Skip to content
Menü

Mietminderung wegen zu niedrigem Wasserdrucks in Küche

AG Moers – Az.: 561 C 220/17 – Urteil vom 17.04.2019

Die Beklagte wird verurteilt, der Erhöhung der Nettomiete für ihre Wohnung im Hause B, im 2. Obergeschoss rechts gelegen, von einem nach der Teilzustimmung der Beklagten vereinbarten Betrag in Höhe von 340,02 EUR um weitere 4,82 EUR auf 344,84 EUR (zuzüglich Nebenkostenvorauszahlung) mit Wirkung ab dem 01.04.2017 zuzustimmen.

Auf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 56,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.03.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme eines Teilbetrags der Gerichtskosten von 150,00 EUR, die der Klägerin auferlegt werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Klägerin Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beklagte ist Mieterin der im Urteilstenor bezeichneten Wohnung, deren Mieterin die Beklagte ist.

Mit Schreiben vom 13.01.2017 verlangte die Klägerin Zustimmung zu einer Mieterhöhung unter Berufung auf den Mietspiegel der Stadt Moers. Wegen der Einzelheiten wird auf das in Kopie zur Akte eingereichte Mieterhöhungsverlangen (Kopie Bl. 3 ff.d.A.) verwiesen.

Die Beklagte erteilte am 21.03.2017 eine Teilzustimmung zu der Mieterhöhung auf einen Betrag von 340,02 EUR.

Die Heizkörper in der Wohnung der Beklagten befinden sich in Nischen, nach Beanstandung der Beklagten im Hinblick auf einer unzureichenden Beheizung der Wohnung ließ die Klägerin Fernfühler am 19.12.2017 installieren.

Der Wasserdruck in der Küche der Wohnung war seit Anfang Januar 2018 reduziert. Die sodann von der Klägerin in Auftrag gegebenen Reparaturarbeiten waren am 19.04.2018 abgeschlossen.

Die Klägerin behauptet:

Die Wohnung der Beklagten sei einer normalen Wohnlage nach der Kategorisierung in den Mietspiegel der Stadt Moers zuzuordnen. Die Höhe der Miete sei mit einem Betrag von 5,18 EUR pro qm angemessen.

Der im Badezimmer der Wohnung der Beklagten angebrachte Warmwasserboiler sei ausreichend dimensioniert, der Beklagten stehe der geltend gemachte Anspruch auf Austausch gegen einen neuzeitlichen Gegebenheiten angepassten Durchlauferhitzer nicht zu.

Die Heizkörper in der Wohnung der Beklagten seien nicht unterdimensioniert. Die Beklagte hätte ihr Wohnzimmer jederzeit ausreichend beheizen können. Die Überprüfung vor Ort in der Wohnung der Beklagten am 18.12.2017 habe ergeben, dass eine falsche Voreinstellung im Hinblick auf die Heizkörper im Wohnzimmer vorgelegen habe, die sich allerdings auf das falsche Heizverhalten der Beklagten bezogen habe. Eine Beheizung der gesamten Wohnung lediglich über die Betätigung der Heizkörper im Wohnzimmer sei nicht möglich, vielmehr müsse die Beklagte alle Heizkörper gleichmäßig betreiben.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Erhöhung der Nettomiete für die Wohnung im Hause B, 2. Obergeschoss rechts, von bisher monatlich 340,02 EUR (zuzüglich Nebenkosten wie bisher) aufgrund der Teilzustimmung vom 21.03.2017 durch die Beklagte um weitere 4,82 EUR auf dann 344,84 EUR (zuzüglich Nebenkosten wie bisher) mit Wirkung ab dem 01.04.2017 zuzustimmen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat Hilfswiderklage erhoben mit dem Antrag, in ihrer Wohnung den Wasserdruck in der Küche wieder herzustellen. Beide Parteien haben insoweit den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Beklagte beantragt nunmehr noch, die Klägerin zu verurteilen, an sie 1.963,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr ab dem 20.03.2019 zu zahlen und festzustellen, dass sie berechtigt ist, wegen der unzureichenden Warmwasserversorgung im Badezimmer der Wohnung im 2. Obergeschoss rechts des Hauses B die Bruttomiete um 10 % zu mindern und zwar ab dem 28.03.2019, bis dort ein Durchlauferhitzer von der Klägerin installiert wird, mittels dessen nach Befüllung der dortigen Badewanne heißes Wasser nicht nur für die Handbrause für 8,6 Minuten zur Verfügung steht, sondern darüber hinaus für die gesamte Zeit des Bades heißes Wasser in die Badewanne nachgefüllt werden kann.

Die Beklagte behauptet: Die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung sei verspätet erhoben worden, weil die Zustellung der Klageschrift erst am 02.08.2017 erfolgt sei.

Das Mieterhöhungsverlangen sei auch unbegründet. Ihre Wohnung sei in die Kategorie „einfache Wohnlage“ einzuordnen und es seien Abschläge wegen der einfachen Ausstattung der Wohnung geboten.

Mietminderung wegen zu niedrigem Wasserdrucks in Küche
(Symbolfoto: Von Jakub Zak/Shutterstock.com)

Der in der Wohnung befindliche Warmwasserboiler im Badezimmer sei nicht ausreichend für ein Vollbad nebst Haarwäsche dimensioniert. Bei einer Umstellung des Warmwasserboilers auf die sogenannte Komfortfunktion falle für sie ein höherer Stromverbrauch an, deren Übernahme ihr nicht abzuverlangen sei.

Die Heizkörper im Wohnzimmer seien zu gering dimensioniert gewesen oder aber es sei eine falsche Voreinstellung seitens der Klägerin vorhanden gewesen. Bei dem Termin vor Ort am 19.07.2017, an dem die Fernfühler an den Heizkörpern eingebaut worden seien, habe sich auch eine falsche Voreinstellung des Thermostats gezeigt.

Seit Anfang Januar 2018 sei der Wasserdruck in der Küche so gering gewesen, dass eine Nutzung nicht mehr möglich gewesen sei, insbesondere habe sie ihre Spülmaschine nicht mehr nutzen können.

Die Beklagte ist der Ansicht, ihr stehe im Hinblick auf die unzureichende Beheizbarkeit ihres Wohnzimmers ein Minderungsanspruch in Höhe von 10 % zu, was gleichermaßen für die unzureichende Warmwasserversorgung im Badezimmer gelte. Im Hinblick auf den unzureichenden Wasserdruck in der Küche sei von einer Minderung in Höhe von 5 % auszugehen. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Schriftsatz vom 07.03.2019 (Bl. 196 ff.d.GA.) verwiesen.

Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C, D und E sowie durch Einholung von zwei Sachverständigengutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.07.2018 sowie auf die beiden schriftlichen Gutachten des Sachverständigen F vom 14.02.2018 und des Sachverständigen G vom 27.11.2018 verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist begründet.

Der Klägern steht ein Anspruch gegen die Beklagte gemäß § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Zustimmung zu der mit Schreiben vom 13.01.2017 beanspruchten Mieterhöhung über den von der Beklagten bereits anerkannten Betrag hinaus auf  344,84 EUR monatlich ab dem 01.04.2017 zu.

Das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin entspricht den formellen Vorschriften der §§ 558 Abs. 1 und Abs. 3, 558 a BGB, was zwischen den Parteien unstreitig ist.

Nach dem gesamten Inhalt der mündlichen Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die ortsübliche Miete für die von der Beklagten gemieteten Wohnung 389,84 EUR pro Monat beträgt.

Dies hat der Sachverständige F in seinem Gutachten vom 14.02.2018 in jedem Punkt überzeugend dargelegt.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist die Wohnung in die Kategorie I Gruppe B (Größe bis 70 m²) normale Wohnlage des Mietspiegels der Stadt Moers einzuordnen.

Die Wohnung liegt am Stadtrand innerhalb einer mittelgeschossigen Zeilenbebauung mit ausreichenden Einkaufsmöglichkeiten und Dienstleistungsangeboten, Kindergärten und Schulen in der Nähe sowie ausreichenden Parkmöglichkeiten. Es liegt zwar eine leichte Beeinträchtigung und damit eingehende Geruchsbeeinträchtigung am Wohnort der Beklagten vor, die allerdings nach der Bewertung des Sachverständigen nicht so gravierend ist, dass von einer nur einfachen Wohnlage auszugehen ist.

Vielmehr ist nach den Darlegungen des Sachverständigen F bei der Bemessung der ortsüblichen Miete diesen leichten Beeinträchtigungen Rechnung zu tragen durch die nach der dazu seitens des Sachverständigen entwickelten Tabelle bei der Gewichtung der dafür maßgeblichen Faktoren des § 558 BGB mit der Berücksichtigung von lediglich 40 % des Teilwertes (vgl. Blatt 10 u. 16 d. Gutachtens).

Dies gilt auch, wenn nach dem Vorbringen der Beklagten davon ausgegangen wird, dass in Zeiten mit stärkerer Verkehrsbelastung zeitweilig ein höheres Verkehrsaufkommen herrscht als zum Zeitpunkt des Ortstermins des Sachverständigen um 9.40 Uhr morgens sowie im Hinblick auf die von der Beklagten vorgetragenen kürzeren Entfernung zur Bushaltestelle Oderstraße von lediglich 50 Metern. Auch in etwaiger Irrtum des Sachverständigen über die Geschosshöhe des Mietshauses ist für die Bemessung der Miethöhe unerheblich.

Ebenso kann für die Bewertung der ortsüblichen Miete offenbleiben, ob das Badezimmer der Wohnung mit Wandfliesen und einer gefliesten Badewanne ausgestattet ist, was die Beklagte bestreitet. Für neu errichtete Gebäude entspricht dies exakt den heutigen Gegebenheiten. Badezimmerwände werden nämlich nicht mehr vollständig oder bis zu einer bestimmten Höhe insgesamt gefliest, sondern nur noch im unmittelbarem Bereich der sanitären Einrichtungen, während die übrigen Wandflächen mit Putz oder in anderer Art gestaltet werden. Wird das Vorbringen der Beklagten über eine nicht vollständig vorhandene Verfliesung als richtig unterstellt, so entspricht das Aussehen ihres Badezimmers den modernen Vorstellungen über die Ausgestaltung von Badezimmern.

Auch ein nach dem Vorbringen der Beklagten fehlendes zweites Warmwassergerät oberhalb des Handwaschbeckens im Badezimmer ist für die Bewertung der Miethöhe unerheblich.

Dies gilt ebenso für ein in der Küche nicht mit einem Fernfühler ausgestattetes Thermostatventil des dort vorhandenen Heizkörpers und einen nach dem Vorbringen der Beklagten entgegen den Darlegungen in dem Gutachten dort nicht installierten Elektrodurchlauferhitzer. Nach der Aussage des Zeugen C ist in der Küche ein 5 Liter Boiler für die Heißwasserbereitung vorhanden, was dafür absolut ausreichend ist.

Der Sachverständige F hat unter Einbeziehung der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 15.03.2018 erhobenen Beanstandungen für die Mietwohnung mit den in dem Mietspiegel der Stadt Moers (Stand 01.01.2017) niedergelegten Beträgen zwischen 4,46 und 6,25 EUR ausgehend von dem Mindestbetrag von 5,46 EUR mit der von ihm ermittelten Einordnung innerhalb der Mietspanne, die sich auf 0,79 EUR beläuft, mit 0,36 EUR errechnet, die ortsübliche  Miete beträgt danach 5,82 EUR pro m².

Dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen F schließt sich das Gericht nach Überprüfung in vollem Umfang an. Der Sachverständige ist dem Gericht aus einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten als besonders sorgfältig und fachkundig bekannt.

Was die vielfältigen seitens der Beklagten erhobenen Beanstandungen gegen die Feststellung des Sachverständigen anbelangt, ist ihr entgegenzuhalten, dass das Diktat des Sachverständigen im Hinblick auf die vor Ort getroffenen Feststellungen in ihrer Gegenwart erfolgt ist und sie zu diesem Zeitpunkt Gelegenheit gehabt hat, das Diktat des Sachverständigen zu korrigieren, was sie offensichtlich nicht getan hat.

Die Klägerin beansprucht eine Mieterhöhung auf 344,84 EUR, somit lediglich 5,18 EUR pro m². Dieser Betrag liegt noch unterhalb der nach dem Mietspiegel als unterer Wert angesetzten Miete.

Die Ortsüblichkeit und Angemessenheit der Erhöhung der Miete auf einen Betrag, der weit unterhalb des unteren Wertes der in dem Mietspiegel der Stadt Moers festgelegten Mietspanne liegt und damit für eine Wohnung in einer einfachen Wohnlage mit einer schlechteren Ausstattung bereits angemessen ist, was die Beklagte offenbar übersieht, ist in jedem Fall gegeben.

Dem gemäß Schriftsatz vom 07.03.2019 hilfsweise gestellte Antrag auf Anhörung des Sachverständigen war nicht zu entsprechen, weil dies zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt hätte. Das Gutachten ist der Beklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses ihres Prozessbevollmächtigten bereits am 01.03.2018 zugestellt worden; innerhalb der ihr gesetzten Frist für die Stellungnahme von 2 Wochen hat die Beklagte eine Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Anhörung nicht beantragt.

Was die von der Beklagten vorgetragenen Mängel der Wohnung anbelangt, so handelt es sich insgesamt um behebbare Mängel, die für den Anspruch auf Erhöhung der Miete deswegen irrelevant sind.

Die Miete für die Wohnung der Beklagten ist seit mehr als 15 Monaten nicht erhöht worden, die letzte Mieterhöhung ist mit Wirkung zum 01.04.2014 erfolgt von damals 299,21 EUR um 36,14 EUR pro m².

Mit der neuerlichen Mieterhöhung um 8,74 EUR ist die Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB eingehalten.

Die Frist zur Klageerhebung gemäß § 558 b Abs. 2 BGB ist gewahrt mit dem Eingang der Klageschrift nach Zahlung des Gerichtskostenvorschusses am 29.06.2017 und der nachfolgenden Zustellung der Klage am 20.08.2017, die gemäß § 167 ZPO auf den Eingang der Klage zurückwirkt.

II.

Die Widerklage ist in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

Der Beklagten steht ein Anspruch auf Zahlung von 56,75 EUR gegen die Klägerin gemäß § 536 BGB zu.

Im Hinblick auf den unzureichenden nahezu nicht mehr vorhandenen Wasserdruck an der Zapfstelle in der Küche ist eine Minderung der Miete für den Zeitraum nach der Anzeige des Mangels bis zu seiner Behebung eingetreten.

Unstreitig hat die Beklagte diesen nach ihrem Vorbringen „Anfang Januar 2018“ aufgetretenen Mangel erst am 05.02.2018 der Klägerin angezeigt, die sich bei der Überprüfung vor Ort von der Richtigkeit der Mängelanzeige hat überzeugen können; im Hinblick auf die nach den Angaben der Klägerin notwendigen umfangreichen Arbeiten an den Wasserleitungen ist eine Behebung des Mangels erst zum 19.04.2018 erfolgt.

Nach der glaubhaften Anzeige des Zeugen C war der Wasserdruck im Bereich der Küchenspüle so gering, dass eine Nutzung der Spülmaschine in diesem Zeitraum nicht mehr möglich gewesen ist, was generell auch im Hinblick auf eine vernünftige Nutzung der Zapfstelle gilt, weil allein das Auffüllen eines Wasserglases mit dem nur noch tröpfchenweise austretenden Wasser dies nach der Aussage des Zeugen C faktisch unmöglich gemacht hat.

Das Gericht folgt der Aussage des Zeugen C. Zwar kann dieser als Lebensgefährte der Beklagten ein eigenes persönliches und wirtschaftliches Interesse am Ausgang dieses Rechtsstreits haben. Dies allein ist jedoch kein Grund, die Richtigkeit seiner Aussage in Zweifel zu ziehen, denn es sind keine Umstände dafür erkennbar, dass der Zeuge sich bei seiner Aussage davon hat leiten lassen.

Die gegenteilige Aussage der Klägerin über eine trotz Reduzierung des Wasserdrucks mögliche Weiternutzung des Wasseranschlusses in der Küche ist damit als unrichtig widerlegt.

Die Höhe der Minderung bemisst das Gericht im Rahmen des ihm gemäß § 287 ZPO eingeräumten Ermessens in Übereinstimmung mit der Beklagten mit 5 %. Art und Umfang der Beeinträchtigung rechtfertigen diese Höhe der Minderung. In der Küche war eine Wasserentnahme beispielsweise als Trinkwasser, für die Essenszubereitung, zum Spülen, Waschen, Blumengießen und für viele andere Tätigkeiten nicht möglich, was demgemäß eine Entnahme von Wasser im Badezimmer erfordert hat und eine Verbringung von dort in die Küche. Die Beklagte hat sich in dieser Zeit bei ihrem Abwasch behelfen müssen und diesen von Hand mit Heißwasserentnahme aus dem Badezimmer tätigen müssen, was für einen Zweipersonenhaushalt ausgesprochen lästig ist.

Die Höhe der Mietminderung beläuft sich für den Zeitraum vom 05.02.2018 bis zum 19.04.2017 auf 56,75 EUR. Der Beklagten steht die beanspruchte Minderung lediglich für den Zeitraum ab der Mängelanzeige zu, weil die Klägerin erst damit in die Lage versetzt worden ist, den aufgetretenen Mangel zu beheben. Sie hat sich nach der Mängelanzeige auch sofort um die Beseitigung dieses Mangels bemüht, daraus kann ohne Weiteres der Rückschluss gezogen werden, dass die Klägerin bei einer Mängelanzeige unmittelbar nach dem Auftreten des Mangels ebenfalls sofort tätig geworden wäre und die Arbeiten demgemäß etwa 1 Monat früher hätten abgeschlossen werden können.

Unstreitig hat die Beklagte erst am 05.02.2018 die unzureichende Wasserzufuhr in der Küche ihrer Wohnung der Klägerin mitgeteilt.

Bei einer Miete in Höhe von 453,84 EUR beläuft sich die der Beklagten zustehende Minderung von 5 % auf 22,70 EUR pro Monat, für 2,5 Monate errechnet sich danach ein Betrag von 56,75 EUR.

Weitergehende Minderungsansprüche gemäß § 536 BGB stehen der Beklagten nicht zu.

Dies gilt zunächst einmal für den beanspruchten Betrag in Höhe von 797,88 EUR wegen der behaupteten Unterdimensionierung der Heizung im Wohnzimmer. Eine derartige Unterdimensionierung, verbunden mit der Erzielung zu niedrigeren Temperaturen in diesem Raum von lediglich 17,7° Grad Celsius, wie die Beklagte es behauptet, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für den Zeitraum vor dem 19.12.2017 nicht erwiesen.

Soweit in dem Schriftsatz der Beklagten vom 07.03.2019 als Endzeitpunkt der Minderung der 18.12.2018 angegeben ist, handelt es sich um einen offensichtlichen Diktat- oder Übertragungsfehler. Unstreitig ist am 18.12.2017 der Einbau der Fernfühler an den Heizkörpern erfolgt und zumindest ab diesem Zeitpunkt eine ausreichende Beheizung des Wohnzimmers auch nach dem Vorbringen der Beklagten gewährleistet.

Der Zeuge C hat zwar bei seiner Vernehmung bekundet, in dem Zeitraum davor sei es bei kühlen Außentemperaturen in der Wohnung der Beklagten immer sehr kühl gewesen, insbesondere nach 20 Uhr, dem Zeitpunkt der Absenkung der Heizungstemperatur. Nach der weiteren Aussage dieses Zeugen hat sich nach dem Einbau der Fernfühler am 19.12.2017 die zu erreichende Raumtemperatur zwar erhöht, der Zeuge hat diese allerdings immer noch als zu kalt empfunden. Raumtemperaturmessungen hat der Zeuge nach seiner Aussage niemals vorgenommen und deswegen eine Raumtemperatur von lediglich 17,7° Grad Celsius im Wohnzimmer nicht zu bestätigen vermocht.

Nach den Aussagen der Zeugen D und E hat am Tag der Anbringung der Fernfühler tatsächlich die Raumtemperatur im Wohnzimmer der Beklagten lediglich 17,7° Grad Celsius bzw. zwischen 17 und 18° Grad Celsius betragen bei einer Einstellung des Thermostatventils auf der Stufe 2 und einer im Übrigen unbeheizten Wohnung. Nach den weiteren Angaben der beiden Zeugen war bei einer Einstellung des Thermostatventils auf der höchsten Stufe 5 mit geschlossener Wohnzimmertüre bereits nach etwa 30 Minuten die Raumtemperatur in diesem Raum auf mehr als 21° Grad angestiegen. Der Zeuge E hat dazu ergänzend dargelegt, bei einer Einstellung des Thermostatventils auf der Stufe 2 sei nach den Vorgaben des Herstellers lediglich eine Raumtemperatur zwischen 17 und 18° Grad Celsius zu erreichen.

Vor dem Hintergrund der beiden Zeugenaussagen hat das Gericht erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen C, wonach mit einer Einstellung des Thermostatventils auf der Stufe 5 in allen Räumen keine angenehmen Raumtemperaturen in der Wohnung der Beklagten vor dem 19.12.2017 zu erreichen gewesen sein sollen. Das Heizverhalten der Beklagten an diesem Tag, an dem die Fernfühler an den Heizkörpern angebracht worden sind, spricht vielmehr für ein unzureichendes Heiz- und Wohnverhalten der Beklagten. Es muss nämlich in allen Räumen der Wohnung eine ausreichende Beheizung erfolgen, damit die Wandflächen, Böden und Decken nebst Wohnungsinventar ausreichend erwärmt werden können. Kühlen Räume in der Wohnung mangels Beheizung aus, wird bei der Beheizung eines einzelnen Raumes zu viel Wärme abgeben an die nicht beheizten Nachbarräume, so dass es möglich ist, dass der betreffende Raum nicht ausreichend erwärmt werden kann. Hinzu kommt, dass in dem einzigen beheizten Raum der Wohnung bei dem Termin am 19.12.2017 das Thermostatventil nach der Aussage der beiden Zeugen D und E lediglich auf der Stufe 2 eingestellt gewesen ist, womit nach den Angaben des Zeugen E lediglich eine geringe Raumtemperatur von 17 bis 18° Grad überhaupt zu erzielen gewesen ist.

Vor dem Hintergrund des Ergebnisses der Beweiserhebung ist der von der Beklagten zu führende Beweis für die Richtigkeit ihrer Behauptung einer mangelhaften Erwärmung des Wohnzimmers vor der Anbringung der Fernfühler an den Heizkörpern nicht geführt.

Ebenso kann die Beklagte eine Mietminderung in Höhe von 1.083,36 EUR für die behauptete unzureichende Warmwasserversorgung im Badezimmer von der Klägerin nicht beanspruchen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der vorhandene Warmwasserbereiter für ein Wannenvollbad nebst Nutzung der Handdusche zum Haare waschen ausreichend dimensioniert ist. Bei einer vollständigen Aufheizung der Warmwassermenge steht diese mit 76 Litern und einer Temperatur von ca. 75° Grad Celsius zur Verfügung, die nach Beimischung von Kaltwasser bis auf eine Wassertemperatur von ca. 40° Grad Celsius heruntergekühlt eine Menge von 209 Litern ergibt. Die für ein Vollbad benötigte Wassermenge ist mit 160 Litern zu bemessen. Die danach verbleibende Menge von etwa 49 Litern Warmwasser (Temperatur 40° Grad Celsius) ermöglicht über einen Zeitraum von 8,6 Minuten die Nutzung der Handbrause für die Haarwäsche, wobei als Folge der Nachheizung der Warmwassererzeugung auf den Zeitpunkt der Haarwäsche bezogen eine wesentlich größere Warmwassermenge zur Verfügung steht, wenn diese nicht unmittelbar zu Beginn des Vollbades durchgeführt wird, sondern erst gegen Ende, wie dies üblich ist. Bei einer notwendigen erneuten Aktivierung der Schnellheiztaste nach der Einfüllung der Wassermenge für das Vollbad erfolgt innerhalb eines Zeitraumes von 30 bis 45 Minuten eine vollständige Auffüllung der Warmwassermenge, so dass nach diesem Zeitpunkt erneut eine Wassermenge zur Verfügung steht, die für ein zweites Vollbad nebst Haarwäsche ausreichend wäre. Eine Vermischung mit der verbliebenen Restmenge an Heizwasser erfolgt zunächst nicht, warmes Wasser ist leichter als kaltes Wasser und steigt deswegen im Boiler nach oben. Von dort wird das Wasser über die entsprechenden Leitungen bei einem Aufdrehen des Warmwasserhahns in die Badewanne abgeleitet, so dass der Beklagten zu jeder Zeit auch innerhalb des Aufheizzeitraums für die Haarwäsche eine ausreichende Warmwassermenge zur Verfügung gestanden hat.

Sofern die Beklagte auch innerhalb der Aufheizzeit von 30 bis 45 Minuten die Zuführung weiterer Warmwassermengen beansprucht, ist je nach der Zeitdauer der Aufheizung bis zu diesem Zeitpunkt bereits ausreichend auf eine Temperatur von 40° Grad Celsius oder eine noch höherer Temperatur erwärmtes Warmwasser vorhanden, so dass ausreichend erwärmtes Wasser auch zum Nachbefüllen der Badewanne zur Verfügung steht.

Das Gericht folgt dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen G in vollem Umfang. Der Sachverständige ist dem Gericht aus einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten als besonders fachkundig bekannt. Keine der Parteien ist im Übrigen den Feststellungen des Sachverständigen entgegengetreten.

Soweit die Beklagte aus den gutachterlichen Feststellungen den Schluss zieht, es stehe nach der Haarwäsche kein heißes Wasser mehr zur Verfügung, um bei andauerndem Badevorgang das Wasser wieder aufzuheizen, ist dies unrichtig, weil durch das Nachheizen beständig das Wasser in dem Warmwasserbereiter weiter aufgeheizt wird, wenn die Beklagte die Schnellheiztaste erneut nach der Befüllung der Badewanne betätigt.

Soweit die Beklagte meint, die Ausstattung ihres Badezimmers in ihrer Wohnung mit dem Zeitpunkt der Errichtung des Hauses im Jahre 1961 mit einem Heißwasserbereiter anstelle eines Durchlauferhitzers entspreche nicht mehr dem üblichen und allgemeinen Lebensstandard, ist dies unzutreffend.

Ein Mieter kann von seinem Vermieter auch nicht die Umstellung einer vorhandenen Beheizung auf eine besonders preisgünstige oder umweltfreundliche Heizungsart beanspruchen, vielmehr ist maßgeblich der Zustand bei der Anmietung der Wohnung, was für die Gesamtausstattung gilt.

Möchte die Beklagte über ständig vorhandenes Heißwasser verfügen, bleibt ihr die Umstellung der Warmwasserbereitung auf die sogenannte Komfortfunktion mit den dadurch entstehenden Mehrkosten, die der Sachverständige mit 400 kW/h pro Jahr abhängig von dem Nutzerverhalten bemessen hat. Diese dadurch entstehenden Mehrkosten gehen zu Lasten der Beklagten.

Der Feststellungsantrag ist unbegründet.

Es fehlt zunächst an der erforderlichen Bestimmtheit des diesbezüglichen Klageantrags, weil der Zeitraum, für den die Beklagte eine Nachbefüllung der Badewanne mit heißem Wasser beansprucht, nicht exakt angegeben ist. Die Beklagte hat ihre diesbezüglichen Badegewohnheiten noch nicht einmal annähernd angegeben.

Zudem steht der Beklagten eine Mietminderung bis zur Erneuerung der Warmwasserversorgung mit der von ihr verlangten Installation eines Durchlauferhitzers nicht zu.

Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 91 a ZPO.

Soweit beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, waren die Kosten im Hinblick auf die Herstellung einer ausreichenden Wasserzufuhr in der Küche der Klägerin aufzuerlegen und im Übrigen der Beklagten.

Die Klage auf Wiederherstellung einer ausreichenden Wasserentnahmemöglichkeit in der Küche war begründet, während ein Anspruch auf Installation eines neuen Heizkörpers im Wohnzimmer nicht begründet gewesen ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

Bis zum 11.11.2017 auf 104,88 EUR, vom 12.11.2017 bis zum 25.05.2018 auf 689,88 EUR, vom 26.05. bis zum 25.06.2018 auf 899,88 EUR, vom 26.06.2018 bis zum 07.03.2019 auf 389,88 EUR und seither auf 2.568,10 EUR.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Mietrecht & WEG-Recht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Mietrecht und Wohneigentumsrecht. Vom Mietvertrag über Mietminderung bis hin zur Mietvertragskündigung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Mietrecht

Urteile aus dem Mietrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!