Skip to content
Menü

Mietvertragskündigung – Minderfläche der Wohnung von mehr als 10%

AG Gelsenkirchen – Az.: 210 C 398/16 – Urteil vom 29.11.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Klägerin darf die Kostenvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.620,00 Euro.

Tatbestand

Am 22.07.2016 schlossen die Parteien die Vereinbarung über die Anmietung einer Erdgeschosswohnung im Hause H. …, die im Eigentum des Beklagten steht. Die Wohnfläche wurde mit 80 Quadratmetern inklusive Garten zur Alleinnutzung angegeben, der Mietzins mit 700,00 Euro brutto. Am 22.07. zahlte die klagende Partei eine Kaution in Höhe von 1.620,00 Euro.

Das Mietvertragsverhältnis sollte beginnen zum 01.08.2016, mit dem Inhalt der Vereinbarung, die bereits am 22.07.2016 getroffen wurde. Die Wohnungsschlüssel wurden auch ausgehändigt, man begann mit den Vorbereitungen des Einzuges.

Die Klägerin trägt nunmehr vor:

Die Wohnung habe nicht die vereinbarte Wohnungsgröße, sondern sei lediglich 70,6 Quadratmeter groß, sie weiche deutlich von der vereinbarten Wohnfläche ab, die klagende Partei begehrte zunächst eine Anpassung der Miete und forderte dann mit Schreiben vom 29.07.2016 die Mietkaution zurück und kündigte hilfsweise das bestehende Vertragsverhältnis.

Die Klägerin behauptet auch, der Beklagte habe im Rahmen der Differenzen erklärt, man könne froh sein, überhaupt eine Wohnung zu bekommen, sie solle ihre Klamotten nehmen und die Wohnung verlassen.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.620,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 11.08.2016 zu zahlen; den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 291,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BG ab dem 19.09.2016 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, Klageabweisung und trägt vor:

Die Klägerin sei fest entschlossen gewesen, die Wohnung anzumieten, sie habe auch auf die Wohnungsschlüssel gedrängt, die ihr sofort übergeben worden seien, die Wohnung habe auch eine Wohnungsgröße von ca. 77 Quadratmetern, das Mietverhältnis sei durch die Kündigung der klagenden Partei beendet worden, Kautionsrückzahlungsanspruch sei aber noch nicht fällig, darüber hinaus seien auch die Mieten ab August nicht gezahlt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin ist nicht berechtigt, vom Beklagten die Rückzahlung der von ihr geleisteten Kaution gem. § 812 BGB zu verlangen.

Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Mietvertrag bezüglich der Anmietung einer Wohnung in der H. … in Gelsenkirchen zum 01.08.2016 abgeschlossen worden:

Mietvertragskündigung - Minderfläche der Wohnung von mehr als 10%
(Symbolfoto: Panayot Savov/Shutterstock.com)

Es sind die wesentlichen Bestandteile eines Mietvertrages in der Vereinbarung vom 22.07. geregelt, so das Mietobjekt, der Mietzins, der Beginn des Mietverhältnisses, die Kautionszahlung, so dass das Gericht überhaupt keine Zweifel hat, dass zu diesem Zeitpunkt ein wirksamer Mietvertrag über die Anmietung der Erdgeschosswohnung zwischen den Parteien abgeschlossen wurde.

Die Erklärung der beklagten Partei, im Rahmen der bestehenden Differenzen, die Klägerin könne ihre Klamotten nehmen und gehen, bedeutet nicht, dass der Beklagte die Klägerin aus dem Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist entlassen hat. Zwischen den Parteien ist ein heftiger Streit entbrannt bezüglich der Größe der Wohnung, der Beklagte hat geäußert, es sei schwierig, eine Wohnung zu bekommen, die Klägerin könne die Sachen packen und gehen, dies beinhaltet aber lediglich eine tatsächliche Äußerung dahingehend, dass man jederzeit das Mietverhältnis beenden könne mit Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen, der Satz der beklagten Partei ist nicht dahingehend zu verstehen, dass der Beklagte die Klägerin ohne Einhaltung irgendwelcher Fristen aus dem bestehenden Mietverhältnis entlassen wolle, ein entsprechender Rechtsbindungswille ist der Erklärung der beklagten Partei nicht zu entnehmen.

Das Mietverhältnis wurde beendet mit Kündigung vom Juli 2016 unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist:

Das Mietverhältnis endete mithin zu Ende Oktober 2016, bis zu diesem Zeitpunkt hat die klagende Partei einen Mietzins zu entrichten, in welcher Größe auch immer, der Kautionsrückzahlungsanspruch ist zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht fällig, da noch eine Möglichkeit besteht, zu überprüfen, nach Beendigung des Mietverhältnisses, ob Gegenansprüche des Beklagten gegenüber der klagenden Partei wegen nicht ordnungsgemäßer Rückgabe der Mietsache bestehen.

Die klagende Partei kann auch nicht damit gehört werden, sie sei berechtigt, das Mietverhältnis ohne Einhaltung von Fristen zu beenden, da die Wohnung, nicht wie angeben 80, sondern allenfalls 70 Quadratmeter groß sei:

Selbst unterstellt, dies sei richtig so, würde sich die geringe Quadratmeterzahl lediglich auswirken auf die Höhe des Mietzinses, da es ankommt auf die tatsächliche Wohnungsgröße und nicht die vereinbarte Wohnungsgröße. Ob hier eine Miete in Höhe von 700,00 Euro geschuldet wird, oder aber eine wesentlich geringere Miete, braucht hier nicht entschieden zu werden, ein Kündigungsgrund wegen nicht zutreffender Wohnungsgröße ist nicht gegeben, zumal die klagende Partei auch in keiner Weise vorträgt, welche Beeinträchtigungen dadurch eingetreten sind, dass die Wohnungsgröße nicht, wie im Mietvertrag angegeben, 80 Quadratmeter, sondern nur 70 Quadratmeter beträgt. Die klagende Partei hat die Wohnung besichtigt, sie hat sodann die Kaution entrichtet, die Schlüssel entgegengenommen, so dass hier in Kenntnis der Gesamtumstände die Wohnung angemietet wurde und die tatsächliche Quadratmeterzahl keine Bedeutung hat für den Bestand des Mietverhältnisses, allenfalls für die zu entrichtende Miete.

Nach alledem war mithin die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen im übrigen auf §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Mietrecht & WEG-Recht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Mietrecht und Wohneigentumsrecht. Vom Mietvertrag über Mietminderung bis hin zur Mietvertragskündigung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Mietrecht

Urteile aus dem Mietrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!