergibt sich dadurch nicht. Da auch die Angaben des Streithelfers (2) nicht ergeben, dass das Auftreten von Reststaub den technischen Regeln gemäß ausgeschlossen bzw. minimiert worden ist,  muss davon ausgegangen werden, dass sich Asbestfasern sowohl im Staub in der Postsanierungsphase als auch in den 10 Tagen  vor diesen Arbeiten, als die gebrochenen Asbestplatten offen lagen, in der Luft befanden  und von den Klägern eingeatmet werden konnten.

Die Beklagte und die Streithelfer können sich nicht damit entlasten,  dass der Vater der Kläger nach den Angaben des  Streithelfers (2)  die Bodengrundierung    nicht gewünscht habe, weil nicht dargelegt ist, dass der Vater über den Zweck der Grundierung zur Fixierung von Asbestfasern und damit zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren aufgeklärt worden war.

Die Beklagte haftet für die Pflichtverletzungen der Streithelferin (1), in deren Auftrag der Streithelfer zu (2) tätig war, und diese für den Streithelfer (2) gemäß § 278 BGB auch gegenüber den Klägern als von dem Schutzzweck des Mietvertrags mit erfassten Dritten.

Zumindest fahrlässiges Verhalten ist dem Arbeiter in der Wohnung vorzuwerfen. Er ist insoweit auch strafrechtlich  belangt worden.

Auf mangelndes Überwachungsverschulden kann sich die Beklagte im Rahmen ihrer vertraglichen Haftung den Mietern und den vom Schutzzweck des Vertrags mit erfassten Klägern im Rahmen von § 278 BGB nicht berufen. Außerdem ist ihre Geschäftsanweisung erst nach der Fußbodenbearbeitung in der von den Klägern seinerzeit bewohnten Wohnung im August 2005 gefertigt worden.

Durch die Unterlassung der Staubbindung beim Entfernen der Vinylasbestplatten und danach ist jedenfalls die konkrete Gefahr, dass sich ungebundene Asbestfasern in der Luft befanden, begründet worden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich Asbestfasern in der Lunge oder im Rippenfell der Kläger festgesetzt haben. Es ist mit den Ausführungen in dem vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachten davon auszugehen, dass sich Stäube relativ lange Zeit in Räumen befinden, sich bei fehlendem Luftzug auf Untergründen absetzen und bei erneuten Luftbewegungen wieder aufgewirbelt werden. Von einer Staubbelastung muss also auch für die Kläger längstens bis zum Verkleben des Teppichbodenbelags durch den Vater bzw. den dafür durchgeführten Vorarbeiten ausgegangen werden. Nach den insoweit übereinstimmenden Bekundungen beider Eltern sind die Kinder nach den Arbeiten durch den Streitverkündeten (2) am anschließenden Nachmittag zu Hause gewesen, jedenfalls nachdem die Reste zusammengefegt worden waren und damit notwendiger Weise Staub aufgewirbelt worden war. Damit waren die Kläger einer erhöhten Belastung mit Stäuben ausgesetzt, bei denen eine Anreicherung mit Asbestfasern wahrscheinlich gewesen ist, wie auch der Sachverständige in dem vom Amtsgericht eingeholten Gutachten anhand der erhöhten Faserkonzentration pro m³ Luft zugrunde gelegt hat. Einer vergleichsweise erhöhten Gefährdung waren die Kläger in dieser Zeit auch deshalb ausgesetzt, weil sie 1995  und 1997 geboren waren, die Familie einen Hund hatte, und in diesem Lebensalter Kinder üblicher Weise auch auf dem Boden toben und tollen und dies erst recht bei einem neu in die Familie aufgenommenen jungen Hund angenommen werden muss, so dass auch durch dieses Verhalten ein erneutes Aufwirbeln von  Staub und Asbestfasern nicht unwahrscheinlich erscheint. Auch der vom Amtsgericht beauftragte Sachverständige ist von einer über 6 Wochen erhöhten Kontamination nach der Sanierung ausgegangen, da die Stäube nicht gebunden wurden. Das Gutachten hat zudem eine Gefährdung durch die gebrochenen  und zum Teil weiter vorhandenen Asbestplatten bejaht. Auch wenn diese Gefährdung für den Zeitraum ab November 2005 nicht mehr ohne Weiteres angenommen werden kann, lagen die beschädigten Platten etwa 10 Tage ungeschützt und offen, bevor sie im August 2005 entfernt wurden.

Darauf, dass im November 2005, also drei Monate später, in diesem Bereich keine Asbestfasern mehr festgestellt wurden, kommt es nicht an. Damit steht nur fest, dass jedenfalls mit den späteren Teppichbodenverlegearbeiten die Verunreinigungen dann vollständig beseitigt worden sind.

Zwar hat der Sachverständige in dem Gutachten zusammenfassend ausgeführt, dass das Risiko einer tödlichen Tumorerkrankung für die Kläger infolge unsachgemäßer Asbestsanierung „sehr gering“ sei, weil wegen der geringen Anzahl der betroffenen Personen nicht mit dem Auftreten einer bösartigen Erkrankung zu rechnen sei. Folglich ist die Verwirklichung des Risikos, also die Erkrankung der Kläger durch eine Asbestfaser, eher unwahrscheinlich. Allerdings ist das Risiko in dem Gutachten nicht ausgeschlossen worden und auch die sachverständigen Ergänzungen zu dem Gutachten haben ergeben, dass aufgrund der Exposition der Kläger die Möglichkeit der Erkrankung das allgemeine Lebensrisiko übersteigt.

Aber auch wenn das  Risiko für die Kläger relativ gering ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie Asbestfasern eingeatmet haben, sich eine Faser im Gewebe der Lunge oder des Rippenfells einnistet und zu einer – jedenfalls in Bezug auf ein Mesotheliom – tödlichen Erkrankung führt. Obgleich die statistischen Werte und Ausgangsbetrachtungen nur ein sehr geringes Risiko für die Kläger ergeben,  durch Asbestfasern verursacht schwerwiegend, meist tödlich zu erkranken, kann die Berufungskammer einen Anspruch der Kläger hier nicht ausschließen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bereits eine Asbestfaser zu entsprechenden Erkrankungen führen kann, auch wenn dies statistisch nur einen Fall unter 25.000 Einwohnern trifft. So hat auch das LAG Sachsen-Anhalt in dem bereits zitierten Urteil die Möglichkeit der Inhalation von Asbestfasern bei Arbeiten in mit Asbest kontaminierter Luft als ausreichend für die Feststellung eines Schadenersatzanspruchs dem Grunde nach angesehen, ohne sich mit statistischen Wahrscheinlichkeiten des Auftretens einer Erkrankung auseinanderzusetzen (a.a.O., Tz 55), wobei dieses Urteil bisher soweit ersichtlich nicht in Rechtskraft erwachsen ist.

Nicht maßgeblich für die hier zu treffende Entscheidung kann sein, dass und ob die Kläger im gegebenen Fall, wenn etwa eine Erkrankung erst viele Jahre nach der Exposition mit dem Asbest auftritt, eine Kausalität zwischen der Asbestfaserexposition im Jahr 2005 in der Wohnung und der Erkrankung nachweisen können. Jedenfalls soweit die Beklagte geltend macht, dass nicht nachgewiesen werden könne, ob eine zur Erkrankung führende Asbestfaser aus dem Zeitraum Juli 2005, als der Vater den alten Teppich im Flur entfernte und die Platten gelöst herumlagen, oder aus dem Zeitraum der Arbeiten am 15.08.2005 oder danach, ist dies unerheblich. Auch für den Zeitraum ab Juli 2005 hätte die Beklagte einzustehen, denn mit der Verwendung gesundheitsgefährdender Materialien haftet sie den Klägern und ihren Eltern als (damaligen) Mietern dafür, dass sich diese Gefahren nicht realisieren. Sie hätte die Mieter, die Eltern der Kläger, vorab auf Gefahren hinweisen müssen.

Die Nebenentscheidungen fußen auf §§ 91 Abs. 1, 100, 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

Die Revision ist zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Kammer sieht sich wegen ihrer Abweichung in Bezug auf die Abgrenzung zwischen Zulässigkeit und Begründetheit der Feststellungsklage, wie sie vom Bundesarbeitsgericht vorgenommen worden ist, zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung veranlasst, die Revision zuzulassen. Zudem ist es von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, ob auch ein verhältnismäßig sehr geringer Grad der Wahrscheinlichkeit für die Bejahung eines Anspruchs dem Grunde nach ausreicht, wenn bei einem jedenfalls nicht auszuschließenden Schadenseintritt mit schwersten Folgen zu rechnen ist.

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