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Modernisierende Mängelbeseitigung durch Vermieter – Laminatfußboden statt Teppichboden

AG Dresden, Az.: 145 C 5372/08, Urteil vom 02.10.2008

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.166,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.889,32 Euro seit dem 01.06.2008 und aus 277,03 Euro seit dem 19.08.2008 zu zahlen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Erstattungsanspruch für das Auswechseln eines Teppichbodens im Rahmen eines Mietverhältnisses.

Modernisierende Mängelbeseitigung durch Vermieter - Laminatfußboden statt Teppichboden
Foto: galitskaya/Bigstock

Mit Mietvertrag vom 17.01.2001 schlossen die Kläger als Mieter mit dem Beklagten als Vermieter einen Mietvertrag über die Wohnung auf der … in … Dresden mit Mietbeginn am 01.03.2001. Wegen der Einzelheiten wird auf den Mietvertrag vom 17.01.2001 (Anlage K 1, Bl. 8 – 16 d.A.) verwiesen.

Mit Schreiben vom 21.01.2008 zeigten die Kläger der für den Beklagten tätigen Hausverwaltung an, dass der 10 Jahre alte Teppichboden der streitgegenständlichen Wohnung aufgrund zwischenzeitlich erfolgter Abnutzung nicht mehr zum Gebrauch geeignet sei und forderten zur Beseitigung dieses Mangels in der Zeit vom 12.04. bis 27.04.2008 auf. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 21.01.2008 (Anlage K 4, Bl. 19 d.A.) verwiesen. Mit Schreiben vom 07.02.2008 lehnte die für den Beklagten tätige Hausverwaltung die Übernahme der Kosten für die Verlegung eines neuen Teppichbodens ab und bot die Neuverlegung eines Laminatbelages an. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 07.02.2008 (Anlage K 5, Bl. 20 d.A.) verwiesen. Mit Schreiben vom 26.02.2008 an die für den Beklagten tätige Hausverwaltung bekundeten die Kläger, dass der Beklagte nicht gewillt sei, den mietvertraglich vereinbarten Zustand bzw. den Zustand bei der Übernahme der Mietsache wieder herzustellen, lehnten eine andere Ausführungsart (Laminat) ab und kündigten die Selbstvornahme an. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 26.02.2008 (Anlage K 6, Bl. 21 d.A.) verwiesen. In der Folge ließen die Kläger den Teppichboden für einen Gesamtpreis in Höhe von 1.889,32 Euro austauschen. Mit Schreiben vom 07.05.2008 forderten sie die für den Beklagten tätige Hausverwaltung auf, die Gesamtsumme in Höhe von 1.889,32 Euro bis zum 30.05.2008 zu überweisen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 07.05.2008 (Anlage K 7, Bl. 23 d.A.) verwiesen.

Die Kläger sind der Auffassung, ihnen stünde der geltend gemachte Erstattungsanspruch zu.

Die Kläger beantragen,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.889,32 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2008 zu zahlen,

2. den Beklagten zu verurteilen, an die 277,03 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Widerklagend begehrt der Beklagte die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten und beantragt, die Kläger samtverbindlich zu verurteilen, an ihn 229,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Kläger beantragen, die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, den Klägern stünde wegen eigenmächtiger Mängelbeseitigung kein Erstattungsanspruch zu.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg, die zulässige Widerklage hingegen ist unbegründet.

I.

1. Die zulässige Klage ist begründet, weil den Klägern ein Erstattungsanspruch in Höhe von 1.889,32 Euro für das Auswechseln des Teppichbodens gemäß § 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB sowie die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 277,03 Euro gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 286 BGB zusteht.

a)

Der Erstattungsanspruch für die Auswechslung des Teppichs in Höhe von 1.889,32 Euro resultiert aus § 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil der Beklagte sich mit der Instandsetzungspflicht gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB seit dem 21.01.2008 gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 286 BGB in Verzug befindet. Unstreitig war zum Zeitpunkt der mit Schreiben vom 21.01.2008 (Anlage K 4, Bl. 19 d.A.) erfolgten Mahnung wegen abgelaufener Lebens- und Nutzungsdauer des Teppichbodens der streitgegenständlichen Wohnung der Mängelbeseitigungsanspruch gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB fällig. Mit dem Schreiben vom 21.01.2008 setzten die Kläger den Beklagten mit der Mängelbeseitigung in Verzug. Zwar kann der Mieter keine bestimmte Art und Weise der Mängelbeseitigung verlangen, sondern muss dem Vermieter die Wahl einer bestimmten Art der Mängelbeseitigung überlassen (Landgericht Berlin, Urteil vom 13.10.1994 – 62 S 153/94, zitiert nach Juris). Vorliegend lässt sich jedoch dem Schriftverkehr zwischen den Parteien am 21.01.2008 (Anlage K 4, Bl. 19 d.A), am 07.02.2008 (Anlage K 5, Bl. 20 d.A.) sowie am 26.02.2008 (Anlage K 6, Bl. 21 d.A.) nicht entnehmen, dass die Kläger dem Beklagten die Ausführungsart vorschreiben wollten. Die Auslegung insbesondere des Schreibens vom 26.02.2008 gemäß §§ 133, 157 BGB ergibt vielmehr, dass die Kläger vielmehr die Wiederherstellung des mietvertraglich vereinbarten Zustandes bzw. des Zustandes bei Übernahme der Mietsache begehrten. Bei der anschließend erfolgten Selbstvornahme der Mängelbeseitigung handelt es sich demzufolge um keine eigenmächtige Beseitigung von Mängeln, die grundsätzlich keinen Erstattungsanspruch auslöst (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2008 – VIII ZR 222/06, zitiert nach Juris). Der Inverzugsetzung durch das Schreiben vom 21.01.2008 steht nicht die Bereitschaft des Beklagten entgegen, in die streitgegenständliche Wohnung einen Laminatfußboden einzubauen, weil es sich hierbei um eine Modernisierungsmaßnahme handelte, die sich nach § 554 Abs. 3 BGB richtet. Unstreitig hat der Beklagte die in § 554 Abs. 3 BGB näher beschriebene Vorgehensweise nicht beachtet. Hierbei spielt keine Rolle, dass der Beklagte mit dem Einbau des Laminatfußbodens keine Mieterhöhung beabsichtigte. Denn für diesen Fall hätte der Beklagte dies in seinem Antwortschreiben an die Kläger vom 07.02.2008 unmissverständlich zum Ausdruck bringen müssen (BayObLG, Rechtsentscheid vom 13.11.2000 – RE-Miet 1/00, zitiert nach Juris). Einer formellen Ankündigung einer Modernisierungsmaßnahme hätte es gemäß § 554 Abs. 3 Satz 3 BGB nur dann nicht bedurft, wenn es sich um eine unerhebliche Einwirkung handelte sowie nur eine unerhebliche Mieterhöhung zu erwarten gewesen wäre. Vorliegend stellt die Entfernung eines Teppichfußbodens und der Austausch desselben mit einem Laminatfußboden eine erhebliche Einwirkung dar, auf die sich ein Mieter einstellen können muss.

b)

Der Anspruch der Kläger auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 277,03 Euro folgt aus § 280 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 286 BGB. Ist – so wie hier – nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 WRVG eine wegen desselben Gegenstandes entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, so vermindert sich nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2007 – VIII ZR 86/06, zitiert nach Juris).

2. Die zulässige Widerklage ist unbegründet, weil dem Beklagten kein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 Euro gemäß § 280 Abs. 1 BGB zusteht. Die Kläger verletzten dadurch, dass sie gegen den Beklagten den Erstattungsanspruch geltend machten, keine Nebenpflicht gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB.

II.

1. Der Zinsanspruch folgt aus § 280 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 286 BGB.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Streitwert: 1.889,32 Euro bis 27.08.2008, 2118,87 Euro seit 28.08.2008

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